Abtei lung IV
D-5814/2006
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5814/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei
türkischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am
23. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 30. Januar 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am
15. Februar 2006 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, er sei in B._______ permanent von der Polizei belästigt und
unter Druck gesetzt worden, weil sein Vater wegen seines politischen
Engagements von den staatlichen Organen verfolgt worden und in die
Schweiz geflüchtet sei. Er habe deshalb im Mai 2003 B._______
verlassen und sei nach Istanbul gezogen. In Istanbul habe er als
selbstständiger Informatiker gearbeitet. Er habe für den türkischen
Menschenrechtsverein Ínsan Haklari Derneği (IHD) die Webseite
bearbeitet und je eine Webseite für Kiraz Bicici, die ehemalige
Präsidentin des IHD, und Saban Dayanan, den leitenden Sekretär des
IHD, erstellt. Dadurch habe er die geheime Zugangscodierung für den
Zugriff auf die Webseiten des IHD und der beiden Führungspersonen
gekannt. Mitte November 2005 sei er von drei Polizisten in Zivil in der
Nähe des IHD in Istanbul auf offener Strasse festgenommen und in
einen Wald bei Bahceköy entführt worden. Dort hätten sie ihn gefragt,
was er beim IHD zu suchen habe und hätten schliesslich die
Codierungen wissen wollen. Weil er sich geweigert habe, sei er
beschimpft und geschlagen worden. Zudem hätten ihm die Polizisten
gedroht, dass er während des noch zu leistenden Militärdienstes
extralegal hingerichtet werde. Schliesslich sei es ihm gelungen, sie zu
überzeugen, dass er die Codierungen nicht auswendig wisse und
diese auf einem Server in Amerika seien; er bekomme die
Codierungen nach gestelltem Antrag in einer Woche. Sie hätten ihm
daraufhin eine Frist von einer Woche zur Bekanntgabe der Codierung
gesetzt. Nach der Freilassung habe er sich an verschiedenen Orten in
Istanbul versteckt, bevor er am 18. Januar 2006 ausgereist sei.
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Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung ein von der An-
wältin und damaligen Präsidentin des IHD-Istanbul Eren Keskin unter-
schriebenes Bestätigungsschreiben vom 1. Februar 2006 betreffend
seine Leistungen für den IHD und eine Broschüre des IHD inklusive
Briefumschlag zu den Akten.
C.
Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2006 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Januar 2006 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 18. April 2006 zu verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2006 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid mittels seines vormaligen Rechtsvertreters bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom
21. Februar 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die
Unzulässigkeit (vgl. Beschwerde S. 5) des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig überwies er dem BFM die Beschwerdeakten zur
Vernehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 18. April 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 19. April 2006 zur Kenntnis gebracht.
G.
Der Beschwerdeführer heiratete am 15. Mai 2006 in C._______ die
türkische Staatsangehörige D._______, geboren (...), welcher das
Bundesamt mit Verfügung vom 18. August 2003 zufolge festgestellter
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Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährte. In der Folge erteilte der Kanton
C._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B.
H.
Am 8. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts fest, dass aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung eine
Wegweisung aus der Schweiz nicht mehr in Betracht falle, und fragte
den Beschwerdeführer an, ob er die Beschwerde zurückziehen oder
an dieser festhalten wolle. Bei ungenutzter Frist werde davon ausge-
gangen, dass er an der Beschwerde festhalte. Zugleich hielt der In-
struktionsrichter fest, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung – aufgrund des Erlöschens des Asyls
und des Flüchtlingsstatus der Ehefrau – im Rahmen des Familienasyls
gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht mehr in Betracht komme. Der Beschwerdeführer liess
die Frist ungenutzt verstreichen.
I.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 informierte der inzwischen bevoll-
mächtigte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass alle
bisherigen Vertretungsverhältnisse aufgelöst worden seien. Gleichzei-
tig ersuchte er um Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
J.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wies der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht
ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel
einzureichen.
K.
In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juni 2008 wurde gestützt auf
die Beschwerde vom 23. März 2006 des früheren Rechtsvertreters
wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
21. Februar 2006 und somit sinngemäss die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz verlangt. Sofern die Sache nicht aufgehoben und an
die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei eine Anhörung des Be-
schwerdeführers mit einem IT-Spezialisten direkt durch das Bundes-
verwaltungsgericht vorzunehmen. Zudem beantragte er, es seien
weitere Auskünfte zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei
der Fremdenpolizei des Kantons C._______ einzuholen und noch
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keine Abschreibungsverfügung betreffend der Frage des
Wegweisungsvollzugs zu erlassen, da der Beschwerdeführer in Kürze
geschieden werde. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer erneuten
Frist zur Einreichung weiterer Publikationen. Er reichte einen
Internetauszug der Registrierung der Domain E._______ und vom
Beschwerdeführer auf dieser Webseite verfasste Artikel mit
Übersetzungen zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Antrag, es seien weitere Auskünfte
zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers einzuholen, und das
Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Publika-
tionen ab.
M.
Am 2. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer drei weitere von ihm ver-
fasste Internetartikel zu den Akten reichen. Am 10. Oktober 2008
folgten die Übersetzungen und eine notariell beglaubigte Bestätigung
vom 14. August 2008, aus der sich ergeben soll, dass der Be-
schwerdeführer zuhanden der türkischen Justiz eine Erklärung abge-
geben habe, wonach er die Verantwortung für den von ihm verfasste
Artikel vom 4. Juli 2007 in der Zeitschrift F._______ übernehme.
N.
Am 7. November 2008 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung
des Artikels vom 4. Juli 2007 einreichen und ausführen, dieser Artikel
sei in der Zeitung F._______ veröffentlicht worden und die türkischen
Behörden hätten wegen dieses Artikels ein Verfahren gegen die Zei-
tung eröffnet.
O.
Am 28. November 2008 wurden weitere Übersetzungen der bereits
eingereichten Artikel eingereicht.
P.
Mit Verfügung vom 25. September 2009 ersuchte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
Q.
Am 29. September 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein.
Seite 5
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Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. Oktober 2009 Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
R.
In seiner Replik vom 18. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die türkischen Behörden hätten unter den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen mit Bestimmt-
heit einen Informatikspezialisten auf ihn angesetzt, der ihn zu seinem
Computer begleitet hätte. Dort hätte er an Ort und Stelle vom Be-
schwerdeführer verlangt, die notwendigen Recherchen unter Beobach-
tung auf seinem Gerät zu tätigen. Zudem würde es niemals dem
üblichen Vorgehen der Sicherheitsdienste entsprechen, dem Be-
schwerdeführer eine Frist zu setzen, ohne ihm dabei anzugeben, wo
er die verlangten Informationen hätte abliefern müssen. Ferner sei
festzustellen, dass im vom Beschwerdeführer eingereichten, vom
1. Februar 2006 datierten Bestätigungsschreiben keinerlei Angaben
gemacht worden seien, über die vom Beschwerdeführer beim BFM ge-
schilderte Verfolgungssituation. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerde-
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führer geltend gemacht, er habe sich nach der Entführung von Mitte
November 2005 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei am 18. Januar
2006 an verschiedenen Orten in Istanbul versteckt gehalten. Aus
Furcht vor den türkischen Sicherheitsdiensten habe er es nicht ge-
wagt, das Büro des IHD aufzusuchen. Wegen seiner Verfolgungs-
situation sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, dem IHD über die
Entführung Mitteilung zu machen. Wäre der Beschwerdeführer in der
Lage gewesen, sich in seinen Aussagen hinsichtlich der Entführung
von Mitte November 2005 auf tatsächlich Erlebtes abzustützen, so
hätte er den Vorfall erwartungsgemäss dem IHD zu kommunizieren ge-
wusst, sei es über einen Kameraden, sei es per elektronisch-tech-
nische Kommunikationsmittel. Bezeichnenderweise habe sich der Be-
schwerdeführer in seinen Aussagen denn auch in Widersprüche ver-
strickt: Vorerst habe er erklärt, dass er nach der Freilassung durch die
Entführer seine Wohnung nicht mehr betreten habe. Auf Vorhalt hin,
dass dieses Verhalten unter den von ihm geltend gemachten Umstän-
den nicht nachvollziehbar sei, habe er plötzlich angeführt, dass er sehr
wohl in seine Wohnung zurückgekehrt sei, jedoch lediglich für zwei
Tage. Der aufgezeigte Widerspruch in den Aussagen beziehungsweise
der Umstand, dass er den Sachverhalt dem Vorhalt anzupassen ver-
sucht habe, seien eindeutige Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der
von ihm deponierten Verfolgungsvorbringen. Insofern der Beschwerde-
führer geltend gemacht habe, er sei wegen seines Vaters von der Poli-
zei in B._______ bis zum Umzug nach Istanbul im Mai 2003 verschie-
dentlich belästigt und unterdrückt worden (Reflexverfolgung), sei
festzustellen dass der erforderliche Kausalzusammenhang mit der
Ausreise am 18. Januar 2006 nicht gegeben sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde vom 23. März 2006 wird demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, das BFM entwerfe ein eigenes Dreh-
buch, wie der Handlungsablauf richtigerweise hätte stattfinden müs-
sen. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung dargelegt, dass die
Beamten nicht zu ihm nach Hause hätten kommen wollen, sei es des-
halb, weil er dort nicht alleine gewohnt habe oder sei es deshalb, dass
sie ihm glaubten, dass er die Codierung nur über einen Antrag beim
amerikanischen Server erhalten würde. Zudem glaube er, dass die auf
ihn angesetzten Polizisten nicht viel von Computern verstanden hätten.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM habe zur Auffassung gelan-
gen können, dass er nicht gewusst habe, wo er die verlangten Infor-
mationen hätte abliefern müssen. Er sei von den Polizisten genau
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instruiert worden, auf welchem Büro und bei wem er sich melden
müsse. Er habe den IHD nicht über die Ereignisse informiert, weil ihm
die Kontaktaufnahme mit dem IHD riskant erschienen sei, weil die
Büroräumlichkeiten, das Telefon und wahrscheinlich auch der E-Mail-
Verkehr vom türkischen Geheimdienst stetig überwacht werde. Anstatt
sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers genauer auseinander-
zusetzen, stelle das BFM Regelvermutungen auf. Es sei jedoch unzu-
lässig, Regeln für einen Handlungsablauf aufzustellen, welche alle
anderen Versionen der weiteren Entwicklung als undenkbar und des-
halb unglaubwürdig erscheinen liessen. Es sei tatsächlich nicht be-
kannt, wie es um die Informatikkenntnisse der türkischen Polizei im
Allgemeinen und jener der auf den Beschwerdeführer angesetzen drei
Beamten bestellt sei. Der vermeintliche Widerspruch betreffend den
Aufenthalt in seiner Wohnung nach der Entführung beruhe lediglich auf
einer etwas anderen Interpretation bei der Übersetzung. Der Dol-
metscher habe nämlich den Beschwerdeführer auf Türkisch gefragt,
ob er nach der Freilassung weiterhin in seiner Wohnung gewohnt
habe, was er verneint habe. Auf den ersten Blick erscheine die auf Tür-
kisch gestellte Frage identisch mit der deutschen Frage im Protokoll.
Jedoch könne jemand tatsächlich in seine Wohnung zurückkehren,
ohne dass er dort weiterhin wohne. Der Begriff "wohnen" impliziere
einen breit gefächerten und intensiven Gebrauch eines Wohnobjektes,
während "zurückkehren" im strikten Kontrast zum Vermeiden eines
bestimmten Ortes zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe seine
Wohnung nach der Freilassung noch an den beiden folgenden Tagen
kurz besucht, um für ihn wichtige Sachen mitzunehmen. Er habe es
aber gleichzeitig vermieden, dort länger zu verweilen oder zu schlafen.
Dies aus Angst, dass die Polizisten sich es nochmals anders über-
legen und wieder zurückkommen könnten. Das BFM habe den Grund-
satz, alle relevanten Umstände bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu
würdigen, missachtet, habe bei einzelnen Handlungsabläufen Regel-
vermutungen aufgestellt und aus einem auf der Übersetzung beruhen-
den Missverständnis einen Widerspruch konstruiert. Ferner habe es
das BFM unterlassen, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen. Ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch
aktiven Familie stamme, seien bereits gewisse Anhaltspunkte gege-
ben, dass er einer Reflexverfolgung unterliegen könnte. Seine eigenen
Fluchtgründe wären relativ einfach zu überprüfen, indem die Vor-
instanz mit dem IHD-Istanbul hätte Kontakt aufnehmen und die geltend
gemachten Aktivitäten überprüfen können. Mit der Verifizierung seiner
Aktivitäten sei zwar die staatliche Verfolgung noch nicht bewiesen,
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aber sie würde immerhin eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen,
dass eine solche stattgefunden habe und auch in Zukunft auch weiter-
hin stattfinden werde. Die Vorinstanz habe sich mit der aktuellen poli-
tischen Situation im Fluchtland nicht auseinander gesetzt. Indem das
BFM den Sachverhalt (die Festnahmen, die allgemein bekannten
Schikanen gegenüber Familienangehörigen von bekannten politischen
Aktivisten etc.) ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Flücht-
lingseigenschaft, nicht aber mit Blick auf anderweitige Wegweisungs-
hindernisse gewürdigt habe, werde der Anspruch auf Berücksichtigung
relevanter Vorbringen und auf rechtsgenügliche Begründung und damit
das rechtliche Gehör verletzt.
4.2.2 In der Beschwerdeergänzungen vom 19. Juni 2008 und
10. Oktober 2008 wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer
müsse wegen bereits in der Türkei und nach seiner Ankunft in der
Schweiz veröffentlichter Artikel zu politischen Themen unter der vom
Vater im Jahre 2004 eröffneten Domain E._______ jederzeit damit
rechnen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet
werde. Als er noch in der Türkei gelebt habe, habe er sich noch relativ
diplomatisch zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei geäussert.
Mittlerweile habe er diese Zurückhaltung abgelegt. Angesichts der
neuen Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts, könnten öffentliche
Publikationen, in welchen die PKK positiv erwähnt werde, als direkte
Unterstützung des Terrorismus mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren geahndet werden. Um die in der Türkei wohnhaften Verleger
und Herausgeber der Zeitschrift F._______ zu entlasten und diese
namentlich von einer allfälligen Strafverfolgung zu schützen, habe er
zudem unlängst von der Schweiz aus der türkischen Justiz gegenüber
eine notariell beglaubigte Erklärung abgegeben, wonach er die Verant-
wortung für den von ihm verfassten Artikel in der Zeitschrift F._______
übernehme.
4.3 In der Vernehmlassung vom 29. September 2009 stellte das BFM
fest, dass sich die ursprünglichen Asylvorbringen in der geltend ge-
machten Form auch aus heutiger Sicht im Resultat als unglaubhaft er-
weisen würden und zwar unabhängig von der diesbezüglichen Erwä-
gungen im Asylentscheid. Wäre er im November 2005 tatsächlich
durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte auf die geschil-
derte Art angegangen, entführt, misshandelt, mit dem Tode bedroht
sowie aufgefordert worden, Codierungen zu verschlüsselten Daten-
banken des IHD preiszugeben, hätte dies mit einiger Wahrscheinlich-
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keit zu einem handfesten öffentlichen Skandal geführt. Zum ersten
hätte der Beschwerdeführer den IHD mit Sicherheit über das Vorge-
fallene informiert. Der IHD hätte es sodann kaum unterlassen, eine
Pressekonferenz zum Geschehenen durchzuführen und allfällige Ver-
antwortliche anzuzeigen, – wenn ausgerechnet einem Mitarbeiter des
Menschenrechtsvereins IHD – etwas Derartiges widerfahren wäre. Da-
bei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass sich das Ereignis bereits
in der Ära der AKP-Regierung abgespielt habe, die bekanntlich eine
Politik der "Null-Toleranz" gegenüber polizeilichen Misshandlungen
propagiert habe. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer diesfalls
auch in der Lage gewesen, dem BFM ein entsprechendes, ausführ-
liches Bestätigungsschreiben des IHD beizubringen, um seine ein-
schlägigen Asylvorbringen zu belegen. Das von ihm eingereichte
Schreiben des IHD vom 1. Februar 2006 enthalte demgegenüber
keinerlei diesbezügliche Hinweise. Aufgrund der heutigen – in mehr-
facher Hinsicht gelockerten – türkischen Gerichtspraxis sei das Ver-
fassen von regimekritischen und im Internet publizierten Artikel grund-
sätzlich nicht mehr geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu be-
gründen. Zum ersten würden die türkischen Strafuntersuchungs- und
Gerichtsbehörden mittlerweile bestens Bescheid wissen über die weit
verbreitete Praxis, wonach sich im Ausland wohnhafte türkische
Staatsangehörige den zuständigen türkischen Behördenstellen gegen-
über als Artikelverfasser bezichtigen, um so allenfalls in der Türkei
wohnhafte Publizisten oder Autoren zu decken und vor allem auch, um
dadurch allenfalls in den Besitz eines Aufenthaltsrechtes in einem
europäischen Staat zu gelangen. Bei derartigen, namentlich im Inter-
net begangenen Pressedelikten würden die türkischen Unter-
suchungs- und Gerichtsbehörden zudem seit einiger Zeit regelmässig
auf die Anordnung einer Sicherheitshaft verzichten, sofern bei der-
artigen Pressedelikten überhaupt eine unbedingte Freiheitsstrafe aus-
gesprochen werde. In derartigen Gerichtsverfahren ergehe die Auf-
forderung zum Antritt des Strafvollzugs demnach im Regelfall erst mit
beziehungsweise nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Kas-
sationsgericht, mithin nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils.
Dies wiederum bedeute für den Beschwerdeführer, dass auch er ein
allfälliges Strafverfahren wegen "aus dem Ausland und im Internet be-
gangener Pressedelikte" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu
dessen rechtskräftigem Abschluss in Freiheit abwarten könne. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer gar kein türkisches Gerichtsdoku-
ment eingereicht habe, welches eine gegen ihn angehobene Straf-
untersuchung in der Türkei belegen würde. Es stehe folglich noch gar
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nicht fest, ob die türkischen Behörden eine Strafuntersuchung gegen
ihn eröffnet hätten und ob er die notariell beglaubigte Selbstbezich-
tigung vom 14. August 2008 überhaupt an die türkischen Behörden
weitergeleitet habe. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklichenden ernsthaften Verfolgung sei demnach zu verneinen.
4.4 In der Replik vom 18. Oktober 2009 wird im Wesentlichen festge-
halten, dass die Ausführungen des BFM vom 29. September 2009 voll-
ständig realitätsfremd seien, sich nicht mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers deckten und ins Imaginäre gehen würden. Vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Entführer nicht
namentlich gekannt habe und er keine Belege für seine Entführung
vorweisen konnte, sei es schwer vorstellbar, wie der IHD eine Presse-
konferenz einberufen und die Täter hätte anzeigen können. Es sei
ausserdem völlig unklar, inwieweit und inwiefern der IHD überhaupt in
der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer durch eine solche
Aktion vor zukünftigen Zugriffen des Sicherheitsdienstes zu schützen.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, kein Mitglied des IHD zu sein
und ohne Entgelt seine Arbeit verrichtet zu haben. Es handle sich also
bei ihm nicht um einen offiziellen Mitarbeiter des IHD. Die fehlende
Erwähnung der Entführung des Beschwerdeführers im Bestätigungs-
schreiben sei bereits in der Eingabe vom 23. März 2006 begründet
worden. Es sei unbestritten, dass ein Strafverfahren wegen der Ver-
öffentlichung regimekritischer Artikel gegen den Verleger eröffnet
worden sei und der Beschwerdeführer gegenüber den Strafver-
folgungsbehörden die Verantwortung übernommen habe. Weshalb das
BFM eine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe bei einer politisch
motivierten Verurteilung als nicht asylrelevant erachte, sei nicht nach-
vollziehbar. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft spiele es
keine Rolle, ob ein politischer Aktivist eine Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft erleide oder "nur" eine aus politischen Motiven ausge-
sprochene unbedingte Strafe verbüssen müsse.
5.
5.1
5.1.1 In der Beschwerde und insbesondere in deren Ergänzung wird
gerügt, der Sachverhalt sei vom BFM nicht hinreichend erstellt worden.
Das BFM habe die Relevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Verfolgungssituation nicht klar erfasst. Es hätte mit dem IHD-
Istanbul Kontakt aufnehmen sollen und so die Vorbringen des Be-
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schwerdeführers prüfen können. Der vom BFM aufgezeigte Wider-
spruch basiere auf einem Missverständnis bei der Übersetzung. Im
Weiteren habe das BFM das Spezialwissen um die technischen
Hintergründe, welche die Glaubwürdigkeit und damit die Verfolgungs-
situation des Beschwerdeführers belege, mangels einer Durchführung
einer weiteren Anhörung unter Beizug eines IT-Spezialisten nicht ab-
geklärt.
5.1.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungs-
grundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asyl-
suchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht ein-
geschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen-
zulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen
haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden
Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und
die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll
die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende
Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der
Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
5.1.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der
Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und
nicht gehalten war, nach der Befragung im EVZ und der Anhörung vom
15. Februar 2006 den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Anlässlich der
Befragung im EVZ hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine
Gründe für das Asylgesuch zu schildern (vgl. act. A1/9 S. 4 bis 6). In
der Folge wurde ihm zweimal explizit die Frage gestellt, ob er nun alle
für die Ausreise ausschlaggebenden Gründe habe nennen können.
Beide Male versicherte der Beschwerdeführer, es gebe keine weiteren
Gründe, die für das Verlassen des Heimatlandes verantwortlich ge-
wesen seien (vgl. act. A1/9 S. 5 Mitte und 6). Gemäss den Auf-
zeichnungen im Anhörungsprotokoll vom 15. Februar 2006 wurde dem
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D-5814/2006
Beschwerdeführer in jener Anhörung zunächst die Möglichkeit ge-
geben, sich zu den eingereichten Beweismitteln zu äussern. An-
schliessend wurden ihm diverse Fragen über den IHD und zur Ent-
führung im Jahre 2005 gestellt und ihm die Möglichkeit geboten, die
von ihm vorgebrachten Sachumstände und namentlich das im Novem-
ber 2005 Erlebte im Detail zu schildern (vgl. act. A12/8 S. 4 f.).
Schliesslich stellte ihm der Sachbearbeiter die Fragen, ob er nebst der
Entführung seit seinem Zuzug von B._______ in Istanbul noch irgend-
welche anderen konkreten Benachteiligungen erlebt habe und ob es
noch andere als die geltend gemachten Gründe gebe, die allenfalls
gegen seine Rückschaffung in den Heimatstaat sprechen würden, was
er verneinte (vgl. act. A12/8 S. 6 und 7). Insgesamt wurde damit einer-
seits dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und
andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen,
um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation
beurteilen zu können.
Dass es anlässlich der Anhörung zu Missverständnissen bei der Über-
setzung gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Be-
schwerdeführer gab an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben
(vgl. act. A12/8 S. 7), und er erklärte mit seiner Unterschrift in dem ihm
rückübersetzten Protokoll, dass dieses vollständig ist und seinen freien
Äusserungen entspricht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die
Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durch-
geführt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in
den Anhörungsprotokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die an-
wesende Hilfswerksvertreterin verzichtete auf jegliche Einwendungen
und begnügte sich mit einer Zusatzfrage zur Klärung eines Satzes
(vgl. act. A12/8 S. 7).
Es bestand auch kein Anlass, weitere Abklärungen wie etwa eine er-
gänzende Befragung des Beschwerdeführers mit einem IT-Spezialisten
vorzunehmen oder mit dem IHD in Kontakt zu treten. Zunächst ist
festzuhalten, dass aus den Protokollen die wesentlichen Bestandteile
der Asylgesuchsbegründung, nämlich die geltend gemachte Reflexver-
folgung in B._______, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Computerspezialist für den IHD und die geltend gemachte Entführung,
hervorgehen (vgl. insbesondere act. A1/9 S. 5 und A12/8 S. 2 bis 4).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung alsdann nicht bestritten,
dass der Beschwerdeführer Informatiker ist und Spezialkenntnisse in
diesem Fachgebiet besitzt. Der Beschwerdeführer ist zudem bereits
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D-5814/2006
selber mit dem IHD in Kontakt getreten und hat anlässlich der An-
hörung ein vom vom 1. Februar 2006 datiertes Bestätigungsschreiben
zu seinen Tätigkeiten für den IHD eingereicht. Das BFM zweifelte nicht
am Wahrheitsgehalt des Schreibens. Es drängten sich demnach keine
weiteren Abklärungen für das BFM auf. Auch die Hilfswerksvertreterin
regte keine weiteren Abklärungen an (vgl. act. A12/8 Anhang).
5.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung
der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt nicht vor. Aus diesem
Grund ist der in der Beschwerdeergänzung formulierte Antrag, es sei
eine Anhörung des Beschwerdeführers mit einem IT-Spezialisten
direkt durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen, abzuwei-
sen.
5.2
5.2.1 In der der Beschwerde wird geltend gemacht, der Anspruch auf
Berücksichtigung aller relevanter Vorbringen und auf eine rechtsge-
nügliche Begründung sei verletzt worden, indem das BFM bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung eine einzelne Ungereimtheit herausgepflückt
und nicht sämtliche relevante Umstände hinreichend gewürdigt habe.
Im Weiteren habe es sich mit der aktuellen politischen Situation in der
Türkei nicht auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen
würden sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft beziehen; es
würden sich jedoch keine hinreichenden Erwägungen zu den Anforde-
rungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdung finden.
5.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die
Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
Seite 15
D-5814/2006
beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Inte-
ressen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Be-
gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
5.2.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu
genügen. Das BFM hat in der Verfügung hinreichend begründet,
warum es die geltend gemachte Entführung durch den türkischen
Sicherheitsdienst als widersprüchlich, unlogisch, realitätsfremd, und
der allgemeinen Erfahrung widersprechend erachtet. Es hat sich bei
der Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen der Behauptung in der Rechts-
mitteleingabe keineswegs nur auf einen einzelnen Widerspruch abge-
stützt. Auch bezüglich der Reflexverfolgung in B._______ im Jahre
2003 hat das BFM festgehalten, dass mangels des erforderlichen
Kausalzusammenhangs mit seiner Ausreise im Jahre 2006 diese nicht
mehr asylrelevant sei. Damit kann dem BFM nicht vorgeworfen
werden, seine Entscheidbegründung sei mangelhaft. Dem
Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die
Verfügung des BFM gestützt auf der dieser zugrunde liegenen
Begründung in den Erwägungen sachgerecht anzufechten. Betreffend
den Wegweisungsvollzug in die Türkei hat das BFM in der Verfügung
dargelegt, warum es die Voraussetzungen hierfür als erfüllt erachte.
Vor dem Hintergrund, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung gewürdigt und diese teils unglaubhaft
beziehungsweise als asylrechtlich nicht relevant beurteilt hat, bestand
für die Vorinstanz kein Anlass, die geltend gemachten Vorbringen im
Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals zu prüfen. Vielmehr
durfte es sich unter diesen Umständen darauf beschränken
festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Das BFM setzte sich zwar nicht ausführlich mit der
aktuellen politischen Lage in der Türkei auseinander, zumindest hielt
es aber fest, dass weder die aktuelle politische Situation noch andere
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D-5814/2006
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden.
Ergänzend führte es in diesem Zusammenhang aus, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen ausgewiesenen
Informatikspezialisten handle, der jung und gesund sei. Da aus den
Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die gegen die
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprächen, sei
dessen Wegweisung als zumutbar zu erachten. Insgesamt hat das
BFM die hinsichtlich die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Umstände
gewürdigt und ist seiner Prüfungs- und Begründungspflicht
hinreichend nachgekommen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt werden kann. Es besteht
deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge-
suchs einerseits geltend, zufolge seines politisch engagierten und in
der Schweiz im Jahre 2004 als Flüchtling anerkannten Vaters, in
B._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Andererseits sei er in Istanbul wegen seiner Tätigkeiten als
Computerspezialist für den IHD von den türkischen Sicherheitskräften
entführt und ihm gedroht worden, er werde während der
Militärdienstzeit extralegal hingerichtet. Im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens brachte er erstmals vor, er habe bereits vor der
Ausreise Artikel zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei auf der
Internetseite E._______ veröffentlicht.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
Seite 17
D-5814/2006
fene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10
S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflex-
verfolgung in B._______ wegen seines politisch engagierten und in
der Schweiz im Jahre 2004 als Flüchtling anerkannten Vaters, ist fest-
zustellen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten durchaus vorkommen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3). Es ist deshalb nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer in B._______ wegen seines Vaters von der
Polizei belästigt worden ist. Allerdings konnte sich der Beschwerde-
führer gemäss seinen Aussagen diesen Behelligungen durch den
Wegzug nach Istanbul im Jahre 2003 entziehen (vgl. act. A12/8 S. 6).
Der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang
zwischen den Ereignissen in B._______ und der Ausreise ist deshalb
offensichtlich nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer bereits im Zeit-
punkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung
hatte, ist schliesslich auch nicht damit zu rechnen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei namentlich nach
Istanbul einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Es
ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr möglicherweise wegen seines Vaters einer Befragung durch
die Sicherheitskräfte unterzogen werden könnte. Diese allein würde
aber noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. Unter
diesen Umständen bestehen keine Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer wegen seines Vaters asylrelevanten Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG im Ausreisezeitpunkt ausgesetzt gewesen wäre
beziehungsweise solche bei einer Rückkehr nach Istanbul zu be-
Seite 18
D-5814/2006
fürchten hätte. Somit liegt keine Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers vor.
6.4 Was die geltend gemachte Entführung und Drohung durch die drei
türkischen Sicherheitskräfte betrifft, hat das BFM zutreffend fest-
gestellt, dass die Schilderung in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspricht. Es trifft
zwar zu, dass Vorstandsmitglieder und Mitglieder des IHD immer wie-
der von den türkischen Behörden oder nationalistisch motivierten
Kreisen bedroht und verfolgt worden sind. Gestützt auf die Aussagen
des Beschwerdeführers und das Schreiben des IHD vom 1. Februar
2006 (vgl. act. A12/8 S. 2) kann zwar davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer als Computerspezialist für den IHD und
leitende Persönlichkeiten des IHD-Istanbul Webseiten erstellte. Hin-
gegen erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er
von drei Polizisten unweit des IHD-Gebäudes in Istanbul festgenom-
men und in ein Wald entführt worden sein soll, um von ihm dort Codie-
rungen für den Zugriff auf die Webseite zu erpressen, nicht glaubhaft.
Selbst wenn die drei Polizisten keine Ahnung von Computern gehabt
hätten, mutet es realtitätsfremd an, dass diese ihn in einen Wald ent-
führt haben sollen, um von ihm Codierungen zu erpressen. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass die Beamten den Beschwerdeführer
direkt zu jener behördlichen Fachstelle gebracht hätten, die in der
Lage gewesen wäre, sich mit seinen Informationen sofort und direkt
Zugang zu den gewünschten Websites zu verschaffen. Ferner hatte
der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen einzig Kenntnis von
der Codierung für den Zugriff auf die Webseiten des IHD, von Kiraz
Bicici und Saban Dayanan, welche es möglich macht, die erwähnten
drei Webseiten abzuändern, zu schliessen oder nachzusehen, wer
diese besuchte, die aber keinen Zugriff auf die Datenbank des IHD
erlaubt (vgl. act. A12/8 S. 4). Die türkischen Behörden sind jedoch
selber in der Lage, auf Webseiten zuzugreifen und unerwünschte Web-
seiten zu schliessen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die türki-
schen Behörden gar nicht auf das Wissen des Beschwerdeführers be-
treffend Codierungen angewiesen gewesen wären, wenn sie sich hät-
ten Zugang zu den drei Webseiten des IHD verschaffen wollen. Wie
das BFM in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung zutreffend
festhält, ist auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer die
Entführung dem IHD nicht meldete. Der Beschwerdeführer war zwar
nicht Mitglied oder offizieller Mitarbeiter des IHD, stand jedoch seit
seinem Zuzug aus B._______ im Jahre 2003 in Istanbul über mehrere
Seite 19
D-5814/2006
Jahre in einem Auftragsverhältnis mit dem IHD und unterhielt dort Kon-
takte mit der ehemaligen Vorsitzenden des IHD-Istanbul (vgl.
act. A12/8 S. 3 f.). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der An-
hörung, er habe so schnell wie möglich fliehen müssen, und habe
versucht, sich beim IHD nicht mehr so oft blicken zu lassen (vgl.
act. A12/8 S. 2 f., A1/9 S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Der Be-
schwerdeführer hielt sich nach der Entführung bis zur Ausreise weiter-
hin im selben Stadtteil von Istanbul (G._______) auf (vgl. act. A1/9
S. 1 f.) und zwischen dem Vorfall Mitte November 2005 und seiner
Ausreise am 18. Januar 2006 blieb genügend Zeit, um beim IHD die
Entführung und Drohung zu melden. Ausserdem lässt sich seine
Erklärung, er habe sich nach der Entführung nur noch selten beim IHD
blicken lassen, nicht in Einklang bringen mit der Darstellung in der Be-
schwerde, wonach ihm bereits eine blosse Kontaktaufnahme zu riskant
gewesen sei, weil die Büroräumlichkeiten, das Telefon und der E-Mail-
Verkehr des IHD von den Behörden überwacht werde. Im Übrigen
hätte er auch mittels eines Boten, von einem Internetcafé oder einer
Telefonkabine aus die Möglichkeit gehabt, eine Meldung beim IHD zu
machen oder zumindest als er sich in der Schweiz in Sicherheit wahrte
und dem IHD den Auftrag für das Bestätigungsschreiben erteilte (vgl.
act. A12/8 S. 2.). Dass im Bestätigungsschreiben vom 1. Februar 2006
hinsichtlich der Entführung und der Drohung nichts erwähnt ist, ist ein
weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer von den türkischen
Polizei nicht unter den behaupteten Umstände festgenommen, entführt
und bedroht worden ist.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Beschwerde-
ergänzung geltend macht, er habe bereits vor der Ausreise von ihm
verfasste Artikel zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei im Inter-
net veröffentlicht, und dies mit einem Artikel vom 3. Oktober 2005
belegt, ist festzuhalten, dass er anlässlich der Befragung im EVZ und
der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs seine publizistische
Tätigkeit mit keinem Wort erwähnte. Es ist deshalb anzunehmen, der
Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise nicht vor einer Ver-
folgung aufgrund seiner verfassten und veröffentlichten Artikel ge-
fürchtet.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermochte, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für
den IHD von Polizisten entführt und bedroht worden ist, beziehungs-
weise er nicht mehr wegen seines politisch engagierten und geflüch-
Seite 20
D-5814/2006
teten Vaters im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG ver-
folgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es
besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in
der Türkei zum Zeitpunkt der Ausreise wegen seiner im Internet ver-
öffentlichten regimekritischen Artikel verfolgt worden oder er habe be-
gründete Furcht vor Verfolgung gehabt.
7.
7.1 Wie bereits erwähnt (E. 6.2) ist für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids massebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
7.2 Vorliegend wird in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz
exilpolitisch betätigt, indem er Artikel zur Unterdrückung der Kurden in
der Türkei und der Notwendigkeit die PKK zu unterstützen, auf der
Internetseite E._______ veröffentlichte. Deswegen könne jederzeit
gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet werden.
Gegenüber der türkischen Justiz habe er eine Erklärung abgegeben,
wonach er die Verantwortung für den von ihm verfassten Artikel in der
Zeitschrift F._______ übernommen habe, weshalb er nun in das
gegenüber der Zeitschrift eröffnete Verfahren involviert sei. Der Be-
schwerdeführer hat als Beweismittel, entsprechende Artikel aus dem
Internet mit Übersetzungen und die Erklärung mit einer Beglaubigung
eines Notars eingereicht.
7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
Seite 21
D-5814/2006
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
7.4 Es ist zwar zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Aktivi-
täten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines
gewissen Formats beobachten. Dieser Umstand reicht indessen für
sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im
Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu
lassen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht
lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vor-
liegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tat-
sächlich das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat
respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und
registriert wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3984/2007 vom 27. April 2009 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner in der Schweiz verfassten
Internetartikel auf der Webseite E._______ und der Artikel in der
Zeitschrift F._______ nicht eine Tatsache gesetzt, die ein derartiges
Mass an Gefährdung erwarten lässt, aufgrund dessen er nicht mehr
in die Heimat zurückreisen könnte. Er verfügte vor der Einreise in die
Schweiz über kein ausgeprägtes politisches Profil. So war der Be-
schwerdeführer zwar für den Menschenrechtsverein IHD als Informa-
tiker tätig. Mitglied des IHD (vgl. act. A1/9 S. 5 f.) oder einer poli-
tischen Partei war er jedoch nicht. In der Beschwerdeergänzung vom
19. Juni 2008 wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdefüh-
rers habe in dessen Auftrag die Registrierung der Domain
E._______ bereits im Jahre 2004 vornehmen lassen; der Be-
schwerdeführer habe schon vor der Ausreise Artikel verfasst und ver-
öffentlicht. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Be-
schwerdeführer diesen Sachverhalt weder vor der Vorinstanz noch in
der Beschwerde vom 23. März 2006 erwähnte. Dies macht deutlich,
dass er offenbar nicht davon ausging, er könnte aufgrund seiner
publizistischen Tätigkeit im Internet das Interesse der türkischen Be-
hörden auf sich ziehen. Die Darstellung in der Beschwerdeergän-
zung, wonach der Beschwerdeführer mittlerweile jede Zurückhaltung
abgelegt habe, sich nicht mehr diplomatisch zur Unterdrückung der
Kurden äussere und jederzeit mit der Eröffnung eines Strafverfahrens
zu rechnen habe, wirkt vor diesem Hintergrund ausgesprochen auf-
gesetzt. Insgesamt lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er
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D-5814/2006
beabsichtigt einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu
kreieren, ohne allerdings ernsthaft damit zu rechnen, er könnte –
selbst wenn die türkischen Behörden von seinen publizistischen
Tätigkeiten Notiz nehmen sollten – deswegen tatsächlich Gefahr
laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in
Kauf nehmen zu müssen. Es bestehen denn auch keine konkreten
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Be-
hörden wegen seiner Internetartikel gesucht wird, geschweige denn,
dass in diesem Zusammenhang ein Verfahren gegen ihn eröffnet wor-
den wäre.
Es erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefahr aussetzen würde,
wegen seiner Erklärung vom 10. Oktober 2008, wonach er die Ver-
antwortung für den Bericht in der Zeitschrift F._______ vom 4. Juli
2007, gegen welchen die türkischen Behörden angeblich ein Straf-
verfahren eröffnet habe, übernommen habe. Einerseits ist nämlich aus
den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer diese Erklärung
tatsächlich der zuständigen türkischen Behörde hat zukommen lassen
beziehungsweise diese von dieser Erklärung Kenntnis erlangt haben.
Andererseits geht aus der Übersetzung des Artikels – dessen Original
im Übrigen nicht zu den Akten gereicht worden ist – nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer der Verfasser des Artikels ist. Nicht nachvoll-
ziehbar ist alsdann die Behauptung in der Replik, wonach unbestritten
sei, dass ein Strafverfahren gegen den Verleger der Zeitung eröffnet
worden und der Beschwerdeführer darin involviert sei. Tatsache ist,
dass insoweit eine durch nichts belegte Parteibehauptung vorliegt. Der
Beschwerdeführer hat es bisher auch gänzlich unterlassen darzu-
legen, wie und wann er Kenntnis von der Eröffnung eines Strafver-
fahrens gegen den Verleger – dessen Namen er im Übrigen nicht er-
wähnt – erlangt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
warum er sich überhaupt veranlasst sah, ein Jahr nach der Publikation
des Artikels vom 4. Juli 2007 eine Verantwortlichkeitserklärung zu ver-
fassen. Ausserdem vermochte er auch kein Dokument der Strafver-
folgungsbehörden einreichen, welches bestätigen würde, dass er per-
sönlich in das Verfahren verwickelt wäre. Es bestehen somit keine kon-
kreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass die tür-
kischen Behörden von der publizistischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers Notiz genommen haben, und es besteht insoweit kein Anlass,
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat ernst-
hafte Nachteile, die über eine blosse Befragung hinausgehen, zu ge-
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wärtigen hätte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe nicht.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde infolge Heirat eine Aufenthaltsbe-
willigung B erteilt. Die Bewilligung wurde ihm aufgrund der Scheidung
am 18. September 2009 nicht mehr verlängert. Er verfügt deshalb
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu-
treffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.3.2 Angesichts der Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde.
10.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers er-
geben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die da-
rauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 27-jährige und – so-
weit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Ge-
mäss eigenen Angaben hat er das Gymnasium abgeschlossen, ist von
Beruf Informatiker und arbeitete auch als solcher während sechs
Jahren (vgl. act. A1/9 S. 2 und 5). Es ist deshalb davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in der Türkei wieder Fuss
zu fassen und ein Auskommen zu finden. Zudem verfügt er dort über
ein Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten, welches ihm be-
reits vor der Ausreise Unterschlupf gewährte und ihn bei der Reinte-
gration unterstützen kann (vgl. act. A1/9 S. 2). Unter diesen Umstän-
den ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die
Türkei nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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