B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-581/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (…).
D-581/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September
2014 und reiste über die Türkei per Lastwagen am 21. November 2014 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. Dezem-
ber 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
9. Januar 2015 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Jahr 2004 habe es in Qamişlo Unruhen gegeben.
Er habe an damit verbundenen Demonstrationen teilgenommen und sei
deshalb für drei Monate ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Freilas-
sung sei er mehrere Male von einem Offizier erpresst worden, welcher ihm
gedroht habe, ihn nochmals zu verhaften, weshalb er im Jahr 2005 nach
Z._______ gegangen sei. Er habe im Jahr 2011 die syrische Staatsange-
hörigkeit erlangt. Ein Jahr später hätten er und seine Frau das Haus auf-
grund der Gefechte zwei Tage lang nicht mehr verlassen können. Ein
Nachbar habe ihnen daraufhin geraten zu fliehen, woraufhin sie zurück
nach Qamişlo gefahren seien. Dort habe er oft an Demonstrationen teilge-
nommen, wobei die Behörden Fotos von den Teilnehmenden gemacht hät-
ten. Er sei zwar Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Partei ge-
wesen, aber kein Mitglied. An den Demonstrationen sei er verantwortlich
gewesen, dass keine Fotos gemacht würden und habe zudem für Sicher-
heit und Ordnung für die anderen Demonstrationsteilnehmenden gesorgt.
Ende 2013 habe das Regime begonnen, Teilnehmende der Demonstratio-
nen zu verhaften. Er sei aber weiterhin an Demonstrationen gegangen. Im
März 2014 seien die Behörden das erste Mal zu ihnen nach Hause gekom-
men und hätten ihn gesucht. Per Zufall sei er nicht Zuhause gewesen. Als
er eines Abends bei seinen Schwiegereltern gewesen sei, habe seine Frau
angerufen und gesagt, er solle so schnell wie möglich fliehen, da nach ihm
gesucht werde. Er sei sofort nach Y._______ gegangen, wo er rund drei
Monate in einem Zimmer geblieben sei und in Angst gelebt habe. Da sich
die Situation nicht verbessert habe, habe er sich zur Flucht entschlossen.
B.
Am 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ID-Kopie, eine Ko-
pie seines Ajnabi-Ausweises, einen Auszug aus dem Familienbüchlein so-
wie eine Kopie des Militärbüchleins zu den Akten.
D-581/2015
Seite 3
C.
Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
16. Januar 2015 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme. Diese
nahm am 19. Januar 2015 zum Verfügungsentwurf Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 legte die bis zu diesem Zeitpunkt man-
datierte Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
F.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos,
welche ihn bei Demonstrationen in Syrien und als Mitglied einer Miliz zeig-
ten (in Kopie), sowie eine Kostennote zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechts-
anwalt, X._______, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz
eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
D-581/2015
Seite 4
H.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 zur Be-
schwerde Stellung.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2015 – nach entsprechender
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik sowie
eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
D-581/2015
Seite 5
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zu-
nächst im Entwurf im Wesentlichen aus, das gesamte Vorbringen des Be-
schwerdeführers fusse auf einem einzigen Anruf seiner Ehefrau. Es sei so-
mit umso erstaunlicher, weshalb er sich nie für die Details dieses entschei-
denden Vorfalls interessiert habe. Zudem sei es nicht verständlich, weshalb
er befürchte, sein Telefon werde abgehört und er vermöge diese Vermu-
tung auch nicht zu begründen. Es sei derweil nicht davon auszugehen,
dass das Regime einen derart grossen Aufwand betreiben würde, um ei-
nen Demonstranten zu verhaften. Das Vorbringen, er habe jeglichen Kon-
takt mit der Familie vermieden, da er befürchtet habe, man könnte ihnen
etwas antun, sei nicht nachvollziehbar, da dies dem Regime jederzeit mög-
lich gewesen wäre. Dass er aufgrund dieser Befürchtungen nicht in Erfah-
rung habe bringen können, ob es der Familie gut gehe, sei schwer ver-
ständlich und widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Ferner vermöge er
nicht, konkret darzulegen, aus welchen Gründen ihn das Regime im März
2014 gesucht habe. So habe er gemäss eigenen Angaben keiner Partei
D-581/2015
Seite 6
angehört und sei an den Demonstrationen für Sicherheit und Ordnung zu-
ständig gewesen. Ausserdem gebe er an, er habe seit dem Jahr 2012 an
Demonstrationen teilgenommen, so dass es seltsam anmute, weshalb das
Regime ihn erst zwei Jahre später suchen sollte. Ausserdem weise er kein
exponiertes Profil auf. Es sei davon auszugehen, dass in Qamişlo tau-
sende ein ähnliches Profil aufweisen würden. Folglich sei es schwer nach-
vollziehbar, aus welchen Gründen das Regime gezielt nach ihm gesucht
haben solle. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden dadurch verstärkt,
dass es gemäss gesicherten Erkenntnissen zu diesem Zeitpunkt die sy-
risch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische
Einheitspartei), beziehungsweise deren bewaffnete Organisation YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), die Macht in
Qamişlo ausgeübt habe. Deshalb sei es nicht glaubhaft, dass im März 2014
das Regime versucht haben solle, seiner habhaft zu werden. Zusammen-
fassend gelte es somit festzuhalten, dass seine Aussagen wenig differen-
ziert ausgefallen seien und er nicht imstande gewesen sei, die geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung durch das Regime glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Teilnahme am Kurdenaufstand im Jahr 2004 in Qamişlo sei
in zeitlicher Hinsicht der genügend enge Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht nicht gegeben. Ausserdem träfen ihn die geltend ge-
machten Nachteile nicht in höherem Masse als jeden anderen ethnischen
Kurden. Somit könne nicht von einer gezielten gegen seine Person gerich-
tete Verfolgung ausgegangen werden, weshalb dieses Vorbringen nicht als
asylrechtlich relevant eingestuft werden könne. Die im Rahmen von Krieg
oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile und negativen Er-
fahrungen, welche schliesslich zur Flucht aus Syrien geführt hätten, seien
vor dem Hintergrund in der Optik der heutigen politischen und militärischen
Lage und auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation zurückzuführen,
weshalb sie nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingeordnet
werden könnten.
4.2 In der Stellungnahme zu Entscheidentwurf machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, dass er seine Frau bei ihrem Anruf nicht
näher gefragt habe, was genau vorgefallen sei, liege daran, dass ihm sofort
klar gewesen sei, dass er nun in Gefahr sei und flüchten müsse, weshalb
alle anderen Gedanken zu diesem Zeitpunkt unwichtig gewesen seien. Zu
einem späteren Zeitpunkt habe er sich aus Angst vor negativen Konse-
quenzen für seine Familie beziehungsweise für die Familie, welche ihn ver-
steckt habe, nicht getraut, seine Familie nochmals zu kontaktieren, da er
D-581/2015
Seite 7
davon ausgegangen sei, dass viele Telefonanschlüsse vom Regime über-
wacht würden. Bezüglich seines Profils sei darauf hinzuweisen, dass er bei
den Demonstrationen für Sicherheit und Ordnung zuständig gewesen sei.
Er habe dafür gesorgt, dass keine Fotos oder Videoaufnahmen gemacht
würden. Es sei durchaus möglich, dass er mit diesem Vorgehen die Auf-
merksamkeit des Regimes auf sich gezogen habe und deshalb verfolgt
worden sei. Das Regime sei in Qamişlo sehr wohl noch präsent gewesen.
Zwar habe die YPG gegen aussen die Macht ausgeübt, doch diese habe
wie viele andere Gruppierungen in Syrien mit dem Regime kooperiert und
habe wohl auch deren Befehle ausgeübt. Das Regime sei im Hintergrund
sehr aktiv gewesen und habe auch noch Verhaftungen vorgenommen.
4.3 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung – die darüber hinaus
mit dem Entscheidentwurf (E. 4.1) übereinstimmt – geltend, es entspreche
aus Sicht des SEM der allgemeinen Erfahrung, mehr über ein derart wich-
tiges Ereignis erfahren zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass er in
Sorge gewesen sei und sich ein Bild der Lage seiner Familie habe machen
wollen, um sicherzugehen, dass sie nicht in Gefahr sei. Gemäss seinen
Ausführungen sei er jedoch unverzüglich untergetaucht. Es sei nicht be-
greiflich, weshalb er es vorgezogen habe, jeglichen Kontakt mit seiner Fa-
milie zu vermeiden, anstatt sich regelmässig über die Lage zu informieren.
Insgesamt habe er nicht vermocht, auf überzeugende Weise darzulegen,
weshalb er sich dementsprechend verhalten habe. Ferner könne man auf-
grund der von ihm übernommenen Aufgaben, nicht von einem ausseror-
dentlich exponierten Profil ausgehen. Da zudem gemäss gesicherten Er-
kenntnissen das Regime in Qamişlo zu diesem Zeitpunkt nur noch eine
äusserst begrenzte Macht innegehabt habe, sei es unvorstellbar, dass Re-
gimevertreter die Aufgabe hätten, einfache Demonstranten zu suchen und
zu verhaften. Insgesamt habe er auch in der Stellungnahme keine Tatsa-
chen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunk-
tes rechtfertigen könnten.
4.4 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, die Vorinstanz stütze den Befund der Unglaubhaftigkeit einzig und al-
lein mit so genannter fehlender Plausibilität der Ereignisse, wie sie vorge-
tragen worden seien. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass er ein politisches
Verfahren in Syrien gehabt habe und deshalb auch drei Monate inhaftiert
gewesen worden sei. Dass dieses Ereignis nicht kausal bezeichnet werde,
sei im Kontext der Entwicklungen in Syrien und der späteren individuellen
Vorkommnisse nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei diese erste erlittene Ver-
folgung als Ausgangspunkt dafür zu nehmen, dass er dem Regime Assad
D-581/2015
Seite 8
aufgefallen sei und dass er auch weiter unter Beobachtung gestanden
habe. Als sich die Ereignisse zugespitzt hätten und der Aufstand gegen
Assad immer konkretere Formen angenommen habe, habe er sich wieder
politisch betätigt, obschon er seinerzeit beim Abschluss des Verfahrens im
Jahr 2004 eine Verpflichtung zu politischer Abstinenz unterschrieben habe.
Die Partei Al Parti respektive Yekiti habe sich an Kundgebungen für die
Autonomie Kurdistans eingesetzt. Er sei an diesen Kundgebungen an vor-
derster Front dabei und für die Sicherheit zuständig gewesen. Als zusätz-
lich die Übereinkunft der PYG (recte: PYD) mit dem Regime hinzugekom-
men sei, dass die PYD im Kurdengebiet die faktische Hoheit habe ausüben
können, aber Demonstrationen gegen Assad unterdrückt habe, sei er zwi-
schen die Fronten geraten. Er habe sich entschlossen, notfalls auch mili-
tärisch für die Sache einzutreten, doch habe die PYD die Teilnahme dieser,
sich als Peshmerga bezeichneten Kräfte, am Kampf um ein autonomes
Kurdistan verhindert. Da er bereits als politisch missliebige Person regis-
triert gewesen sei, er zudem nun im Widerspruch zur PYD operiert und
wieder an Kundgebungen teilgenommen habe, habe er, als es vermehrt
zur Festnahmen von Demonstrationsteilnehmenden gekommen sei, mit
dem Schlimmsten rechnen müssen. Er habe im Sinne einer Regelvermu-
tung allen Grund als ehemaliger politischer Häftling, Folter zu befürchten,
falls er festgenommen werden sollte. Daher habe er sich zur Flucht ent-
schlossen. Dieses Verhalten sei absolut nachvollziehbar. Dass es in dieser
Situation genügt habe, von der Ehefrau einen Anruf zu erhalten, wonach
das Haus gestürmt worden sei, um die Flucht zu ergreifen, sei plausibel
und logisch. Dass er nicht nach einem detaillierten Bericht gefragt habe,
sei geradezu in sich schlüssig und absolut zu erwarten, mithin plausibel.
Dass im Zuge der nachfolgenden schrecklichen Entwicklungen Nachfor-
schungen nach dem Wohlergehen der Familie nicht möglich gewesen
seien, entspreche ebenfalls den allgemeinen Lebenserfahrungen. Mit einer
sorgfältigen, alle Für und Wider betreffend Glaubhaftmachung beachten-
den Würdigung des Sachverhalts habe die Prüfung des SEM nichts mehr
gemein, sondern müsse als willkürliche Würdigung der Vorbringen betrach-
tet werden. Besonders stossend sei, dass enorm Druck auf ihn ausgeübt
worden sei, warum er nicht in Kontakt mit seiner Familie stehe und keine
Identitätspapiere beschaffen könne. Er habe in der Anhörung detailliert, in
einem Stück und ohne Unterbrechungen ausgeführt, was ihm geschehen
sei (vgl. Akten SEM A13/14 F42). Den herabgesetzten Beweisanforderun-
gen der Glaubhaftmachung habe die Vorinstanz nicht hinreichend Rech-
nung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufge-
führten Ungereimtheiten, die in Gemeinplätzen wie "allgemeiner Lebenser-
fahrung" bestünden, hätten entkräftet werden können. Die glaubhaften
D-581/2015
Seite 9
Aussagen überwögen allfällige Unstimmigkeiten. Er habe glaubhaft ma-
chen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und po-
litischen Einstellung gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft.
4.5 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, die De-
monstrationsteilnahmen seien nie in Frage gestellt worden. Bei der einen
nachträglich eingereichten Fotografie, die den Beschwerdeführer in einer
"Tansiqit"-Uniform zeige, handle es sich um eine neue, zuvor nicht be-
kannte Information. Es werde in der Beschwerde erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer für die Miliz der demokratischen kurdischen Partei habe
kämpfen wollen, womit wahrscheinlich die Peshmerga gemeint seien. In
der Anhörung habe er aber nichts diesbezüglich vorgebracht, obschon er
mehrmals dazu befragt worden sei. Er habe lediglich gesagt, keiner Orga-
nisation oder Partei anzugehören, sondern nur mit der Partei "Al-Parti" (De-
mokratische Partei Kurdistan-Syrien; PDK-S) zu sympathisieren. Im Übri-
gen sei darauf hingewiesen, dass "Al-Parti" sich von der Partei "Yekiti"
(Kurdische Einheitspartei in Syrien; PYKS) unterscheide. Zudem werde
nicht klar, für welche militärische Sache der demokratischen Partei der Be-
schwerdeführer habe eintreten wollen. Handle es sich dabei um die
Peshmerga, so sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern dies mit
den Vorbringen zu tun habe. Bezüglich der Vorfälle im Jahr 2004 sei ange-
merkt, dass Angehörige der PYD bis 2011 ebenfalls von den syrischen Be-
hörden verfolgt worden seien. Daraus lasse sich schliessen, dass die an-
gebliche Registrierung als missliebige Person aufgrund des Kurdenauf-
stands heute nicht mehr gelten könne, da dies sonst auch Mitglieder der
PYD betreffen würde. Gemäss den momentan zur Verfügung stehenden
Informationen werde eine Zusammenarbeit zwischen der PYD und dem
Regime nicht in Frage gestellt. Auch sei die dominierende, teilweise diskri-
minierende Stellung der PYD, beziehungsweise YPG bekannt.
4.6 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die
Uniform, welche er auf dem Foto trage, weise ihn als Mitglied einer Miliz
aus. Diese sei jedoch nie zum Einsatz gekommen. Die PYG habe stattdes-
sen in der Region die Vormachtstellung beim bewaffneten Widerstand
übernommen. Dies sei in der Beschwerde falsch respektive missverständ-
lich gewesen. Er sei nicht einer irakischen Peshmerga angehörig, sondern
sei Teil einer für den Ernstfall sich vorbereitenden Gruppe namens "Tansiqit
Shech Maeshuq" gewesen. Sie sei denn auch nicht der Yekiti zugehörig,
sondern sei aus der demokratischen kurdischen Partei Syriens hervorge-
gangen, genannt "Al Parti", also der KDP-S, die wiederum der irakischen
D-581/2015
Seite 10
KDP von Masud Barzani nahestehe, was die Ähnlichkeit der Kleidung er-
kläre. Es sei von einer drohenden künftigen Verfolgung auch wegen dieser
Mitgliedschaft in einer für den Kampf sich vorbereitenden Miliz auszuge-
hen. So sei zu befürchten, dass inzwischen andere, die mit ihm in dieser
Gruppe gewesen seien, in die Hände von verfeindeten Kräften gekommen
seien und ausgesagt hätten. Die Vorfälle im Jahr 2004 seien keineswegs
aus dem Gedächtnis des Regimes Assad gelöscht, nur weil sich dieses
während des Krieges zeitweilig pragmatisch zu einer Zusammenarbeit mit
der PYD beziehungsweise insbesondere der YPG entschlossen habe. Da-
raus könne nicht der Schluss einer "Amnestie" für Teilnehmende am frühe-
ren kurdischen Widerstand gezogen werden. Im Gegenteil habe sich die
Gefahr erhöht, dass Personen die durch diese Zusammenarbeit zusätzlich
gefährdet seien, dem Regime ausgeliefert würden. Hinzu komme, dass seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 zur Frage der Gefährdung von Refraktären aus Syrien mit einem der-
art hohen politischen Profil klar sei, dass auch aus diesem Grund einem
illegal ausgereisten Flüchtling, der aufgrund des Alters in das Militär einge-
zogen würde, Asyl zu gewähren sei. Er habe selber nie Militärdienst geleis-
tet, da er im Alter der Rekrutierung Ajnabi gewesen sei. Er habe aber be-
reits bei der Befragung gesagt, dass an den Kontrollstellen Leute verhaftet
worden seien und dem Militär zugeführt würden. Er habe auch inzwischen
sein Militärbüchlein zu den Akten gereicht. Dazu sei er nie mehr befragt
worden, was eine Verletzung der Fragepflicht darstelle.
5.
5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
D-581/2015
Seite 11
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar
2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Feb-
ruar 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo
(kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungs-
weise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeuten-
den Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert,
während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem
Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kur-
dische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische
Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so
insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qamişlo und Dêrik,
etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) be-
ziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungs-
weise Kobanê (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in
diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten
im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufge-
baut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rah-
men der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Macht-
D-581/2015
Seite 12
position in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zu-
kunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und unein-
geschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der
fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und
zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster
Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter
Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und
Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprüng-
lich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation
unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im
Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak
und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kur-
disch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo
angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und No-
vember 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation,
die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-
Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen
Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämp-
fende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Ange-
sichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrol-
lierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgespro-
chen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen
und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss
eingestuft werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] und
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 [als Referenzurteil publiziert] je
mit weiteren Hinweisen).
5.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
D-581/2015
Seite 13
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorge-
sehen] und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil
publiziert]).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in durchgehend lebensnaher Weise dargelegt hat, wie
er seit dem Jahr 2011 oft an Demonstrationen gegen das syrische Regime
teilnahm und dabei für die Sicherheit und Ordnung zuständig war, wobei er
D-581/2015
Seite 14
insbesondere versuchte, die Personen vom Fotografieren abzuhalten res-
pektive versuchte, die Personen zu überzeugen, die Fotos wieder zu lö-
schen (vgl. A13/14 F45 ff, F90 ff.). Durch diese Funktion war er mehr als
andere Demonstrationsteilnehmende für Aussenstehende und somit auch
das Regime sichtbar und dadurch stärker exponiert. Die Teilnahme an den
Demonstrationen wird denn auch von SEM in der angefochtenen Verfü-
gung nicht in Zweifel gezogen. Dem Argument der Vorinstanz – es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit der Familie
vermieden habe um diese zu schützen, da das Regime der Familie jeder-
zeit etwas hätte antun können, überzeugt in keiner Weise. So ist es durch-
aus plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Familie durch eine Kon-
taktaufnahme nicht noch zusätzlich in Gefahr hat bringen wollen. Die fort-
währende Gefahr der Kriegswirren hat auf dieses Verhalten keinen Ein-
fluss. Im Weiteren kann es dem Beschwerdeführer nicht angelastet wer-
den, dass er nicht weiss, weshalb er gesucht wurde, insbesondere auch im
Hinblick auf das offenbar willkürliche Vorgehen des Regimes. Diesbezüg-
lich ist auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 hinzu-
zuziehen, welche in der Verfügung aufgrund des fehlenden Kausalzusam-
menhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant jedoch als glaubhaft qualifi-
ziert wird. Es ist in diesem Zusammenhang als plausibel anzusehen, dass
der Beschwerdeführer seit dieser Gefangennahme im Jahr 2004 – trotz der
späteren Kollaboration des Regimes mit der PYD – bei den Behörden auch
Jahre später noch registriert war. Dass die syrischen Behörden somit nach
und nach auf ihn aufmerksam wurden und ihn suchten, erscheint vor dem
Hintergrund seiner gesamten Biographie durchaus glaubhaft. Da der Be-
schwerdeführer bereits seit einiger Zeit von den syrischen Behörden ge-
sucht wurde, kann auch durchaus nachvollzogen werden, dass er sich
nach dem telefonischen Apell seiner Frau umgehend zur Flucht entschied.
Wie ferner aus der Erwägung 5.2 hervorgeht, kann entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz trotz der Vormachtstellung der PYD in Qamişlo nicht
ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte oder andere
Gruppierungen aktiv waren und zumindest vereinzelt gegen Demonstrati-
onsteilnehmende vorgegangen sind. Zudem ist festzustellen, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers ohne wesentliche Widersprüche
ausgefallen sind, was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
spricht. Auch wenn die Vorbringen an gewissen Stellen durchaus eine ge-
wisse Substanziiertheit vermissen lassen, kann vorliegend nicht gestützt
auf die Nachvollziehbarkeit auf die gesamte Unglaubhaftigkeit geschlossen
werden, zumal sie über zahlreiche positive Glaubhaftigkeitsmerkmale ver-
füge.
D-581/2015
Seite 15
6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien er-
scheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens
der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft. Diese
Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an regimekri-
tischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zusammenhang durch
die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wurde, er sich diesem Zugriff je-
doch durch seine zunächst innerstaatliche Flucht entziehen konnte. Dabei
ist ausserdem auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Demonst-
rationsteilnehmer und ehemaliger Häftling namentlich identifiziert wurde.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und die anschliessende erfolglose Suche
nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitskräfte die er-
forderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hat.
7.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World
Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's
Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, Januar 2014). Mit ande-
ren Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung
zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekriti-
schen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Kon-
flikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner
identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aufgrund dieses
D-581/2015
Seite 16
Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich auf das Vorbringen der aktiven
Teilnahme in einer kampfbereiten Miliz näher einzugehen. Momentan ist
ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmass-
nahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatli-
che Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern
1-3 der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 aufzuheben und das
SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
eine Kostennote vom 11. März 2015 eingereicht, die angemessen er-
scheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'810.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) zuzusprechen. Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-581/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des
SEM vom 20. Januar 2015 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'810.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: