B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5812/2018
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am 1. November (…),
sowie deren Sohn
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin A._______ zusammen mit ihrem minderjäh-
rigen Sohn B._______ und ihrem volljährigen C._______ (N […]) im Sep-
tember 2015 aus Syrien in die Türkei reiste, von wo aus sie gemeinsam mit
einem humanitären Visum am 7. Oktober 2015 in die Schweiz einreisten
und am 12. Oktober 2015 um Asyl ersuchten,
dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin D._______ (N […]) bereits
am (…) 2014 in die Schweiz eingereist war, sein Asylgesuch vom (…) 2014
mit vorinstanzlicher Verfügung vom 3. Juli 2015 abgelehnt, die Wegwei-
sung verfügt, indessen der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme verfügt worden war,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
am 10. Mai 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sie sei in E._______ geboren und als Kleinkind mit ihren El-
tern nach F._______ gezogen, wo sie aufgewachsen sei und später mit
ihrer Familie gelebt habe,
dass sie wegen des Krieges ungefähr im Jahr 2012 mit den drei Söhnen
nach G._______ bei H._______ geflohen sei, wo sie bis zur Ausreise ge-
lebt habe,
dass ihr Ehemann als freiwilliger Soldat in der syrischen Armee gedient
habe, wobei er erst in E._______, später in I._______ bei F._______ stati-
oniert gewesen sei und kaum zu Hause gewohnt habe,
dass die Beschwerdeführerin ungefähr im Jahr 2013, als sie mit ihren bei-
den Söhnen J._______ und K._______ den Ehemann in E._______ be-
sucht habe und auf dem Weg zurück nach H._______ gewesen sei, von
Mitgliedern der Al Nusra-Front angehalten und bedroht worden seien, als
diese erfahren hätten, dass der Vater beziehungsweise Ehemann Militär-
dienst leiste,
dass sie zusammen mit dem Ehemann und den Söhnen J._______ und
K._______ nach dem Vorfall in die Türkei gereist sei und im (…) 2014 über
den in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin einen ersten
Einreiseantrag aus humanitären Gründen gestellt habe, der allerdings ab-
gelehnt worden sei, woraufhin sie nach H._______ zurückkehrt seien,
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dass ihr Mann zuletzt von einem Splitter getroffen worden, etwa zwei Mo-
nate zu Hause in H._______ geblieben und nicht wieder zurück in die syri-
sche Armee gegangen sei, sondern sich den kurdischen Volksverteidi-
gungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) angeschlossen habe,
dass er zuerst etwa acht Monate für die YPG an einem Check-Point Wach-
dienst geleistet habe, aber dabei auch kaum zu Hause gewesen sei,
dass er später auf Anraten beziehungsweise Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin für die YPG in einem Gemeindegebäude, in dem Waffengeschosse
produziert worden seien, gearbeitet habe,
dass es bereits am zweiten Tag seiner Arbeit, am (…), eine Explosion in
dem Gebäude gegeben habe, wobei der Ehemann sowie weitere Perso-
nen ums Leben gekommen seien,
dass der Grund der Explosion nicht bekannt sei, es im Dorf aber das Ge-
rücht gegeben habe, ein Spitzel sei für den Anschlag verantwortlich, da ihr
Mann von der Armee zu den YPG gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin wegen der Explosion Angst um ihre Kinder
gehabt habe, da ihr Sohn K._______ ebenfalls bei den YPG gewesen sei,
dass der Ehemann bei den YPG als Märtyrer gelte und sie mit Unterstüt-
zung der YPG in die Türkei ausgereist seien,
und der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin erneut ei-
nen Einreiseantrag gestellt habe, welcher diesmal bewilligt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel die Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin, Laisser-Passer-Schreiben vom (…) 2015, eine Spei-
cherkarte, zwei Kaufverträge von Häusern, Auszüge aus Personenregis-
tern, eine Ausreise-Einverständniserklärung zur Ausreise der Kinder, ein
Einreisegesuch und dessen Ablehnung vom (…) 2014, ein Familienbuch,
sowie zwei Soldatenmarken des verstorbenen Ehemannes zu den Akten
reichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 12. Okto-
ber 2015 mit Verfügung vom 10. September 2018 – eröffnet am 11. Sep-
tember 2018 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe als Ausreisegrund ihre Angst um die Kinder angeführt,
dass sie bis auf einen etwa im Jahr 2013 stattgefundenen Vorfall mit der Al
Nusra-Front keine Probleme mit Drittpersonen oder Behörden vorgebracht
habe,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bürgerkriegslage
in Syrien und die in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteile sowie die
Angst vor zukünftigen Problemen keine asylrelevanten Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellten und auch die eingereichten Be-
weismittel zum Tod des Ehemannes keine Asylrelevanz entfalteten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig auf-
zunehmen seien,
dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Akten des mit den Beschwerdeführenden gemeinsam eingereis-
ten Sohnes beziehungsweise Bruders K._______ beizuziehen seien,
dass sie ferner beantragten, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
AsylG zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, die feh-
lende inländische Fluchtalternative sei flüchtlingsrechtlich relevant, da die
Beschwerdeführenden nämlich kriegsbedingt aus L._______ hätten fliehen
müssen und die Wohnungen sowie das Haus in H._______ im Zuge des
Einmarsches türkischer Truppen zerstört worden sei,
dass in der Beschwerde auch die besondere Verletzlichkeit der Beschwer-
deführerin als Witwe und die des minderjährigen Sohnes angeführt werden
sowie das Risiko einer willkürlichen Verhaftung im Falle der Rückkehr,
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dass vorliegend eine Kombination von Risikofaktoren vorhanden sei, wo-
nach die Beschwerdeführenden einem besonders hohen Risiko men-
schenrechtswidriger Behandlung im Falle der Rückkehr ausgesetzt seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2018 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass am 5. November 2018 antragsgemäss die vorinstanzlichen Verfah-
rensakten von C._______ beigezogen wurden,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Novem-
ber 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerde-
führenden zur Zahlung eines Kostenvorschuss innert Frist unter Andro-
hung des Nichteintretens aufforderte,
dass mit Eingabe vom 22. November 2018 ein Gesuch um Wiedererwä-
gung der Zwischenverfügung vom 7. November 2018 gestellt wurde,
dass die Beschwerdeführenden finanziell nicht in der Lage seien, den Kos-
tenvorschuss zu zahlen, wobei die Fürsorgebestätigung nachgereicht
werde,
dass die Rechtsvertreterin in dem Gesuch erneut geltend macht, die be-
sondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin als binnenvertriebene
Witwe sei unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft bei fehlen-
der inländischer Fluchtalternative zu würdigen,
dass überdies die Auffassung vertreten wird, die Situation der Beschwer-
deführerin sei vergleichbar mit der Situation einer binnenvertriebenen, ver-
witweten und schutzlosen Frau in Somalia gemäss der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts zu Somalia (BVGE 2014/27), wobei die Kom-
bination der Gesamtumstände als asylrelevant qualifiziert worden sei,
dass zudem erneut Ausführungen zur Situation in H._______ kurz nach
dem Einmarsch der Türkei und zur Plünderung und Zerstörung des Hauses
der Beschwerdeführerin gemacht werden, wobei die YPG-Zugehörigkeit
des Mannes der Grund dafür sei, dass das Haus im Inneren vollständig
zerstört worden sei,
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dass die sich nach der Flucht der Beschwerdeführenden ereignete Eska-
lation der Lage in H._______ die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden begründe,
dass erneut die Stellung der Beschwerdeführerin als Witwe und ihre be-
sondere Verletzlichkeit hervorgehoben und das Bestehen eines asylrele-
vanten unerträglichen psychischen Drucks geltend gemacht wird,
dass nochmals die Gefährdungssituation des minderjährigen Sohnes der
Beschwerdeführerin geschildert wird, da Zwangsrekrutierungen von Kin-
dern durch fast alle in Syrien vorhandenen Gruppierungen bekannt seien,
wobei auch diesbezüglich auf das Referenzurteil zu Binnenvertriebenen in
Somalia hinzuweisen sei,
dass mit Eingabe vom 26. November 2018 eine Fürsorgebestätigung vom
22. November 2018 nachgereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten,
dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt,
vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen,
dass aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen ist, ob
eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, mithin hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müs-
sen, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden,
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dass die objektive Betrachtungsweise durch das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen ist, da wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl.
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [da-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1
E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6,
je m.w.H.),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref-
fender Begründung das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden feststellte und die Entgegnungen in der Beschwerde
und im Gesuch um Wiedererwägung vom 22. November 2018 nicht geeig-
net sind, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen,
dass deshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die Aus-
führungen in der Zwischenverfügung vom 7. November 2018 verwiesen
werden kann,
dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Zusammentreffen mit
der die Beschwerdeführenden einschüchternden Al Nusra-Front im Jahr
2013 keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, da es zeitlich für die im Sep-
tember 2015 erfolgte Ausreise als nicht mehr kausal zu erachten ist,
dass die Angst der Beschwerdeführerin vor zukünftigen Bedrohungen bei
einer Rückkehr nach Syrien angesichts ihrer Erlebnisse dort (Tod des Ehe-
mannes infolge einer Explosion, Anhaltung durch Al Nusra-Front, Bürger-
kriegslage) zwar subjektiv nachvollziehbar ist, es allerdings an hinreichen-
den objektiven Anhaltspunkten für konkrete Verfolgungshandlungen gegen
die Beschwerdeführenden aus einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv
fehlt,
dass nämlich weder von der Beschwerdeführerin noch im Rahmen der Be-
schwerdevorbringen genügend konkrete Hinweise vorgetragen werden,
wonach die Beschwerdeführerin und der heute (…)jährige Sohn künftig an-
gesichts des Wechsels des Ehemannes von der syrischen Armee zur YPG
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einem erhöhten Risiko willkürlicher Verhaftung beziehungsweise Verfol-
gung ausgesetzt wären, zumal seitens der Beschwerdeführerin nur Ge-
rüchte über die Ursache der Explosion, welche zum Tod des Ehemannes
beziehungsweise Vaters führte, vorgetragen werden konnten,
dass die eingereichten Beweismittel zum Tod des Ehemannes aus diesem
Grund keine Asylrelevanz entfalten,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, wonach die
Geschehnisse und Ängste der Beschwerdeführerin vielmehr auf die allge-
meine Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen sind,
dass der kriegsbedingten Gefährdungslage mit der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen wurde,
dass das von der Rechtsvertreterin zitierte Länderurteil BVGE 2014/27 zu
Somalia die Situation von intern vertriebenen alleinstehenden Frauen in
Somalia betrifft, welche Angehörige eines Minderheitenclans sind, und sich
nicht auf die Lage alleinstehender Frauen in Syrien bezieht, weshalb es
bereits aus diesem Grund vorliegend nicht von Relevanz ist,
dass – entgegen der Darstellung der Rechtsvertretung – die Ländersitua-
tion in Somalia nicht mit derjenigen in Syrien vergleichbar ist,
dass die in der Beschwerde und in der Eingabe vom 22. November 2018
gemachten Ausführungen zur Zerstörung des Wohnraumes in L._______
und zur Enteignung des Hauses in H._______ im Zuge des Einmarsches
türkischer Truppen unter dem Gesichtspunkt der kriegsbedingten prekären
heimatlichen Sicherheitslage zu würdigen sind und nicht, wie in den Einga-
ben behauptet, unter dem Aspekt des Fehlens einer inländischen Fluchtal-
ternative,
dass hinsichtlich der besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin als
Witwe, die stigmatisiert und gefährdet sei, als alleinstehende Frau Opfer
unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien
zu werden, erneut anzumerken ist, dass diese Überlegungen unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen wä-
ren, indessen nicht als Argument zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet sind,
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dass ebenso die besondere Verletzlichkeit des heute (…)jährigen Sohnes
im umkämpften Norden Syriens, auch was die Gefahr einer Zwangsrekru-
tierung betrifft, nicht zur Bejahung einer konkreten, asylrelevanten Gefähr-
dung führt,
dass die Frage der inländischen Fluchtalternative im Übrigen nur dann Re-
levanz entfaltet, wenn bereits eine asylrelevante Verfolgung stattgefunden
hat oder begründete Furcht vor einer solchen festgestellt wurde, was vor-
liegend nicht der Fall ist,
dass kein Anlass besteht, die Sache gemäss Subeventualantrag der Be-
schwerdeführenden an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG),
dass der Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und
zudem auch kein Anspruch auf deren Erteilung besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.N.), weshalb die verfügte Weg-
weisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass im Sinne einer Klarstellung abschliessend festzuhalten ist, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet,
dass diese generelle Gefährdungslage allerdings unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AuG (AuG, SR 142.20) einzuordnen ist und durch das SEM
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch das mit Eingabe
vom 22. November 2018 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 7. November 2018 abzuweisen ist,
dass sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Novem-
ber 2018 (vgl. die Eingabe vom 22. November 2018) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: