B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5814/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
seine Ehefrau C._______, geboren D._______,
alias E._______, geboren D._______,
und ihre Kinder
F._______, geboren G._______,
alias H._______, geboren G._______,
alias I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
alias M._______, geboren L._______,
alias N._______, geboren L._______,
Eritrea,
O._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am
7. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforder-
te, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführ-
te, gemäss eigenen Angaben seien die Beschwerdeführenden im Juni
2014 von P._______ herkommend illegal nach Italien gelangt,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die
Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), am 24. September 2014 an Italien übergegangen sei,
dass den Beschwerdeführenden am 30. Juni 2014 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei der Beschwerdeführer geltend gemacht habe,
er sei gegen eine Wegweisung nach Italien, da ihm die Schweiz gefalle,
er hier ein Asylgesuch einreichen möchte und in Italien eritreische
Staatsangehörige nicht als Flüchtlinge anerkannt würden,
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dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchen-
den Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates al-
leine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die Beschwerdeführerin sodann zu Protokoll gegeben habe,
T._______ würden in der Schweiz leben,
dass sie aus dem Umstand, über Familienangehörige in der Schweiz zu
verfügen, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da T._______ nicht als
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten wür-
den,
dass nämlich gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht ver-
heiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minder-
jährige Kinder als Familienangehörige gelten und zudem auch keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren
T._______ bestehen würden, womit sich aus der Anwesenheit ihrer
T._______ in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und
die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
24. März 2015 zu erfolgen habe,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs geltend gemacht habe, sie sehe in der Schweiz bessere Chancen
für ihre Kinder und möchte deshalb nicht nach Italien zurückkehren,
dass die Beschwerdeführenden sodann gesundheitliche Gründe geltend
gemacht hätten, so sei der Beschwerdeführer an Q._______ und die Be-
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schwerdeführerin an R._______ erkrankt und ihre Kinder würden seit
längerer Zeit immer wieder an S._______ leiden,
dass betreffend die allgemeine Unterstützung für ihre Kinder und die me-
dizinische Versorgung für die ganze Familie anzumerken sei, dass die Art
und der Umfang der Unterstützung, auf welche sie in Italien Anspruch
hätten, sich nach der nationalen Gesetzgebung richten würden, und dar-
auf hinzuweisen sei, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Italien die Mög-
lichkeit hätten, ein Asylgesuch einzureichen,
dass asylsuchende Personen Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestruk-
turen erhielten, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden – unter anderem auch die medizinische
Grundversorgung – beinhalten würden,
dass Italien über die notwendige medizinische Infrastruktur verfüge, um
angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen zu können
und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich im Sinne eines in
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Verfahren
für zuständig zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat-
ten,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien von
diesen unbestritten ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Juli 2014 um Aufnahme
der Beschwerdeführenden auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO und gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
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dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, eine Rückkehr nach Italien
sei unmöglich, da sie dort weder ernstgenommen noch medizinisch be-
handelt würden und die italienischen Behörden gar keine Kenntnis von
ihnen hätten, da keine Fingerabdrücke existieren würden,
dass sie mit ihren Kindern in Italien nicht auf der Strasse leben könnten
und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft ({…….})
medizinische Hilfe benötige,
dass – wie viele Asylsuchende ihnen gesagt und wie dies aus zahlreichen
Berichten von humanitären Organisationen hervorgehe – sie in Italien
keine Unterkunft bekämen und das dortige Asylsystem schlecht sei,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Wunsch nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren hat,
dass die Einwände auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern
respektive einen – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht –
Anspruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz zu begründen,
dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – Signatarstaat
der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
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Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz be-
antragen (sog. Aufnahmerichtlinie) systematisch verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass die Beschwerdeführenden lediglich die Vermutung äusserten, sie
würden in Italien nicht ernstgenommen und die italienischen Behörden
hätten aufgrund fehlender Fingerabdrücke auch keine Kenntnis von ih-
nen, womit offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan
wird, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass auch die auf Beschwerdestufe vorgebrachte Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin – voraussichtlicher Entbindungstermin gemäss ärzt-
lichem Attest sei der {…….} – einen Selbsteintritt nicht zu begründen
vermag, da die notwendigen Kontrolluntersuchungen sowie allfällige mit
der Schwangerschaft auftretende Komplikationen auch in Italien behan-
delt beziehungsweise durchgeführt werden können,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, nach einer Über-
stellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtli-
chen Strukturen aufgenommen zu werden,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annah-
me dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zuste-
henden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die in der Schweiz
lebenden angeblichen T._______ der Beschwerdeführerin nicht zu bean-
standen sind,
dass sodann die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe eine
substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung
vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in
Zweifel zu ziehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: