B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5808/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2009 in Italien um Asyl nach und
wurde dort in der Folge als Flüchtling anerkannt.
B.
Am 3. August 2012 suchte die eritreische Staatsangehörige B._______ für
sich und ihre drei Kinder (geboren zwischen […] und […]) in der Schweiz
um Asyl nach. Sie gab an, sie sei seit (…) mit dem Beschwerdeführer reli-
giös verheiratet und er sei der Vater ihrer Kinder. Er sei 2008 festgenom-
men worden und sie wisse nicht, wo er sich seither aufhalte.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab,
ordnete aber die vorläufige Aufnahme von B._______ als Flüchtling an. Die
Kinder bezog es gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die
Flüchtlingseigenschaft der Mutter (und die vorläufige Aufnahme) ein.
C.
C.a Am 8. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
Asylgesuch. Er machte geltend, er habe erst kürzlich vom Aufenthalt seiner
Familie in der Schweiz erfahren und möchte nun mit ihr zusammen sein.
In Italien habe er zwar einen positiven Asylentscheid erhalten, aber weder
einen festen Wohnsitz noch Arbeit gehabt.
C.b Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Ok-
tober 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es stellte fest, dass der
Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren könne.
Von einer dauerhaft gelebten Beziehung zwischen ihm und B._______ so-
wie den Kindern sei nicht auszugehen. Die ihm als anerkanntem Flüchtling
in Italien zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstüt-
zung habe er bei den italienischen Behörden einzufordern.
C.c Ein von B._______ am 9. März 2016 gestelltes Gesuch um Einbezug
des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ab. Auf
die dagegen verspätet erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-7706/2016 vom 16. Dezember 2016 nicht ein.
D-5808/2018
Seite 3
C.d Am 15. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer nach Italien über-
stellt.
D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 – beim SEM eingegangen am 30. Ja-
nuar 2018 – ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des
Nichteintretensentscheids vom 28. Oktober 2016 und um Beurteilung sei-
nes Asylgesuchs respektive um Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei nach der Rückführung nach Ita-
lien regelmässig zu Besuchszwecken zu seiner Familie in die Schweiz zu-
rückgekehrt. Die Familie erhalte Zuwachs durch ein viertes Kind. Er und
B._______ hätten sich im Sommer 2016 ein zweites Mal religiös trauen
lassen. Rund zwei Jahre nach der Wiedervereinigung seien sie wieder eine
intakte Familie. In Italien habe er keine feste Bleibe und er finde dort keine
Arbeit. Vom italienischen Staat erhalte er keine Unterstützung. Zum Beleg
der Familiengemeinschaft reichte er diverse Unterlagen ein (u. a. Fotos,
Schreiben der Lehrpersonen der Kinder und des Sozialdienstes).
E.
Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es nehme seine Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG
entgegen, nachdem der Entscheid vom 28. Oktober 2016 mit der am
15. Februar 2017 erfolgten Überstellung nach Italien konsumiert sei.
Gleichzeitig informierte es den Beschwerdeführer, dass es beabsichtige,
auf sein Mehrfachgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuwei-
sen. Es räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern.
F.
In seiner Stellungnahme vom 26. März 2018 führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, er habe das am (…) geborene vierte Kind beim Zivil-
standsamt anerkannt und er möchte mit seiner Familie ein gemeinsames
Leben führen. Seine Beziehung zu den Kindern sei gut. Er mache mit ihnen
Ausflüge und besuche Schulanlässe. Seine Partnerin unterstütze er im
Haushalt und bei der Kinderbetreuung. B._______ bemühe sich um ihre
berufliche Integration in der Schweiz. Er hingegen sei gezwungen, das
Land regelmässig zu verlassen und in Italien auszuharren, wo er kein Ein-
kommen habe. Er habe dort in besetzten Häusern gewohnt und von der
Kirche Essen erhalten. Ein solches Leben könne er seiner Familie, insbe-
sondere den Kindern, die er nicht aus ihrem hiesigen Umfeld entwurzeln
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möchte, nicht zumuten. Es sei auch nicht sicher, ob Italien den Familien-
nachzug bewilligen würde.
G.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Mehr-
fachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es forderte den Beschwerdeführer
auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien
zurückgeführt werden könne. Weiter verfügte es die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Italien, das ein sicherer
Drittstaat sei und den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt habe,
habe bestätigt, dass er über eine bis zum (…) gültige Aufenthaltsbewilli-
gung verfüge, und der Rückübernahme am 7. September 2018 ausdrück-
lich zugestimmt. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft in der Schweiz sei nur zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges
Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich
nicht gelingen, wenn, wie vorliegend, bereits ein Drittstaat die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Hinsicht-
lich des Wunschs des Beschwerdeführers nach einem Zusammenleben
mit seiner Familie sei festzuhalten, dass er bewusst in Umgehung der an-
wendbaren Gesetzesbestimmungen in die Schweiz eingereist und ein (als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes) Asylgesuch gestellt habe. Es
gehe ihm in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um
asylrechtlichen Schutz, den er bereits in Italien erhalten habe. Ein solches
Vorgehen stelle einen nicht schützenswerten Versuch einer Umgehung der
ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug dar. Die Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Italien berechtige auch zum
Familiennachzug und es stehe ihm frei, in Italien darum zu ersuchen, zumal
er seinen Schutzstatus dort bereits mehrere Jahre vor der vorläufigen Auf-
nahme der Partnerin und Kinder in der Schweiz erhalten habe und dieser
umfassender sei. Die Beziehung könne weiterhin mit Besuchen aufrecht-
erhalten werden. Dem Beschwerdeführer sei die Anwesenheit hierzulande
lediglich zwecks Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt gewesen. Es sei für
ihn von Anfang an ersichtlich gewesen, dass ein allfällig aufgenommenes
Familienleben nur von vorübergehender Dauer sei, zumal er aufgrund der
bereits erfolgen Asylprüfung durch Italien hätte wissen müssen, dass die
Schweiz nicht für die (erneute) Prüfung zuständig sei. Art. 8 EMRK stehe
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der Wegweisung nicht entgegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Aufenthalt im Nachbarland derart gravierende Konsequenzen hätte, als
dass das Kindswohl gefährdet wäre. Selbst wenn die Beziehung zur Part-
nerin und den Kindern unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsu-
miert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff gerecht-
fertigt. Das Hauptanliegen bestehe in einer Familienzusammenführung
nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen und es könne vom Be-
schwerdeführer respektive seiner Partnerin gefordert werden, ein entspre-
chendes Verfahren bei den zuständigen Behörden einzuleiten. Es sei dem
Beschwerdeführer zuzumuten, bis zu einem diesbezüglichen Entscheid
besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel mit der Fa-
milie in Kontakt zu bleiben. Die kurzzeitige Trennung sei verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rück-
schiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Auch habe Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden Schut-
zes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), die unter anderem die Ansprüche
anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Be-
schäftigung und Wohnraum regle, umgesetzt. Die ihm als anerkanntem
Flüchtling zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstüt-
zung habe der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden einzufor-
dern. Im Übrigen bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte
Arbeitsstelle.
H.
Ein am 30. Januar 2018 beim SEM eingegangenes weiteres Gesuch von
B._______ um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG lehnte das SEM mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. September 2018 ab.
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer durch die
rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 26. September
2018, worin um Aufhebung der besagten Verfügung und um Rückweisung
der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Zudem wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Seite 6
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es liege eine
nahe, tatsächlich gelebte Familienbeziehung vor, die in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK falle. Auch stehe das Kindswohl dem Vollzug der Weg-
weisung entgegen.
Auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismit-
tel (Geburtsurkunde des vierten Kindes, Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit von B._______ vom 10. Oktober 2018) ist – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Über die Beschwerdeanträge werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
K.
Am 5. Februar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrens-
standsanfrage des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2019.
L.
Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu den Akten, welche die Familienbeziehung, die berufli-
chen Integrationsbemühungen von B._______ (Absolvierung von Praktika,
Anmeldung zu Lehrgang) und die Integration der drei eingeschulten Kinder
dokumentieren würden (Bericht der Schulsozialarbeit vom […], Bericht des
Sozialdiensts vom […], Familienfotos [Sommerferien in C._______, Ge-
burtstagsfeier des jüngsten Kindes]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 7
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anwendbaren Gesetzesar-
tikel sind unverändert ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend
die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und
des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Okto-
ber 2018 in formeller Hinsicht, das SEM habe die Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht verletzt.
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Seite 8
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Die besagte verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, wo-
nach das SEM Art. 8 EMRK nicht hinlänglich geprüft und das Kindswohl
nicht genügend berücksichtigt habe, vermag nicht zu einer Kassation des
erstinstanzlichen Entscheids aus formellen Gründen zu führen. Das SEM
ging in seiner Verfügung auf die Umstände der Anwesenheit der Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit allen-
falls verbundenen Ansprüche mit Blick auf Art. 8 EMRK und das Kindswohl
ein. Eine andere Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel durch
die Vorinstanz als diejenige des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes dar. Es besteht keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerde-
antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat. Italien wurde vom Bundesrat am 14. Dezember
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2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG be-
zeichnet.
5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Er wurde dort als Flüchtling an-
erkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die italieni-
schen Behörden haben seiner Rückübernahme am 7. September 2018 ex-
plizit zugestimmt. Er kann somit nach Italien zurückkehren. Bei einer Per-
son, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde
und dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Bestehens
eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flücht-
ling und keine Asylgewährung. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre-
chen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer kehrte am 15. Februar 2017 nach Italien zu-
rück, nachdem das SEM auf sein erstes Asylgesuch vom 8. Februar 2016
nicht eingetreten war und die Wegweisung nach Italien angeordnet hatte,
und das (erste) Gesuch von B._______ um Einbezug des Beschwerdefüh-
rers in ihre Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden war. Angesichts die-
ser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst
in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die
Schweiz eingereist ist und einzig mit dem Ziel der Familienzusammenfüh-
rung ein (als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes) neuerliches Asylge-
such gestellt hat, begründete er dieses doch hauptsächlich mit dem
Wunsch nach dem Zusammenleben mit der Familie. Dieses Vorgehen ist
als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. An-
ders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im AIG vorgese-
henen Bestimmungen zum ausländerrechtlichen Familiennachzug zu
schützen. Dass zwischenzeitlich das vierte Kind geboren wurde, ändert da-
ran nichts.
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch im Grundsatzurteil
E-4639/2017 vom 25. September 2019 (zur Publikation vorgesehen) fest-
gestellt, dass sich der Familiennachzug für eine bereits in einem sicheren
Drittstaat als Flüchtling anerkannte Person nicht nach der asylrechtlichen
Bestimmung von Art. 51 AsylG, sondern nach den ordentlichen ausländer-
rechtlichen Regeln (namentlich Art. 44 AIG und Art. 8 EMRK) richtet. Einer
Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat Schutz erhalten hat, kann
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Seite 10
– nachdem die derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51
AsylG subsidiär ist – nicht nach asylrechtlichen Regeln eine Familienzu-
sammenführung gewährt werden (vgl. Grundsatzurteil E-4639/2017 vom
25. September 2019 E. 5.7).
5.3.2 Vorliegend hat das SEM das (zweite) Gesuch von B._______ vom
30. Januar 2018 um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG mit Verfügung vom 26. Septem-
ber 2018 abgelehnt. Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG
nicht erfüllt sind, kann die Bestimmung von Art. 8 EMRK nicht ergänzend
angewendet werden, ebenso wenig vermögen die Bestimmungen der KRK
oder humanitäre Überlegungen etwas zu ändern. Die Frage nach einem
allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers
in der Schweiz als Partner beziehungsweise Vater hier als Flüchtlinge an-
erkannter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde
im Wege des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen (vgl.
Grundsatzurteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7); dazu ist auf
die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.
5.4 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers um
Anerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft nicht eingetreten.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Im heutigen Zeitpunkt kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es
sich beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau beziehungsweise Partnerin
sowie den gemeinsamen Kindern um eine Familiengemeinschaft handelt.
B._______ wurde als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen, die
Kinder verfügen – von ihr abgeleitet – über denselben Status. Wie vorste-
hend unter E. 5.3.2 ausgeführt, ist die Frage nach einem allfälligen An-
spruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der
Schweiz als Partner beziehungsweise Vater hierzulande als Flüchtlinge an-
erkannter Personen von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im
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Seite 11
Wege des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen (vgl.
Grundsatzurteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7). Da prima
facie ein theoretischer Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8
EMRK nicht verneint werden kann, ist der Beschwerdeführer für die Frage
der Wegweisung auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen. Bei die-
ser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der
Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens. Die angefochtene Verfü-
gung ist demnach in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug aufzuheben.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist die Be-
schwerde abzuweisen. In Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde indessen gutzuheissen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es sich nicht rechtfer-
tigt, die von der Vorinstanz getroffene Gebührenregelung aufzuheben,
nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen (Eintreten auf
sein Asylgesuch) unterlegen ist.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unterlie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wären daher grundsätzlich
die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde aber nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen, zumal sich dem
Bericht des Sozialdiensts vom 28. Oktober 2019 entnehmen lässt, dass die
Familie weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Die gemäss
den am 11. November 2019 eingereichten Fotos von in C._______ ver-
brachten Ferien der ganzen Familie führen für sich allein zu keinem ande-
ren Schluss.
8.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 12
vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine entsprechend redu-
zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Auf-
wand in ihrer Kostennote vom 11. November 2019 mit 10.25 Stunden und
beantragte einen Stundenansatz von Fr. 180.–. Zudem machte sie eine
Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend und wies auf die Mehrwertsteuer-
pflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint relativ hoch, aber noch angemes-
sen. Indes ist die Spesenpauschale zu kürzen; generelle Pauschalen wer-
den praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kos-
ten (wie Portokosten) entschädigt. Die reduzierte Parteientschädigung ist
somit vorliegend auf insgesamt Fr. 1000.– (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer durch das SEM zu entrichten.
8.4 Bezüglich der Frage einer Entschädigung im Umfang des Unterliegens
des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass im Rahmen von Beschwer-
deverfahren betreffend Mehrfachgesuchen unter den in Art. 65 Abs. 1
VwVG umschriebenen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig
ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 2 AsylG). Dabei ist aus-
schlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Rechtsvertreters bedarf. In Ver-
fahren, die, wie das vorliegende, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asyl-
rechtlichen Beschwerdeverfahren sind zur wirksamen Beschwerdeführung
besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich,
weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in
denen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch recht-
licher Hinsicht besonders komplex und bietet nicht derartige Schwierigkei-
ten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden.
Mithin besteht keine Notwendigkeit einer Vertretung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Im Umfang des Unterliegens ist
dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5808/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvoll-
zug nach Italien betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 26. September 2018 wer-
den aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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