B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5809/2014/plo
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
Parteien
A._______, (…),
B._______, (…),
und deren gemeinsames Kind
C._______, (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (…).
D-5809/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind äthiopische Staatsangehörige amhari-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) verliess ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben am 14. Oktober 2009 mit dem Flugzeug in Richtung
Frankreich. Am 15. Oktober 2009 reiste sie illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags erstmals ein Asylgesuch. Am 22. Oktober 2009 wurde
sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staats-
sekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 10. November 2009
eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Anschliessend
wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewie-
sen.
B.b Im Rahmen dieses erstmaligen Asylgesuchs machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit 1998 als Krankenschwester
in einem Militärspital gearbeitet, wobei sie wiederholt Probleme mit ihren
Vorgesetzten gehabt habe. Im Mai 2005 seien im Zusammenhang mit den
gewaltsamen Unruhen während der damaligen Parlamentswahlen viele
Verletzte ins Spital gekommen. Es sei ihr jedoch untersagt worden, Sym-
pathisanten der regimekritischen Partei KINIJIT (amharisches Kürzel für
"Coalition for Unity and Democracy" [CUD]) zu verarzten. Im August 2008
sei sie durch ihren Vorgesetzten aufgefordert worden, der Regierungspar-
tei IHADEG (amharisches Kürzel für "Ethiopian Peoples’ Revolutionary De-
mocratic Front" [EPRDF]) beizutreten. Um ihre Arbeitsstelle nicht zu verlie-
ren, habe sie dies auch getan. Im April 2009 sei sie gezwungen worden,
ihre Stelle zu wechseln, und sie habe nun in der Spitalverwaltung gearbei-
tet. Dabei sei sie aufgefordert worden, Angehörige der Ethnie der Tigray
bei der Vergabe von Arbeitsplätzen bevorzugt zu behandeln und gleichzei-
tig regimekritische Angestellte des Spitals zu entlassen. Weil sie sich die-
sen Anordnungen widersetzt habe, sei sie mehrfach verwarnt und mit Sa-
lärabzügen bestraft worden. Schliesslich sei sie am 26. August 2009 ver-
haftet und während einer Woche in einem Militärgefängnis festgehalten
worden. Nach ihrer Freilassung habe sie um ihr Leben gefürchtet und des-
halb das Land verlassen.
B.c Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 lehnte das BFM dieses erste
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung
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Seite 3
des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die betreffenden Vorbringen
seien nicht glaubhaft.
B.d Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-22/2010 vom 10. Februar 2010 wegen
Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
C.
C.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) verliess Äthiopien gemäss eigenen
Angaben am 13. September 2010 mit dem Flugzeug in Richtung Frank-
reich. Am 14. September 2010 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein,
um gleichentags erstmals ein Asylgesuch zu stellen. Am 16. September
2010 wurde er durch das damalige BFM summarisch, am 16. Dezember
2010 eingehend und am 12. August 2013 ergänzend zu den Gründen sei-
nes Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen.
C.b Mit Eingabe an das BFM vom 3. Januar 2011 beantragte der Be-
schwerdeführer, seine Ehefrau sei in sein Asylverfahren einzubeziehen. Mit
Eingabe an das Bundesamt vom 14. Februar 2011 wiederholte er diesen
Antrag und ersuchte ausserdem darum, seiner Ehefrau den Transfer in sei-
nen Aufenthaltskanton zu erlauben. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 stellte
das BFM fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig
abgeschlossen. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Sistierung des
Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Des Weiteren
wurde die Beschwerdeführerin neu dem Kanton Solothurn zugeteilt.
C.c Am 28. November 2012 wurde das gemeinsame Kind C._______ ge-
boren.
C.d Im Rahmen seines erstmaligen Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, am 20. April 2001 sei sein Neffe auf der
Strasse verhaftet worden. Im Gefängnis sei dieser misshandelt worden und
deswegen am 14. Juni 2001 gestorben. Dies sei den Angehörigen bei einer
Versammlung im Wohnviertel mitgeteilt worden. Dabei habe er, der Be-
schwerdeführer, eine Rede gehalten und Aufklärung über die Umstände
des Falles gefordert. Daraufhin sei er durch Polizisten zu deren Revier mit-
genommen worden, wo sie ihn wegen Aufwiegelung verwarnt hätten. Den-
noch habe er den Fall beim Ethiopian Human Rights Council angezeigt,
welcher dann darüber berichtet habe. Wegen dieser Ereignisse sei er zum
Regierungsgegner geworden, wobei er mit den regimekritischen Parteien
D-5809/2014
Seite 4
KINIJIT und Ginbot 7 sympathisiert habe. Er sei zwar nicht Parteimitglied
gewesen, habe aber für die beiden erwähnten Organisationen englisch-
sprachige Medienberichte über Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien
ins Amharische übersetzt und an Diskussionen der regimekritischen Stu-
dentenbewegung teilgenommen. Zwischen 2001 und 2010 habe er als
Chauffeur für die Botschaft der USA in Addis Abeba gearbeitet. Im Rahmen
dieser Tätigkeit sei er anlässlich der Parlamentswahlen im Mai 2005 durch
die US-Botschaft als Wahlbeobachter eingesetzt worden. Dabei sei er mit
einem Amerikaner in sein Wohnquartier gegangen; auch habe er diesem
erklärt, welche Schwierigkeiten die Leute bei den Wahlen gehabt hätten.
Im Anschluss an die Wahlen sei er durch die Verwaltung der Kebele (Stadt-
bezirk) einbestellt worden, um über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er
habe aber gelogen und gesagt, er arbeite ausschliesslich als Chauffeur. Im
Juli oder August 2005 sei er von der Polizei für eine Nacht festgenommen
und zum einen betreffend die vergangenen Wahlen, zum anderen in Bezug
auf die Steuern befragt worden. Er habe, weil dies zwischen verschiedenen
ausländischen Botschaften ‒ so auch jener der USA ‒ und der äthiopischen
Regierung so vereinbart gewesen sei, keine Einkommenssteuer auf seinen
Lohn bezahlt. Dies habe er auch nicht freiwillig tun wollen, weil er für eine
Regierung, die Leute töte, nichts habe zahlen wollen. Im Februar oder März
2010 sei er verhaftet und während vier Tagen festgehalten worden, wobei
man ihn derart geschlagen habe, dass er in einem Spital habe behandelt
werden müssen. Dabei sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihn ge-
gen eine Kaution freigelassen habe. Der Fall sei an ein höheres Gericht
weitergeleitet worden, und es sei im April oder Mai 2010 ein entsprechen-
der Termin festgesetzt worden. Er sei aber nicht zum Gerichtstermin er-
schienen. Vor den Parlamentswahlen im Mai 2010 sei er mit einer Vertre-
tung der US-Botschaft in die Region Oromiya geschickt worden, um dort
die Tötung eines oppositionellen Parteiangehörigen zu untersuchen. Dabei
habe er eine Vielzahl von Personen kontaktiert und Informationen gesam-
melt. Nach den Wahlen, anfangs September 2010, habe er eine polizeili-
che Vorladung erhalten, sich auf einem Polizeiposten einzufinden. Es sei
ihm bewusst gewesen, dass die Polizei diesmal keine Gnade kennen
würde, nachdem er bereits mehrmals verhaftet und geschlagen worden
sei. An die US-Botschaft habe er sich nicht wenden können, da er gewusst
habe, dass Angestellte mit politischen Problemen nicht unterstützt würden.
Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 12. August 2013 machte der
Beschwerdeführer ausserdem geltend, er engagiere sich in der Schweiz in
exilpolitischer Weise.
D-5809/2014
Seite 5
C.e Mit Verfügung vom 16. August 2013 lehnte das BFM das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt aus, die betreffenden Vorbringen seien
nicht glaubhaft.
C.f Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5342/2013 vom 14. April 2014 ab-
gewiesen.
D.
D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2014
stellte die Beschwerdeführerin für sich und die Tochter C._______ ein zwei-
tes Asylgesuch. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Tochter
sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien dort insofern einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt, als ihr Genitalverstümmelung drohe. Sie selbst,
die Beschwerdeführerin, sei durch ihre eigene Mutter in der Kindheit ent-
sprechend misshandelt worden. Weil diese Praxis in ihrer Familie noch im-
mer vorherrsche, fürchte sie, ihre eigene Tochter könnte durch ihre Fami-
lienangehörigen von Genitalverstümmelung bedroht sein. Von Seiten des
äthiopischen Staats habe sie im Bestreben, ihre Tochter vor entsprechen-
der Misshandlung zu bewahren, keine Unterstützung zu erwarten.
D.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 lehnte das BFM das zweite Asylge-
such der Beschwerdeführerin (und der Tochter) ab und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ab-
lehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Praxis der Genitalverstümmelung sei in Äthiopien strafgesetzlich verboten.
Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann offen-
kundig gegen die genannte Praxis seien, sei nicht ersichtlich, wie die Toch-
ter C._______ gegen den Willen ihrer Eltern davon betroffen werden
könnte. Diese Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 14. August 2014 be-
antragten die Beschwerdeführenden ‒ nunmehr gemeinsam und unter der
Bezeichnung "zweites Asylgesuch" ‒ die Feststellung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie beide seien in der Schweiz
in grossem Ausmass exilpolitisch aktiv, was in den bisherigen Verfahren
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Seite 6
noch nicht habe berücksichtigt werden können. Sie hätten zwischen dem
14. November 2011 und dem 26. Juli 2014 an Demonstrationen und sons-
tigen Anlässen regimekritischer äthiopischer Organisationen teilgenom-
men.
F.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 (eröffnet am 9. September 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch vom 14. August 2014 ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Des Weiteren wurde eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒ erhoben.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, Abklärun-
gen in Bezug auf die Gefahr einer Genitalverstümmelung der Tochter
C._______ sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin vorzunehmen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuord-
nen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a AsylG. Als Beweismittel reichten die Beschwerde-
führenden unter anderem weitere Belege im Zusammenhang mit ihren exil-
politischen Aktivitäten sowie ein Unterstützungsschreiben des römisch-ka-
tholischen Pfarrers ihrer Wohnsitzgemeinde ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG
gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde den Beschwerde-
führenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Des Weiteren wur-
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den die Beschwerdeführenden aufgefordert, bezüglich der geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin binnen dreis-
sig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen ausführlichen medizini-
schen Bericht einzureichen.
I.
Mit Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Ambulatoriums Solothurn
vom 31. Oktober 2014 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein ärzt-
licher Bericht eingereicht.
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2014 wurden weitere
Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdefüh-
renden eingereicht.
K.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015 äusserten sich die
Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM. Dabei übermittelten
sie als Beweismittel ein weiteres Dokument hinsichtlich ihrer regimekriti-
schen Aktivitäten sowie vier weitere Unterstützungsschreiben von Privat-
personen. Ferner wurde eine Honorarabrechnung des Rechtsvertreters
eingereicht.
N.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 übermittelte das Migrationsamt des
Kantons Solothurn zwei Kopien eines Artikels in der Solothurner Zeitung
vom 10. Februar 2015 in Bezug auf die Beschwerdeführenden.
O.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 11. Juni und vom 2. November
2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege ihrer regimekriti-
schen Aktivitäten sowie den erwähnten Zeitungsartikel ein.
D-5809/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM beziehungs-
weise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren be-
treffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5342/2013 vom 14. April 2014 (in
Bezug auf den Beschwerdeführer) sowie mit der unangefochten gebliebe-
nen Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 (in Bezug auf die Beschwerde-
führerin und das gemeinsame Kind) die vorherigen Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden. Mit der nachfolgen-
den Eingabe an das BFM vom 14. August 2014 beantragten die Beschwer-
deführenden ‒ wenn auch unter der Bezeichnung "zweites Asylgesuch" ‒
ausschliesslich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung behandelte das Bundesamt die Eingabe an das
BFM vom 14. August 2014 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylge-
währung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung ‒
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in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliess-
lich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) ‒ dann vor, wenn
die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vor-
bringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f.
m.w.N.). Insofern hat das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführen-
den vom 14. August 2014 formell korrekterweise als neues Asylgesuch be-
handelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der
gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Vor-
aussetzungen der Asylgewährung.
3.2 Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführenden geltend,
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ‒ entgegen
den geltenden Vorgaben aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts ‒ ihr Asylgesuch vom 14. August 2014 durch die Vorinstanz ohne
vorgängige Durchführung einer Anhörung zu den Gesuchsgründen negativ
entschieden worden sei (Beschwerdeschrift, S. 5 f. und 11). Angesichts des
Ergebnisses der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Beschwerde-
vorbringen erübrigt es sich, auf diese Rüge einzugehen.
4.
4.1 Im Rahmen des mit Eingabe an das BFM vom 14. August 2014 gestell-
ten Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, sie würden
sich in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen beteili-
gen, die gegen das äthiopische Regime gerichtet seien. Auch im vorliegen-
den Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführenden hauptsächlich auf
ihr exilpolitisches Engagement. Diese Vorbringen sind unter dem Gesichts-
punkt subjektiver Nachfluchtgründe zu würdigen. Solche sind dann anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführenden zu
ihren exilpolitischen Tätigkeiten folgende Angaben: Sie hätten am 14. No-
vember 2011 an einer Demonstration vor dem Sitz der Vereinten Nationen
in Genf für die Freilassung politischer Gefangener in Äthiopien teilgenom-
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Seite 10
men. Am 2. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer in Genf an einer po-
litischen Konferenz des regimekritischen äthiopischen Fernsehkanals
ESAT (Ethiopian Satellite Television), der durch die Oppositionspartei Gin-
bot 7 finanziert und produziert werde, teilgenommen. Bei diesem Anlass
sei er mit Tamagne Beyene, einem bekannten, in Äthiopien politisch ver-
folgten regimekritischen Künstler, zusammengetroffen. Am 8. Mai 2013
habe sich der Beschwerdeführer in Genf an einer weiteren Demonstration
für die Freilassung politischer Gefangener in Äthiopien beteiligt. Am
12. November 2013 habe der Beschwerdeführer an einer politischen Kon-
ferenz in Zürich teilgenommen, an welcher unter anderen Tadene Biu, der
Vorsitzende von Ginbot 7, aufgetreten sei. Am 28. Februar und am 26. Juni
2014 hätten die Beschwerdeführenden jeweils in Bern an regimekritischen
Kundgebungen teilgenommen. Am 26. Juli 2014 habe der Beschwerdefüh-
rer in Ostermundigen an einer politischen Veranstaltung von ESAT teilge-
nommen, an welcher er mit Metasebia Ketsela, einer bekannten Vertreterin
von Ginbot 7, zusammengetroffen sei. Die Beschwerdeführenden würden
den Medienkanal ESAT zudem durch eine monatliche Zahlung finanziell
unterstützen. Weiter wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei be-
reits vor seiner Ausreise aus Äthiopien besonderen staatlichen Überwa-
chungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, da er für die dortige Botschaft
der USA gearbeitet habe. Auch die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Aus-
reise bereits ins Visier der äthiopischen Behörden geraten, da sie sich bei
ihrer Tätigkeit in einem Militärspital lange geweigert habe, der Regierungs-
partei IHADEG beizutreten. Im Zusammenhang mit den erwähnten Vor-
bringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Photographien
ein, die sie als Teilnehmende der genannten Veranstaltungen und im Bei-
sein der erwähnten prominenten Vertreter der äthiopischen Opposition zei-
gen.
4.2.2 Auf Beschwerdeebene wird unter dem Aspekt exilpolitischer Aktivitä-
ten weiter vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten am 13. Septem-
ber 2014 in Bern an einer Protestveranstaltung gegen die Verhaftung von
Andargachew Tsige, einer Führungsperson von Ginbot 7, teilgenommen.
Dabei seien sie mit Bezuneh Tsige zusammengetroffen, einem anderen
Exekutivmitglied von Ginbot 7 und Bruder des Verhafteten. Die Gefangen-
nahme von Andargachew Tsige, die auf Veranlassung der äthiopischen
Behörden in Jemen erfolgt sei, sei nur deshalb möglich gewesen, weil das
äthiopische Regime eine lückenlose Überwachung exilpolitischer Kreise
betreibe. Wie im Jahr 2014 durch die Menschenrechtsorganisation Human
Rights Watch (HRW) berichtet worden sei, spioniere der äthiopische Staat
mithilfe fortgeschrittenster Überwachungstechnologie die Computer von
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Seite 11
Regimegegnern in verschiedenen westlichen Ländern, darunter die
Schweiz, umfassend aus. HRW habe ausserdem berichtet, dass gestützt
auf die neue äthiopische Antiterror-Gesetzgebung bereits die blosse mora-
lische Unterstützung von Ginbot 7 mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft wer-
den könne. Am 22. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer auf der
Website "" einen offenen Brief an den äthiopischen Premi-
erminister Hailemariam Desalegn geschrieben, in dem er dessen Politik in
differenzierter, aber schonungsloser Weise analysiert und kritisiert habe.
Dieser Brief zeige, dass der Beschwerdeführer als oppositionelle Stimme
im schweizerischen Exil wahrgenommen werde. Am 30. April 2015 habe
der Beschwerdeführer an einer Demonstration in Genf zugunsten der Men-
schenrechte in Äthiopien teilgenommen. Des Weiteren sei er aktiv an der
Organisation einer am 5. September 2015 in Zürich abgehaltenen politi-
schen Konferenz von Ginbot 7 beteiligt gewesen, wobei wiederum Be-
zuneh Tsige, ein Führungsmitglied der Partei, anwesend gewesen sei. Im
Rahmen dieser Konferenz sei der Beschwerdeführer durch Personen, die
mutmasslich regierungsnahen Gruppen angehörten, in unangemessener
Weise angegangen worden. Er fürchte deshalb, dass er oder seine Familie
seitens dieser Gruppen in Zukunft angegriffen werden könnten.
4.2.3 Schliesslich wurde mit der Replik vom 4. Februar 2015 die Kopie ei-
nes offenen Briefs an den äthiopischen Premierminister Hailemariam
Desalegn eingereicht, der am 22. Dezember 2014 auf der Website der in
den USA domizilierten exil-äthiopischen Zeitschrift Ze-Habesha veröffent-
licht worden war (
nister-hailemariam-desalegn/>, abgerufen am 3. März 2016). Aus diesem
Schreiben, das in englischer Sprache und in direkter Anrede verfasst ist,
geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Premierminister Hailemariam
Desalegn habe sich im Rahmen einer kürzlich gehaltenen Rede auf ab-
scheuliche und beschämende Weise über die Lebensumstände äthiopi-
scher Staatsangehöriger in den USA, in Deutschland und in verschiedenen
arabischen Staaten geäussert. So habe er behauptet, Äthiopier würden in
Deutschland in "Heimen" leben, wobei es sich um Gefängnisse handle
(was jedoch auf einer falschen Übersetzung beruhe und in keiner Weise
der Wirklichkeit entspreche). Weiter habe er sich beleidigend über die Art
der Arbeit geäussert, die von äthiopischen Auswanderern in den arabi-
schen Staaten verrichtet würden (was aber den Mühen der Auswanderer
in ihrem Streben nach einem besseren Leben nicht gerecht werde). Der
Premierminister sei daran zu erinnern, dass er sich als höchster Repräsen-
tant des äthiopischen Staats um eine vorsichtige Wortwahl zu bemühen
habe. Er sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass so viele Äthiopier das
D-5809/2014
Seite 12
Land verlassen würden, weil es ihnen in ihrer Heimat am Nötigsten fehle.
Mit ihrem Einkommen würden die Exil-Äthiopier nicht nur ihre Familien in
der Heimat unterstützen, sondern auch die Umsetzung von Projekten der
Regierung ermöglichen, so etwa der Nil-Staudämme. Die Tatsache, dass
der Premierminister die Äthiopier im Ausland herabwürdige, zeige, wie un-
höflich und achtlos er sei. Weiter gebe dies einen Hinweis darauf, welcher
Typus von Leuten das Land regiere. Durch sein Verhalten rufe der Premi-
erminister die Erinnerung an die Tyrannei von Meles Zenawi (Anmerkung:
dem Vorgänger von Hailemariam Desalegn als äthiopischer Premierminis-
ter) wach. Auch dieser sei dafür bekannt gewesen, sein eigenes Volk her-
abzusetzen und zu entwürdigen, und Hailemariam Desalegn habe offenbar
von ihm gelernt, seine Verachtung für arme Bürger zu zeigen. Damit werde
der Welt wieder einmal vor Augen geführt, dass in Äthiopien ein totalitäres
Regime herrsche, das seine Bevölkerung herabsetze und entmenschliche.
Der Premierminister sei darauf hinzuweisen, dass er völlig unerwartet an
die Macht gekommen sei (implizit: durch den Tod von Meles Zenawi am
20. August 2012). Er sei durch äusserst gefährliche und rücksichtslose
Leute umgeben, die auch gegenüber Freunden keine Gnade kennen wür-
den. Die Tatsache, dass er durch unbedachte Reden die Öffentlichkeit ge-
gen sich aufbringe, könne leicht dazu führen, dass er wieder aus seinem
Amt entfernt werde. Die Äthiopier hätten unter dem Regime der EPRDF
(Anmerkung: der seit 1991 regierenden Parteienkoalition) sehr gelitten. Als
er, Hailemariam Desalegn, an die Macht gekommen sei, hätten sich einige
einen Wandel erhofft. Aber als neuer Premierminister habe er keinerlei Än-
derung herbeigeführt, sondern die Dinge sogar weiter verschlimmert. Von
nun an werde man von ihm auch nichts Gutes mehr erwarten. Aber es solle
ihm ein Ratschlag gegeben werden: Es liege in seiner Macht, das Volk und
das Land vor einer unvermeidlichen Katastrophe und vor Blutvergiessen
zu bewahren. Das Volk habe aus dem Arabischen Frühling viel gelernt.
Äthiopien werde frei sein.
4.3
4.3.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschen-
rechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Während dies seit lan-
gem der Fall ist, hat sich die Lage in den letzten Jahren noch erheblich
verschärft (vgl. zum Folgenden Amnesty International [AI], Report 2014/15.
The state of the World’s Human Rights, London 2015, S. 148 ff. [AI-Index:
POL 10/001/2015]; Freedom House, Freedom on the Net 2015 ‒ Ethiopia,
2. November 2015,
ethiopia>, abgerufen am 3. März 2016; Human Rights Watch [HRW], World
D-5809/2014
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Report 2016 ‒ Ethiopia, 27. Januar 2016; Landinfo/Norwegisches Aussen-
ministerium, Temanotat Etiopia: Partiet Ginbot 7, 20. August 2012,
, abgerufen am 3. März
2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Rahel Zürrer: Äthiopien. Update: Ak-
tuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Bern 2014; US Department of State,
Country Report on Human Rights Practices 2014 ‒ Ethiopia, 25. Juni
2015). Im Rahmen der Parlamentswahlen vom Mai 2015 errang die Regie-
rungspartei Ethiopian People’s Revolutionary Democratic Front (EPRDF)
sämtliche 547 Sitze, was nach übereinstimmender Einschätzung auf die
rigorose Unterdrückung jeglicher oppositioneller Meinungsäusserung im
Land zurückzuführen ist. In den Jahren 2008 und 2009 wurden mehrere
Gesetzeserlasse (betreffend Nichtregierungsorganisationen, Medien und
Terrorabwehr) in Kraft gesetzt, die darauf hinzielen, die regierungskritische
Opposition verstärkter Kontrolle zu unterwerfen. Insbesondere wird das im
Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz in extensiver Weise als re-
pressives Instrument gegen Kritik am staatlichen Regime verwendet. Per-
sonen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu ver-
treten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und wer-
den teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter an-
deren auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit
ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Miss-
handlung und Folter in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen
sind weitverbreitet. Im Jahr 2011 wurden gestützt auf das erwähnte Antiter-
ror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter die Gruppierung
Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es
sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive
Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopi-
schen Staats verlangt. Der Generalsekretär von Ginbot 7, Andargachew
Tsige, wurde im Jahr 2014 trotz seiner britischen Staatsangehörigkeit auf
Ersuchen der äthiopischen Behörden während eines Flughafentransits in
Jemen verhaftet und nach Äthiopien ausgeliefert, wo er aufgrund seines
politischen Engagements zweimal zum Tod verurteilt wurde. Seitens der
Vereinten Nationen wurde Äthiopien vergeblich zu seiner Freilassung auf-
gefordert. Unter dem Vorwurf des Terrorismus durch Unterstützung von
Ginbot 7 wurden unter anderen auch mehrere Aktivisten (Blogger) ange-
klagt, die im Rahmen von Internetjournalen über Menschenrechtsverlet-
zungen berichtet und zu demokratischem Wandel aufgerufen hatten. Im
Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden in jüngster Zeit auch die Beobachtung der Aktivitäten
der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss
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vorliegenden Berichten modernste Software ein, um die Telekommunika-
tion der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Da-
bei wurden insbesondere Personen aus dem Umfeld von Ginbot 7 sowie
der aus den Niederlanden und den USA operierende regimekritische Fern-
sehsender ESAT zu Zielen regelmässiger Cyberangriffe (vgl. Freedom
House, a.a.O.; HRW, "They Know Everything We Do". Telecom and Inter-
net Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014,
port/2014/03/25/they-know-everything-we-do/telecom-and-internet-survei-
llance-ethiopia>; dies., Ethiopia: Digital Attacks Intensify, 9. März 2015,
;
beide Internetquellen am 3. März 2016 abgerufen).
4.3.2 Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agie-
rende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Or-
ganisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert wer-
den können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Dabei
muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsorgane
eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als
Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt sich auch angesichts
der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung oppositioneller Gruppen
durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage nach der Wahr-
scheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der
Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öf-
fentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende
aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit
einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit
der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit.
4.4
4.4.1 Im vorliegenden Fall machen an sich beide Beschwerdeführenden
exilpolitische Aktivitäten und somit subjektive Nachfluchtgründe geltend.
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Jedoch ist von vornherein festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur
sehr sporadisch an regimekritischen Veranstaltungen aufgetreten ist. An-
gesichts der unterschiedlichen Intensität des exilpolitischen Engagements
rechtfertigt es sich deshalb, die folgende Beurteilung auf die entscheidre-
levanten Vorbringen des Beschwerdeführers zu beschränken.
4.4.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist zunächst zwar festzuhalten,
dass ‒ wie mit der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt
wurde ‒ einige der Beweismittel in Bezug auf die Beteiligung an regimekri-
tischen Veranstaltungen zeitlich so weit zurückreichen, dass sie bereits im
Rahmen der früheren, mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5342/2013 vom 14. April 2014 (in Bezug auf den Beschwerdeführer) be-
ziehungsweise mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM
vom 11. Juli 2014 (in Bezug auf die Beschwerdeführerin und das gemein-
same Kind) abgeschlossenen Asylverfahren hätten eingereicht werden
können, womit sie im mit dem Asylgesuch vom 14. August 2014 in Gang
gesetzten Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen waren.
4.4.3 Jedoch erweist sich, dass auch aufgrund der im vorliegenden Verfah-
ren massgeblichen Beweismittel ausreichende Gründe für die Annahme ei-
ner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen der exilpolitischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers bestehen. Dabei ist zum einen zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an gegen die äthiopi-
sche Regierung gerichteten regimekritischen Veranstaltungen in der
Schweiz teilnahm (vgl. E. 4.2.1 f.). An diesen Zusammenkünften waren
mehrfach prominente Exponenten der äthiopischen Opposition im Exil an-
wesend, und es muss somit davon ausgegangen werden, dass diese Ver-
anstaltungen durch die äthiopischen Nachrichtendienste beobachtet wur-
den. Dies erscheint im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, in-
dem der Beschwerdeführer sich nicht nur durch die Teilnahme an den frag-
lichen Zusammenkünften, sondern in weiterer, spezifischer Weise als Kri-
tiker des äthiopischen Regimes bemerkbar machte. In diesem Zusammen-
hang ist der mit der Replik vom 4. Februar 2015 eingereichte offene Brief
an den äthiopischen Premierminister Hailemariam Desalegn zu nennen,
der am 22. Dezember 2014 auf der Website der in den USA domizilierten
exil-äthiopischen Zeitschrift Ze-Habesha veröffentlicht wurde. Bei der Be-
urteilung der genannten Publikation ist zu berücksichtigen, dass es sich bei
der Zeitschrift Ze-Habesha, wie aus deren Internetpräsenz hervorgeht, um
ein seriöses, meinungsführendes Medium der äthiopischen Exilgemein-
schaft handeln dürfte, das eine regimekritische Berichterstattung zur äthi-
opischen Politik pflegt. Somit ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon
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auszugehen, dass der Text des Beschwerdeführers, der den äthiopischen
Premierminister der politischen Unfähigkeit sowie der Despotie bezichtigt
und dessen baldige Absetzung prognostiziert, bei den äthiopischen Sicher-
heitsbehörden nicht unbeachtet geblieben ist. Das Schreiben ist zwar mit
einem Pseudonym ("…") unterzeichnet. Aber angesichts des Umstands,
dass es sich dabei um die Vornamen des Beschwerdeführers selbst und
dessen Tochter handelt, ferner im Text erwähnt wird, dass der Autor die
deutsche Sprache versteht und in einem mit Deutschland benachbarten
Staat lebt, sowie unter Berücksichtigung der herrschenden Überwachungs-
praxis der äthiopischen Nachrichtendienste (vgl. E. 4.3.1) dürfte es für
diese ein Leichtes sein, die Publikation der Person des Beschwerdeführers
zuzuordnen.
4.4.4 Die Bedeutung des genannten Beweismittels für die Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers ist ausserdem unter Berücksichtigung sei-
nes persönlichen Hintergrunds in der Zeit vor seiner Ausreise aus Äthio-
pien im Jahr 2010 zu beurteilen. Dabei ist in erster Linie von wesentlicher
Bedeutung, dass er vom 26. August 2001 bis zum 20. Mai 2010 für die
Botschaft der USA in Äthiopien arbeitete. Dies ist durch ein mit dem Asyl-
gesuch vom 14. August 2014 eingereichtes Arbeitszeugnis der US-Bot-
schaft vom 30. August 2010 belegt. Aus dem Arbeitszeugnis geht hervor,
dass der Beschwerdeführer unter anderem damit betraut war, in Addis Ab-
eba und verschiedenen Städten Äthiopiens Angehörige der US-Botschaft
auf ein- bis mehrtägigen Missionen ("field trips") als Chauffeur zu begleiten.
Der Beschwerdeführer selbst machte diesbezüglich im Rahmen der Anhö-
rungen in seinem ersten Asylverfahren geltend, er habe als Chauffeur die
Mitarbeiter der amerikanischen Botschaft auf Missionen zur Beobachtung
der Parlamentswahlen in den Jahren 2005 und 2010 sowie zu weiteren
Abklärung der politischen und menschenrechtlichen Lage begleitet, so un-
ter anderem in sein Wohnquartier in Addis Abeba. Dabei habe er die Bot-
schaftsmitarbeiter auch persönlich mit Informationen versehen, die er von
der lokalen Bevölkerung erlangt habe.
4.4.5 Nachdem die Anstellung als Chauffeur der US-Botschaft erwiesen ist,
vermag sich die Frage zu stellen, ob die sonstigen damit verbundenen Vor-
bringen, wonach der Beschwerdeführer auf Missionen zur Beobachtung
der Parlamentswahlen und der weiteren politischen und menschenrechtli-
chen Lage im Land als Fahrer eingesetzt war, als glaubhaft zu erachten
sind. Diese Frage ist zu bejahen. Im Rahmen seiner ersten eingehenden
Anhörung vom 16. Dezember 2010 machte der Beschwerdeführer diesbe-
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züglich durchaus detaillierte Angaben. Aus diesen geht hervor, er sei an-
lässlich der Parlamentswahlen im Mai 2005 mit einem Amerikaner in sein
Wohnquartier gegangen und habe ihm erklärt, welche Schwierigkeiten die
Leute bei den Wahlen hätten. Vor den Parlamentswahlen im Mai 2010 sei
er mit einer Vertretung der US-Botschaft in die Region Oromiya geschickt
worden, um dort die Tötung eines oppositionellen Parteiangehörigen zu
untersuchen. Dabei habe er eine Vielzahl von Personen kontaktiert und
Informationen gesammelt. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er sei mehr-
fach durch die äthiopischen Behörden befragt worden, wobei dies gemäss
diesen Aussagen mindestens zweimal aufgrund seiner Tätigkeit für die
amerikanische Botschaft geschehen sei. So sei er im Anschluss an die
Wahlen des Jahres 2005 durch die Verwaltung seiner Kebele (Stadtbezirk)
einbestellt worden, um über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er habe
aber gelogen und gesagt, er arbeite ausschliesslich als Chauffeur. Weiter
sei er im Juli oder August 2005 von der Polizei für eine Nacht festgenom-
men und zum einen betreffend die vergangenen Wahlen, zum anderen in
Bezug auf die Steuern befragt worden. Er habe, weil dies zwischen ver-
schiedenen ausländischen Botschaften ‒ so auch der amerikanischen ‒
und der äthiopischen Regierung so vereinbart gewesen sei, keine Einkom-
menssteuer auf seinen Lohn bezahlt. Dies habe er auch nicht freiwillig tun
wollen, weil er für eine Regierung, die Leute töte, nichts habe zahlen wol-
len. Im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 12. August 2013
machte er zwar nicht in der gleichen Detailliertheit Angaben zu seiner Tä-
tigkeit für die US-Botschaft. Indessen gab er auch bei dieser Gelegenheit
zu Protokoll, er habe Informationen gesammelt und an die Amerikaner wei-
tergegeben. Zwischen diesen beiden Anhörungen sind keine wesentlichen
Widersprüche zu erkennen. Zwar erscheint nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer seine eigene Rolle im Rahmen von Erkundungsmis-
sionen der US-Botschaft, die er als Fahrer begleitete, im Einzelnen zu stark
betonte. So ist nicht anzunehmen, dass er selbst als "Beobachter" der
Wahlen im eigentlichen Sinn eingesetzt war, sondern diese Funktion dürfte
dem von ihm begleiteten diplomatischen Personal der Botschaft zugekom-
men sein. Jedoch ist angesichts einer neunjährigen ununterbrochenen Tä-
tigkeit als Fahrer der US-Botschaft, der deren Missionspersonal im gesam-
ten Land begleitete, gleichwohl und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei diesen Gelegenheiten
aufgrund seiner spezifischen Landeskenntnisse als Informationsquelle bei-
gezogen wurde. Es ist ferner anzunehmen, dass bei diesen Missionen
auch die Menschenrechtslage im Land ein Thema bildete, zumal im Zeit-
raum der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Botschaft zweimal, in
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den Jahren 2005 und 2010, nationale Parlamentswahlen stattfanden, die
durch zahlreiche menschenrechtswidrige Vorgänge geprägt waren.
4.4.6 Weiter ist aufgrund der langjährigen Tätigkeit für die Botschaft der
USA in Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise einer Be-
obachtung durch die äthiopischen Behörden ausgesetzt war. In diesem Zu-
sammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer ‒ was glaubhaft erscheint ‒ durch die Behörden seines Stadtbe-
zirks dazu überredet werden sollte, in Abweichung von einem zwischen-
staatlichen Abkommen betreffend die Steuerbefreiung des Botschaftsper-
sonals auf "freiwilliger" Basis Einkommenssteuern zu leisten, was er aber
verweigerte. Dabei erscheint ebenso als wahrscheinlich, dass durch die
Sicherheitskräfte registriert wurde, wann und wo der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Botschaftstätigkeit lokale Informationen beschaffte. Vor
diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der auf dem
regimekritischen exil-äthiopischen Nachrichtenportal ""
publizierte offene Brief an den Premierminister Hailemariam Desalegn
durch die äthiopischen Sicherheitskräfte in einen Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Botschaft in Äthiopien gestellt
wird. Daraus und unter Berücksichtigung der sonstigen exilpolitischen Be-
tätigungen in der Schweiz ergibt sich das Risiko, dass der Beschwerdefüh-
rer durch die äthiopischen Behörden als Regimegegner aufgefasst wird,
dem ein gesteigertes Interesse gilt. Angesichts des notorisch menschen-
rechtswidrigen Vorgehens der äthiopischen Behörden gegen Regimekriti-
ker ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürch-
tet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer Behandlung
ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkäme.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt,
bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nach-
fluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch
nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht
des Beschwerdeführers, in Äthiopien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG ver-
folgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als
unzulässig.
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Seite 19
4.6 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist demgegenüber festzustellen,
dass sie lediglich bei vereinzelten Gelegenheiten ‒ am 14. November 2011
in Genf, am 28. Februar und am 26. Juni 2014 jeweils in Bern ‒ an regime-
kritischen Veranstaltungen teilnahm. Auch wenn sie dabei im Beisein pro-
minenter Vertreter der äthiopischen Opposition fotografiert wurde, kann auf
der Grundlage dieser Vorbringen nicht von einem besonders ausgeprägten
exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführerin im Sinne der massge-
blichen Kriterien (vgl. E. 4.4.2) gesprochen werden. Das Vorliegen eigen-
ständiger subjektiver Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin ist daher
zu verneinen.
4.7 Jedoch werden, nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG auch dessen Ehefrau
und das gemeinsame Kind in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen.
4.8 Die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge erfolgt mit
vorliegendem Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht.
5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuwei-
sen, die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho-
norarabrechnung vom 4. Februar 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der
Höhe von insgesamt Fr. 3'765.85 geltend gemacht. Diese Honorarforde-
rung ist als offensichtlich überzogen zu bezeichnen. Insbesondere er-
scheint im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen Rechtsfragen die
Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht ange-
messen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
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(Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden
Stundenansatzes von Fr. 220.‒ ist die Parteientschädigung daher auf ins-
gesamt Fr. 2'550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die-
ser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
8. September 2014 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind werden in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen.
4.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'550.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: