B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-581/2018
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 8. De-
zember 2014 und gelangte nach Äthiopien. Von dort aus reiste er weiter
nach Europa. Am 11. Juni 2015 begab er sich in die Schweiz, wo er am
13. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2015 führte die Vorinstanz
eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch. Am 3. Juli 2015 wurde
das Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung des (…) Beschwerdeführers
fand am 11. Januar 2016 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie und orthodoxen
Glaubens zu sein. Er habe zusammen mit seinen Angehörigen in
B._______ gelebt. Sein Vater sei seit 2013 als Deserteur gesucht worden,
weshalb die Sicherheitskräfte wiederholt bei ihnen vorgesprochen hätten.
Die schulische Ausbildung habe er deshalb im zehnten Jahr abgebrochen.
Im Rahmen der Vorsprachen sei auch er zunehmend in den Fokus der Be-
hörden geraten und habe aufgrund der ergangenen Drohungen mit seiner
eigenen Festnahme rechnen müssen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er
ins Ausland geflohen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein sowie eine
Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am 29. Dezember 2017
– wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an.
Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der Desertion seines Vaters und der daraufhin auch ihm
erwachsenden behördlichen Probleme würden Unstimmigkeiten aufwei-
sen. So habe er bei der BzP ausgesagt, der Vater sei dreimal gesucht wor-
den. Anlässlich der Anhörung habe er vier behördliche Vorsprachen er-
wähnt beziehungsweise geltend gemacht, dieser sei immer wieder gesucht
worden. Es sei ihm auf Vorhalt nicht gelungen, die Abweichungen zu erklä-
ren. Auch den Ablauf der angeblichen Vorsprachen habe er nicht überein-
stimmend dargelegt. Ausserdem seien seine Vorbringen als unsubstanzi-
iert zu bezeichnen und wiesen keine Realkennzeichen auf. Die Angaben
zur Vorbereitung der geltend gemachten illegalen Ausreise wirkten stereo-
typ.
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Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig,
zumutbar und möglich. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer allenfalls eine Einziehung in den militärischen
und nicht den zivilen Teil des Nationaldienstes bevorstehe. Konkrete An-
haltspunkte dafür, dass ihm deswegen eine Verletzung von Art. 3 bezie-
hungsweise Art. 4 EMRK drohe, seien aufgrund der Fallumstände indes zu
verneinen. Im Weiteren herrsche vor Ort keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Er sei ein junger Mann mit Schulbildung und habe im Herkunftsort ein
soziales Netz. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestünden keine Hinweise
darauf, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten werde.
C.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 29. Januar 2018 be-
antragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und
die Asylgewährung. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumut-
barkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM halte ihm zu Unrecht ent-
scheidwesentliche Widersprüche bei der Anzahl der behördlichen Vorspra-
chen und deren Abläufen vor. Bei genauer Interpretation der relevanten
Protokollstellten ergebe sich ein insgesamt übereinstimmendes Bild der
geltend gemachten behördlichen Massnahmen. Was die angeblich man-
gelnde Substanz anbelange, müsse berücksichtigt werden, dass er sehr
jung sei und wenig Schulbildung genossen habe. Er habe Mühe bekundet,
die Fragen jeweils vollumfänglich zu begreifen. Die Wortkargheit sei im Üb-
rigen auch kulturbedingt. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass gewisse
Aussagen durchaus Realkennzeichen aufweisen würden. Im Weiteren
habe er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, was eine teilweise
fehlende Detailliertheit der Schilderungen durchaus erkläre. Zusammen-
fassend habe er glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor
ernsthaften Nachteilen – drohende Festnahme sowie Angst vor Razzien –
das Land verlassen zu haben.
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Die illegale Ausreise sei ebenfalls glaubhaft. Gemäss geänderter Recht-
sprechung reiche dies aber noch nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen, zusätzliche Anknüp-
fungspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu prüfen.
Ferner sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im militärdienst-
pflichtigen Alter. Die drohende Rekrutierung verstosse gegen Art. 3 und 4
EMRK, weshalb sich der Vollzug als unzulässig erweise. Ausserdem würde
er vor Ort in eine existenzbedrohende Situation geraten, weil sich die wirt-
schaftliche Situation der Angehörigen verschlechtert habe. Der Vollzug sei
mithin auch unzumutbar.
Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertre-
terin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragte das SEM ohne wei-
tere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stel-
lungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zur Kennt-
nis gebracht.
F.
Am 12. Februar 2018 wurde dem Gericht eine Kostennote übermittelt.
G.
Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem
Gericht mit, es sei ihr nicht mehr möglich, ihr Amt als Rechtsbeiständin
auszuüben, und bezeichnete einen Nachfolger.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 wurde die vormalige Rechtsver-
treterin von ihrem Amt entbunden und der im Rubrum aufgeführte Vertreter
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzu-
gehen. Bemängelt wird der Umstand, wonach das SEM es unterlassen
habe, im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise zu-
sätzliche Gefährdungsfaktoren beim Beschwerdeführer zu prüfen. Dies
trifft jedoch nicht zu. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen die
geltend gemachten behördlichen Vorsprachen für unglaubhaft erachtet und
solche zusätzlichen Faktoren mithin verneint. Weitere Anknüpfungspunkte
für eine Akzentuierung der Gefährdung ergaben sich aus den Akten nicht.
Soweit im Übrigen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei sehr
jung und habe namentlich bei der Anhörung die Fragen nicht richtig ver-
standen, ist darauf hinzuweisen, dass diese in seiner Muttersprache durch-
geführt wurde. Er legte bereits zu Beginn dar, den Dolmetscher gut zu ver-
stehen, und bestätigte am Schluss, das Protokoll sei vollständig und ent-
spreche seinen Aussagen. Demzufolge muss er sich bei seinen Aussagen
trotz seines jungen Alters behaften lassen. Dies umso mehr, als gemäss
Beiblatt auch die Hilfswerkvertretung darauf verzichtete, Einwände zu for-
mulieren beziehungsweise allfällige Mängel der Anhörung festzuhalten.
Eine Gehörsverletzung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die
Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es dem Be-
schwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufech-
ten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in
Betracht.
5.
5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerde-
führers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die vom SEM aufgeführten
Unstimmigkeiten bei der Anzahl der behördlichen Vorsprachen und bei de-
ren Abläufen sind – soweit dabei auf die BzP Bezug genommen wird – zwar
zu relativieren. So wurde die BzP, bei welcher im Allgemeinen ohnehin nur
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summarisch auf die Fluchtgründe eingegangen wird, wegen Kapazitäts-
engpässen zusätzlich gekürzt (vgl. A 13/1). Ins Gewicht bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit fallen aber vor allem die Aussagen anlässlich der An-
hörung, welche im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen
den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen stereotyp und unsub-
stanziiert ausgefallen sind. Auch auf Nachfragen reagierte der Beschwer-
deführer immer wieder mit vagen Antworten, welche entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf dessen junges Alter zurückzu-
führen sein dürften (vgl. A 26/18 Antworten 78 ff. und 105 ff.). Insgesamt
vermochte er so nicht das Bild einer tatsächlich erlebten respektive be-
fürchteten Verfolgungssituation zu vermitteln. Namentlich auch die Flucht
bei der letzten Vorsprache wirkt ausgesprochen konstruiert (a.a.O. Antwort
113). Dass er nach dieser Flucht am Folgetag nochmals zur Schule gegan-
gen sei, spricht ebenfalls nicht für eine reale Bedrohungssituation, sondern
für ein blosses Verfolgungskonstrukt (a.a.O. Antworten 130 ff.). Die gegen-
teiligen Beschwerdevorbringen sind mit den Akten nicht zu vereinbaren.
Insbesondere vermag vor diesem Hintergrund auch die erstmals in der Be-
schwerde geltend gemachte Furcht vor Razzien nicht zu überzeugen.
Schliesslich weisen seine Ausführungen im Zusammenhang mit der illega-
len Ausreise ebenfalls wenig Substanz auf. Angesicht der aktuellen Recht-
sprechung kann die Frage der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit indes offen
gelassen werden (vgl. untenstehend E. 6).
5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
(vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom
12. Juni 2014 E. 6.1), ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deser-
teure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Vorliegend war der Beschwerdeführer aber nicht in der
Lage, einen solchen konkreten Kontakt beziehungsweise die erfolgten
Razzien glaubhaft zu machen.
D-581/2018
Seite 8
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Eritrea bei ei-
ner Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl.
E. 4.1 f.).
6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015
E. 5.1).
6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es ge-
lang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte
Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein politisches
oder religiöses Engagement seiner Person oder naher Angehöriger ist den
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Akten wiederum nicht zu entnehmen, weshalb er nicht als missliebige Per-
son im obernerwähnten Sinne erscheint.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise in der vorliegen-
den Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen
Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen ei-
nes Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schär-
fung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai
2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser
Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzu-
gehen.
6.5 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK
als unzulässig anzusehen.
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E. 6.1.4).
Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art.
4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.2.2) als auch unter jenem
des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.2.3).
8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
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Seite 11
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung ist
bei dieser Sachlage nicht von Relevanz.
8.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten
keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
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Seite 12
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). Vor diesem
Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdefüh-
rers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
8.2.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) wurde nach eingehender Analyse der Ländersituation
festgehalten (vgl. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesse-
rungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen
sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden
(E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als
grundsätzlich zumutbar ein.
8.3.3 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten droh-
ten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergrif-
fen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen,
dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
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Seite 13
8.3.4 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann mit einem sozialen Netz in Eritrea. Gemäss Anhörungsprotokoll ver-
fügen die Angehörigen auch über einen gewissen wirtschaftlichen Rückhalt
(vgl. A 26/18 Antworten 17, 42 und 169 f.). Die auf Beschwerdeebene bloss
behauptete Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation vermag vor
diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Jedenfalls ist nicht davon auszu-
gehen, dass er nach der Rückkehr in eine unzumutbare Situation gerät.
Aktuell haben sich überdies weitere Verbesserungen vor Ort ergeben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann
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in Anbetracht der vorgenommenen Praxisänderungen davon abgesehen
werden, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzugehen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 1. Februar 2018 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
10.2 Aufgrund der angeordneten Bestellung des aktuellen Rechtsvertre-
ters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Mai
2018) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarab-
rechnung vom 12. Februar 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe
von insgesamt Fr. 1‘749.47 geltend gemacht. Dabei erweist sich die Höhe
des Stundenansatzes von Fr. 250.‒ in Anbetracht des Unterliegens nicht
als angemessen. Im Sinne des von der vormaligen Rechtsvertreterin ge-
machten Vermerks für den Fall des Unterliegens ist von einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– auszugehen. Es resultiert mithin ein amtliches Honorar
von gerundet Fr. 1‘142.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1‘142.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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