Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5809/2011
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. September 2011, D2131/2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 12. Dezember
2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland verfügte und ihn –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 11. April 2011 mit Urteil des vom
19. September 2011 abwies und in der Urteilsbegründung festhielt, ein
Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zwar gemäss dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.M.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 grundsätzlich unzulässig,
dass jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil D2076/2010 vom 16. August 2011) ein Wegweisungsvollzug nach
Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig sei und die
Voraussetzungen im Falle des Gesuchstellers gegeben seien, zumal er in
Griechenland nach einem Aufenthalt von 20 Tagen eine rote Karte, d.h.
eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland erhalten habe, mit der
automatisch auch eine Arbeitsbewilligung verbunden gewesen sei, er
ebenso einen griechischen Führerschein erlangt habe, sehr gut
Griechisch spreche und in einer Gastwirtschaft gearbeitet habe, weshalb
nicht davon auszugehen sei, er könnte nach seiner Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass er sich in Griechenland über (...) Jahre aufgehalten habe und der
einzige Ausreisegrund die mangelhafte Sicherheitslage gewesen sei, er
jedoch (nötigenfalls) den Schutz der griechischen Behörden gegenüber
kriminellen Drittpersonen in Anspruch nehmen könne,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Faxeingang
und Poststempel) ein Revisionsgesuch einreichte und beantragte, es sei
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2011
(D2131/2011) aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen,
dass die Verfügung des BFM vom 30. März 2011 aufzuheben und das
Amt anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das Asylgesuch zuständig zu erklären,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demzufolge auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei und die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, bis zum Entscheid
über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen
Abstand zu nehmen,
dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 121 Bst. d des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur
Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, das
Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde mit der Behauptung
abgewiesen, dass es sich bei der roten Karte, in deren Besitz er gewesen
sei, um eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland handle,
dass sich aus diversen Berichten sowie aus dem vom
Bundesverwaltungsgericht zitierten Urteil des EGMR ergebe, dass es
sich bei der roten Karte – analog zum schweizerischen NAusweis – nicht
um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich um ein erneuerbares
Ausweisdokument für Asylsuchende handle,
dass in der Nichtberücksichtigung dieser Tatsache der geltend gemachte
Revisionsgrund bestehe,
dass er schon in seiner Befragung zur Person im Empfangszentrum
angeführt habe, dass es sich bei der roten Karte um eine "Art"
Aufenthaltsbewilligung handle und er mit dieser Karte habe arbeiten und
einen Führerschein erwerben können, was sich mit den Darstellungen
diverser Berichte zum griechischen Asylsystem decke,
dass bereits eine kurze Internetrecherche ergebe, dass es sich bei der
roten Karte um ein Ausweisdokument für Asylsuchende handle, was vom
Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid nicht
berücksichtigt worden sei, da sich dieses fälschlicherweise auf den
Standpunkt gestellt habe, er sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für
Griechenland, weshalb sich die Nichtberücksichtigung dieser Tatsache
auf den Inhalt der aktenkundigen Tatsache und nicht auf deren rechtliche
Würdigung beziehe,
dass weiter die versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache als erheblich
zu erachten ist, da er mit der fraglichen roten Karte in Griechenland über
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keinen gesicherten Aufenthalt verfüge, der ihn vor einer Rückschiebung
nach Afghanistan oder in die Türkei schützen würde, was angesichts der
gegenwärtigen Lage in seiner Heimat Afghanistan – auch nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts – als unzumutbar zu
erachten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Oktober 2011
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort
aussetzte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 die
Einreichung von Akten betreffend sein in Griechenland laufendes
Asylverfahren auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht stellte und
gleichzeitig ersuchte, es sei mit der Urteilsfindung bis mindestens Mitte
November 2011 zuzuwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat,
durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48
Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
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dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von
Art. 121 Bst. d BGG beruft und dieser Revisionsgrund innert der in
Art. 124 BGG genannten Frist geltend gemacht wird,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter
anderem dann verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat
(Art. 121 Bst. d BGG),
dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG dem
Gericht erst dann unterlaufen ist, wenn seine Feststellung darauf
zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich
ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt,
insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat
beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner
Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in
den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist, sich die
derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen der
Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergibt
und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf
deren rechtliche Würdigung bezieht,
dass eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache sodann nur unter
der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision führt, was bedingt,
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dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn
die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt
worden wäre (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das
Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 2730; KARL
SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 Rz. 4;
BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.),
dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise nicht erfüllt sind, da
sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September
2011 mit der in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Aussage des
Gesuchstellers, wonach er in Griechenland eine rote Karte, d.h. eine (Art)
Aufenthaltsbewilligung für Griechenland erhalten habe, befasste und
diesen Umstand im Rahmen seiner Meinungsbildung miteinbezog,
dass aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich zu erkennen ist, dass der
Aufenthalt des Gesuchstellers als Asylsuchender in Griechenland dem
Bundesverwaltungsgericht bekannt war,
dass das Bundesverwaltungsgericht darin überdies auf die
Rechtsprechung in seinem Urteil D2076/2010 vom 16. August 2011
einging, die sich mit dem Urteil des EGMR M.M.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011 auseinandersetzte, woraus ersichtlich
wird, dass es sich bei der "roten Karte" um ein von den griechischen
Behörden ausgestelltes Ausweisdokument für Asylbewerber handelt,
dass daher keine Hinweise bestehen, dass das
Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine aktenkundige
erhebliche Tatsache unberücksichtigt gelassen hätte, zumal es auch
keine rechtsvergleichenden Erörterungen zu Unterschieden einer
schweizerischen Aufenthaltsbewilligung und der aus der roten Karte
fliessenden Aufenthaltsberechtigung in Griechenland anstellte,
dass – selbst im Falle einer versehentlichen Nichtberücksichtigung –
unter dem Aspekt der Erheblichkeit ohnehin keine revisionsrechtlichen
Erfolgsaussichten bestehen, da der Gesuchsteller im Verlaufe des
ordentlichen Verfahrens selber angab, keine aufenthaltsrechtlichen
Probleme oder Befürchtungen in Griechenland gehabt zu haben (vgl. act.
A6/12, S. 8), und für die Bejahung der Zulässigkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach der erwähnten
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Aufenthaltsbewilligung im weiten Sinne genügt, worunter auch die in
Frage stehende "rote Karte" subsumiert werden kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2076/2010 vom 16. August 2011 E. 4.1.3
S. 29),
dass bei dieser Sachlage die Einreichung der auf einen unbestimmten
Zeitpunkt in Aussicht gestellten griechischen Asylakten nicht abgewartet
zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2;
EMARK 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 274), weshalb die entsprechende Beweisofferte
abzuweisen ist,
dass unter diesen Umständen auch keine Veranlassung besteht, mit der
Urteilsfindung bis mindestens Mitte November 2011 zuzuwarten,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des
angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 121 Bst. d BGG abzuweisen
ist,
dass sich das Revisionsgesuch vom 21. Oktober 2011 aufgrund vor
stehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses sowie das sinngemässe Gesuch um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: