B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5811/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 29. August 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch und wurde per Zufallsprin-
zip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen. Am
1. September 2017 fand dort ihre Personalienaufnahme statt. Gemäss die-
ser ist sie ethnische Kurdin und stammt aus dem Bezirk Al-Malikiya, Pro-
vinz Al-Hasaka.
Anlässlich der Anhörung vom 21. September 2017 zu den Asylgründen
machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im März 2017 von der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert
und zu einem Ausbildungscamp in Afrin gebracht worden. Weil sie sich vor
Waffen gefürchtet habe, habe sie die entsprechende Ausbildung an einem
Gewehr verweigert. Aufgrund dessen sei sie mehrmals bestraft worden; so
habe die YPG sie jeweils für zwei Tage in eine dunkle Zelle in Einzelhaft
gesetzt und ihr die Essensabgabe verweigert. Da sie zudem oft geweint
und Ohnmachtsanfälle erlitten habe, sei ihr im Juli 2017 aber eine viertä-
gige Dienstbeurlaubung gewährt worden. Als sie schliesslich ihrem Vater
mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr zur YPG zurückkehren wolle, habe die-
ser ihre Ausreise organisiert. Am 15. Juli 2017 habe sie Syrien illegal ver-
lassen. Die YPG sei über ihre Flucht verärgert gewesen und habe deshalb
ihren jüngeren Bruder an ihrer Stelle eingezogen. Bei einer Rückkehr be-
fürchte sie die erneute Zwangsrekrutierung durch die YPG.
B.
Am 28. September 2017 wurde der damaligen Rechtsvertretung vom SEM
ein Entwurf einer Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet. Am darauffol-
genden Tag nahm diese dahingehend Stellung, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit dem geplanten Entscheid einverstanden sei.
C.
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
gewährte es ihr jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme.
D.
Am 2. Oktober 2017 informierte die damalige Rechtsvertretung das SEM
über die Mandatsniederlegung.
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E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 (Datum Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin durch den neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie
unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand.
Die Beschwerdeführerin legte eine Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober
2017 ins Recht.
F.
Die Akten der Vorinstanz sind am 13. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der
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Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes fehle den Rekrutie-
rungsbemühungen der YPG ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv
und den entsprechenden Massnahmen gehe zudem regelmässig die erfor-
derliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG ab. Auch im Falle der Be-
schwerdeführerin seien die vorgebrachten Problemen mit der YPG als
nicht derart intensiv zu beurteilen, dass sie ein asylrelevantes Ausmass
angenommen hätten. Ferner seien die dargelegte Rekrutierung sowie der
Aufenthalt im Ausbildungscamp auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien
zurückzuführen; eine Benachteiligung aus den in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründen sei nicht ersichtlich. Daher sei auch die Furcht der Beschwerde-
führerin vor einer erneuten (Zwangs-)Rekrutierung asylrechtlich nicht von
Belang. Ebenso sei die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Perso-
nen, welche sich einer Rekrutierung der YPG verweigern würden, nach
geltender Rechtsprechung zu verneinen. Insbesondere sei nicht davon
auszugehen, dass die YPG die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Deser-
tion als Verräterin an der kurdischen Sache betrachten und einer politisch
motivierten unverhältnismässigen Bestrafung mit damit einhergehender
Asylrelevanz zuführen würden. Im Übrigen sei betreffend die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen ein Vorbehalt anzubringen.
Ferner habe sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Ver-
fügungsentwurf des SEM mit dem Entscheid einverstanden gezeigt.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin vorausge-
hend dar, sie sei mit dem Entscheidentwurf entgegen der besagten Stel-
lungnahme nicht einverstanden gewesen. Sie habe sich bloss entspre-
chend geäussert, weil ihre damalige Rechtsvertretung eine Beschwerde
als aussichtslos erachtet und die Einreichung eines Rechtsmittels verwei-
gert habe. Zudem habe sie die Umstände im Asylzentrum wegen ihrer
Traumatisierung und Angstzustände nicht mehr länger ertragen. Ferner
rügt sie eine ungenügende und unvollständige Feststellung des Sachver-
halts sowie dessen inhaltlich falsche Wiedergabe.
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Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre im Ausbil-
dungscamp erlittenen Nachteile würden entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung die asylrechtlich geforderte Intensität erreichen; überdies seien
sie ebenso als Verletzung von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
EMRK zu qualifizieren. Im Übrigen bestehe in ihrem Fall (frühere persönli-
che Rekrutierung; erzwungene Einberufung ihres jüngeren Bruders; Tod
ihres älteren Bruders im Kampf für die YPG [vgl. Akten der Vorinstanz A18
F 124]) eine begründete Furcht vor einer zukünftigen (erneuten) Zwangs-
rekrutierung durch die YPG und damit vor weiteren ernsthaften asylrele-
vanten Nachteilen. Die YPG dulde keine andersdenkenden Kurden und es
sei nicht voraussehbar, wie sie die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr behandeln würde.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz, deren Begründung es sich anschliesst, zur Erkenntnis, die Verfol-
gungsvorbringen der Beschwerdeführerin genügen den Anforderungen an
die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist insbesondere hervor-
zuheben, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die erfolgte Zwangs-
rekrutierung durch die YPG oder die im Ausbildungscamp erlittenen Nach-
teile hätten auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe beruht (vgl. Ur-
teil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Bei dieser Sach-
lage kann im Grunde offenbleiben, ob die dargelegten Probleme intensiv
genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten
Rechtsgüter darzustellen. In gleicher Weise ist festzustellen, dass allfällige
Strafmassnahmen in Reaktion auf die Desertion der Beschwerdeführerin
oder ein drohender erneuter Zwangseinzug in die YPG nicht aus einem
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv erfolgen würden (vgl. Urteil des
BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise, zumal sich diese nicht konkret zum fehlenden asylrelevanten Ver-
folgungsmotiv der vorgebrachten Probleme mit der YPG äussert. Mit dem
blossen Hinweis, die YPG dulde keine andersdenkenden Kurden und
würde bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin unvorhersehbar reagie-
ren, vermochte diese nicht genügend darzutun, dass sie entgegen der Auf-
fassung des erwähnten Referenzurteils eine politisch motivierte unverhält-
nismässige Bestrafung zu befürchten hätte.
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Festzustellen ist, dass die Rechtsmittelschrift die Rüge der ungenügenden
und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie dessen angeb-
lich inhaltlich falsche Wiedergabe nicht begründet. Aus den Akten ergeben
sich auch keine Hinweise auf entsprechende Verfahrensfehler. Sodann ist
der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe den Entscheidentwurf an-
lässlich ihrer Stellungnahme eigentlich gar nicht gutheissen wollen, vorlie-
gend unerheblich. Ohnehin muss sie sich das Handeln ihrer (erst)manda-
tierten Rechtsvertretung wie eigenes Handeln anrechnen lassen. Auf die
betreffenden formellen Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzu-
gehen.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren be-
hauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint sowie das Gesuch auf
Gewährung von Asyl zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die Beschwerdeführerin wurde wegen der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men. Damit stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von weiteren Wegwei-
sungsvollzugshindernissen – wie beispielsweise die im Fliesstext der Be-
schwerde angedeutete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund
einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 1 Abs. 1 FoK – vor-
liegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis er-
füllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2017
angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils
formell in Kraft.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich auf die
Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philippe Baumann
Versand: