B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5807/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019.
D-5807/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus Afghanistan, verliess sein
Heimatland eigenen Angaben gemäss ungefähr Ende September 2015
und gelangte am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er am 3. Dezem-
ber 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Kreuzlingen vom 15. Dezember 2015 gab er an, er sei im Dorf
B._______ in der Provinz C._______ (Afghanistan) geboren worden und
habe dort bis vor etwa drei Monaten gelebt. Er sei Analphabet. Die Taliban
seien wegen seines Vaters immer wieder zu ihnen gekommen. Der Vater
habe sich geweigert, die Taliban zu unterstützen; da er von diesen bedroht
worden sei, habe er die Familie verlassen – seit zwei Jahren wüssten sie
nicht, wo er sich befinde. In der letzten Zeit hätten die Taliban auch von ihm
(dem Beschwerdeführer) verlangt, dass er sie unterstütze. Er sei entführt
und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Die Taliban
hätten ihn freigelassen, seien aber wiedergekommen, um nach seinem Va-
ter zu fragen. Danach sei er geflohen.
A.c Das SEM erteilte der Fachstelle LINGUA am 2. November 2017 den
Auftrag, mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsabklärung durchzufüh-
ren. Ein entsprechendes Gespräch fand am 6. November 2018 statt. Am
17. Juli 2019 verfasste die sachverständige Person von LINGUA eine Ak-
tennotiz.
A.d Am 29. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in D._______
(Pakistan) geboren worden, wo er bis 2015 im Dorf E._______ gelebt habe.
Er habe zehn Jahre lang eine staatliche Schule besucht. Auf Nachfrage
bestätigte er, dass die Angaben, die er bei der BzP gemacht habe, nicht
der Wahrheit entsprochen hätten. Seine Familie befinde sich nun in Afgha-
nistan, da sie von den pakistanischen Behörden ausgewiesen worden sei.
Er selbst sei nur einige Tage in Afghanistan gewesen. Dort gebe es Taliban,
die kämpften, und es explodierten Bomben. Er habe keinen engen Kontakt
zu seiner Familie, die in F._______ lebe und der es gut gehe. Sein Vater
sei kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan verschwunden. Er habe
dort eine seiner Töchter besucht und sei nicht mehr nach Hause zurückge-
kehrt. Danach habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner
anderen Schwester weiterhin in Pakistan gelebt. Einmal sei er zusammen
mit seinem Vater in Afghanistan gewesen, da dieser gewollt habe, dass er
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eine Tazkira erhalte. Mittlerweile habe er erfahren, dass seine Mutter ver-
storben sei. Der Beschwerdeführer gab beim SEM seine Tazkira und eine
Arbeitsbestätigung der Gemeinde G._______ ab.
A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 18. September 2019 auf,
einen ärztlichen Bericht einzureichen.
A.f Am 4. Oktober 2019 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Ok-
tober 2019 übermittelt.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 – eröffnet am 18. Ok-
tober 2019 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2019 be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang seien die Akten
der Kantonspolizei (…) zu editieren und das SEM anzuweisen, Klarheit be-
treffend die LINGUA-Abklärungen zu schaffen. Es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung
vom 4. November 2019 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 gut,
und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM, das er anwies, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise
Einsicht in die Akten der Kantonspolizei (…) zu gewähren.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
F.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019
wurde an den Anträgen festgehalten; der Eingabe lag eine Kostennote vom
13. Dezember 2019 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Angaben, die
der Beschwerdeführer zu seiner Biographie gemacht habe, massiv wider-
sprüchlich ausgefallen seien. Auch seine Angaben zu den beiden Kurz-
aufenthalten in Afghanistan (Beschaffung der Tazkira und Aufenthalt nach
der Ausweisung aus Pakistan) seien vage und widersprüchlich gewesen.
Es erscheine nicht plausibel, dass er zum Zweck des Erhalts einer Tazkira
nach Afghanistan gereist sei, zumal er zur Reise keine präzisen Angaben
gemacht habe. Es sei fraglich, ob er als illegal anwesender Ausländer in
Pakistan zehn Jahre lang eine staatliche Schule hätte besuchen können.
Er habe gegenüber dem SEM bewusst falsche Asylgründe dargelegt; er
habe dies bei der Anhörung bestätigt. Somit dürfte nicht anzunehmen sein,
dass sein Vater verschollen sei, habe der Beschwerdeführer doch den ent-
sprechenden Hintergrund bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich
dargestellt. Die pauschalen Schilderungen in Bezug auf das Leben in Pa-
kistan und Afghanistan sowie seine kurzen Erläuterungen zu den Hinter-
gründen seiner Rückschaffung nach Afghanistan seien nicht erlebnisge-
prägt. Es sei auch nicht plausibel, dass er in Afghanistan nur ein loses Fa-
miliennetz habe.
Der Beweiswert der abgegebenen Tazkira sei äusserst gering und diene
weder als Beleg für einen Aufenthalt in Afghanistan noch als Beweis für
seine Nationalität. Angesichts seines Aussageverhaltens sei nicht auszu-
schliessen, dass er auch über die pakistanische Staatsangehörigkeit oder
einen Aufenthaltsstatus in Pakistan verfüge. Das SEM sehe es als erstellt
an, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden willentlich über seinen
Lebenslauf habe täuschen wollen. Angesichts der Annahme, dass er wohl
nie in Afghanistan gewesen sein dürfte, sei seinen Vorbringen zu den Asyl-
gründen, er habe Auswirkungen der schlechten Sicherheitslage auf seine
Person befürchtet, die Grundlage entzogen. Die Befürchtungen wären oh-
nehin nicht asylrelevant.
Die Modalitäten für den Wegweisungsvollzug seien zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze aber
an der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungspflicht (Art. 7 und 8
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AsylG; SR 142.31). Im Falle fehlender Hinweise seitens eines Asylsuchen-
den sei es nicht Aufgabe des SEM, allfällige Wegweisungshindernisse in
hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. In Anbetracht des Aussage-
verhaltens des Beschwerdeführers sei es dem SEM nicht möglich, sich in
voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation
zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es sei vermutungs-
weise davon auszugehen, dass er in Pakistan über eine Aufenthaltsbewil-
ligung oder Duldung oder gar die pakistanische Staatsangehörigkeit ver-
füge. Daher werde der Schluss gezogen, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestünden. Diese Einschätzung werde auch durch die psy-
chischen Leiden des Beschwerdeführers nicht umgestossen. Es könne
nicht abschliessend überprüft werden, ob die derzeit indizierte medizini-
sche Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet werden könne. Aus die-
sem Grund sprächen die medizinischen Vorbringen nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrbera-
tungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG).
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung eingeräumt,
dass er bei der BzP falsche Angaben gemacht habe. Er habe somit zwar
zwei Geschichten erzählt, aber klar gesagt, welche Geltung haben solle.
Die von ihm geltend gemachte Fluchtgeschichte könnte gut stimmen. In
Pakistan lebten zirka drei Millionen Afghanen, von denen ein grosser Teil
keine Aufenthaltsbewilligung habe. Es entspreche dem Usus, dass afgha-
nische Kinder trotzdem die Schule besuchen könnten. Es habe 2015 viele
Rückführungen von Afghanen gegeben. Es sei somit gut möglich, dass es
sich so zugetragen habe, wie von ihm geschildert.
Das LINGUA-Gutachten sei nicht editiert worden und gemäss Aktenver-
zeichnis existiere ein solches nicht. Es habe zwar ein Gespräch mit einem
LINGUA-Experten gegeben, ein Gutachten sei aber nicht verfasst worden.
Bei den Akten liege eine Tazkira, die für seine afghanische Staatsangehö-
rigkeit spreche. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass es
sich um ein in Afghanistan verbreitetes Identitätspapier handle. Da die
Tazkira nicht fälschungssicher sei, komme ihr verminderter Beweiswert zu.
Ohne deren Prüfung könne indessen nicht davon ausgegangen werden,
dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle.
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Das SEM halte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdefüh-
rer habe beabsichtigt, die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täu-
schen. Dem Vorbringen, wonach er direkte Auswirkungen der schlechten
Sicherheitslage in Afghanistan befürchtet habe, sei jegliche Grundlage ent-
zogen. Diesbezüglich fehle die Angabe einer rechtlichen Grundlage. Zu-
dem habe das SEM festgehalten, bei Pakistan handle es sich um einen
Drittstaat; in der Folge habe es erwogen, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Im Vollzugspunkt werfe man ihm die Verletzung von Mitwirkungspflichten
vor und entbinde sich von der Pflicht, allfällige Vollzugshindernisse zu prü-
fen.
Es sei unklar, ob das SEM das Gesuch abgelehnt habe, weil der Beschwer-
deführer mutmasslich absichtlich versucht habe, die Asylbehörden über
seine Identität zu täuschen, oder weil seine Angaben den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Hätte er versucht, die Behörden
zu täuschen, müsse der Versuch als untauglich bezeichnet werden. Ein
solcher Versuch wäre nur dann erfolgversprechend, wenn eine falsche Ge-
schichte zweimal gleich dargelegt würde. Die Anhörungen seien aber der-
art unterschiedlich ausgefallen, dass es sich kaum um den Versuch einer
Täuschung handle. Zudem habe er bei der Anhörung offengelegt, dass er
in der BzP falsche Angaben gemacht habe.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG müsse Asylsuchenden das rechtliche
Gehör gewährt werden, wenn man ihnen im Entscheid vorwerfe, über die
Identität getäuscht zu haben. Das SEM spreche über eine Täuschung über
den Lebenslauf, was einer Identitätstäuschung gleichkomme. Die Verfü-
gung müsse demnach aufgehoben werden und die Sache zur Neubeurtei-
lung zurückgewiesen werden. Es sei unklar, auf welchen rechtlichen
Grundlagen die Ablehnung des Asylgesuchs basiere. Eine Gewährung des
rechtlichen Gehörs habe nicht stattgefunden.
Bei einer genaueren Analyse fänden sich gute Erklärungsansätze für die
inhaltlich unterschiedlichen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bei
der Anhörung gesagt, es gehe ihm nicht gut, er leide unter psychischen
Problemen. Es werde klar, dass er unter dem Tod seiner Mutter leide. Die
Hilfswerkvertretung habe festgehalten, dass er stark depressiv wirke, oft
einfache Fragen nicht verstehe, unkonzentriert und apathisch scheine und
sich an vieles nicht erinnern könne. Gemäss dem ärztlichen Bericht leide
er unter einer rezidivierenden depressiven Störung; der behandelnde Arzt
stelle für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht adäquat behandelt
D-5807/2019
Seite 8
werde, eine schlechte Prognose und erachte den Vollzug für nicht verant-
wortbar. Der psychische Zustand müsse hinsichtlich des Aussageverhal-
tens berücksichtigt werden. Bei einer Gesamtbeurteilung müsse sein All-
gemeinzustand berücksichtigt werden. Es erscheine unangemessen, ihm
vorzuwerfen, er habe versucht, die Asylbehörden zu täuschen. Der Be-
schwerdeführer habe nicht gewusst, wo er ein Asylgesuch stellen müsse
und sei in I._______ von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe gesagt,
die Haft habe ihm psychisch schwer zugesetzt und er habe dort Menschen
getroffen, die ihn verängstigt hätten. Die BzP habe 60 Minuten gedauert
und es sei davon auszugehen, dass man nicht in die Tiefe habe gehen
können. Bei der Anhörung habe er sich von den Angaben, die er zum Le-
benslauf gemacht habe, distanziert.
Der Entscheid des SEM sei von einer Person gefällt worden, die keinen
persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt habe; die Anhörung
im August 2019 sei nicht von der Person durchgeführt worden, die zwei
Monate später entschieden habe. Begründet sei dieser Handwechsel nicht.
Die Unterschiede in den Angaben seien anlässlich der Anhörung nicht the-
matisiert worden. Der Beschwerdeführer sei nicht auf Widersprüche auf-
merksam gemacht worden, die hätten geklärt werden müssen. Grund dafür
sei gewesen, dass er von Beginn weg offengelegt habe, dass er in der BzP
falsche Angaben gemacht habe. Die Argumentation in der Verfügung, auf-
grund der widersprüchlichen biographischen Angaben seien die Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft, überzeugten demnach nicht. Hätte
die entscheidende Person die Anhörung durchgeführt, wäre ihr vorzuwer-
fen, sie habe ihn in die Widerspruchsfalle laufen lassen. Den Vorwurf zu
erheben, ohne darüber zwei Monate zuvor ein einziges Wort zu verlieren,
wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem des rechtlichen
Gehörs kaum zu vereinbaren. Die Argumentation sei wohl unter anderem
auf den Handwechsel des Dossiers zurückzuführen. Wer den Beschwer-
deführer zu Gesicht bekommen, einige Worte mit ihm gewechselt und die
Akten aufmerksam durchgesehen habe, bemerke, dass er kein Mensch
sei, der die Asylbehörden zu täuschen versuche. Vielmehr sei er ein junger
Mann, der in äusserst schlechter psychischer Verfassung sei. Vermutlich
weil er ein schweres Leben und eine anstrengende Flucht hinter sich habe
und allenfalls auch, weil das SEM über sein Gesuch beinahe vier Jahre
lang nicht entschieden habe.
Das SEM führe ins Feld, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über eine
Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung oder die Staatsbürgerschaft verfüge.
Dieses Restrisiko bestehe, es sei aber sehr klein. Hätte er in Pakistan eine
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Aufenthaltsbewilligung gehabt, wäre diese mit grosser Wahrscheinlichkeit
erloschen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er pakistanischer Staatsangehöri-
ger sei, sei auszuschliessen. Die Asylbehörden würden von ihm ermäch-
tigt, bei den pakistanischen Behörden entsprechende Erkundigungen ein-
zuholen.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei
von der Stadtpolizei (…) unter den Personalien A._______, geboren (…),
Afghanistan, registriert worden. Er sei am 30. November 2015 um 20.10
Uhr verhaftet worden. Gemäss den Aussagen einer einvernommenen Dritt-
person habe er dieser gegenüber angegeben, am Vortag in die Schweiz
eingereist zu sein. Gemäss dem Rapport der Polizei habe er das schwei-
zerische Territorium am 30. November 2015 um zirka 17 Uhr betreten. Er
habe der Polizei gesagt, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater von
den Taliban zur Hilfe genötigt worden sei. Zuletzt habe er in J._______ ge-
wohnt. Alle seine Papiere habe er unterwegs verloren, seine Mutter und
seine Schwestern lebten in Afghanistan. Gemäss der staatsanwaltlichen
Haftentlassungsverfügung habe die Haft ab dem 30. November 2015 um
20.10 Uhr bis zum 2. Dezember 2015 gedauert. Diese Verfügung sei am
2. Dezember 2015 um 10.45 Uhr erlassen worden. Der Beschwerdeführer
habe das Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ am 3. Dezember
2015 um 11.15 Uhr erreicht, wo die BzP am 15. Dezember 2015 durchge-
führt worden sei. Zwischen Freilassung und Befragung seien knapp zwei
Wochen gelegen.
Mit dem Beschwerdeführer sei am 6. November 2018 ein LINGUA-Ge-
spräch durchgeführt, jedoch sei kein ausführlicher Bericht verfasst worden.
Es befinde sich nur eine Aktennotiz der sachverständigen Person mit deren
Fazit bei den Akten. Diese Massnahme sei in mehreren Fällen aufgrund
der sehr hohen Pendenzenlast an LINGUA-Mandaten von Personen mit
geltend gemachter afghanischer Staatsangehörigkeit getroffen worden.
Der Beschwerdeführer habe während des LINGUA-Gesprächs offenge-
legt, er sei im Milieu Paschto-sprachiger afghanischer Emigranten aus der
Provinz C._______ in D._______ in der Nähe von K._______ in Pakistan
hauptsozialisiert worden. Nach Auffassung der sachverständigen Person
bestünden keine Hinweise darauf, welche diese Angaben bezüglich der
Sozialisation widerlegten.
Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor
dem LINGUA-Gespräch vom 6. November 2018 darum bemüht hätte, das
SEM über seine unstimmigen Angaben zu informieren. Es sei fraglich, ob
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er seine Aussagen betreffend Sozialisation und Asylgründe im Rahmen der
Anhörung ohne vorheriges LINGUA-Gespräch von sich aus berichtigt
hätte.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei kurz
nach der Einreise im Zuge seiner Asylgesuchstellung von der Polizei inhaf-
tiert und zwei Tage lang festgehalten worden. Die Inhaftierung bei der Asyl-
gesuchstellung stehe nicht im Einklang mit der EMRK und anderen Grund-
rechten. Das Vorgehen der Polizei sei äusserst verwerflich. Man kenne die
Inhaftierung bei der Asylgesuchstellung von einigen Dublin-Mitgliedstaa-
ten, die das Asylsystem auszuhebeln versuchten. Das SEM habe sich nicht
dazu geäussert, wie es zum Verhalten der Polizei stehe. Dass die unrecht-
mässige Haft das Aussageverhalten bei der BzP hätte beeinflussen kön-
nen, scheine es auszuschliessen. Dem SEM sei somit zu unterstellen, dass
es die Vorgehensweise der Polizei akzeptiere und toleriere. Ein Ersuchen
um Schutz vor Verfolgung im Heimatland stelle keinen Haftgrund dar.
Das SEM werfe in der Vernehmlassung die Frage auf, ob der Beschwer-
deführer seine Angaben zur Sozialisierung auch dann berichtigt hätte,
wenn das Gespräch mit der sachverständigen Person nicht stattgefunden
hätte, und beantworte sie gleich selbst. Das SEM gebe zu, dass man mit
Bezug auf die Abklärungen der Fachstelle LINGUA nicht auf ein Gutachten,
sondern lediglich auf eine Aktennotiz abstelle. Das fehlende Gutachten
werde mit der hohen Pendenzenlast der Fachstelle begründet, was nicht
angebracht erscheine. Sei diese beigezogene Stelle überlastet und könne
den Auftrag nicht ausführen, müsse sich das SEM etwas Besseres einfal-
len lassen. Nur weil das SEM das Asylverfahren ins zeitlich Unermessliche
gezogen habe, dürfe es das Verzögern des Verfahrens durch die unabhän-
gige Fachstelle LINGUA nicht grundlos legitimieren. Offenbar lasse man
sich von der Fachstelle den Zeitplan für die Asylverfahren diktieren und
ermögliche es dieser, Asylverfahren nach Belieben in die Länge zu ziehen.
Ob diese Fachstelle unabhängig sei, bleibe zu bezweifeln. Es sei seltsam,
dass unabhängige Experten Zugriff auf das Asyldossier hätten und dort Ak-
tennotizen hinterlassen könnten. Merkwürdig sei, dass das SEM sich auf
diese Aktennotiz berufe, die nicht ediert worden sei. Inwiefern daraus her-
vorgehen könne, dass der Beschwerdeführer Berichtigungen zu seiner So-
zialisation gemacht habe, müsse genau belegt werden.
Das SEM habe sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und
zur Tazkira nicht geäussert. Es scheine, als möchte das SEM seine ge-
samte Entscheidung auf die Aktennotiz der Fachstelle LINGUA abstützen.
D-5807/2019
Seite 11
Man wolle den Asylentscheid in die Hände der sachverständigen Person
der Fachstelle LINGUA legen, die in diesem Verfahren vollumfänglich ver-
sagt habe.
5.
5.1 Auf die in den Beschwerdeeingaben im Zusammenhang mit dem ge-
gen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren und der Rolle
der LINGUA-Expertin erhobenen Rügen, ist einleitend einzugehen.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Ausführungen zur Vorgehensweise der Kantonspoli-
zei (…) ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sein kann. Dennoch ist vorfrageweise festzustellen,
dass den bei den SEM-Akten liegenden Dokumenten zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer sich anlässlich einer Personenkontrolle durch
die Stadtpolizei (…) vom 30. November 2015 nicht ausweisen konnte und
wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz zur erkennungsdienstlichen Be-
handlung festgenommen wurde. Am folgenden Tag wurde er wegen Wider-
handlung gegen das damals geltende AuG (Ausländergesetz; SR 142.20 /
Einreise ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum [Art. 115 Abs. 1
Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG) der Staatsanwaltschaft (…) zugeführt.
Diese erkannte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. Dezember
2015 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs.
1 Bst. a AuG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Ta-
gessätzen zu je CHF 10.–, wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden
seien. Des Weiteren ordnete sie am 2. Dezember 2015 die Haftentlassung
des Beschwerdeführers an und übergab ihn gestützt auf ein Rückliefe-
rungsgesuch des kantonalen Migrationsamtes vom 1. Dezember 2015 der
Kantonspolizei (…) zwecks Zuführung an das Migrationsamt. Das Migrati-
onsamt verfügte am 2. Dezember 2015 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG die
Haft und beauftragte die Kantonspolizei (…) mit der kurzfristigen Festhal-
tung. Gleichentags ordnete es die Haftentlassung des Beschwerdeführers
und dessen Zuführung an die Empfangsstelle L._______ an.
5.2.2 Angesichts der vorstehend skizzierten Sachlage zielt die in der Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung geäusserte Kritik an der Vorgehensweise
der Polizei weit über das Ziel hinaus. Der Beschwerdeführer hielt sich ille-
gal in der Schweiz auf, da er in diese nicht hätte einreisen dürfen. Seine
Festnahme diente der erkennungsdienstlichen Behandlung, der Zuführung
an die Strafverfolgungsbehörden und der Übergabe an das Migrationsamt,
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Seite 12
das über das weitere Vorgehen gegenüber dem sich illegal in der Schweiz
aufhaltenden Ausländer zu befinden hatte. Bei der Festnahme wurde er
gefragt, ob er einen Arzt benötige, ob er in medizinischer Behandlung sei,
ob er Verletzungen habe oder Medikamente benötige, was er alles ver-
neinte. Bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei (…) wurde ihm erklärt,
weshalb er festgenommen worden sei, dass er das Recht habe, Aussagen
und Mitwirkung zu verweigern, einen Anwalt zu bestellen oder die amtliche
Verteidigung zu beantragen sowie einen (zusätzlichen) Übersetzer zu ver-
langen. Zudem wurde ihm das Informationsblatt in Paschtu für festgenom-
mene Personen erklärt. Der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass er
in der Schweiz bleiben wolle, er äusserte sich aber nicht explizit dahinge-
hend, dass er um Asyl nachsuchen wolle. Die Frage, ob er auf seinem Weg
in die Schweiz irgendwo ein Asylgesuch gestellt habe, verneinte er. Vor
Abschluss der Befragung wurde ihm erklärt, dass die Staatsanwaltschaft
orientiert und er dieser innerhalb von 24 Stunden zugeführt oder freigelas-
sen werde – es wurde ihm auch gesagt, dass das Migrationsamt über die
Angelegenheit orientiert werde. Es darf davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer menschenrechtskonform untergebracht und anstän-
dig verpflegt wurde, ihm akzeptable sanitarische Einrichtungen zur Verfü-
gung standen, er im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer Versorgung hatte
und im Bild darüber war, weshalb er festgenommen wurde und wie das
Verfahren ablief. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Vorgehens-
weise Griechenlands und Ungarns hinsichtlich der Festnahme von Perso-
nen bei der Asylgesuchstellung und die angebliche Verwerflichkeit der Vor-
gehensweise der Polizei läuft ins Leere, da der Beschwerdeführer mit der
illegalen Einreise in die Schweiz eine Straftat beging – was er ohne weite-
res eingestand –, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage festgenommen,
umgehend der Staatsanwaltschaft und ebenso umgehend dem zuständi-
gen Migrationsamt zugeführt wurde.
5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen steht aufgrund der Akten-
lage fest, dass dem Beschwerdeführer der Grund seiner Festnahme durch
die Stadtpolizei (…) und seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft
(…) bewusst war. Ebenso bewusst musste ihm sein, dass die BzP vom 15.
Dezember 2015 im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführt wurde und
keinen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren hatte, da
ihm Sinn und Zweck sowie die Themen der Befragung erklärt wurden. Er
wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht sowie
die möglichen Folgen einer Verletzung derselben hingewiesen (act. A7/11
S. 1 f.). Der Umstand, dass er trotzdem falsche Angaben zu seinem Le-
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Seite 13
benslauf und den Fluchtgründen machte, ist deshalb weder zu rechtferti-
gen noch zu entschuldigen. Das SEM wies zudem zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des LINGUA-Gesprächs (6.
November 2018) nichts unternahm, um seine Falschaussagen zu berichti-
gen. Das in den Beschwerdeeingaben geäusserte Verständnis für das Ver-
halten des Beschwerdeführers kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht
geteilt werden.
5.3 Hinsichtlich der Kritik an der Vorgehensweise der Fachstelle-LINGUA
des SEM ist festzustellen, dass es in der Tat unbefriedigend ist, wenn ein-
einhalb Jahre nach Erhalt des Auftrags kein LINGUA-Gutachten vorliegt.
Die in der Stellungnahme geäusserten Vermutungen und die Anwürfe an
die vorliegend beauftragte Expertin sind indessen unberechtigt. Das SEM
dürfte vorliegend eine LINGUA-Abklärung in Auftrag gegeben haben, da
der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er verstehe die dolmetschende
Person, aber einige Wörter nicht (gemäss Anmerkung habe er «papers»
auf Englisch gesagt; act. A7/11 S. 2). Er gab an, überhaupt kein Dari zu
sprechen (act. A7/11 S. 4), und konnte die genaue Bezeichnung der afgha-
nischen Identitätskarte nicht wiedergeben (act. A7/11 S. 5). Er konnte nur
einen der in der Provinz C._______ vertretenen Paschtunen-Stämme be-
nennen (act. A7/11 S. 7). In Verbindung mit den weiteren, vagen Aussagen,
die er bei der BzP machte, wurde der Eindruck erweckt, dass er zu seiner
Herkunft beziehungsweise dem Ort seiner Sozialisation nicht die Wahrheit
sagte. Somit war der Entschluss des Beschwerdeführers, trotz Hinweises
auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (act. A7/11 S. 2) die Unwahr-
heit zu sagen, die Ursache für den Wunsch des SEM nach einer LINGUA-
Analyse. Hätte er bereits bei der BzP gesagt, er sei in Pakistan geboren
und aufgewachsen, wäre wohl keine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben
worden. Die Fachstelle LINGUA ist in das SEM eingegliedert und ange-
sichts der hohen Asylgesuchszahlen in mehreren Jahren mit der Erledi-
gung der in Auftrag gegebenen LINGUA-Anfragen genauso in Rückstand
geraten wie das SEM mit der Bearbeitung der Asylgesuche. Angesichts der
beschränkten Anzahl der zur Verfügung stehenden Experten und Expertin-
nen, die wohl nicht mit einem vollen Pensum für die Fachstelle LINGUA zur
Verfügung stehen, erklärt sich, dass Verfahrensverzögerungen entstehen,
die dem Beschleunigungsgebot widersprechen und letztlich als Rechtsver-
zögerung zu werten wären. Die Verantwortung für die Terminierung der
LINGUA-Gutachten liegt indessen nicht bei den Experten, sondern beim
SEM, weshalb die Kritik an der Expertin nicht zielführend ist. Die Aktennotiz
(act. A25/1) wurde von der Expertin zuhanden der Fachstelle LINGUA ver-
fasst und von dieser in den N-Akten abgelegt, womit der Vermutung, sie
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habe Zugriff auf die Verfahrensakten, der Boden entzogen ist. Das SEM
hat den Kurzbericht der Expertin indessen klarerweise zu Unrecht als ver-
trauliche Aktennotiz klassifiziert und dem Recht auf Akteneinsicht entzo-
gen. Eine Kopie der «Aktennotiz» vom 17. Juli 2019 ist dem Beschwerde-
führer somit mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen (abzudecken sind die
Unterschrift der Expertin und das Visum von LINGUA).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.
7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zu seiner Lebensge-
schichte unzutreffende Angaben machte. Dies gestand er bei der Anhörung
unumwunden ein und schilderte eine in weiten Teilen andere Lebensge-
schichte als bei der BzP (act. A29/15 S. 3 ff.). Die Behauptung auf Be-
schwerdeebene, dem Beschwerdeführer sei vom SEM keine Gelegenheit
gegeben worden, sich zu den widersprüchlichen Aussagen zu äussern,
verkennt die tatsächlichen Gegebenheiten. So wurde ihm von der befra-
genden Person gesagt, bei der BzP sei festgehalten worden, dass er in
Afghanistan geboren worden sei. Er antwortete, es sei ihm ein Fehler un-
terlaufen, den er erläutert und zugegeben habe. Auf Nachfrage sagte er, er
habe es beim zweiten Interview zugegeben, womit er das Gespräch mit
der LINGUA-Expertin meinte. Es wurde ihm ebenfalls vorgehalten, dass er
bei der BzP gesagt habe, er sei in B._______ geboren worden und habe
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dort gelebt, worauf er ebenso einräumte, er habe damals einen Fehler ge-
macht und es falsch verstanden. Auf erneute Nachfrage gab er an, er habe
vergessen, welche Asylgründe er bei der BzP geltend gemacht habe. Ge-
fragt, ob irgendeine Angabe stimme, die er bei der BzP gemacht habe, ent-
gegnete er, «es sei alles falsch» (act. A29/15 S. 3). Angesichts des Einge-
ständnisses des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP umfangreiche
Falschangaben gemacht, geht die in der Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung geäusserte Rüge, das SEM habe seinen Entscheid zur Hauptsache
auf die Aktennotiz der LINGUA-Expertin gestützt, klarerweise an den Tat-
sachen vorbei. Das SEM erachtete einzig die vom Beschwerdeführer bei
der Anhörung gemachten Angaben zum hauptsächlichen Ort seiner Sozia-
lisation unter anderem deshalb als wahrscheinlicher als die bei der BzP
gemachten, da die LINGUA-Expertin beim Abhören des Gesprächs keine
Hinweise dafür fand, dass auch die vom Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung gemachten Angaben zu seiner Sozialisation nicht der Wahrheit ent-
sprechen könnten. Da die LINGUA-Expertin die vom Beschwerdeführer bei
der Anhörung und beim LINGUA-Gespräch gemachten Angaben, er sei
hauptsächlich in Pakistan sozialisiert worden, als zutreffend erachtete,
musste dem Beschwerdeführer zur Aktennotiz kein rechtliches Gehör ge-
währt werden (hingegen hätte das SEM ihm diese im Rahmen der Akten-
einsicht zustellen müssen; vgl. E. 5.3 vorstehend).
7.2 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM im August 2019 eine Tazkira
ein, gemäss der er im Dorf M._______ (Distrikt M._______, Provinz
C._______) geboren sei. Bei der BzP gab er zwar an, er sei im Distrikt
M._______ – allerdings im Dorf B._______ – geboren worden (act. A7/11
S. 3), eine Angabe, die er bei der Anhörung indessen widerrief. Dort sagte
er nämlich, er sei in D._______ in Pakistan geboren worden (act. A29/15
S. 3). Gemäss seinen Angaben sei er «sehr klein» gewesen, als er zusam-
men mit seinem Vater bei den afghanischen Behörden gewesen sei, um
sich die Tazkira ausstellen zu lassen. Gemäss den Angaben auf der einge-
reichten Tazkira wurde das Alter des Beschwerdeführers bei deren Ausstel-
lung auf 18 Jahre geschätzt (der Beschwerdeführer bestätigte dies zu ei-
nem späteren Zeitpunkt in der Anhörung; act. A29/15 S. 8), weshalb die
Angabe, er sei damals «sehr klein» gewesen, nicht nachvollzogen werden
kann. Die Angaben, die er zu seiner Reise nach Afghanistan und dem da-
mit verbundenen Besuch bei seiner Schwester machte, erwecken zudem
nicht den Eindruck, als berichte er von einem für ihn aussergewöhnlichen
Ereignis, soll er doch damals zum ersten Mal in seinem Leben in sein Hei-
matland gereist sein. Auch wenn diese Reise zum Zeitpunkt der Anhörung
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Seite 16
mehrere Jahre zurücklag, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihm in Er-
innerung geblieben wäre. Angesichts der bestehenden Ungereimtheiten in
den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der vorliegend eingereichten
Tazkira kein entscheidender Beweiswert zuerkannt werden.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht verletzte. Entgegen den bei der BzP
gemachten Angaben dürfte er weder in Afghanistan geboren worden noch
dort aufgewachsen sein. Aufgrund seiner bei der Anhörung und gegenüber
der LINGUA-Expertin gemachten Aussagen sowie der von Letzterer ver-
fassten Aktennotiz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er hauptsächlich in Pakistan sozialisiert wurde. Angesichts der wider-
sprüchlichen Aussagen, die er zum Ort seiner hauptsächlichen Sozialisa-
tion und zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen sowie zu den
Fluchtgründen machte, ist der vom SEM vertretenen Auffassung, es sei
aufgrund seines Aussageverhaltens nicht möglich, sich in voller Kenntnis
der Sachlage über die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu äussern, beizupflichten.
7.4
7.4.1 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist praxisgemäss ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Voll-
zugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. BVGE
2014/12 E. 6 S. 213 f.). Dies gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG),
die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2
AIG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen.
7.4.2 Das SEM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht erheblich verletzt hat. Er hat keine Reisepapiere oder
Identitätsausweise eingereicht, anhand derer die Feststellung seiner Iden-
tität zuverlässig möglich wäre. Aufgrund seiner spärlichen und wider-
sprüchlichen Angaben ist zu schliessen, dass er nicht gewillt ist, über seine
wahre Herkunft und Lebenssituation Auskunft zu geben. Der Beschwerde-
führer hat durch die stark voneinander abweichenden Angaben zu seiner
Herkunft, seinen Fluchtgründen und den fragwürdigen Aussagen zu sei-
nem familiären Beziehungsnetz die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im
Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG), weshalb er die Folgen
seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen hat (BVGE 2014/12 E. 6). Es
ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden bei fehlenden glaubhaf-
ten Angaben, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegwei-
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sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer
Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil des BVGer D-5370/2019 E. 6.2 vom
24. Oktober 2019 und E-2793/2019 vom 7. August 2019 E. 9.3).
7.5
7.5.1 Hinsichtlich des bei der Vorinstanz eingegangenen ärztlichen Be-
richts vom 3. Oktober 2019 ist festzustellen, dass die Angaben, die der Be-
schwerdeführer gegenüber den ihn behandelnden Fachpersonen zu sei-
nem Lebenslauf machte, von denjenigen, die er gegenüber den Asylbehör-
den machte, abweichen. So habe er angegeben, er sei in Pakistan und in
Afghanistan aufgewachsen und sein Vater sei auf der Flucht verschollen,
was im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht. Im Bericht wird
ausgeführt, er leide unter dem Tod seiner Mutter und empfinde sein Leben
als hoffnungs- und perspektivlos. Die Sorge, wieder nach Afghanistan zu-
rückkehren zu müssen, verhindere eine Stabilisierung seines Zustandes.
Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10
F33.1). Bis auf Weiteres seien eine regelmässige ambulante psychothera-
peutische und eine medikamentöse Behandlung notwendig. Eine Wegwei-
sung werde aus medizinischen Gründen als nicht verantwortbar erachtet.
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine medizini-
sche Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan beziehungs-
weise in Pakistan möglich ist. Überdies ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch
in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlich Zugang zu einer entsprechenden
medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhalten könnte. Angesichts
der Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen im ärztlichen
Bericht erscheint es als wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit
seinen Schwestern positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben
wird. Der Beschwerdeführer kann sich zudem in Zusammenarbeit mit den
ihn behandelnden Fachpersonen gezielt auf seine Rückkehr vorbereiten.
Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer me-
dizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schlies-
sen.
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Seite 18
7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist – unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen und entgegen den Angaben in den Beschwerdeeingaben –
mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu er-
achten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwer-
deeingaben einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.7 Da der rechtserhebliche Sachverhalt soweit wie möglich erstellt wurde,
rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an
die Vorinstanz nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
Ebenso wenig erscheint es angezeigt, dass die schweizerischen Asylbe-
hörden sich bei den pakistanischen Behörden erkundigen, ob der Be-
schwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist oder in Pakistan über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
7.8 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 8. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.
Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein
Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt (aArt. 110a Abs. 1 VwVG).
Diesem ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom
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Seite 19
13. Dezember 2019 ausgewiesene zeitliche Aufwand (11,5 Stunden) er-
scheint hinsichtlich der für die Stellungnahme zur Vernehmlassung veran-
schlagten vier Stunden leicht überhöht und wird auf als notwendig erach-
tete zehn Stunden reduziert. Gemäss der Kostennote wird ein Stundenan-
satz von Fr. 200.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundes-
verwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenver-
fügung vom 8. November 2019 mitgeteilt) praxisgemäss von einem Ansatz
von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbei-
stand vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1’540.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches
Honorar von Fr. 1’540.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler