B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5810/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Eliane Gilgen, MLaw,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 20. Januar
2015 aus dem Heimatstaat aus und gelangte am 5. Juni 2016 unkontrolliert
in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip
dem Testbetrieb Verfahrenszentrum (VZ) N._______ zugewiesen wurde.
Anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2016 zur Person (BzP) im VZ
N._______ sowie der Anhörung vom 29. Juni 2016 durch das SEM machte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend, er sei in O._______ (P._______) geboren und habe dort bis
zu seiner Ausreise im Januar 2015 gelebt. Zwei Jahre nach dem Tod seines
Vaters, im Jahre 2012, sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe
seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Von Januar bis Juni 2014
habe er sich aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, in den
Feldern versteckt, zumal es namentlich in den Monaten Mai und Juni 2014
zu Razzien gekommen sei. Im Juli oder August 2014 hätten die Behörden
anlässlich einer obligatorischen Gemeindeversammlung angekündigt, alle
Personen, die mit der Schule aufgehört hätten, würden die Einberufung in
den Militärdienst erhalten. Nach dieser Bekanntgabe habe er sich dafür
entschieden, das Land zu verlassen. Bereits im September 2014 sei er mit
einem Freund illegal zu dessen Verwandten nach Q._______ (P._______)
gelangt, habe dort auf den Feldern mitgeholfen und dabei die Gegend für
die Ausreise ausgespäht. Schliesslich sei er im Januar 2015 illegal nach
Äthiopien ausgereist und dort von Soldaten in Empfang genommen, regis-
triert und ins Flüchtlingslager (…) gebracht worden. Nach vier Monaten
habe er seine Unterkunft verlassen und sei zu Fuss in den Sudan gelangt,
habe kurze Zeit später Libyen erreicht und sei zehn Monate danach weiter
per Boot nach Italien gereist. Am 5. Juni 2016 sei er in der Schweiz ange-
kommen.
A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, sein Asylgesuch werde fortan nicht weiter im Verfahrenszentrum
N._______, sondern im erweiterten Verfahren behandelt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am 24. August 2016 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
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nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es jedoch den Weg-
weisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob.
B.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu entnehmen,
sei ihm doch im Heimatstaat persönlich nie etwas zugestossen, und von
einem Marschbefehl habe er nie etwas gehört. Es stelle sich indes die
Frage, ob er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, zumal er
geltend gemacht habe, Eritrea im Januar 2015 illegal verlassen zu haben.
Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkeh-
rern durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob ein
Rückkehrer freiwillig oder unter Zwang nach Eritrea zurückkehre und wel-
chen Nationaldienst-Status er vor seiner Ausreise aus Eritrea gehabt habe.
Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die erit-
reischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, illegal Ausgereiste könn-
ten dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor gewisse For-
derungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Be-
zahlung der sogenannten Diasporasteuer. Zudem müssten Personen, die
ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein sogenanntes Reuefor-
mular unterzeichnen. Davon seien insbesondere Personen befreit, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten sowie Personen, die aus
dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit
worden seien. Der Nationaldienst-Status sei das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern.
Dabei spiele die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle. Gemäss
den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den National-
dienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach
habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Den Akten des Beschwerdeführers sei auch sonst nichts zu
entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hätte. Dementsprechend seien die Anforderungen an
die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht
erfüllt. Somit seien seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus
Eritrea asylrechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Übrigen erach-
tete das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
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C.
C.a Mit Eingabe vom 22. September 2016 liess der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anhe-
ben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren. Des Weiteren sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwer-
deführer im Wesentlichen eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse
vom 3. August 2016 zu Eritrea mit dem Titel „Bestrafung Minderjähriger für
illegale Ausreise“ zu den Akten reichen.
D.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
er habe nun doch mit seiner Mutter telefonieren können und bei dieser Ge-
legenheit erfahren, dass diese von Februar bis Juli 2015 für die Dauer von
sechs Monaten in R._______, in der Nähe von S._______, inhaftiert gewe-
sen sei. Die Behörden hätten nämlich nach ihm gesucht und mangels Er-
folgs seiner Mutter vorgeworfen, sie habe ihrem Sohn zur illegalen Aus-
reise verholfen. Um aus der Haft entlassen werden zu können, habe der
Onkel des Beschwerdeführers bei den Behörden vorsprechen und darle-
gen müssen, der Beschwerdeführer befinde sich in Libyen in Haft. Und jetzt
zeige die oben erwähnte Sanktion gegenüber der Mutter des Beschwerde-
führers deutlich, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea nach wie vor eine
flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation schaffe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zusammengefasst
neu davon aus, dass Minderjährige, da angeblich noch nicht dienstpflichtig,
gefahrlos nach Eritrea zurückkehren könnten und für den Akt der illegalen
Ausreise nicht bestraft würden. Dabei handle es sich um eine Praxisände-
rung des SEM, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stehe. Gegen diese Praxisänderung richte
sich die vorliegende Beschwerde. Die Vorinstanz habe namentlich das in
BVGE 2010/54 festgelegte Prozedere bei Praxisänderungen missachtet,
weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren habe die
Vorinstanz vorliegend bei der Beurteilung von Länderinformationen der
Einhaltung von Country of Origin Information (COI) Standards nicht die ge-
mäss BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 erforderliche Beachtung geschenkt. Diese
Standards müssten analog auch bei der Beurteilung des Risikos einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr von
Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, Anwendung finden. Da dies
vorliegend nicht geschehen sei, erscheine eine Praxisänderung zum heu-
tigen Zeitpunkt unzulässig.
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Seite 7
5.2
5.2.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen.
5.2.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1).
Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen
Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
Abs. 1 AsylG).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordina-
tionsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der
durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt, weshalb
sich an dieser Stelle Ausführungen zu BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 erübrigen.
Mit der Bestätigung der Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht
implizit auch das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, weshalb der Be-
schwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbar-
keit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend aber
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz
nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte.
Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung Hinweise auf die
Praxisänderung, die Vorinstanz hat diese dem Gericht vorgängig kommu-
niziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016
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informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstan-
den, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung nebst Rück-
weisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz ausser Betracht fallen.
5.2.4 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer keinen Vor-
fluchtgrund, sondern ausschliesslich die illegale Ausreise aus dem Heimat-
staat geltend gemacht. Dementsprechend vermag er keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder
mindestens glaubhaft zu machen, weshalb sich keine asylrechtlich beacht-
liche Verfolgung annehmen lässt. Nach dem Gesagten vermögen die wei-
teren Beschwerdeausführungen wie auch die Behauptungen in der Ein-
gabe vom 21. November 2016 am Beweisergebnis nichts zu ändern. Indem
die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umstän-
den des Einzelfalls (Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, zu verweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
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8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: