D-5808/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Teuscher, Richter Lang
Gerichtsschreiber Geisser
A._______,
alias B._______, Nepal,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung IV
D-5808/2006
gar/geg
{T 0/2}
2Sachverhalt:
A.
a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
25. Dezember 2005 auf dem Landweg, um nach New Delhi in Indien zu gelangen.
Mit Hilfe seines jüngeren Bruders sei er von dort aus am 19. Januar 2006 nach
Paris geflogen und habe anschliessend die Reise per Zug, Bus und Taxi unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz fortgesetzt. Am 23. Januar 2006
sprach der Beschwerdeführer im C._______ vor, machte - ohne ein zur
Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu seiner
Person und ersuchte um Gewährung des Asyls. Das Bundesamt erhob am 26. Ja-
nuar 2006 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nach den Erhebungen im
Empfangsszentrum wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde dieses Kantons
hörte ihn am 5. Mai 2006 zu seinen Asylgründen an.
b) Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei von der nepalesischen Armee in
den Jahren 2004 und 2005 bedroht und verhaftet worden, weil er unter Verdacht
gestanden sei, Verbindungen zu den Maoisten (gemeint: Anhänger der Commu-
nist Party of Nepal [CPN-M], einer radikal-maoistischen Gruppierung) gehabt zu
haben. Bis anfangs Mai 2004 sei er Schulleiter in E._______ (Gemeinde
F._______, Distrikt G._______) gewesen. Die Maoisten hätten an dieser Schule
über die Jahre 2000 und 2001 eine Beschriftung gegen den König angebracht.
Das Militär habe ihn in seiner Funktion als Schulleiter ab dem Jahr 2003 wiederholt
unter Druck gesetzt, diese Beschriftung wegzuwischen. Er habe sich aus Angst vor
den Maoisten aber geweigert, sie zu entfernen. Am 27. Februar 2004 habe ihn das
Militär während einer Nacht festgehalten, geschlagen und mit der Aufforderung
freigelassen, die Beschriftung zu entfernen. Durch die Schläge der
Armeeangehörigen habe sein rechtes Ohr derart Schaden genommen, dass er
einseitig taub sei. Die maoistischen Rebellen andererseits hätten von seiner
Familie Unterkunft, Verpflegung sowie finanzielle Unterstützung in Form von
Spendengeldern gefordert. Ferner habe er an Versammlungen teilnehmen
müssen. Anfangs Mai 2004 habe die Armee den Chef des "H._______" der
Maoisten verhaftet und auch Spenden- und Anwesenheitslisten der Maoisten
gefunden, welche unter anderem auch seine Anwesenheit an maoistischen
Versammlungen belegt hätten. Am 8. Mai 2004 habe ihn das Militär zuhause
gesucht, währenddem er in der Schule gewesen sei. Er sei von einem Nachbarn
gewarnt worden und habe sich im Haus seiner Ehefrau vor dem Militär verstecken
können. Gegen Abend des nächsten Tages sei er weggelaufen und über die Berge
ins Dorf I._______ (Gemeinde J._______, Distrikt K._______) geflohen, wo er bei
seinem Onkel während fast eineinhalb Jahren in Sicherheit habe leben können.
Am 20. Dezember 2005 habe ihn die Armee dort jedoch aufgespürt, aus dem Haus
seines Onkels geholt und in ein Militärcamp mitgenommen. Aufgrund von
Ermittlungen zu seiner Person sei ihm mitgeteilt worden, sein Name stünde auf der
"schwarzen Liste" der Armee. Nach einer qualvollen Nacht in der er auch
geschlagen worden sei sei ihm tags darauf befohlen worden, mit einer
3Gartenschaufel sein eigenes Grab zu schaufeln. Als er das Loch bereits knietief
gegraben gehabt habe, sei er gerufen und zu einem einflussreichen Politiker (Th.
Sh. K.) geführt worden. Nachdem dieser dem zuständigen Militärmajor mitgeteilt
habe, er (der Beschwerdeführer) sei sein Verwandter und die Armee solle ihm
nichts tun, sei er freigelassen worden. Bis zum 25. Dezember 2005 habe er dann
bei seinem "Retter" gewohnt. Aufgrund der Befürchtung, das Militär würde einmal
auf den Politiker hören "aber nicht immer", habe er sich gezwungen gesehen, sein
Heimatland zu verlassen.
Auf weitere Einzelheiten der Anhörungen wird, sofern für den Entscheid wesent-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 eröffnet am 24. Juli 2006 lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 18. Au-
gust 2006 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung in allen
Punkten an. Zur Hauptsache stellte er das Begehren, es sei die Verfügung vom
21. Juli 2006 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen Lage-
bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Dezember 2005 über
Nepal und eine Fürsorgebestätigung der Stadt L._______ vom 9. August 2006 zu
den Akten. Hierauf sowie auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird,
soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
werden.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2006 stellte der Instruktionsrichter der
ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum
Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren verzichtete er antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die
Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 28. August 2006 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zu.
F. Am 2. November 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein vom 20.
4Oktober 2006 datierendes und auf den Absender "Th. P. (K.) Sh." lautendes
Schreiben samt Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin
Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines
Gesuchstellers grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
5Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff.; Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.;
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Vorliegend erachtet das BFM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegten
Asylgründe die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht gegeben. In ei-
ner ersten Erwägung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei es nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der geltend gemachten
Befürchtungen, von der Armee festgenommen und getötet zu werden, das Risiko
eingehen würde, sich ausgerechnet im Haus seiner Frau und danach am
Geburtsort bei seinem Onkel, wo er leicht ausfindig zu machen gewesen wäre,
aufzuhalten. Alsdann bezweifelt das BFM den Wahrheitsgehalt der Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach die Armee am 8. Mai 2004 nur sein Privathaus
umzingelt und ihn nicht zugleich in der Schule gesucht habe. Dies obwohl sie
gewusst hätten, dass er Lehrer sei und ihn wegen der Beschriftung an der Schule
durch die Maoisten unter Druck gesetzt hätten. Sodann führt die Vorinstanz ins
Feld, dass die nepalesischen Sicherheitsorgane allein beim Verdacht auf
Mitgliedschaft bei den Maoisten oder auf geleistete Hilfeleistungen an diese die
verdächtigen Leute erfahrungsgemäss nicht gleich hinrichten würden. Angesichts
des damit verbundenen Aufwandes und Sicherheitsrisikos bezweifelt das
Bundesamt sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die
Maoisten bei ihm zuhause jeweils zu fünft oder zu siebt fünfzehn Mal pro Monat
verpflegt worden seien. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Aussagen des
Beschwerdeführers würden sich in wesentlichen Punkten widersprechen: Zunächst
habe sich der Beschwerdeführer darin widersprochen, indem er anlässlich der
Empfangszentrumbefragung von Plakaten gesprochen habe, welche die Mao-
isten als Protest gegen den König auf der Schulhauswand angebracht hätten, im
Rahmen der kantonalen Anhörung hingegen von Graffitis . Darüber hinaus
würden sich die Zeitangaben bezüglich des Beginns seiner Unterstützungstätig-
keiten gegenüber den Maoisten unterscheiden, indem er einerseits das Jahr 1998
und andererseits das Jahr 2002 zu Protokoll gegeben habe. Schliesslich habe er
im C._______ angegeben, am 8. Mai 2004 sei er in der Nacht von der Polizei
gesucht worden, währenddem er vor den Kantonsbehörden ausgesagt habe, er sei
am Nachmittag gegen 15.00 Uhr von der Armee gesucht worden.
4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift daran fest,
anlässlich der Befragungen die Wahrheit gesagt zu haben. Im Einzelnen hält er
den Argumenten des BFM entgegen, das Haus seiner Frau sei als Zufluchtsort nur
6eine "Notlösung" gewesen; er habe danach die Gegend sofort verlassen und sich
zu seinem Onkel begeben, welcher in einem anderen Distrikt gewohnt habe. Es
habe niemand den Armeeangehörigen gesagt, dass er Lehrer sei. Diese hätten ihn
aufgrund der Adresse der gefundenen Spenden- und Anwesenheitslisten gesucht.
Den Ausführungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer mit Verweis
auf einen Bericht der SFH, dass bereits der Verdacht, mit den Maoisten
zusammen zu arbeiten ausreiche, um verhaftet, gefoltert, misshandelt oder gar
umgebracht zu werden. Bezüglich seiner Verpflegungsleistung gegenüber den
Maoisten bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, der Aufwand sei deshalb
machbar gewesen, weil der Bedarf der Maoisten nicht immer gleich gross
gewesen sei und seine Familie bei einer grossen Zahl von Leuten jeweils nicht
gekocht, sondern lediglich die Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Den
vom BFM aufgezeigten Widerspruch des Beschwerdeführers in der Beschreibung
der Beschriftung am Schulgebäude hält dieser schliesslich entgegen, dass es sich
hierbei um ein Übersetzungsproblem anlässlich der Befragungen handeln müsse.
Zu weiteren vom BFM geltend gemachten Unstimmigkeiten zwischen den beiden
Befragungsprotokollen bestreitet der Beschwerdeführer, anlässlich der
Erstbefragung gesagt zu haben, die Armee sei in der Nacht zu ihm gekommen; er
habe auch dort gesagt, die Armee habe ihn am Nachmittag gesucht.
5. Beurteilt nach dem unter Erwägung 3.2. skizzierten Massstab erweisen sich in
casu die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, namentlich seine
Darstellung der beiden zentralen Verfolgungsereignisse, als unglaubhaft. Das vom
Bundesamt in der Entscheidbegründung gezogene Fazit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, hält insoweit einer Überprüfung stand. Dies aus fol-
genden Gründen:
5.1 Bei einer vergleichenden Prüfung der beiden Befragungsprotokolle fällt zunächst
der Widerspruch auf, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangs-
zentrumbefragung vorbrachte, die Polizei sei im April/Mai 2004 in der Nacht zu ihm
nachhause gekommen (A 1/9, S. 5), bei der kantonalen Anhörung demgegenüber
zu Protokoll gab, das Militär sei bereits am Nachmittag um ungefähr 15.00 bis
16.00 Uhr gekommen (A 7/29, S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der
geltend gemachten Verfolgung (durch die Armee) um einen zentralen Punkt der
Asylbegründung handelt, weshalb vom Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht
zumindest annährend übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen.
Inbesondere sind die Anforderungen an den Beschwerdeführer nicht zu hoch
gesetzt, die Unterscheidung zwischen Nachmittag und Nacht angesichts der
unterschiedlichen Lichtverhältnisse und vor dem Hintergrund eines
einschneidenden Ereignisses auch nach einer gewissen Zeitspanne noch zu
treffen, wozu er offenbar nicht in der Lage war. Für einen Verfolgten ebenso
prägend sind die Personen der Verfolger, weshalb es im vorliegenden Fall nicht
nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer zunächst die Polizei, später das
Militär als Verfolger bezeichnet. Eine widerspruchsfreie Erzählung der
Geschehnisse wäre von ihm umso mehr zu erwarten gewesen, als er selbst davon
spricht, die Polizei sei zu dieser Zeit in seinem Dorf nicht mehr präsent gewesen
und das Militär seither aktiv geworden (vgl. A 7/29, S. 14). Nach dem Gesagten
7weichen die Aussagen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt seiner
Vorbringen voneinander ab. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift, den Übersetzer bei der summarischen Befragung nicht gut
verstanden zu haben, vermag nicht zu überzeugen, zumal er damals
protokollarisch bestätigte, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (vgl. A 1/9, S.
7).
5.2 Sodann stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin überein,
dass die Geschehnisse vom 8. und 9. Mai 2004 auch einer Plausibilitätsprüfung
nicht standhalten. Denn zunächst widerspricht es der Logik des Handelns, dass
der Beschwerdeführer, nachdem er von der Armee gesucht wurde, unter angeb-
licher Todesgefahr noch eine Nacht im Haus seiner Ehefrau verbracht haben und
erst gegen Abend des nächsten Tages zu seinem Onkel geflohen sein will. Zu Be-
denken gibt dabei auch die geltend gemachte örtliche Nähe zwischen dem Militär-
posten und dem Haus der Ehefrau (vgl. A 7/29, S. 16), welche den Unterschlupf
bei der Ehefrau entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerde auch nicht als "Notlösung" tauglich erscheinen lassen. Unter diesen
Umständen wäre das Verhalten der Sicherheitskräfte denn auch als stümperhaft
und mithin realitätsfremd zu werten, bei der Suche nach dem Beschwerdeführer
den Fahndungsradius nicht auf das Haus seiner Ehefrau auszudehnen.
5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung vom 20. Dezember
2005 durch die Armee, welche ihn schliesslich zum Verlassen des Landes
veranlasst haben sollen, vermögen gestützt auf die Akten ebenfalls nicht zu
überzeugen. Zwar ist die Aussage des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
Festnahme und geplanten Exekution durch nepalesische Streitkräfte vor dem
Hintergrund der damals herrschenden prekären Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Nepal nicht von vornherein unglaubhaft. Gestützt auf die
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind allerdings erhebliche
Zweifel bezüglich einer tatsächlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers
angebracht:
So erscheint es zunächst realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer, nachdem er
während rund eineinhalb Jahren unbehelligt bei seinem Onkel leben konnte, von
der Armee plötzlich verhaftet und tags darauf standrechtlich hätte hingerichtet
werden sollen, und dies wegen Hilfeleistungen gegenüber Maoisten, welche über
eineinhalb Jahre zurücklagen. Die angebliche Unterstützung der maoistischen
Rebellen erfolgte sodann nach Angaben des Beschwerdeführers nicht auf
freiwilliger Basis (vgl. u.a. A 7/29, S. 20), weshalb sich der Beschwerdeführer
kaum mehr als andere von Maoisten unter Druck gesetzte Nepalesen gegenüber
der Armee exponiert haben dürfte.
Bezüglich der Vorbringen zu seiner Rettung vor der unmittelbar bevorstehenden
Hinrichtung sind überdies Zweifel angebracht, weil der "Retter" des
Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Namen als auch in der Funktion
unterschiedlich in Erscheinung tritt. Einerseits hat der Beschwerdeführer diesen
mit dem Namen "Th. Sh. K." als Parteiführer und Schulleiter zu Protokoll gegeben,
welchen sein Onkel als Bewohner des benachbarten Dorfes und von der Partei her
kennen soll (vgl. A 7/29, S. 11, 18 und 19). Andererseits geht aus den
Beschwerdeakten eine Person namens "Th. P. (K.) Sh." im zusätzlichen Rang
eines Ministers hervor (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November
82006). Alsdann erscheinen die Einflussmöglichkeiten des mutmasslichen "Retters"
insofern unklar, als dieser dem Beschwerdeführer nur einmaligen aber nicht
permanenten Schutz zu gewähren imstande sein soll (vgl. A 7/29, S. 19). Gestützt
auf die Akten bleiben die Identität des angeblichen Beschützers, seine Beziehung
zum Beschwerdeführer, seine Einflussmöglichkeit auf die Streitkräfte sowie die
Umstände seines Eingreifens in den "Hinrichtungsprozess" unklar, weshalb auch
aus diesem Grund den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den 20.
Dezember 2005 kein Glauben geschenkt werden kann.
Unter diesen Umständen ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten, auf den
Absender "Th. P. K. Sh." lautenden Schreiben vom 20. Oktober 2006, welches
bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf der "schwarzen Liste"
der Armee stehe und somit verfolgt werde (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers
vom 2. November 2006), kein Beweiswert beizumessen und es ist als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es nach Abwägung der dafür und dagegen
sprechenden Gründe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben,
dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 von der Armee gesucht wurde, im
Dezember 2005 erneut in ihren Fokus geriet und sein Heimatland in der von ihm
behaupteten Zwangssituation verlassen musste. Der Beschwerdeführer vermag
somit mit seinen diesbezüglichen Vorbringen den reduzierten Beweisanforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
5.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in
der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen
Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu-
führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der
Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
9AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (VGL. M. GATTIKER, DAS ASYL- UND WEGWEISUNGSVERFAHREN, BERN
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann erge-
ben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Stra-
fe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse so etwa Art. 7 des
Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte sowie Art. 3 FoK gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus
(vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig (Art. 14a Abs. 3 ANAG).
6.6
6.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668). Art 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf
Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil
sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder
aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
10
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären.
6.6.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Nepal als zumutbar. Dazu führt sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder die
in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Ende April 2006 seien in
Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt
worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkün-
det und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die
vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch die
Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal
keine Situation allgemeiner Gewalt.
6.6.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinn-
gemäss geltend, dass sich die Situation anders darstelle als von der Vorinstanz
ausgeführt. Angesichts der derzeitigen Sicherheitslage sei eine Wegweisung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht zumutbar.
6.6.4 Die ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situation in
Nepal und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht
als generell unzumutbar zu erachten sei. Vorliegend besteht für das Bundesver-
waltungsgericht keine Veranlassung, sich nicht auf diese Lagebeurteilung abzu-
stützten, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 31 ver-
wiesen werden kann.
6.6.5 Alsdann bestätigen weitere positive Entwicklungen seit Mitte Oktober 2006 diese
Lageeinschätzung: Nach erneuten Friedensgesprächen im Oktober und anfangs
November haben die maoistischen Rebellen und die regierende Sieben-Parteien-
Allianz am 21. November 2006 ein umfassendes Friedensabkommen unterzeich-
net und sich auf einen 15-Punkte-Plan geeinigt. Der 15-Punkte-Plan sieht die Auf-
lösung des gegenwärtigen Parlaments und die Einsetzung eines neuen Über-
gangsparlaments unter Beteiligung der maoistischen Rebellen vor. Weiter sollen
die Rebellen unter der Aufsicht der UNO entwaffnet werden. Die Waffen sollen un-
ter Verschluss genommen und die Lagerung von der UNO überwacht werden.
Auch die Regierungstruppen sollen einen Teil ihrer Waffen abgeben. Am 15. Janu-
ar 2007 haben die maoistischen Vertreter im provisorischen Parlament Einsitz ge-
nommen und seit dem 17. Januar 2007 hat die UNO die Überwachung des Ent-
waffnungsprozesses in Angriff genommen (Mitteilungen der Nachrichtenagentur
Reuters vom 15. und 17. Januar 2007).
An dieser Lageeinschätzung vermag der vom Beschwerdeführer auf Beschwerde-
stufe eingereichte Bericht der SFH zur Situation in Nepal nichts zu ändern, zumal
dieser aus dem Jahre 2005 stammt und folglich die neuesten Entwicklungen in Ne-
pal nicht berücksichtigt.
6.6.6 Weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es dem
Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass die engsten Angehörigen des Be-
schwerdeführers (Ehefrau, Kinder und Eltern) in seiner Herkunftsregion E._______
leben. Damit verfügt der Beschwerdeführer dort über ein bestehendes Bezie-
hungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr und der Reintegration hilfreich zur Seite
stehen kann. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über eine sehr gute Schulbil-
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dung ("Bachelor of Commerce") sowie mehrjährige Berufserfahrung als Lehrer und
Schulleiter. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer mit Unterstützung seiner Angehörigen und Freunde eine neue Existenz auf-
bauen kann. Diesbezüglich dürften einzig die allgemein prekäre Wirtschaftslage im
Heimatstaat eine Schwierigkeit für den Beschwerdeführer darstellen. Indes stellen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an
Wohnungen und Arbeitsstellen, keine existenzbedrohende Situation dar, welche
den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als
unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 und 1994 Nr. 19
E. 6b S. 149, welche vom Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend er-
achtet wird). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzu-
muten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und
eine neue Existenz aufzubauen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die
der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu
wollen, ist der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeich-
nen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG).
6.8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Beschwerdeins-
tanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos er-
scheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer
hat mit Bestätigung vom 9. August 2006 seine Fürsorgeabhängigkeit nachgewie-
sen. Aufgrund der Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerde - im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung - nicht als
von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
ist.
9. Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Beweismittel [Lehrerbestäti-
gung, Schulleiterausweis])
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
- den M._______ des Kantons D._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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