Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5811/2011/sps
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in
Colombo gerichteter Eingabe vom 26. Mai 2009 (Eingang Botschaft)
sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz
und um Asylgewährung. In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen
geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und
stamme aus Jaffna. Er sei verheiratet und lebe in Colombo. Nach dem
Studienabschluss habe er aktiv in einem Tsunamiprogramm mitgeholfen.
Seine Aufgabe habe darin bestanden, Leute in den betroffenen Gebieten
im Norden und Osten zu besuchen und ihnen humanitäre Hilfe zu
gewähren. Er habe Einschüchterungen und Drohungen von Leuten
erhalten, die gegenüber diesem dem Projekt gegensätzlich eingestellt
gewesen seien. Er habe sich deswegen verstecken müssen. Er könne so
nicht mehr leben und müsse Sri Lanka so schnell als möglich verlassen.
Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. Juni 2009 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen
schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem
Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive
Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall
betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren
einzureichen.
Der Beschwerdeführer präzisierte gegenüber der schweizerischen
Botschaft am 15. Juli 2009 (Eingang Botschaft) seine Vorbringen und
führte aus, seit 1994 in Colombo zu leben und zusammen mit seiner Frau
für die B._______ gearbeitet zu haben. Da die B._______ von der
srilankischen Regierung verdächtigt worden sei, die Liberations Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, hätten eines Tages Leute des
Criminal Investigation Departements (CID) in ihrem Büro eine Razzia
durchgeführt. In der Folge sei das Büro geschlossen worden. Im April
2009 hätten vier unbekannte Männer sich zu Hause nach ihm erkundigt.
Aus Angst habe er fortan nicht mehr zu Hause gewohnt. Am 26. Mai 2009
sei seine Frau von Unbekannten auf der Strasse bedroht worden. Man
habe seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollen. Am 1. 2009 Juni
hätten sich dieselben Männer seiner Frau gegenüber als CIDLeute
ausgegeben, sie bedroht und die Herausgabe seines (des
Beschwerdeführers) Passes verlangt. Den Verlust des Passes habe er
der Polizei gemeldet, indes aus Angst die Drohungen durch CIDLeute
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nicht erwähnt. Er lebe weiterhin versteckt und getrennt von Frau und
Kind. Er habe überhaupt keinen Schutz und auch keine Möglichkeit, in
einem anderen Teil Sri Lankas zu leben.
Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten
(u.a. Identitätskarte, Geburtsurkunde, Polizeirapport, zwei
Bestätigungsschreiben).
B.
Am 14. Oktober 2009 sowie am 30. April, 28. Juli und 21. Dezember 2010
(Eingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer weitere sein Verfahren
betreffende Schreiben zu den Akten.
C.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben des BFM vom 17. Februar 2011 mitgeteilt, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt in seiner Angelegenheit als erstellt
erachte, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht als notwendig
erscheine. Ferner führte es aus, dass es in Beachtung sämtlicher
entscheidender Faktoren im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen
sowie gestützt auf seinen Sachvortrag das Asylgesuch abzuweisen und
ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da er insbesondere keines
Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristansetzung
wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu
schriftlich zu äussern. Am 21. März 2011 (Eingang Botschaft) reichte der
Beschwerdeführer die Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 wies das BFM das Einreise und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine
fehlende, einreise und asylrelevante Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Mit dem Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde
ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Eingaben und in
Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs
der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten sei und deshalb
auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. Unter Darlegung
eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka
wurde alsdann zur Begründung ausgeführt, seine Vorbringen bezüglich
einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden seien nicht
einreiserelevant (gemäss eigenen Angaben sei er nie bei den LTTE
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involviert gewesen; mehrere Jahre zurückliegende Aktivitäten zugunsten
der B._______ und sofortige Einstellung diesbezüglicher Aktivitäten als
man das Büro der B._______ wegen des Verdachts der Unterstützung
der LTTE verboten habe; geringes politisches Profil des
Beschwerdeführers; keine konkret geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden wegen des
Verdachts, Kontakte zur LTTE zu unterhalten; Vorgehensweise des
srilankischen Staates im Falle eines ernsthaften Verdachts). Die geltend
gemachte Verfolgung und Drohungen durch unbekannte Männer, welche
sich einmal als CIDLeute ausgegeben hätten, seien Übergriffe Dritter.
Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich an die lokalen
zuständigen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Den Akten
könnten keine Hinweise entnommen werden, welche in seinem Fall auf
eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Die
eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da sich
diese lediglich auf seine Vorbringen stützen würden. Auch könne bei
offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Die schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem BFM am 1.
November 2011 den Rückschein zu, aus dem hervorgeht, dass die
Verfügung vom 17. August 2011 dem Beschwerdeführer am 10.
September 2011 eröffnet worden ist.
E.
Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 7. Oktober 2011 (Eingang
Botschaft) beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Unter Beilage bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichter Schreiben und Dokumente wiederholte er grundsätzlich
nochmals den geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem
aus, im Falle einer Anhörung könne er die gegenwärtige Situation klar
erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die
englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid
ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG)
1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.Die Beschwerde ist
frist und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
formgerecht eingereicht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10
Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht
hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt,
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings
kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall
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gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 26.
Mai 2009 (Eingang Botschaft) nicht angehört. Indes wurde er im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 17. Februar
2011 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl.
Bst. C hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen
Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten des
Beschwerdeführers dazu (vgl. Bst. A Abschnitt 2 und 3 hiervor) konnte
das BFM letztlich ohne weiteres davon ausgehen, dass sämtliche für
die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen
Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der
asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die
unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer
beantwortete die ihm gestellten Fragen jeweils ausführlich und
unterlegte seine Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden
Beweismitteln unterlegt. Dabei ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer in sämtlichen seiner Eingaben (Bst. A, B, und C
hiervor) grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Bei dieser
Sachlage ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt
in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
4.3. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung
begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde.
Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen
(II/ Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung).
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung
glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
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verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder einreise noch asylrelevant sind. Die von ihm
geschilderte Verfolgungssituation durch die srilankischen Behörden
vermag nicht zu überzeugen. Den im Zusammenhang mit seinem
Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung
beizumessen, da in casu den Vorbringen des Beschwerdeführers die
asylrechtlicher Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt
bleibt unverändert. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, nochmals
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eine Kopie seiner Eingabe vom 15. Juli 2009 und Kopien von bereits
eingereichten Dokumenten (vgl. vgl. Bst. A Abschnitt 3 und 4 hiervor) der
Beschwerde beizulegen. Eine Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt jedoch. Auch mit den nicht
über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen wird noch keine
individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan, vielmehr
ist festzustellen, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl)
relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers fehlen.
Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich weitere
Erörterungen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das
BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Botschaft in Colombo und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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