Abtei lung IV
D-5811/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...),
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. April 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5811/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss seinen Aussagen verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 3. Mai 2005 und hielt sich anschliessend bis zum 10. Januar
2006 in Ghana auf. Er gelangte am 11. Januar 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er im Empfangszentrum (...)
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Anhörung vom 26.
Januar 2006 im Empfangszentrum sowie der direkten Anhörung vom
14. März 2006 durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei
Oppositionspolitiker und werde in seiner Heimat durch die Regierung
verfolgt.
Er sei Mitglied der Partei Convention Démocratique des peuples
Africains (CDPA) und habe sich im Wahlkampf vor den Wahlen vom
24. April 2005 für seine Partei eingesetzt.
Sein Cousin B._______, welcher der Regierungspartei RPT angehöre,
habe sich mit ihm wegen seiner politischen Tätigkeit gestritten. Nach
Bekanntgabe der Wahlergebnisse am 26. April 2005 sei er zusammen
mit anderen Oppositionsanhängern auf die Strasse gegangen, um
gegen die seiner Meinung nach gefälschten Wahlergebnisse zu
protestieren. Bei den anschliessenden Unruhen und Demonstrationen
im Land seien bekannte Persönlichkeiten verhaftet worden. Er habe
sich daraufhin in C._______ versteckt gehalten. Als sich die Situation
nach zwei Tagen nicht gebessert habe, sei er in der Nacht vom 28. auf
den 29. April 2005 nach Hause gegangen, um seine Sachen zu
packen und das Land zu verlassen. Dabei sei er von Gendarmen
verhaftet worden. Sein Bruder habe mit den Gendarmen gesprochen
und erreicht, dass er mit Hilfe eines Gendarmen habe flüchten können.
Daraufhin sei er mit dem Auto seines Bruders nach Bassar gefahren
und von dort mit einer anderen Person weiter nach D._______ in
Ghana gebracht worden. Von dort aus habe er ständig telefonischen
Kontakt mit seinem Bruder gehalten, welcher ihn über die
Geschehnisse informiert habe. Im Dezember 2005 habe ihm sein
Bruder erzählt, dass der Wärter, der bei der Flucht geholfen habe, ent-
lassen worden sei. Der Wärter habe sich bei seinem Bruder nach sei-
nem Aufenthaltsort erkundigt und Druck auf seinen Bruder ausgeübt.
Er habe dann viel am Telefon geweint. Dabei habe ihn ein Mann gese-
hen und sich nach seinen Problemen erkundigt. Dieser Mann habe
sich bereit erklärt, ihm zu helfen. Dieser Mann habe ihm anschliessend
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einen ghanaischen Pass mit Visum für Italien besorgt sowie seine
Flugreise nach E._______ organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2006 - eröffnet am 2. Mai 2006 - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung des BFM, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.
Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Als Beila-
gen zur Beschwerde wurden eine Bestätigung der Parteizugehörigkeit
durch den Parteisekretär von F._______, eine Stellungnahme des
UNHCR zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo, ein Bericht
(update) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich Togo, sowie
eine Sozialhilfebestätigung der Caritas eingereicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
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Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
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sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S.
4 f.).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, dass seine Vorbringen in verschiedenen
Punkten unglaubhaft oder widersprüchlich seien. So sei die Führungs-
position des Beschwerdeführers innerhalb seiner Partei zweifelhaft. Da
der Beschwerdeführer sich von 1998 bis zum 4. April 2005 in Libyen
aufgehalten haben wolle, müsse seine führende Rolle im Hinblick auf
die Wahlen vom 24. April 2005 bezweifelt werden. Der Beschwerdefüh-
rer sei nicht imstande gewesen, seine Funktion in der Partei konzis
und kohärent zu beschreiben. Er habe sich sowohl als einfaches Mit-
glied dieser Partei als auch als Führer und Verantwortlicher in Kader-
position bezeichnet. Der Parteiausweis, der seine Parteizugehörigkeit
lediglich für die Jahre 1996 und 1997 belege, erhärte diese Zweifel.
Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er habe auch
während seines Aufenthaltes in Libyen sein Engagement für die Partei
weitergeführt und seine Tätigkeit von Helfern ausführen lassen. Au-
sserdem habe er seine Position innerhalb der Partei widerspruchslos
dargelegt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung des Generalsekretärs der Partei ein.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermögen
die Zweifel nicht zu beseitigen. Auch die als Beweis für seine Parteizu-
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gehörigkeit eingereichte Bestätigung des angeblichen Generalsekre-
tärs vermag die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
auszuräumen. Insbesondere wurde die Bestätigung nicht im Original,
sondern bloss in Form einer Telefaxkopie eingereicht, weshalb
diesbezüglich nur ein Dokument mit geringer Beweiskraft vorliegt.
Darüberhinaus ist in der angesprochenen Bestätigung bezüglich des
Wahlkampfes vom April 2005 von einer führenden Position als Führer
des Wahlkomitees nicht die Rede, wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht. Ausserdem besagt die Bestätigung, dass B._______,
der Bruder des Beschwerdeführers, ihn verraten habe, wohingegen
der Beschwerdeführer von seinem Cousin B._______ sprach. Die
Angaben in der Bestätigung und die Aussagen des Beschwerdeführers
sind somit widersprüchlich.
4.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, dass in
Anbetracht der Ereignisse nach der Wahlproklamation vom 26. April
2005 in Togo nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer
bereits zwei Tage später das Risiko auf sich genommen habe, in seine
Wohnung zurückzukehren. Damit habe er sich willentlich dem erhöhten
Risiko einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, er habe sich nicht
vorstellen können, dass sein Haus rund um die Uhr bewacht werde. Er
habe nicht gewusst, dass sein Cousin B._______ ihn bereits verraten
habe und habe gedacht, dass er besser sofort nach Bekanntgabe der
Wahlresultate seine Sachen abhole, bevor die Armee beginne, auch
die weniger bekannten Oppositionellen festzunehmen.
Auch hier vermag die Darstellung des Beschwerdeführers die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen. In der
Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen lediglich wiederholt, was er
in diesem Zusammenhang bereits bei den Befragungen in der
Empfangsstelle bzw. bei der kantonalen Befragung erwähnte. Dies
stellt jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für das riskante
Verhalten des Beschwerdeführers dar.
4.3 Das BFM hält dem Beschwerdeführer im Weiteren Widersprüche
in den Aussagen vor. So habe er bei der Befragung an der
Empfangsstelle am 26. April 2005 behauptet, er sei geflüchtet, weil
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sein Cousin und andere Mitglieder der RTP die Gendarmen geholt und
diesen die Häuser der Oppositionellen gezeigt hätten.
Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen
ausgeführt, dass er am 26. April geflüchtet sei, weil die Armee auf die
Strassen geschickt worden sei und begonnen habe, bekannte Perso-
nen festzunehmen.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde dazu aus, dass
seine Aussagen nicht widersprüchlich seien, da während der Unruhen
die Armee auf die Strassen geschickt worden sei und begonnen habe,
bekannte Personen festzunehmen. Die Oppositionellen hätten dabei
bezeichnet werden müssen, wobei eine dieser Aktionen mit Hilfe
seines Cousins B._______ erfolgt sei.
Diese Vorbringen vermögen die Ungereimtheiten in den verschiedenen
Befragungen nicht zu entkräften. Effektiv machte der Beschwerdefüh-
rer in der Empfangsstelle eine andere Aussage (...) als in der
kantonalen Anhörung (...). Die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers sind deshalb als widersprüchlich zu betrachten.
4.4 Den Umstand, dass ein unbekannter Mann dem Beschwerde-
führer die Ausreise nach Europa organisiert und finanziert haben solle,
bloss weil dieser ihn am Telefon habe weinen sehen, erachtete das
BFM als zumindest erstaunlich und lasse die Vorbringen auch
deswegen als unglaubhaft erscheinen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es handle
sich bei dem Mann um einen wohlhabenden und religiösen Mann,
einen so genannten El-Hadj. Er verweist weiter auf die kulturellen und
religiösen Unterschiede und darauf, dass eine solche Unterstützung im
afrikanischen Umfeld nichts Ungewöhnliches sei.
Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal es auch
im Kontext der Gesellschaft von Ghana (wo sich der Beschwerdeführer
vor der Reise in die Schweiz aufgehalten haben will), ungebräuchlich
ist, fremden Personen eine teure Reise nach Europa zu finanzieren.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen angenommen hat und die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneinte. Es erübrigt sich des-
halb, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr in den
Togo sei er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Be-
handlung oder sogar Folter ausgesetzt. Ein Wegweisungsvollzug sei
deswegen unzulässig. Ausserdem sei ein allfälliger Wegweisungsvoll-
zug auch unzumutbar.
5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.7.1 Die aktuelle Lage in Togo kann nicht als Situation allgemeiner
Gewalt bezeichnet werden. Auch zeichnet sich die Lage nicht durch
Krieg oder Bürgerkrieg aus. Trotz gewissen Defiziten u.a. im Justiz-
system und der Gewährung von verfassungsmässigen Rechten,
lassen sich auch Verbesserungen feststellen, gerade, was die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit angeht (vgl. FARIDA TRAORÉ, Die
Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, 9. April 2008, S. 6)
und ist nicht mehr mit der Situation unmittelbar nach den Wahlen vom
24. April 2005 vergleichbar.
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Togo bestehen
keine Hinweise darauf, dass der junge, offenbar gesunde
Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute
Bildung verfügt, in Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich
erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Exis-
tenz aufzubauen. Zudem leben eigenen Angaben zufolge mit Eltern,
Bruder, sechs Halbbrüdern und acht Halbschwestern zahlreiche Ver-
wandte in Togo, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich
allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
5.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von
vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
Versand:
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