B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5810/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Georgien,
beide vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. Juli 2019 in die Schweiz und
suchten am Tag darauf um Asyl nach.
B.
Sie wurden am 29. August 2019 zu ihrer Person befragt und am 17. Okto-
ber 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien
aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gelangt. Die Beschwerde-
führerin leide an einem (…). Die Behandlungskosten in Georgien seien
nicht mehr bezahlbar gewesen. Während der letzten in Georgien durchge-
führten Bluttransfusion habe sie sich mit Hepatitis C infiziert. Der Be-
schwerdeführer sei bei einer Operation mit Hepatitis B angesteckt worden
und leide an grauem Star. Sie hätten Georgien in der Hoffnung verlassen,
in der Schweiz eine bessere Behandlung zu finden.
Sie reichten ihre Reisepässe und diverse Arztberichte ins Recht.
C.
Am 24. Oktober 2019 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Ent-
scheidentwurf zu Stellungnahme zu, welche am 25. Oktober 2019 einge-
reicht wurde.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Eröffnung am gleichen Tag) trat das
SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei, ver-
bunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die
Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
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F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivziffern 1 (Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für
eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
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von Art. 25 Abs. 3 BV sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
6.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation erwog das SEM, dass die
Beschwerdeführerin unter (…) leide. Gemäss ärztlicher Auskunft sei diese
Krankheit aber nicht akut, sondern chronisch, weshalb sie keiner dringen-
den medizinischen Behandlung bedürfe. (…) würde in der Schweiz mit re-
gelmässigen Bluttransfusionen behandelt, wie dies auch bereits im Hei-
matland gemacht worden sei. Die Therapie könne somit auch in Georgien
wiederaufgenommen respektive fortgesetzt werden. Für die abschlies-
sende Beurteilung der Hepatitis-C-Erkrankung sei eine Beurteilung im No-
vember 2019 noch ausstehend. Damit dieser Termin wahrgenommen wer-
den könne, werde die Ausreisefrist entsprechend angesetzt. Seit Anfang
2015 bestehe in Georgien ein staatliches Programm betreffend Hepatitis
C. Die Regierung arbeite dafür mit dem "US Center for Disease Control"
und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen. Ein Pharmakon-
zern stelle antivirale Medikamente der neusten Generation kostenlos zur
Verfügung. Alle georgischen Staatsbürger hätten Zugang zu diesem Pro-
gramm.
Der Beschwerdeführer leide an grauem Star. Gemäss seinen Aussagen sei
eine Operation zwar nötig. Aktuell habe er aber noch keine Sehprobleme.
Dem Arztbericht betreffend Hepatitis B sei zu entnehmen, dass er unter
keinen Funktionsstörungen der Leber und keinen Entzündungsaktivitäten
leide. Beide Krankheiten könne er folglich in Georgien behandeln lassen.
Die Beschwerdeführenden würden über ein gefestigtes soziales Netz ver-
fügen. Sie würden ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern pflegen, welche
alle über eine akademische Ausbildung verfügen würden und einen Beruf
erlernt hätten. Vor der Ausreise hätten sie einige Zeit bei einem Sohn ge-
lebt. Ihre Hypothek sei von einem ehemaligen Nachbarn übernommen wor-
den, wodurch sie von Zinszahlungen befreit worden seien. Für die Reise-
kosten sei ebenfalls dieser Nachbar aufgekommen. Sie hätten somit be-
reits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen
können und es sei davon auszugehen, dass dies auch für die Zukunft mög-
lich sei. Ferner stünde es ihnen frei, medizinische Rückkehrhilfe in An-
spruch zu nehmen.
Die medizinischen Leiden würden die Schwelle für eine Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht erreichen.
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6.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, (…)
stelle eine seltene (…) dar, welche sehr unterschiedlich verlaufen könne
und es schwer sei, allgemeine Ausführungen über den Krankheitsverlauf
und Prognosen zu treffen. Es könne sein, dass die Krankheit in eine akute
(…) übergehe. Vorliegend sei der Fortschritt der Krankheit nicht festgestellt
worden. Dazu wäre wohl eine (…) notwendig gewesen, welche aber – so-
weit ersichtlich – nicht gemacht worden sei. Vielmehr sei die Beschwerde-
führerin diesbezüglich nicht behandelt worden, da die Priorität auf die akute
Hepatitis und die Entgiftung der Leber gesetzt worden sei. Der medizini-
sche Sachverhalt sei daher zu wenig abgeklärt.
Der Vollzug der Wegweisung würde für die Beschwerdeführerin zu einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen, da fraglich sei, ob
die bisherige Therapie in Georgien wirkungsvoll sei, zumal sie sich trotz
Behandlung immer schlechter gefühlt habe. Zudem führe die fehlende Fi-
nanzierungsmöglichkeit zum Ausbleiben der Therapie. Sie hätten ihre Er-
sparnisse aufgebraucht, seien verschuldet und hätten ihre Wohnung über-
tragen, was sich aus der eingereichten Beglaubigung ergebe. Die Vor-
instanz gehe davon aus, die Kosten seien durch die Krankenversicherung
gedeckt. Auf den Hinweis in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf,
dass keine private Finanzierung mehr möglich sei, sei nicht eingegangen
worden. Die Vorinstanz lege nicht dar, wie die Finanzierung erfolgen solle,
sondern argumentiere mit einem pauschalen Verweis auf die Krankenver-
sicherung. Die Krankenversicherung decke diverse Ausgaben nicht. So
würden nur bestimmte medizinische Leistungen der Notfall-, ambulanten-
und stationären Versorgung sowie die Abgabe einzelner Medikamente kos-
tenlos erfolgen, während der Selbstbehalt gross sei. Einem vom SEM er-
stellten Bericht zum georgischen Gesundheitswesen sei nicht zu entneh-
men, dass die Behandlung von (…) zu den übernommenen Leistungen ge-
höre. Dies decke sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wo-
nach sie selbst für ihre Behandlung aufgekommen sei respektive die Kran-
kenkasse nur kleinere Beträge übernommen habe. Ein ähnliches Bild er-
gebe eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die Be-
schwerdeführenden würden derzeit von einer monatlichen Rente von ca.
Fr. 68.– leben. Gemäss ihren Aussagen seien monatlich etwa Fr. 500.– für
die Bluttransfusionen angefallen. Auch die Kinder seien nicht in der Lage,
die Kosten zu übernehmen, da sie alle selbst verschuldet seien.
Als Beweismittel reichten sie eine beglaubigte Vereinbarung der Woh-
nungsübergabe ein.
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6.6 Der Einwand einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts ist unbe-
gründet, zumal der medizinische Sachverhalt durch die Arztberichte und
die telefonische Nachfrage des SEM hinreichend erforscht wurde und li-
quid ist.
6.7 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK
– soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
6.8 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung
mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unter-
stützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6). Diese Schwelle ist vorliegend offensichtlich nicht erreicht, zumal sich
die Beschwerdeführenden nicht in Todesnähe befinden und eine Behand-
lung in Georgien gewährleistet ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägun-
gen).
6.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.10 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
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Seite 8
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m. w.
H.).
6.11 Wie das SEM zu Recht ausführt, ist der Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung in Georgien gewährleistet. Betreffend Hepatitis C weist das SEM
ausführlich auf die entsprechenden Behandlungsprogramme hin (vgl. dazu
auch Urteil des BVGer D-4888/2019 vom 27. September 2019 S. 8
m.w.H.). Ebenso ergibt sich hinsichtlich der (…) Erkrankung eine grund-
sätzliche Behandelbarkeit in Georgien, zumal die Beschwerdeführerin die
derzeit nötigen Bluttransfusionen in Georgien bereits erhalten hat. Die Lei-
den des Beschwerdeführers (Hepatitis B und grauer Star) sind ebenfalls
behandelbar.
Hinsichtlich der Finanzierbarkeit ist festzuhalten, dass in Georgien seit dem
Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze
existiert, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst. Seit der
Einführung des reorganisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesund-
heitsprogramms „Universal Health Care Program“ (UHCP) im Februar
2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung
weiter verbessert. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Anga-
ben krankenversichert und können somit staatliche Unterstützung bei der
Finanzierung ihrer benötigten Therapie in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des
BVGer E-5684/2019 vom 5. November 2019 E. 8.2.4 m.w.H.). Bisher konn-
ten sie zudem auf (finanzielle) Unterstützung von Verwandten und Bekann-
ten zählen. Es ist anzunehmen, dass diese sie weiterhin in einem Notfall
unterstützen würden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die
Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Die Behauptung auf Beschwer-
deebene hinsichtlich der fehlenden Finanzierbarkeit ist vor diesem Hinter-
grund nicht überzeugend.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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6.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: