Abtei lung IV
D-5811/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren V._______,
B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______,
D._______, geboren Y._______,
E._______, geboren Z._______,
Russland,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
22. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5811/2007
Sachverhalt:
A.
Die am 16. Juli 2002 unter einer anderen Identität gestellten Asylge-
suche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder B._______ und
C._______, des Ex-Ehemannes sowie der am Y._______ in der
Schweiz geborenen D._______ lehnte das Bundesamt mit Verfügung
vom 19. Januar 2004 ab. Dieses verfügte gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin für
sich und ihre Kinder ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den
Wegweisungsvollzug ein, welches mit Verfügung der Vorinstanz vom
9. Mai 2005 abgewiesen wurde. Das Bundesamt stellte fest, dass die
Verfügung vom 19. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am (...) wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach
Russland ausgeschafft und die Beschwerdeführerin mit Urteil des (...)
vom (...) von ihm geschieden.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Datum Poststempel) stellte die Be-
schwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte
sinngemäss die vorläufige Aufnahme in der Schweiz infolge Unzuläs-
sigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.b Am 9. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt
angehört. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, sie könne aus drei Gründen nicht nach Russland zu-
rückkehren: Als Jezidin könne sie nach der Scheidung von ihrem Mann
seitens ihrer Familie keine Unterstützung mehr erwarten. Sie gelte ge-
mäss den Aussagen ihrer Mutter für die Familie als "verstorben". Da
sie in Russland nur noch über ihre Eltern verfüge, habe sie nun gar
niemanden mehr in ihrer Heimat. Weiter halte sich ihr Ex-Ehemann,
der ihr eigenen Angaben zufolge nach dem Leben trachte, in Russland
auf. Sodann würden ihre Kinder hier in der Schweiz den Kindergar ten
besuchen und kein Wort russisch sprechen. Sie fühle sich in der
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Schweiz wie zu Hause und habe hier eine neue Heimat gefunden.
Ferner wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihren familiären Ver-
hältnissen sowie zur angeführten Glaubenszugehörigkeit der Jeziden
gestellt.
D.c Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin mit-
teilen, sie werde von ihrem Ex-Ehemann telefonisch belästigt, wies un-
ter Beilage eines Berichtes der (Nennung Beweismittel), worin die
Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt wurde, auf ihre schwierige
psychische Situation hin und stellte die Lage im Falle einer Rückkehr
in ihr Heimatland dar.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 22. August 2007 - eröffnet am folgenden
Tag - wurde das erneute Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, fest-
gehalten, dass die Verfügung vom 19. Januar 2004 rechtskräftig und
vollstreckbar sei, festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu, und die Bezahlung einer Gebühr von
Fr. 1'200.-- angeordnet.
F.
Mit Beschwerde vom 31. August 2007 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventuell die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei ihr
und ihren Kindern zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu dürfen, es sei von Vollzugshandlungen einstwei-
len abzusehen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuwei-
sen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlungsdauer der Be-
schwerde zu verzichten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die
unentgeltliche Beigabe eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 setzte der Instrukti -
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onsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und teilte mit, dass die
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könnten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführer
wurden aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel innert sie-
ben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andern-
falls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde.
H.
Mit Eingabe vom 19. September 2007 reichten die Beschwerdeführer
den in Aussicht gestellten Bericht (Nennung Beweismittel) als
Faxkopie zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme
bis zum 23. Oktober 2007 eingeladen.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober
2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführern am 10. Oktober 2007 zur Kenntnis zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführer ein
persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin - betreffend die Be-
drohungssituation durch ihren geschiedenen Ehemann - zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach und ersuchten um einen
raschen Verfahrensabschluss.
M.
Mit Schreiben vom 24. März 2009 wiesen die Beschwerdeführer erneut
auf die nach wie vor bestehende Bedrohungssituation durch den ge-
schiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin hin und ersuchten, es
sei rasch ein (positives) Urteil zu fällen.
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N.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 wiesen die Beschwerdeführer
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am Z._______ E._______
geboren habe, und ersuchten zwecks Registrierung der Geburt um die
Zustellung deren Reisepasses sowie des Geburtsscheines des Kindes
D._______.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wurde das Schreiben der
Beschwerdeführer vom 21. Januar 2010 beantwortet. Mit Eingabe vom
3. Februar 2010 wurde erneut um Zustellung von Ausweisen zuhanden
des Zivilstandsamtes ersucht. Das BFM beantwortete diese Eingabe
mit Schreiben vom 8. Februar 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM ge-
stützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in
der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung er-
fahren hat.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das am Z._______ geborene Kind E._______ der Beschwerde-
führerin wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.
3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder ein und lehnte es ab. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen angeführt, anlässlich der Anhörung vom
9. Juli 2007 habe sich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin zum
Glauben und zu den kulturellen Besonderheiten der jezidischen Volks-
gruppe nur mangelhafte und teils auch tatsachenwidrige Angaben ge-
macht habe, so beispielsweise zu den von den Jeziden verehr ten Gott-
heiten, den Speiseverboten, den heiligen Schriften, den heiligen Orten
der Jeziden, der Rituale und religiösen Feste sowie zu den Strukturen
der jezidischen Gesellschaft. Insbesondere sei es jezidischen Frauen
erlaubt, sich von ihrem Mann zu trennen und zu ihrer Familie zurück-
zukehren, wenn sie mit diesem Probleme habe. Die Angaben der Be-
schwerdeführerin, wonach jezidischen Frauen die Scheidung verboten
sei und sie daher von ihrer Familie verstossen worden sei, seien daher
ebenfalls tatsachenwidrig.
Es könne deshalb nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei
Jezidin und habe nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann mit ihrer
Familie unüberbrückbare Probleme bekommen. Aufgrund der Angaben
der Beschwerdeführerin stehe ausserdem fest, dass ihre Familie - El-
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tern und vier Geschwister - nach wie vor in G._______, Russland,
lebten, wo der Vater eine (...) betreibe. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland
auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie zählen könne, allenfalls
auch gegen ihren Ex-Ehemann, dessen Brutalität aktenkundig sei und
keiner weiteren Abklärungen bedürfe.
Gemäss dem Arztbericht vom (...) leide die Beschwerdeführerin
aufgrund der erlebten Gewalt durch ihren Ex-Ehemann an einer (...)
und werde zurzeit (...) behandelt. Das diagnostizierte Leiden der
Beschwerdeführerin sei in Russland grundsätzlich behandelbar und es
stehe dieser frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die
Rückkehrhilfe könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei
der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach
der Rückkehr gewährt werden. Auch die gesundheitlichen Probleme
würden somit einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder nicht entgegenstehen.
Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die jezidische
Herkunft der Beschwerdeführerin angeführt. Wegen der vollzogenen
Scheidung von ihrem Ex-Ehemann sei die Beschwerdeführerin nun
aus ihrer Familie ausgestossen worden und müsse de facto bei einer
Rückkehr nach Russland alleine für sich und ihre Kinder sorgen. Zu-
dem befürchte sie mögliche Racheakte ihres Ex-Ehemannes. Nachfol-
gend ist somit zu prüfen, ob infolge der geltend gemachten jezidischen
Herkunft und der sich daraus ergebenden Probleme sowie der Angst
vor dem Ex-Ehemann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder nach Russland als unzulässig respektive un-
zumutbar zu betrachten ist.
3.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi -
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar ist.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
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einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestim-
mung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass
die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, son-
dern aus humanitären Gründen handelt. Die beurteilende Behörde hat
in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in
sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Weg-
weisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009 mit weiteren Hinweisen).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen an den bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten
Sachverhaltselementen fest, ohne näher auf die vorinstanzliche Argu-
mentation, so insbesondere hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten
Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe und der daraus angeblich
resultierenden Probleme, einzugehen. Die Vorinstanz stellte im ange-
fochtenen Entscheid in einlässlicher Weise die Besonderheiten und
Gebräuche der jezidischen Religion dar und zog dementsprechende
Schlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder.
Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal die Be-
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schwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu den von der Vorinstanz
als mangelhaft und tatsachenwidrig erachteten Angaben keinerlei Ent-
gegnungen vorbringt. Insbesondere ist das Argument der Beschwerde-
führerin, wonach sie wegen der durchgeführten Scheidung von ihrem
Ex-Ehemann von ihrer Familie verstossen worden sei und sich nun we-
der dort noch sonst wo in Russland vor ihm schützen könne, ange-
sichts der anderslautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsge-
richts - so wie sie auch von der Vorinstanz in diesem Punkt dargelegt
wurden - als nicht stichhaltig zu erachten. Das entsprechende und im
Übrigen durch keinerlei Belege gestützte Vorbringen der Beschwerde-
führerin ist daher als blosse Parteibehauptung zu werten und erscheint
auch daher als aufgesetzt, da die Jeziden eine nach aussen hin abge-
schlossene, endogame Religionsgemeinschaft bilden. Zudem ist den
Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
im Jahre (...) getätigten Heimkehrbemühungen die Vorinstanz unter
anderem darüber informierte, dass sie in Russland Familie und Ver-
wandte habe, die sie bei der Rückkehr unterstützen würden (vgl.
B10/1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Familienangehörigen
im fraglichen Zeitpunkt noch nicht über ihre beabsichtigte Rückkehr
ohne den Ex-Ehemann informiert gehabt hätte, muss angesichts ihrer
Angaben für sie bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen sein, dass
sie von der Familie und anderen Verwandten trotz dieses Umstandes
respektive Verlassens des Ex-Ehemannes entsprechende Unterstüt-
zung und Schutz erhalten würde. Davon ist auch aufgrund des mit
Eingabe vom 16. März 2009 eingereichten Berichts des (...) vom (...)
auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und
ihren Eltern gedrängt werde, sie solle nach Russland ausreisen, sich
dort nach traditioneller Sitte ihres Volksstammes scheiden lassen und
wieder mit der Herkunftsfamilie zusammen leben. Von einer
Verstossung kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.
Sollte ihr Bruder angeblich unter dem Druck des Ex-Ehemannes der
Beschwerdeführerin diese zur Rückkehr nach Russland bewogen
haben, ist darauf hinzuweisen, dass die darin involvierten Personen
bei den zuständigen russischen Behörden entsprechende Anzeigen
einreichen können.
3.4.2 Soweit auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
als Folge der Misshandlungen durch ihren Ex-Ehemann hingewiesen
und durch ein ärztliches Zeugnis vom (...) sowie durch einen Bericht
des (...) vom (...) belegt und als solche auch nicht bestritten wird, ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der in ihrer
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Heimat bestehenden medizinischen Strukturen bezüglich der im
ärztlichen Zeugnis diagnostizierten Beschwerden in Russland
weiterbehandeln lassen kann und nicht zwingend auf eine
Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen ist. Der Zugriff auf die
genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall und
insbesondere für die Anfangsphase der Reintegration in Russland in
Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
3.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention
[KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindes-
wohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-
heitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus-
bildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt
in der Schweiz, usw. Gerade der letzte Aspekt ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimat-
land bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus-
gerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h.
dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige
soziale Einbettung. So kann die Verwurzelung in der Schweiz auch
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel -
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Juli 2002 in der Schweiz um
Asyl. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre zwei ältesten Kinder etwas mehr
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als (...) Jahre beziehungsweise (...) alt. Das zweitjüngste Kind kam
kurze Zeit nach Einreichung des Asylgesuchs, am Y._______ in der
Schweiz auf die Welt. Das jüngste Kind wurde am Z._______ geboren.
Heute sind sie (...), rund (...) und rund (...) Jahre alt. Das jüngste Kind
ist rund (...) Jahr alt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
die Kinder weder eine schulische Ausbildung in der Schweiz
durchlaufen haben noch dürften sie sich aufgrund des noch relativ
kurzen Aufenthalts in der Schweiz, auch wenn dieser bis heute den
grösseren Teil oder ihr ganzes bisheriges Leben ausmacht, aufgrund
ihres sehr jungen Alters an die schweizerische Lebensweise derart
assimiliert haben, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre.
Namentlich ist keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch
das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine
zwangsweise Rückkehr nach Russland für die Kinder, für welche die
Beschwerdeführerin als die wesentliche Bezugsperson zu betrachten
ist, demnach keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder
persönlichen Umfeld bedeuten würde.
3.4.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berück-
sichtigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zu-
lässig und zumutbar zu qualifizieren.
3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder abgewiesen hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 22. August 2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge
zu bestätigen und die Beschwerde vom 31. August 2007 abzuweisen.
5.
5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine
Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b,
S. 275).
Seite 11
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5.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen.
Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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