B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5811/2016
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 J._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2016 (schriftlich über seinen
Rechtsvertreter) respektive am 31. März 2016 (im Empfangs- und Verfah-
renszentrum [EVZ) B._______]) ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. und 21. April
2016 im EVZ B._______ unter anderem zu Protokoll gab, er habe in den
Jahren (...) bis (...) in C._______ studiert, von dort aus wiederholt seine in
der Schweiz lebenden Verwandten besucht, habe dann aber sein Studium
abgebrochen und sei in seine Heimat zurückgekehrt, indem er im (...) 2015
mit Hilfe eines Schleppers über D._______, wo er seiner Mutter seine Do-
kumente übergeben habe, und E._______ mit einem anderen Pass nach
Colombo geflogen sei,
dass er dort vom Sekretär seines in Sri Lanka einflussreichen Bekannten
F._______ in Empfang genommen worden sei und danach bis zu seiner
Wiederausreise im (...) 2016 im Haus von F._______ gewohnt habe,
dass er sein Heimatland am (...) 2016 mit einem fremden Pass auf dem
Luftweg erneut verlassen habe und über E._______ sowie G._______ in
die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Reisepass ins Recht legte, der
unter anderem eine von den Behörden von C._______ ausgestellte Auf-
enthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis (...), ein von den Schweizer Behörden
in H._______ ausgestelltes Schengen-Visum mit Gültigkeit bis (...) und ei-
nen Einreisestempel der Behörden von I._______ in D._______ vom (...)
enthält,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. April 2016 für den Auf-
enthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen
wurde,
dass das SEM am 29. April 2016 an die Behörden von C._______ ein In-
formationsersuchen richtete, das von diesen am 18. Juli 2016 beantwortet
und worin festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer sei ein vom (...) bis
(...) gültiges Studentenvisum erteilt und ihm die Aufenthaltsbewilligung auf
Gesuch hin vom (...) bis (...) verlängert worden,
dass Anfragen bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 6. Juni 2016
und bei den Behörden von I._______ am 6. Juni 2016 ergaben, dass der
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Beschwerdeführer weder bei der Botschaft von I._______ in Colombo noch
in I._______ bekannt sei,
dass die Vorinstanz am 30. Juni 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an die Behörden von C._______ richtete,
dass die Behörden von C._______ dem Übernahmeersuchen am 29. Juli
2016 zustimmten,
dass das SEM mit Schreiben vom 3. August 2016 respektive 10. August
2016 – aufgrund der dem Beschwerdeführer durch die Behörden von
C._______ erteilten und bis am (...) gültigen Aufenthaltsbewilligung – das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von C._______, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, zur Wegweisung dorthin, zur
Frage des Verbleibs der erwähnten Aufenthaltsbewilligung und der Exis-
tenz irgendwelcher Dokumente, die seinen angeblichen Aufenthalt in Sri
Lanka ([...] 2015 – [...] 2016) belegen könnten, gewährt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme vom 23. August 2016 geltend machte, er
habe C._______ am (...) 2015 verlassen und sei über I._______ in seine
Heimat zurückgekehrt, die er am (...) 2016 erneut verlassen habe,
dass er sich somit mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen/Dublin-
Raums aufgehalten und danach in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht
habe, weshalb die früher bestandene Zuständigkeit von C._______ nicht
mehr bestehe und eine Wegweisung dorthin unzulässig sei,
dass er sich in C._______ habe verpflichten müssen, nach Abschluss oder
Abbruch des Studiums das Land sofort zu verlassen, was er auch getan
habe und kein Recht mehr besitze, dorthin zurückzukehren, zumal die Auf-
enthaltsbewilligung damals erloschen sei,
dass er mit dieser Bewilligung aus C._______ ausgereist sei und diese bei
seiner Einreise in I._______ vorgewiesen habe,
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dass er sich dieser Bewilligung entledigt habe, da er unter fremdem Namen
und mit gefälschten Dokumenten mit Hilfe eines Schleppers nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei,
dass er nach seiner Rückkehr immer bei F._______ in Colombo gelebt
habe, ohne sich bei den sri-lankischen Behörden anzumelden, weshalb
insgesamt keine Dokumente existierten, die diese Rückkehr belegen könn-
ten,
dass sein Aufenthalt jedoch ohne Weiteres durch eine Aussage von
F._______ bewiesen werden könne, weshalb dieser durch die Schweizer
Botschaft in Colombo als Zeuge zu befragen sei,
dass sich sodann die Frage stelle, wann und gestützt auf welche Anfragen
und Dokumente des SEM C._______ die fragliche Übernahmeerklärung
abgegeben habe, weshalb ihm die entsprechenden Unterlagen offenzule-
gen seien, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme, ansonsten das
rechtliche Gehör nicht vollständig wahrgenommen werden könne,
dass daher sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am
15. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
C._______ anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. September 2016 wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, eventuell wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid des SEM vom
1. September 2016 aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten, respektive es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die
Beurteilung seines Asylgesuchs festzustellen,
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dass er sodann in prozessualer Hinsicht um unverzügliche Nennung der
mit der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen und der Belege
für die zufällige Auswahl derselben sowie um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und Anweisung an die zuständigen Behörden, während des Be-
schwerdeverfahrens von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach
K._______ (recte: C._______) abzusehen, ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum er-
teilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist, sofern der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre beziehungsweise
das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antrag-
steller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf das Informations-
schreiben der Behörden von C._______ vom 18. Juli 2016 diese in Anwen-
dung von Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
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dass die Behörden von C._______ dem Übernahmeersuchen am 29. Juli
2016 und damit innert der vorgesehenen Frist explizit zustimmten und da-
mit ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
von C._______ gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für eine allfällige
Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für ei-
nen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht)
dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM nicht zu
beanstanden ist,
dass auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit von C._______ bestritten
wird, da der Beschwerdeführer im (...) 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt
und im (...) 2016 von dort direkt in die Schweiz eingereist sei, weshalb er
sich während mehr als drei Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten aufgehalten habe,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Weise und mit zutreffender Begrün-
dung die angebliche Rückreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als
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unglaubhaft erachtete und sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Aus-
führungen und Schlussfolgerungen vollumfänglich anschliesst,
dass insbesondere das vorinstanzliche Argument, es sei nicht als plausibel
zu erachten, dass der Beschwerdeführer die Abklärungen über eine allfäl-
lige weiterhin bestehende Gefährdung in Sri Lanka angesichts seiner guten
Beziehungen zu einer einflussreichen Person in seiner Heimat und über-
dies in Berücksichtigung seiner persönlichen Erfahrungen mit den sri-lan-
kischen Behörden (Verhöre im Flughafen Colombo im [...] nach seiner
Rückkehr aus L._______) nicht aus dem Ausland habe tätigen lassen, –
entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – als äusserst
stichhaltig zu beurteilen ist,
dass die Rüge, wonach die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungs-
und Begründungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und damit das
rechtliche Gehör verletzt habe, in den Akten keine Stütze findet,
dass nämlich die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im
Einzelfall geprüft und unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschwer-
deführers und die aktuelle Rechtsprechung einlässlich begründet hat, aus
welchen Gründen sie C._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens für zuständig erachtet,
dass sie dabei explizit auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom
23. August 2016 und den darin gestellten Beweisantrag, F._______ sei von
der Schweizer Botschaft in Colombo zu befragen, einging (vgl. act. A38/9
S. 4 ff.), weshalb die Rüge einer unvollständigen oder unrichtigen Erhe-
bung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht stichhaltig ist,
dass sich zudem die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass das in Art. 26 ff. VwVG geregelte Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 36
BV eingeschränkt werden kann, wobei Art. 27 VwVG in Verbindung mit
Art. 28 VwVG die gesetzliche Grundlage bildet und sich im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu begrenzen hat,
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dass gemäss Art. 28 VwVG vertraulich behandelte Aktenstücke der Be-
hörde zur Entscheidfindung dienen dürfen, wenn erstens die Behörde die
Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis
setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern
oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAG-
NUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016,
N 5 f. zu Art. 28 VwVG).
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2016
respektive 10. August 2016 den wesentlichen Inhalt der Antwort der Behör-
den von C._______ vom 18. Juli 2016 mitteilte,
dass ihm das fragliche Aktenstück auch in Berücksichtigung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig offengelegt wer-
den musste, da die amtliche Untersuchung zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen war (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass er sodann mit dem angefochtenen Entscheid praxisgemäss die editi-
onspflichtigen Akten und somit auch die in Frage stehenden Unterlagen
erhielt,
dass von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts daher keine Rede sein
kann,
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist,
dass sich die Vorinstanz mit der persönlichen Situation des Beschwerde-
führers, seinen Vorbringen sowie der aktuellen allgemeinen Lage in
C._______ auseinandergesetzt hat,
dass es dem Beschwerdeführer sodann möglich war, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten,
dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Be-
schwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung
der angefochtenen Verfügung nicht die vom Rechtsvertreter geforderte
Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften,
insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt,
dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverlet-
zung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsum-
stände durch die Vorinstanz geübt wird,
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dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhalts-
abklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass sodann der Beweisofferte, im Falle einer materiellen Beurteilung des
Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Beschaffung einer schriftlichen Auskunft von F._______ be-
züglich seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2015 und seines dortigen
Aufenthalts bis (...) 2016 einzuräumen respektive F._______ sei im Rah-
men einer Botschaftsabklärung durch die Schweizer Vertretung in Co-
lombo als Zeuge zu befragen, nicht stattzugeben ist,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Rechtsvertreter bereits am
29. März 2016 vom Beschwerdeführer mandatiert wurde und gemäss sei-
nen Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch gleichen Datums schon zu
diesem Zeitpunkt von der angeblichen Rückkehr seines Mandanten aus
C._______ im (...) 2015 nach Sri Lanka mittels Schlepper und gefälschter
Papiere sowie von seiner Reise von Sri Lanka in die Schweiz im (...) 2016
Kenntnis besass,
dass er erstmals mit Erhalt des Schreibens des SEM vom 3. August 2016
die Möglichkeit erhielt, Gründe anzuführen, die gegen die Zuständigkeit
von C._______ zur Durchführung des Asylverfahrens sprechen würden,
dass er somit spätestens zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hätte,
entsprechende Belege für die behauptete Rückkehr in seine Heimat zu be-
schaffen, was er jedoch unterliess,
dass im Übrigen alleine die schriftliche Auskunft oder die Niederschrift ei-
ner Zeugenaussage von F._______ vorliegend den Beweis einer effektiven
Rückkehr in Ermangelung irgendwelcher (weiterer) Belege – wie beispiels-
weise Flugtickets, Bordkarten, Kreditkartenabrechnungen, Kopien des ver-
wendeten Reisepasses, usw., die in ihrer Gesamtheit den Schluss einer
vom Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführten Reise zulassen würden
– noch nicht zu erbringen vermöchte (bezüglich der entsprechenden Be-
weise und Indizien siehe beispielsweise auch die Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Anhang II),
dass der Beschwerdeführer zwar angab, er sei mit einem Pass von
M._______ und (Nennung Fluggesellschaft) gereist (vgl. act. A9/13 S. 5),
indessen keine Ausführungen zu den Personalien, unter welchen er gereist
sei, machte, weshalb eine allfällige Nachprüfung verunmöglicht wird,
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dass sich in der Schweiz die Eltern und die Geschwister des mündigen
Beschwerdeführers aufhalten, welche indessen nicht die Voraussetzungen
von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfüllen,
dass zudem keine Hinweise bestehen und auch nicht geltend gemacht
wird, inwiefern er auf diese Verwandten angewiesen wäre,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in C._______
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass C._______ die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
umgesetzt hat sowie Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist
und keine Hinweise bestehen, dass C._______ seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, zumal er mit seinen Vorbringen
auch keinerlei konkrete und ernsthafte Hinweise für die Annahme dargetan
hat, dass sich die Behörden von C._______ weigern würden, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
C._______ werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass somit keine individuellen Gründe vorliegen, die eine Überstellung
nach C._______ als unzulässig erscheinen liessen,
dass auch im Übrigen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, zumal dem
SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE
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2015/9 E. 6 ff.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige
Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu
entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
C._______ angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe noch weiter einzugehen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden als gegenstandslos er-
weisen,
dass das Gleiche für das Ersuchen gilt, dem Beschwerdeführer sei mitzu-
teilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa-
che betraut würden, da das Spruchgremium mit dem direkten Entscheid
mitgeteilt wird,
dass bezüglich des Gesuchs, es sei mit geeigneten Mitteln zu belegen,
dass das Spruchgremium tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei, auf
die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: