B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5811/2014/mel
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Tochter
B._______, geboren (…),
beide Afghanistan,
beide vertreten durch Laura Rossi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gemäss
eigenen Angaben am 12. Juli 2014 in die Schweiz gelangte und gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, eine Staatsange-
hörige Afghanistans, gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2014 in die
Schweiz gelangte und gleichentags im EVZ C._______ um Asyl nach-
suchte,
dass beide Beschwerdeführenden am 29. Juli 2014 summarisch zu ihren
Asylgründen befragt wurden,
dass dem Beschwerdeführer gleichentags und seiner Tochter am 20. Au-
gust 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ungarns
gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in je-
nen Staat gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
wäre in Ungarn geblieben, wenn er das hätte tun wollen, und in Ungarn
sei das Leben schwer, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle,
dass die Tochter des Beschwerdeführers darlegte, sie akzeptiere den Vor-
schlag, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten, weil mutmasslich
Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig sei, nicht, und die Schweiz sei das einzige Land, das für ihren An-
spruch gut sei und in welchem sie in Sicherheit leben könne,
dass hinsichtlich der Asylvorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 12. September 2014 nach den Bestimmungen der
Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Ungarn richtete,
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dass die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 10. September 2014 explizit zustimmten, und mit Schreiben vom
23. September 2014 mitteilten, er habe in Ungarn am 10. Juli 2014 ein
Asylgesuch eingereicht, welches am 1. August 2014 beendet worden sei,
nachdem er verschwunden sei,
dass im gleichen Schreiben festgehalten wurde, die Übernahme werde in
Anwendung von Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO auf die minderjährige
Tochter des Beschwerdeführers ausgeweitet, obwohl sie in Ungarn nicht
mit ihrem Vater um Asyl ersucht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am
3. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben,
anfangs Juli 2014 von D._______ nach Ungarn gereist und dort von der
Polizei festgehalten sowie registriert worden zu sein,
dass die ungarischen Behörden zudem bestätigt hätten, dass er in Un-
garn am 10. Juli 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren bei Ungarn liegen würde,
dass es den ungarischen Behörden obliege, die Asylgründe der Be-
schwerdeführenden zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder ge-
gebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, dass die ungarischen Behörden das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden, Ungarn
zudem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
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ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sei und somit keine begründe-
ten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach Ungarn seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und den Beschwerdefüh-
renden keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn sowohl zulässig, zumutbar
als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragten sowie
eventualiter darum ersuchten, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten und das nationale Ver-
fahren zu prüfen,
dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung ersuchten,
dass sie ausserdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und die Anordnung an das BFM, bis zum Entscheid über
das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse-
hen, verlangten,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, nach Art. 11 Dublin-III-
VO komme das Familienverfahren zur Anwendung, wenn aufgrund der
sonstigen Zuständigkeitskriterien der erwähnten Verordnung die Tren-
nung einer Familie erfolgen würde,
dass dies insbesondere dann der Fall sei, wenn mehrere Familienmitglie-
der im gleichen Mitgliedstaat gleichzeitig oder in grosser zeitlicher Nähe
einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden,
dass für die Prüfung der Asylgesuche sämtlicher Familienmitglieder der-
jenige Mitgliedstaat zuständig sei, welcher nach den Kriterien für die Auf-
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nahme des grössten Teils von ihnen zuständig sei, andernfalls derjenige
Mitgliedstaat, der für den Antrag des ältesten Mitglied zuständig sei,
dass gemäss Art. 21 Dublin-III-VO das Kriterium der zeitlichen Nähe drei
Monate betrage,
dass vorliegend der Beschwerdeführer am 12. Juli 2014, seine Tochter
am 18. Juli 2014 und die Ehefrau des Beschwerdeführers am 29. Sep-
tember 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hätten,
dass somit die Voraussetzung der grossen zeitlichen Nähe erfüllt sei,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem auf dem Luftweg von
E._______ her in die Schweiz eingereist sei und somit die Schweiz ge-
mäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO für die Behandlung ih-
res Asylgesuches zuständig sei,
dass auch die Tochter des Beschwerdeführers über diesen Weg in die
Schweiz gelangt sei, weshalb die Schweiz auch in ihrem Fall zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass somit die Asylgesuche der Mehrheit der Familienangehörigen –
nämlich das der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers – von
der Schweiz zu beurteilen sei, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 11
Dublin-III-VO zuständig und diese Norm vorliegend zwingend sei, da die
Trennung der Familienmitglieder eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar-
stellen würde,
dass die Vorinstanz somit die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
nationale Asylverfahren zu prüfen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 um koordinierte Behandlung des
vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Sohnes des Beschwerde-
führers (vgl. D-5786/2014) ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 die Koordination der
beiden Verfahren bestätigt und festgehalten wurde, es würden weder vor-
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sorglichen Massnahmen angeordnet noch die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederhergestellt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten sowie aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers zu entnehmen ist, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz
in Ungarn aufgehalten hatte,
dass sich demgegenüber aus den Aussagen seiner Tochter ergibt, dass
sie nicht in Ungarn, sondern in E._______ gewesen und auf direktem
Weg in die Schweiz gekommen sei,
dass die ungarischen Behörden bestätigt haben, dass die Tochter des
Beschwerdeführers nicht in Ungarn um Asyl ersucht habe,
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dass indessen die Angaben über den von ihr geltend gemachten Aufent-
halt vor der Reise in die Schweiz und über die Reisemodalitäten weder
belegt noch überzeugend sind, zumal die diesbezüglichen Aussagen ins-
gesamt substanzlos erscheinen,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. September 2014 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme mit Schrei-
ben vom 23. September 2014 zustimmten und erklärten, dass auch die
Tochter des Beschwerdeführers in die Übernahme miteingeschlossen sei,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit sowohl für den Beschwerdeführer
als auch für seine Tochter gegeben ist,
dass die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass in der Beschwerde nämlich geltend gemacht wird, es komme das
Familienverfahren zur Anwendung, was zur Folge haben müsse, dass der
Beschwerdeführer und seine Tochter das Asylverfahren in der Schweiz
durchlaufen könnten, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen
auch in die Schweiz gekommen sei und hier das nationale Asylverfahren
durchlaufe,
dass indessen keine Beweismittel zu den Akten gegeben wurden, aus
welchen zu schliessen ist, dass im Fall der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt wird,
dass auch aus dem den Asylbehörden zur Verfügung stehenden Perso-
nenerfassungssystem (ZEMIS) keine entsprechenden Hinweise entnom-
men werden können,
dass somit die Argumentation in der Beschwerde nicht überzeugt,
dass folglich die gestaffelte Wegweisung der Familienmitglieder der Be-
schwerdeführenden auf die gestaffelte Einreise in die Schweiz zurückzu-
führen ist,
dass – wie bereits erwähnt – der Beschwerdeführer und seine minderjäh-
rige Tochter sowie der erwachsene Sohn (vgl. D-5786/2014) gemeinsam
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nach Ungarn zurückzuführen sind, womit sich der grössere Teil der Fami-
lie in Ungarn befinden wird,
dass folglich keine Verletzung der Einheit der Familie vorliegt, auch wenn
die einzelnen Familienmitglieder gestaffelt innerhalb von drei Monaten in
die Schweiz eingereist sind und ein Teil von ihnen geltend macht, nicht
aus Ungarn in die Schweiz eingereist zu sein, zumal – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht – die Mehrheit der Familie, nämlich
der Beschwerdeführer, seine Tochter und sein Sohn, das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren in Ungarn zu durchlaufen haben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn – wie dies bereits in der Verfügung des BFM ausgeführt
wurde – Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach-
kommt,
dass Ungarn auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsys-
tem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in
der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit
deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf ei-
ne quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Ein-
stufung von D._______ als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prü-
fung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dub-
lin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), her-
vorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 5-8),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss ge-
langte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn
gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen
Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl.
EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von
6. Juni 2013, § 106),
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-443/2014 vom 22. August 2014, D-4044/2013 vom 23. Juli
2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013, E-4194/2013 vom 13. August 2013
und D-4809/2013 vom 3. September 2013, D-2302/2014 vom 6. Mai
2014),
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn erheblich anstiegen,
was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedin-
gungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die
Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen (vgl. Hungarian Helsinki Com-
mittee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in
Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [
note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-
hungary]),
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
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Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-
Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl.
Urteil D-5510/2014 vom 3. Oktober 2014 und E-2093/2012 vom 9. Okto-
ber 2013),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die
Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass die Verfügung des BFM im Lichte dieser Ausführungen als knapp zu
bezeichnen ist, da kaum eine individuelle Prüfung der Situation der Be-
schwerdeführenden vorgenommen und auf diese vertieft eingegangen
wurde,
dass sich indessen aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom
23. September 2014 ergibt, dass der Beschwerdeführer wenige Tage
nach der Stellung seines Asylgesuchs am 10. Juli 2014, nämlich am
1. August 2014, verschwand, womit er selber Anlass zur Beendigung sei-
nes Asylverfahrens in Ungarn gegeben hat, was er sich selber zuzu-
schreiben hat,
dass aus diesem Grund und aufgrund der Vorbringen der Beschwerde-
führenden nicht davon auszugehen ist, sie hätten in Ungarn keinen effek-
tiven Zugang zum Asylverfahren gehabt und im Rahmen des rechtlichen
Gehörs sowie auch in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht
wurden, warum die Überstellung für sie nach Ungarn nicht zulässig sein
könnte,
D-5811/2014
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dass insbesondere die Angaben, in Ungarn sei das Leben schwer (Be-
schwerdeführer) beziehungsweise die Schweiz sei das einzige Land, das
ihren Ansprüchen zu genügen vermöge (Tochter des Beschwerdefüh-
rers), nicht gegen die Rückführung der Beschwerdeführenden nach Un-
garn sprechen,
dass die Ausführungen des BFM aufgrund der klaren Sachverhaltskons-
tellation vorliegend als genügend zu bezeichnen sind,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführenden nicht glaub-
haft zu machen vermögen, die Überstellung nach Ungarn setzten sie ei-
ner Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
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Seite 13
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass angesichts der direkten Entscheidung auch der Antrag, die Voll-
zugsbehörden seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuwei-
sen, bis zur Entscheidung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
abzuweisen ist,
dass das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Verfahren
D-5786/2014 vollzogen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das
Gesuch um Beiordung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: