Abtei lung IV
D-5808/2009/bes/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Bangladesch,
c/o schweizerische Vertretung in Dhaka, Bangladesch,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5808/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingaben vom 26. Februar 2009
und 8. März 2009 bei den Schweizerischen Botschaften in Neu-Delhi
und Dhaka um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Ge-
währung von Asyl.
B.
Am 9. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden in der Schweizeri-
schen Botschaft in Dhaka zu ihren Asylgründen angehört.
Während dieser Anhörung und in den erwähnten Eingaben vom
26. Februar 2009 und 8. März 2009 an die Schweizerischen Botschaf-
ten machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, er sei am 25. November 2005 zusam-
men mit seiner Frau getauft worden und damit zum Christentum kon-
vertiert. Seine Familie habe sich danach gegen ihn gestellt und die
Gemeinde über die Konversion informiert. Seither werde er von isla-
mistischen Gruppen verfolgt und gefoltert. Die meisten dieser Gruppen
seien mit der Partei Jamat-e-Islami verbunden, er habe diese Perso-
nen zum Teil gekannt, zum Teil seien es sogar entfernte Verwandte von
ihm gewesen. Im Dezember 2007 hätten ihn entfernte Cousins in die
Hand geschnitten. Am 14. Juni 2008 sei er an einen Stuhl gebunden
und gefoltert worden und es seien ihm Videos von Exekutionen gezeigt
worden. Der Imam der Moschee habe seinem Vater ein Schwert gege-
ben, um ihn umzubringen. Seine Verwandten hätten ihn auch unter
Druck gesetzt und gezwungen, in die Moschee zu gehen. Seine Frau
sei nie geschlagen worden, ihre Familien hätten sie aber zwei Mal zu
einer Abtreibung gezwungen. Auch zu einer Scheidung hätten sie sie
zwingen wollen. Er müsse mit seiner Frau und seinem Sohn von einem
Ort zum anderen fliehen. Seit sie in Dhaka bei ihren Schwiegereltern
wohnten, werde er nur noch am Telefon belästigt und nicht mehr ge-
schlagen. Er fühle sich nun sicherer. Die Polizei in Chittagong und in
Dhaka habe ihm aber nicht helfen können.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung in der Bot-
schaft geltend, sie sei wegen ihrer Konversion von ihrer fanatisch isla-
mischen Familie verstossen worden. Im Hause ihrer Schwiegereltern
sei es dasselbe gewesen. Im Jahre 2006 sei sie zu einer Abtreibung
gezwungen worden. In Chittagong sei sie von anderen Frauen ge-
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schlagen worden. Sie und ihr Mann seien gezwungen gewesen, umzu-
ziehen, von einer Kirche zur anderen und schliesslich von Chittagong
nach Dhaka. In Dhaka fühle sie sich nicht sicherer, bekomme immer
noch telefonische Drohungen, werde aber nicht mehr geschlagen. Im
Haus ihrer Eltern dürften sie und ihr Mann ihren Glauben nicht prakti-
zieren.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Taufurkunden sowie diverse Schreiben von Mitgliedern der christlichen
Gemeinde ein.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 – dem Beschwerdeführer
am 10. August 2009 durch die Schweizerische Botschaft in Dhaka er-
öffnet – wurde die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt.
D.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Dhaka – Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht am 15. September 2009 – erhoben die Beschwerdefüh-
renden gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragten
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl
zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozess-
ökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen
Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die
Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist. Der
vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelba-
re Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung
als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
3.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt
dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen
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Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten
die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beant-
wortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bezie-
hungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19
E. 4 S. 174 ff.).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 fest, in Ban-
gladesch sei die Religionsfreiheit verfassungsmässig garantiert. Die
Glaubensgemeinschaft der Christen sei folglich staatlich anerkannt
und deren freie Religionsausübung sei gewährleistet. Unter dem Ein-
fluss muslimischer Fundamentalisten und einem durch soziale Span-
nungen geprägten Klima könnten Übergriffe auf Vertreter religiöser
Minderheiten zwar generell nicht ausgeschlossen werden und seien
durch NGO's in den letzten Jahren ausführlich dokumentiert worden.
Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung
nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Christen im Land vor Verfol-
gung zu schützen. Diverse Massnahmen hätten die Situation der Min-
derheiten verbessert. Christen besässen dieselben rechtlichen Mög-
lichkeiten wie Muslime, sich gegen Übergriffe zu wehren. In Einzelfäl-
len könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei An-
zeigen nicht in gebührender Weise entgegennehme, doch könne sich
die betroffene Person diesfalls bei der übergeordneten Instanz be-
schweren. Dies hätte auch den Beschwerdeführenden – allenfalls mit-
hilfe eines Rechtsvertreters – zugemutet werden können. Die Situation
von Muslimen, welche zum Christentum konvertiert seien, unterschei-
de sich zwar von derjenigen der als Christen geborenen Gläubigen. So
könne namentlich in ländlichen Gegenden und in Familien, die den
muslimischen Glauben strikt lebten, die Konversion heftige Reaktionen
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und gewalttätige Massnahmen auslösen, was den Verbleib in den ge-
wohnten sozialen Strukturen verunmögliche. So sei auch nachvollzieh-
bar, dass den Beschwerdeführenden ein ruhiges Leben in ihrem ge-
wohnten Umfeld in Chittagong verwehrt sei. Es sei ihnen jedoch zu-
mutbar, sich allfälligen zukünftigen befürchteten Verfolgungsmassnah-
men mittels definitiver Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Ge-
gend ihres Heimatlandes zu entziehen. So namentlich in eine Region
mit einer grösseren christlichen Gemeinde respektive in eine grosse
Stadt wie Dhaka, in der sie anonym leben könnten. Sie selber hätten
geltend gemacht, sie seien in Dhaka keinen physischen Übergriffen
mehr ausgesetzt gewesen. Es sei deshalb zwingend davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden ausserhalb des Haushaltes ihrer
Familien und nach konsequentem Abbruch aller alten Beziehungen an
einem anderen Ort in Dhaka eine neue Existenz aufbauen und dort
ungestört ihre religiöse Überzeugung leben könnten. Über die dafür
notwendigen finanziellen Mittel, Ausbildung und berufliche Erfahrung
verfügten sie bereits. Gewiss könnten sie auch mit der Unterstützung
der christlichen Gemeinde rechnen. Somit seien die Beschwerdefüh-
renden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich den
befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen
anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. Zudem bestünden
erhebliche Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der Tragweite der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden. So habe der Beschwerdeführer an-
gegeben, seine Ehefrau habe nie physische Gewalt erfahren, während
die Beschwerdeführerin selber gesagt habe, mehrmals geschlagen
worden zu sein. Zudem spreche der Beschwerdeführer von zwei Abor-
ten, die Beschwerdeführerin jedoch nur von einem. Schliesslich führe
der Beschwerdeführer aus, in Bangladesch könne man die Telefon-
nummer nicht ändern, während die Beschwerdeführerin ausführe, eine
solche Massnahme hätte keinen Sinn gehabt. Angesichts dieser Wi-
dersprüche sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die
Verfolgung übersteigert darstellten, wodurch die Einschätzung bestä-
tigt werde, dass sie durch einen Umzug allfällige weitere Nachteile
vermeiden könnten. Die eingereichten Dokumente vermöchten an die-
sen Erwägungen nichts zu ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend,
er sei am 14. August 2009 in die Z._______ Moschee gerufen worden.
Er sei befragt und fotografiert worden und es sei ihm gedroht worden,
er solle seine Meinung ändern. Es müsse beachtet werden, dass die
muslimische Mehrheit in Bangladesch immer stärker werde. Am Fern-
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sehen würden immer mehr Sendungen gegen das Christentum ausge-
strahlt. Sein Lebenszentrum befinde sich in Chittagong und Dhaka.
Aufgrund seiner Arbeit müsse er oft zwischen diesen Städten hin- und
herreisen. Er könne nicht in eine andere Stadt ziehen. Zudem sei es
unmöglich, sich vor den Extremisten zu verstecken. Bis jetzt hätten sie
ihn immer gesucht und dabei auch seine Familienmitglieder (Vater,
Schwestern und entfernte Verwandte) bedroht. Zum Schutz seiner Fa-
milienmitglieder habe er zu diesen zurückkehren müssen. Auch wenn
sie ihre Telefonnummer ändern würden, würden die Islamisten sie fin-
den.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden er-
neut zwei Schreiben von Mitgliedern der christlichen Gemeinde ein.
1.
1.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersu-
chende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
1.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass
die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensi-
tät erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vor-
ausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landeswei-
ten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
2.
2.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts proklamiert
die bangladeschische Verfassung den Islam als Staatsreligion, garan-
tiert aber die religiöse Bekenntnisfreiheit und es gibt grundsätzlich kei-
ne unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche
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Behörden. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht geltend
gemacht, sie würden von staatlicher Seite verfolgt. Hingegen werden
Christen, die über das ganze Land verteilt leben, verschiedenen Orts
zuweilen aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und beruflich dis-
kriminiert, bisweilen gar schikaniert. Allfällige Übergriffe aus funda-
mentalistischen islamischen Kreisen gegen einen Konvertiten können
vor allem auf dem Land nicht ausgeschlossen werden, wo die soziale
Kontrolle wie auch der Einfluss islamistischer Geistlicher besonders
wirksam sind. Ein Konvertit kann aber in der Anonymität der Stadt
durchaus unbehelligt leben, sofern er ein unauffälliges Profil pflegt
(vgl. auch US Departement of State, Bangladesh, International Reli-
gious Freedom Report 2009, 26. Oktober 2009 sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4886/2009 vom 6. August 2009).
2.2 Die Vorinstanz befand es denn auch richtigerweise als nachvoll-
ziehbar, dass den Beschwerdeführenden ein ruhiges Leben in ihrem
gewohnten Umfeld in Chittagong aufgrund ihrer Konversion zum Chris-
tentum verwehrt war. Gleichzeitig kann aber mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in Dhaka
vor der Verfolgung durch die Islamisten in Schutz bringen können. Das
BFM hat dies in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 mit ausführlicher
und überzeugender Begründung dargelegt, sodass zur Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Ansicht der
Vorinstanz wird insbesondere dadurch bestätigt, dass die Beschwer-
deführenden seit Monaten in Dhaka, wo sie auch grosse Unterstüt-
zung durch die christliche Gemeinde erhalten, bei den Eltern der Be-
schwerdeführerin leben und dort gemäss ihrer bisherigen Aussage kei-
nen physischen Übergriffen mehr ausgesetzt waren. Auf Beschwerde-
ebene wird nun zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am
14. August 2009 in der Moschee befragt, fotografiert und bedroht wor-
den. Dabei fällt aber auf, dass dies kurz nach dem Entscheid der Vor-
instanz geschehen sein soll, nachdem es während mehr als einem
Jahr zu keinen Übergriffen gekommen war. Dieser zeitlich enge Zu-
sammenhang zu der ablehnenden Verfügung aus der Schweiz lässt
den Eindruck entstehen, die Beschwerdeführenden bezweckten damit,
ein Fortdauern der Verfolgung vorzutäuschen. Nachgeschoben und da-
mit unglaubhaft wirkt das auf Beschwerdeebene geltend gemachte
Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers wegen seiner
Konversion ebenfalls bedroht werde, zumal er bis anhin vielmehr gel-
tend machte, er sei von seiner Familie wegen seiner Konversion unter
Druck gesetzt worden. Auch die weiteren Einwände in der Beschwerde
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vermögen an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts
zu ändern. Aus der allgemeinen Lage der Christen in Bangladesch
vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten, da sich daraus keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung er-
gibt. Weiter kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden da-
von ausgegangen werden, dass es möglich ist, den Übergriffen der Is-
lamisten auszuweichen, lebten die Beschwerdeführenden doch wäh-
rend Monaten unbehelligt in Dhaka. Zudem ist nicht davon auszuge-
hen, dass sie sich für die Kirche über das Mass anderer Kirchgänger
exponieren. Zuletzt gilt es dem Argument des Beschwerdeführers, wo-
nach er seinen Lebensmittelpunkt in Chittagong und Dhaka habe und
nicht in eine andere Stadt ziehen könne, entgegenzuhalten, dass er
den Lebensmittelpunkt in Dhaka gemäss obigen Erwägungen eben
gerade beibehalten kann und dass eine Ausreise in die Schweiz weit-
reichendere Konsequenzen für seinen Lebensmittelpunkt hätte. Be-
merkenswert ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass sich die
Beschwerdeführenden bisher offenbar nicht veranlasst sahen, Kontak-
te zu dem bisherigen Beziehungsnetz in Chittagong, den Arbeitskolle-
gen oder der Familie abzubrechen, was an der Ernsthaftigkeit der bis-
herigen Behelligungen zweifeln lässt. Insgesamt ist nicht davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführenden seien in Dhaka, dem Herkunftsort
der Beschwerdeführerin, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. An die-
ser Einschätzung vermögen auch die Bestätigungsschreiben verschie-
dener Mitglieder der christlichen Gemeinde nichts zu ändern.
3.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Weiter
sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach zu
Recht die Asylgesuche abgelehnt und die Einreise in die Schweiz ver-
weigert.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
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den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Dhaka (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Dhaka, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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