B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5814/2016
brl
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt,
Bühlmann Costa Horvath,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Herat), verliess seine Heimat eigenen Angaben ge-
mäss Ende 2014 und gelangte über den Iran und die Türkei nach Grie-
chenland, wo ihm am 14. November 2015 die Fingerabdrücke abgenom-
men wurden. Am 17. November 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er
am 21. November 2015 ein Asylgesuch stellte.
A.b Das SEM beauftragte am 23. November 2015 einen Facharzt für In-
nere Medizin FMH mit Fertigkeitsausweis Sachkunde für dosisintensives
Röntgen KHM und Sachverstand für die Anwendung von ionisierender
Strahlung am Menschen, eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung
durchzuführen.
A.c Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der linken Hand des
Beschwerdeführers zum Schluss, das Knochenalter betrage (…) Jahre.
Der Beschwerdeführer habe somit ein wahrscheinliches Alter von (…) Jah-
ren.
A.d Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Altstätten vom 27. November 2015 sagte der Beschwerdeführer aus,
sein Vater sei in der Heimat als (…) tätig gewesen. Man habe ihn entführt,
ihn am Bauch verletzt und ihm alle Zähne herausgebrochen. Sein Schwa-
ger habe den Entführern 50000 US-Dollar bezahlt. Die beiden Entführer
gehörten den Taliban an. Sein jüngerer Bruder C._______ sei auch entführt
worden und seinem Bruder, der in der Schweiz lebe (D._______, N […]),
sei ins Bein geschossen worden. Sie hätten mehrmals die Wohnung ge-
wechselt, seien aber immer wieder gefunden worden. Als sein Vater im
Spital gewesen sei, sei er – der Beschwerdeführer – bedroht worden. Sein
Bruder E._______ sei bedroht worden, weil er eine ausländische Schule
besucht habe. Die Familie habe beschlossen, Afghanistan zu verlassen
und sei in die Türkei gereist.
A.e Am 30. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen-
heit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an.
Er machte im Wesentlichen geltend, es sei seiner Familie materiell gut ge-
gangen. Er habe zwei Jahre lang die Schule besucht, bis die Probleme
begonnen hätten. Danach sei er zu Hause von Privatlehrern unterrichtet
worden und habe die Wohnung kaum mehr verlassen können. Seine Fa-
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milie habe aufgrund der unsicheren Lage immer wieder die Wohnung ge-
wechselt. Nur sein Vater sei Einkaufen gegangen und sie hätten Leibwäch-
ter gehabt, da in Herat viele Entführungen geschähen. Sein Bruder
D._______ habe als (…) bei den Amerikanern gearbeitet. Die Taliban hät-
ten ihn einige Male gewarnt, er solle nicht mehr dort arbeiten. Als er zu-
sammen mit anderen (…) einmal unterwegs nach B._______ gewesen sei,
seien sie auf der Strasse angegriffen worden. Einige Personen seien getö-
tet worden, einige hätten überlebt. Sein Bruder sei am Bein verletzt worden
und am selben Abend nach Hause gekommen. Er habe gesagt, dass er
und seine Freunde angegriffen worden seien und er verletzt sei. Er habe
keine Ahnung, ob seine Freunde es überlebt hätten oder nicht. Am folgen-
den Tag habe D._______ ein wenig Geld genommen und sei weggegan-
gen. Er habe die Familie von der Türkei aus angerufen. Sein jüngster Bru-
der C._______ sei vor dem Haus entführt worden. Eine oder zwei Wochen
später habe ein Mann angerufen und für seine Freilassung Geld verlangt.
Sein Schwager habe den Taliban das Geld gebracht; diese hätten
C._______ aber nicht freigelassen. Sein Bruder sei schliesslich von einem
Jäger in den Bergen gefunden worden. Etwas später habe man gefordert,
dass ein anderer Bruder aufhöre, die (ausländische) Schule zu besuchen.
Eines Tages hätten die Taliban seinen Vater entführt; seinen Wagen hätten
sie in Brand gesteckt. Zwei Wochen später hätten sie einen Anruf von
F._______ erhalten, der gesagt habe, sein Vater sei bei den Taliban, die
Lösegeld haben wollten. Seine Mutter habe mit Hilfe seines Schwagers die
(…) verkauft und das Lösegeld an die Taliban geschickt. Eine Weile später
hätten zwei Personen seinen Vater zu ihnen gebracht, der verletzt gewe-
sen sei. Sie hätten ihn ins Spital gebracht. Sein Vater habe gesagt, die
Taliban hätten die Übergabe seines Bruders, der die ausländische Schule
besucht habe, gewollt. Die Drohungen der Taliban hätten ungefähr vor drei
Jahren begonnen; seine Familie habe Anrufe und Briefe erhalten. Der Be-
schwerdeführer sagte, er sei von den Taliban auch bedroht worden. Sein
Vater habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr hinausgehen, da er bedroht
worden sei. Es habe einen Drohbrief gegeben, in dem er bedroht worden
sei.
A.f Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers liess dem SEM am
29. Juli 2016 zwei Beweismittel zukommen (seinen Vater betreffende Arzt-
berichte aus der Türkei, Befundaufnahme des Gesundheitszustands der
Mutter aus der Türkei).
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 29. August 2016 – stellte
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das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Die Vertrauensperson ersuchte das SEM am 30. August 2016 um die Zu-
stellung der Verfahrensakten und um erneute Eröffnung des Asylent-
scheids.
D.
Mit Verfügung vom 2. September 2016 – eröffnet am 8. September 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
Im Rubrum der Verfügung wurde vermerkt, dass der Asylentscheid vom
2. September 2016 denjenigen vom 19. August 2016 ersetze.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 2016, die an-
gefochtenen Verfügungen vom 19. August 2015 (recte: 2016) und 2. Sep-
tember 2016 seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; der Un-
terzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter
sei zu gegebener Zeit aufzufordern, eine Kostennote einzureichen. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 der Beschwerde).
F.
Der Instruktionsrichter trat auf die Beschwerde, soweit sie die aufgehobene
Verfügung vom 19. August 2016 betrifft, nicht ein. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut; dementsprechend ver-
zichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sandor Horvath als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
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Seite 5
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 27. November
2016 an seinen Anträgen fest. Ergänzend stellte er den Antrag, sein Be-
schwerdeverfahren sei mit demjenigen seines Bruders, D._______ (D-
7362/2016), zu behandeln. Die koordinierte Behandlung sei allenfalls mit
einer Zwischenverfügung in Aussicht zu stellen.
I.
Am 16. Dezember 2016 übermittelte der Rechtsvertreter eine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe sich in mehrere Widersprüche verwickelt. Bei der BzP habe er ge-
sagt, er sei persönlich bedroht worden, als sein Vater im Spital gelegen
habe, während er bei der Anhörung angegeben habe, er sei vor der Ent-
führung seines Vaters bedroht worden. Er habe von seinem Vater erfahren,
dass eine schriftliche Drohung eingetroffen sei und habe gehört, wie Vater
und Mutter mit Freunden geredet hätten. Auf Vorhalt habe er entgegnet, er
sei vor der Entführung seines Vaters bedroht worden. Seine Schwester
habe ihm danach von der Entführung eines Jungen erzählt und sein Vater
habe gesagt, er solle nicht mehr rausgehen. Damit könne er die unter-
schiedlichen Angaben nicht erklären. Bei der BzP habe er gesagt, er sei
von G._______ und H._______ bedroht worden, während er bei der Anhö-
rung vorgebracht habe, die Personen hätten F._______ und H._______
geheissen. Auf Vorhalt habe er gesagt, sein Vater habe ihm gesagt, er habe
die Namen bei der BzP nicht korrekt genannt. Er habe erklärt, dass einer
der drei Männer jemanden entführe und das Lösegeld nehme, danach aber
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sage, die Entführung sei von jemand anderem begangen worden. Die Un-
gereimtheit der Angaben werde damit nicht aufgelöst. Des Weiteren habe
er bei der BzP angegeben, sich wegen den Bedrohungen und Entführun-
gen nicht an die Behörden gewandt zu haben. Bei der Anhörung habe er
hingegen gesagt, sie hätten bei der Polizeistation im Bezirk B._______
Strafanzeige erstattet, wo man ihnen gesagt habe, man unternehme etwas
und ab acht Uhr solle niemand auf die Strasse gehen. Auf Vorhalt habe er
gesagt, er glaube, er habe es auch bei der BzP erwähnt; alle seine Gedan-
ken seien aber damals bei seinem Bruder gewesen und er habe sich nicht
an alles erinnern können, womit der Widerspruch nicht erklärt werden
könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM die Asylsu-
chenden gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG innerhalb von 20 Tagen nach
dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an-
höre. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4503/2015 vom
2. September 2015 festgestellt, bei dieser Frist handle es sich um eine Ord-
nungsvorschrift, habe aber insbesondere im Hinblick auf die Minderjährig-
keit des dortigen Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung festgestellt.
Vorliegend sei die erwähnte Frist um mehr als ein halbes Jahr überschritten
worden, weshalb es das SEM zu verantworten habe, dass der möglicher-
weise erst (…)-jährige Beschwerdeführer teilweise nicht übereinstim-
mende Aussagen gemacht habe. Es könne nicht dem rechtsuchenden
Kind angelastet werden, dass die Behörde sich nicht an Ordnungsvor-
schriften gehalten habe. Das SEM habe im Rahmen der Anhörung nach
Art. 29 AsylG den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu
tragen. Im Sinne des Beschleunigungsgebots hätte es die kantonale Be-
hörde mit der Befragung beauftragen können.
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen handle es sich bei der BzP um
eine summarische Befragung. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei
bedroht worden, als sein Vater im Spital gelegen habe. Es seien keine wei-
teren Ausführungen gemacht und keine weiteren Fragen gestellt worden.
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedroht gewesen sei, als
sein Vater im Spital gelegen habe. Fraglich sei, wann er erstmals bedroht
worden sei, was er nicht genau wisse, da ihm sein Vater von den Drohun-
gen erzählt habe. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei erstmals vor der
Entführung seines Vaters bedroht worden. Diese Ungenauigkeit könne
dadurch erklärt werden, dass er unter Druck gesetzt worden sei, eine ge-
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naue Antwort zu geben. Wenn das SEM ausführe, er habe den Wider-
spruch nicht erklären können, verkenne es, dass die Frage nicht nur ten-
denziös und provokativ gestellt worden sei, sondern dass es sich bei ihm
möglicherweise um ein (…)-jähriges Kind handle. Der Zeitpunkt, an dem
die Drohung geäussert worden sei, stimme nicht mit demjenigen überein,
an dem der Beschwerdeführer davon erfahren habe.
Bei der BzP habe der Beschwerdeführer pauschal drei Personen genannt,
die seine Familie bedroht hätten. In der Anhörung habe er erwähnt, dass
seine Familie nach der Entführung des Vaters einen Anruf von F._______
erhalten habe. Er habe nicht gesagt, die beiden anderen Männer seien da-
ran nicht beteiligt gewesen. Gefragt, wer ihn bedroht habe, habe er zwei
Namen genannt. Inwiefern diesbezüglich ein Widerspruch zur Aussage bei
der BzP, die ganze Familie sei von drei Männern bedroht worden, bestehe,
sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich sei, weshalb seine Aussage,
er habe mit seinem Vater darüber gesprochen, nicht plausibel sei. Aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass er sich mit
seiner Familie über wichtige Sachen wie die BzP austausche.
Hinsichtlich des Schutzersuchens bei den afghanischen Behörden wider-
spreche sich der Beschwerdeführer möglicherweise. Dies sei am Ende der
Befragungen geschehen und er sei unter Druck gesetzt worden, die Fra-
gen zu beantworten. Es könne sein, dass es andere Gründe gegeben
habe, so zu antworten. Er sei ein Kind und die afghanische Kultur sei nicht
von einer rationalen Logik geprägt. Es könne von ihm nicht erwartet wer-
den, dass er nach westlichen Kriterien aussage. Er habe zudem erklärt,
wie es zum Widerspruch gekommen sei, da er bei der BzP die ganze Zeit
daran gedacht habe, wann er seinen Bruder werde sehen können. Die
Wertung der Vorinstanz sei im Ergebnis unmenschlich. Sie setze sich mit
dem Alter und dem Erfahrungsstand des noch kindhaften und traumatisier-
ten Beschwerdeführers nicht auseinander und argumentiere am Inbegriff
des Menschseins vorbei. Insgesamt gesehen seien die Ausführungen
glaubhaft.
Die Anhörung zu den Asylgründen genüge den vom Bundesverwaltungs-
gericht in BVGE 2014/30 und im Urteil D-7700/2015 vom 22. August 2016
gemachten Vorgaben nicht. Die dolmetschende Person bei der BzP habe
mit dem Beschwerdeführer Farsi gesprochen. Auch die Dolmetscherin bei
der zweiten Befragung habe Farsi gesprochen und der Beschwerdeführer
habe zu verstehen gegeben, dass dies nicht seine Muttersprache sei. Bei
den nachfolgenden Fragen müsse sich ein Fehler eingeschlichen habe;
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vermutlich habe der Sachbearbeiter fragen wollen, ob die Befragung in
Farsi (statt Dari) durchgeführt werden könne. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung erklärt, er sei gestresst,
worauf nicht in kindgerechter Weise eingegangen worden sei. Seine Ner-
vosität habe sich an mehreren Stellen manifestiert, da er bei gewissen Fra-
gen sprachlich verwirrt gewesen sei. Zudem habe die befragende Person
sich nicht bemüht, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, da die Fragen
gegenüber dem (…)-jährigen Beschwerdeführer konfrontativ und zu kom-
pliziert gewesen seien. Teilweise seien diese auch tendenziös gewesen.
Es sei treuwidrig, dass die Vorinstanz Ordnungsvorschriften verletze, in-
dem sie mit der Anhörung bei einem Minderjährigen über ein halbes Jahr
zuwarte und seine Aussagen als unglaubhaft taxiere. Vor diesem Hinter-
grund erstaune, dass sie festhalte, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf
die Befragung urteilsfähig gewesen. Sein Alter sei ohnehin umstritten. Bei
den Befragungen habe er gesagt, er sei im Jahr (…) geboren worden. Auf-
grund der Einschätzung von Prof. Dr. med. I._______ könnte er auch (…)-
jährig sein. Stossend sei, dass das EQUAM am (…) zum Schluss gekom-
men sei, das Knochenalter betrage (…) Jahre. Folglich hätte man das Ge-
burtsdatum auf den (…) beziehungsweise praxisgemäss auf den (…) ein-
tragen müssen.
Das SEM habe ausgeführt, es verzichte „an dieser Stelle“ auf weitere Aus-
führungen bezüglich der Glaubhaftigkeit. Würde es dies erst im Beschwer-
deverfahren tun, stehe dies im Widerspruch zum Anspruch auf rechtliches
Gehör und dem Beschleunigungsgebot. Dass sich eine Behörde „Argu-
mente auf Vorrat“ vorbehalte, verletze das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.
Das SEM habe sich mit den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht auseinandergesetzt. Es sei notorisch, dass sich die Taliban mit Löse-
gelderpressungen finanzierten und amerikafeindlich seien. Somit sei es
nicht lebensfremd, dass sein Bruder in ihr Visier geraten sei. Auch die Fo-
tografie seines Vaters, auf der die grosse Narbe zu erkennen sei, und die
Kopie der türkischen Identitätskarte des Vaters belegten, dass er die Wahr-
heit gesagt habe.
Die ganze Familie des Beschwerdeführers sei durch die Taliban verfolgt
worden. Die Verfolgung sei asylrelevant, weil sie aufgrund von politischen
Anschauungen und aus sozialen Gründen erfolgt sei. D._______ habe für
die Amerikaner gearbeitet, was den Taliban missfallen habe. Seine Familie
sei wohlhabend gewesen, womit sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe
gehört habe. Die Verfolgungshandlungen hätten sich auch auf den Be-
schwerdeführer ausgewirkt. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage,
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Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban zu bieten. Ihm
könne nicht zugemutet werden, in anderen Landesteilen Zuflucht zu su-
chen. Die Voraussetzungen zur Asylgewährung seien erfüllt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Das SEM habe die
Minderjährigkeit aufgrund der durchgeführten Knochenaltersanalyse als
glaubhaft erachtet und das Geburtsdatum auf den (…) festgelegt. Aus der
E-Mail von Prof. Dr. med. I._______ vom 15. Februar 2016 ergebe sich
nicht, welches Handröntgenbild analysiert worden sei. Allenfalls handle es
sich um das am 25. November 2015 erstellte. Aus der E-Mail könne nichts
abgeleitet werden, führe die Analyse doch ebenfalls zu einem wahrschein-
lichen Alter von rund (…) Jahren.
Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung von einer Vertrauensperson
begleitet worden und aus seinen Angaben ergebe sich, dass er in der Lage
gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen.
Weder die Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertretung hätten Zweifel
an seiner Urteilsfähigkeit geäussert. Den Akten könne nicht entnommen
werden, dass es verpasst worden sei, eine kindgerechte Atmosphäre zu
schaffen.
Dem SEM sei es aus verfahrensökonomischen Gründen nicht möglich, in
jedem Entscheid alle Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen. Obwohl die
Argumentation des SEM mit der Beschwerde nicht entkräftet worden sei,
werde festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einen per-
sönlichen Bezug vermissen liessen. Weder eigene Empfindungen oder
Handlungen noch Wahrnehmungen betreffend andere Personen habe er
so wiedergegeben, dass der Eindruck entstehe, es handle sich bei seinen
Schilderungen um Erlebtes. Die angeblich gegen ihn persönlich gerichte-
ten Drohungen habe er bei der Anhörung auf Aufforderung hin, seine Aus-
reisegründe zu nennen, nicht erwähnt. Auch auf die Frage, was die Entfüh-
rungen von Vater und Brüdern mit ihm zu tun hätten, habe er keine gegen
ihn persönlich gerichteten Drohungen erwähnt. Erst zu einem späteren
Zeitpunkt habe er erwähnt, am Schluss persönlich bedroht worden zu sein.
Seine Angaben zum Drohbrief seien aber vage und ohne persönlichen Be-
zug gewesen.
Auch Jugendliche seien durchaus in der Lage, detailliert und widerspruchs-
frei über tatsächlich Erlebtes zu berichten.
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4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Alter des Beschwerdeführers
sei für seine Vorbringen nicht relevant. Sehr wahrscheinlich sei er jünger
als von der Vorinstanz geschätzt. Er werde sich später wohl auf medizi-
nisch zuverlässige Art begutachten lassen und beim SEM in einem sepa-
raten Verfahren um die Feststellung seines richtigen Alters ersuchen. Die
nicht kindergerechte Atmosphäre ergebe sich aus der Art der Fragestellun-
gen und dem Inhalt des Protokolls. Die Befragung sei äusserst konfrontativ
erfolgt und dem zarten Alter des Beschwerdeführers nicht angepasst ge-
wesen. Die Vorinstanz verkenne, dass seine ganze Familie habe fliehen
müssen, wovon er im Sinne einer Reflexverfolgung betroffen gewesen sei.
Unabhängig von einer persönlichen Bedrohung sei er durch die Verfol-
gungshandlungen gegenüber seiner Familie direkt betroffen gewesen. Das
SEM verkenne, dass er möglicherweise gewisse Aspekte aus dem Kindes-
leben verdränge und einige Momente ohne oder mit wenig persönlichem
Bezug beschreibe, was nicht heisse, dass das Erzählte nicht erlebt worden
sei. Sein Vater habe ihn schützen wollen, weshalb er ihm nicht vollumfäng-
lich gesagt habe, welche Drohbotschaften gegen ihn vermittelt worden
seien. Aussagen von Kindern seien anders zu werten als solche von Er-
wachsenen. Schilderungen von Kindern seien oft lückenhaft und Jugendli-
che erzählten nicht gerne.
5.
5.1 In der Beschwerde werde verschiedene Rügen hinsichtlich des zeitli-
chen Ablaufs des Verfahrens, der Altersfeststellung des Beschwerdefüh-
rers, der Sprache, in die gedolmetscht wurde, des Ablaufs der Befragung
und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben.
5.2
5.2.1 Das SEM hört die Asylsuchenden gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton an. Gemäss Absatz 4 der genannten Bestimmung kann es die kan-
tonalen Behörden mit der Anhörung beauftragen, wenn dies zu einer er-
heblichen Verfahrensbeschleunigung führt. Gemäss Art. 37 AsylG sind Ent-
scheide nach den Art. 38 – 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeits-
tagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2). Sind weitere Abklärun-
gen nach Art. 41 AsylG erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel in-
nerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 3). Ge-
mäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Min-
derjährigen prioritär behandelt.
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Seite 12
5.2.2 Die BzP des Beschwerdeführers fand am 27. November 2015 statt
und er wurde am 30. November 2015 für den weiteren Aufenthalt während
des Verfahrens dem Kanton J._______ zugeteilt. Die Anhörung zu den
Asylgründen fand am 30. Juni 2016 statt.
5.2.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei
der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast Massnahmen getroffen hat, um die
Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzen kann offen-
sichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebe-
nen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser Umstände sind Verfah-
ren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeid-
bar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel")
zum Ausdruck kommt. Angesichts der gesetzlichen Bestimmungen von Art.
29 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2bis AsylG ergibt sich indessen, dass das
SEM im vorliegenden Fall weder diesen gesetzlichen Bestimmungen noch
dem in Art. 29 Abs. 1 BV vorgegebenen Beschleunigungsgebot ausrei-
chend Rechnung getragen hat. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt,
handelt es sich bei den unter 5.2.1 genannten Fristen um Ordnungsfristen,
deren Überschreitung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach
sich zieht. Indessen ist dem Umstand, dass die Anhörung des minderjähri-
gen Beschwerdeführers erst sieben Monate nach der Asylgesuchstellung
durchgeführt wurde, bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tra-
gen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am
(…) geboren worden (act. A1/2). Bei der BzP bestätigte er diese Angabe
vorerst. Auf Nachfrage gab er an, gemäss afghanischem Kalender sei er
im Jahr (…) geboren worden und (…) Jahre alt. Darauf hingewiesen, dass
er demnach im Jahr (…) geboren worden wäre, gab er an, er sei im Jahr
(…) geboren worden, das stehe auch so auf seiner Tazkira (act. A8/11 S. 2
f.). Die am 25. November 2015 durchgeführte Knochenaltersbestimmung
ergab, dass der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von (…) Jah-
ren habe, was mit den Angaben, die er in der BzP machte, übereinstimmt.
Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2016 sagte der Be-
schwerdeführer in Abweichung von den zuvor gemachten Angaben, er sei
jünger als (…) Jahre alt, man habe ihm in der Schweiz gesagt, er sei (…)
Jahre alt, er sei indessen erst entweder (…) oder (…) Jahre alt (act. A16/16
S. 3).
D-5814/2016
Seite 13
5.3.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für den
Nachweis ihrer Identität (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). Teil der Identität
ist das Geburtsdatum (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Auffassung ist die Tatsache, dass das SEM den (…) als Geburtsda-
tum aufgenommen hat, nicht stossend, da der Beschwerdeführer dieses
Datum sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei der BzP angab. Er
machte gar ausdrücklich geltend, auf seiner Tazkira stehe das Jahr (…) als
Geburtsjahr und er sei (…) Jahre alt. Seine Angabe bei der Anhörung, er
sei erst (…) oder (…) Jahre alt, ist angesichts dieser Ausgangslage nicht
nachvollziehbar. Die in der Beschwerde wiederholt aufgestellte These,
beim Beschwerdeführer handle es sich (möglicherweise) um ein (…)-jähri-
ges Kind, vermag nicht zu überzeugen. Zwar sind Handknochenanalysen
und Einträge in Tazkiras gemäss Rechtsprechung nicht geeignet, das wirk-
liche Alter eines Asylgesuchstellers zweifelsfrei zu belegen, indessen kön-
nen sie – sachgerechte Durchführung beziehungsweise Authentizität vo-
rausgesetzt – Hinweise auf das wirkliche Alter geben. Vorliegend bestätigt
die Einschätzung von Prof. Dr. med. I._______ in seiner E-Mail vom 15.
Februar 2016 an den Pflegevater des Beschwerdeführers das Ergebnis der
vom SEM durchgeführten Handknochenanalyse. Ein Alter von (…) Jahren
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber statistisch gesehen
recht unwahrscheinlich. Aufgrund der klaren Angaben des Beschwerdefüh-
rers bei der BzP und auf dem Personalienblatt kann der übereinstimmen-
den Einschätzung, der Beschwerdeführer sei mittlerweile (…) Jahre alt, ge-
folgt werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhörung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (…) Jahre alt und somit im Jugend- und
nicht mehr, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, im zarten Kindesalter.
Der Aussage in der Stellungnahme vom 27. November 2016, das wirkliche
Alter des Beschwerdeführers sei für seine asylrelevanten Vorbringen nicht
relevant, ist beizupflichten, jedoch baut die Beschwerde teilweise darauf
auf, zu insinuieren, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung im Kindes-
alter gewesen und dem sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden.
Diesbezüglich ist es durchaus von Belang, ob er bei der Anhörung (…)-
oder (…)-jährig gewesen ist.
5.4 Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Rüge, bei der BzP und
der Anhörung sei in Farsi gedolmetscht worden, ist Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer bezeichnete auf dem Personalienblatt das „Farsi“
als seine Muttersprache (act. A1/2). Bei der BzP bestätigte er diese Angabe
und gab an, seine Kenntnisse in „Dari“ seien ebenfalls genügend für eine
Anhörung (act. A8/11 S. 4). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten
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Seite 14
Vermutung, handelt es sich bei der Frage in der Anhörung, ob diese in Dari
durchgeführt werden könne, nicht um einen Fehler. Dem Protokoll ist zu
entnehmen, dass die Anhörung in Dari durchgeführt wurde (act. A16/16
S. 1 und 15). Dies ist nicht zu beanstanden, da die wenigen Unterschiede
zwischen „Dari“ und „Farsi“ im Vokabular und in der Aussprache zu finden
sind, Dari aber in die Bandbreite des Neupersischen gehört und es keine
trennenden Merkmale gibt. Letztlich handelt es sich um die gleiche Spra-
che (vgl. Keine Unterschiede zwischen „Farsi“ und „Dari“, TOUMAJ
KHAKPOUR, in der Internetausgabe von der Standard vom 8. Juli 2011). Im
Übrigen erstaunt, dass der Beschwerdeführer das „Farsi“ als seine Mutter-
sprache bezeichnete, wird doch in Afghanistan die persische Sprache seit
1964 als „Dari“ bezeichnet und gab der Bruder des Beschwerdeführers an,
seine Muttersprache sei das „Dari“ (act. A1/2 und A5/16 S. 3 N […]). Nach
dem Gesagten ist die erhobene Rüge nicht stichhaltig.
5.5 In der Beschwerde wird des Weiteren beanstandet, durch die Art der
Befragung des Beschwerdeführers sei kein Klima des Vertrauens geschaf-
fen worden.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die befragende Person einleitend die
bei der Befragung anwesenden Personen vorstellte und deren Funktionen
erklärte. Es wurde dem Beschwerdeführer gesagt, er müsse die ihm ge-
stellten Fragen nach bestem Wissen beantworten; seine Antworten würden
vertraulich behandelt und er müsse nichts für sich behalten. Er bestätigte,
dass er diese Hinweise verstanden habe. Die befragende Person wies ihn
anschliessend darauf hin, es sei wichtig, dass er sich wohlfühle, und bat
ihn, mitzuteilen, falls er etwas nicht verstehe, eine Pause machen möchte,
oder wenn er sich wegen irgendetwas nicht wohlfühle. Anschliessend
wurde dem Beschwerdeführer der Ablauf der Anhörung skizziert (act.
A16/16 S. 2). Da er bestätigte, alles verstanden zu haben, wurde seinem
jugendlichen Alter bei der Einleitung der Anhörung offensichtlich ausrei-
chend Rechnung getragen.
In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der
Anhörung erklärt, er sei gestresst, worauf nicht auf kindgerechte Weise ein-
gegangen worden sei. Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, sagte er, es
gehe ihm sehr gut, er habe nur ein wenig Stress. Auf Nachfrage meinte er,
es sei normal, dass er heute ein wenig Stress habe. Auf die weitere Frage,
ob er auch ausserhalb der Befragungsräumlichkeiten Stress habe, gab er
an, er habe normalerweise ein wenig Stress, wenn er über etwas reden
möchte, das sei normal (act. A16/16 S. 2 f.). Die befragende Person ist
D-5814/2016
Seite 15
somit offensichtlich auf die Aussage des Beschwerdeführers, er fühle sich
ein wenig gestresst, eingegangen. Er versicherte, dass es ihm ausser einer
gewissen Nervosität, die er angesichts der Befragungssituation als normal
erachte, gut gehe.
Die befragende Person führte die Anhörung weiter, indem sie den Be-
schwerdeführer fragte, ob er Fotografien seiner Familie oder Identitätspa-
piere einreichen könne, und bat ihn, solche zu organisieren, falls er könne.
Anschliessend wurden seine familiären Verhältnisse erörtert und er wurde
aufgefordert, ein wenig über sein Leben zu erzählen, bevor die Probleme
seiner Familie begonnen hätten. Danach wurde ihm die Frage gestellt,
weshalb er mit seiner Familie das Heimatland verlassen habe; er solle alles
erzählen, das ihm in den Sinn komme. Aus keiner Stelle im Protokoll geht
hervor, dass der Beschwerdeführer der Anhörung nicht folgen konnte,
durch die Art der Fragestellung überfordert war, oder dass sich die anfäng-
liche Nervosität verstärkt hätte. Dem Protokoll ist auch nicht zu entnehmen,
dass keine angenehme Befragungsatmosphäre geherrscht hätte. Entge-
gen der in der Beschwerde und der Stellungnahme vertretenen Auffassung
erfolgte die Befragung in keiner Weise „äusserst konfrontativ“ und sie war
dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers durchaus angepasst. Das
SEM wies berechtigterweise darauf hin, dass weder die Hilfswerkvertre-
tung noch die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, die bei der Anhö-
rung zugegen waren, irgendwelche Einwände formulierten, woraus ge-
schlossen werden darf, die Anhörung sei sachgerecht durchgeführt wor-
den.
5.6 In der Beschwerde wird implizit gerügt, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt. Es entspricht ständiger Praxis, dass sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand einer Partei auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126
I 97 E. 2b). Im Asylverfahren bedeutet dies auch, dass sich das SEM nicht
mit jeder Ungereimtheit in den Aussagen eines Gesuchstellers befassen
und jedes Argument, das gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht,
anführen muss. Es kann sich auf die aus seiner Sicht wesentlichen und
überzeugenden Argumente beschränken. Dies schliesst nicht aus, dass
das SEM in der Vernehmlassung weitere Argumente anführen darf, sollte
die asylsuchende Person sich mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht
einverstanden erklären. Zu einer solch erweiterten Argumentation ist der
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Seite 16
Partei vom Bundesverwaltungsgericht ein Replikrecht einzuräumen, so-
dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich Rechnung getra-
gen werden kann. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegen-
den Verfahren nicht ersichtlich.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde erhobenen
formellen Rügen – mit Ausnahme derjenigen der Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots – nicht berechtigt sind.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1,
1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP, sein Vater und sein jünge-
rer Bruder C._______ seien entführt worden. Dem Bruder, der jetzt in der
Schweiz lebe, sei ins Bein geschossen worden. Wenn sie das Land nicht
verlassen hätten, wären alle Brüder entführt und getötet worden (act. A8/11
S. 4 und 7 f.). Die Frage, ob er persönlich bedroht oder angegriffen worden
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Seite 17
sei, bejahte er dahingehend, dass er bedroht worden sei, als sein Vater im
Spital gelegen habe. Sie seien erpresst worden, man habe von ihnen Geld
verlangt, sonst wäre er entführt worden (act. A8/11 S. 7). Bei der Anhörung
machte er geltend, er sei von den Taliban schriftlich bedroht worden. Sein
Vater habe ihm gesagt, er dürfe das Haus nicht mehr verlassen, weil man
ihn (schriftlich) bedroht habe. Kurz darauf sagte er, sein Vater habe ihm nur
gesagt, er solle nicht hinausgehen, da er ihm keine Angst habe machen
wollen. Sie hätten aber mithören können, als er mit seiner Mutter und mit
Freunden darüber geredet habe (act. A16/16 S. 10). Im weiteren Verlauf
der Anhörung erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester ihm
von der Entführung eines Jungen erzählt habe, den man für seinen Bruder
gehalten habe. Sein Vater habe ihm nebenbei gesagt, er solle nicht hin-
ausgehen, sonst werde er entführt (act. A16/16 S. 10). Die Aussagen des
Beschwerdeführers zur Frage, ob und in welcher Art er persönlich bedroht
worden sei, sind somit nicht übereinstimmend. Die Divergenzen in den
Aussagen können nicht mit dem zwischen der BzP und der Anhörung ver-
strichenen Zeitraum erklärt werden, da davon auszugehen ist, auch ein Ju-
gendlicher vermöge sich daran zu erinnern, von wem und auf welche
Weise er von einer ihm drohenden Gefahr erfahren habe.
6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gefragt, ob er (gemeint war
seine Familie; Anmerkung des Gerichts) sich wegen der Drohungen an die
Behörden gewandt habe. Er antwortete, sie hätten dies nicht tun können,
weil sie (gemeint waren die Entführer; Anmerkung des Gerichts) gesagt
hätten, sie würden das Haus der Familie bombardieren, falls sie es den
Behörden melden würden (act. A8/11 S. 7). Bei der Anhörung sagte er in
klarem Widerspruch zur unmissverständlichen Angabe bei der BzP, sie hät-
ten sich an die Behörden gewandt, sie hätten bei der Polizeistation im Be-
zirk B._______ Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden
alles tun, was möglich sei, hätten dies aber nicht ernst gemeint (act. A16/16
S. 12 f.).
Angesichts dieser klaren Aussagen ist der in der Beschwerde vertretene
Standpunkt, der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich dieser
Frage möglicherweise, nicht nachvollziehbar. Die Erklärungen für den kla-
ren Widerspruch sind denn auch alles andere als überzeugend. Weder die
Dauer der Befragung noch die unberechtigte Kritik an der Art der Befragung
noch der Hinweis auf sein Alter vermögen zu erklären, weshalb der Be-
schwerdeführer zwei diametral voneinander abweichende Antworten auf
dieselbe Frage gab. Der weitere Erklärungsversuch, die afghanische Kultur
sei nicht von einer rationalen Logik geprägt, sondern vielmehr von einer
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Seite 18
sagenumwobenen, mündlichen Erzählkultur, die viel Raum für das Phan-
tastische und Unwirkliche beinhalte, trägt ebenso wenig zur Klärung bei,
weshalb der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Antworten auf die-
selbe klare Frage gab. Schliesslich wird in der Beschwerde behauptet, der
Beschwerdeführer sei im Rahmen der BzP verwirrt und emotional nicht in
der Lage gewesen, den Fragen zu folgen, zumal er seinen in der Schweiz
lebenden Bruder habe sehen wollen. Dem Protokoll der BzP lässt sich nicht
entnehmen, dass der Beschwerdeführer verwirrt gewesen war und den
Fragen nicht folgen konnte. Er beantwortete die Fragen vielmehr klar und
verständlich. Die Frage, ob er sich an die Behörden gewandt habe, ver-
neinte er, und er erklärte auch, weshalb seine Familie dies nicht getan
habe. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände erweisen sich somit als
unberechtigt.
6.2.3 Der Rechtsvertreter wirft der Vorinstanz – und somit den mit dem Er-
lass der Verfügung betrauten Mitarbeitern derselben – vor, ihre Wertung
der abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sich
seine Familie wegen den Bedrohungen durch die Taliban an die Behörden
gewandt habe oder nicht, sei unmenschlich, sie argumentiere am Inbegriff
des Menschseins vorbei. Die Bezichtigung der Unmenschlichkeit der bei
der Vorinstanz arbeitenden Menschen ist unnötig gehässig, diffamierend
und verletzend. Es rechtfertigt sich nicht, mangels sachlich überzeugender
Gegenargumente Vertreter einer Behörde oder einer Gegenpartei in dieser
ungehörigen Weise anzugreifen. Der Rechtsvertreter ist mit Nachdruck an
das Gebot der Sachlichkeit und des prozessualen Anstands zu erinnern.
6.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban persönlich mit Ent-
führung bedroht worden, als überwiegend unwahrscheinlich erscheint.
6.4 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Eltern betref-
fende medizinische Unterlagen aus der Türkei ein. Der Beschwerde liegt
eine Fotografie bei, die seinen Vater mit einem aufgedunsenen Bauch, auf
dem sich eine Narbe befindet, zeigt. Entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung, wird durch diese Fotografie nicht belegt, dass sein
Vater verfolgt wurde. So kann aufgrund der Fotografie nicht festgestellt
werden, wie sich sein Vater die der Narbe vorausgehende Verletzung zu-
gezogen hatte. Sollte die Verletzung von einem Messer oder einer anderen
Stichwaffe stammen, steht nicht fest, wer seinem Vater diese zufügte und
aus welchen Gründen dies geschah. Den eingereichten Beweismitteln
D-5814/2016
Seite 19
kommt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine entscheidende Beweiskraft zu.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, sein Vater habe es als
Autohändler zu einigem Wohlstand gebracht. Seine Familie sei bedroht
worden, weil sie über Geld verfügt habe. Man habe Geld verlangt, ansons-
ten man ihn entführen werde (act. A8/11 S. 7). Bei der Anhörung bestätigte
er, sein Vater sei vermögend gewesen (act. A16/16 S. 5). Weil in Herat sehr
viele Leute entführt würden, sei es möglich, für kurze Zeit Wohnungen zu
finden (um den Entführern das Auffinden ihrer potenziellen Opfer zu er-
schweren; Anmerkung des Gerichts). Auf die Frage, weshalb seine Familie
zum Ziel der Taliban geworden sei, sagte er, deren Ziel sei nur das Geld;
sie suchten diejenigen, die Geld hätten.
7.2.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass von den Taliban verübte Ent-
führungen, denen finanzielle Motive zugrunde gelegen hätten, asylrechtlich
nicht relevant wären. In BVGE 2011/24 wurde in Bezug auf Sri Lanka hin-
sichtlich der Risikogruppe der vermögenden Personen festgehalten, dass
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfol-
gungshandlungen sorgfältig untersucht werden müsse. Sei ausschliesslich
ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt
bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen. Diese
Prüfung ist auch hinsichtlich der Situation vermögender Personen in Afgha-
nistan analog vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer verwies bei seinen Befragungen auf seinen in der
Schweiz lebenden Bruder, der ins Visier der Taliban geraten sei, weil er
D-5814/2016
Seite 20
(…) gearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst in seinem
Urteil D-7362/2016 vom 3. März 2017 nicht aus, dass sein Bruder von den
Taliban unter Druck gesetzt und angegriffen wurde, weist die Sache aber
zur weiteren Abklärung und Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Da
der Bruder des Beschwerdeführers indessen Afghanistan verliess und die
Taliban somit ihr Ziel, ihn von einer weiteren Arbeit für die Regierung abzu-
bringen, erreicht hätten, bestand für diese kein Anlass, den Beschwerde-
führer zu entführen, um seinen Bruder unter Druck zu setzen. Bei der An-
hörung führte der Beschwerdeführer die Entführungen seiner Angehörigen
und eine angeblich auch ihm drohende Entführung auf den Wohlstand sei-
ner Familie zurück. Des Weiteren hätten die Taliban von seinem Vater ver-
langt, dass sein Bruder E._______ nicht mehr weiter in eine ausländische
Schule gehe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst angesichts des
Wohlstands der Familie des Beschwerdeführers nicht aus, dass er zum
Opfer einer Entführung hätte werden können, erachtet es aber – wie vor-
stehend ausgeführt – als unwahrscheinlich, dass dies bereits konkret an-
gedroht worden wäre. Im Zusammenhang mit einer möglichen Entführung
des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein
anderes Motiv als finanzielle Interessen an ihm gehabt hätte. Der Be-
schwerdeführer gab an, dass in Herat viele Personen entführt würden, was
auch von der Vorinstanz als notorisch angesehen wird (act. A16/16 S. 9)
und somit unbestritten ist. Den Erpressungen und Drohungen der Taliban
und anderer Gruppierungen liegen in vielen Fällen gemeinrechtliche Mo-
tive zugrunde, weshalb sie nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich re-
levanten Gründen zu werten sind. Vorliegend erachtet es das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend wahr-
scheinlich, dass die Taliban im Falle einer Entführung des Beschwerdefüh-
rers finanzielle Interessen verfolgt hätten.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5814/2016
Seite 21
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit der angefochtenen Ver-
fügung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anordnete, erübrigen sich Erwägungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 28. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt Sandor Horvath als amtlicher Anwalt
eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 In der eingereichten Kostennote vom 16. Dezember 2016 werden ein
Aufwand von 23.02 Stunden (bei zwei verschiedenen Stundenansätzen
von Fr. 150.– [Anwaltspraktikant] und Fr. 220.– [Rechtsanwalt Horvath]),
insgesamt Fr. 4317.50, Auslagen von Fr. 49.70, eine Mehrwertsteuer auf
dem Zwischentotal von 4367.20, ausmachend Fr. 349.40, somit ein Ge-
samttotal von Fr. 4716.60 ausgewiesen. Diesbezüglich wird ausgeführt,
D-5814/2016
Seite 22
das Verfahren sei ausgesprochen aufwändig gewesen, da zahlreiche Ab-
klärungen hätten getätigt werden müssen und die Rechts- und Sachlage
sehr komplex sei.
12.4 Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand – allein für die Abfas-
sung der Rechtsschriften wurde ein zeitlicher Aufwand von 18,75 Stunden
aufgeführt – erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als
deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung handelt es sich beim vorliegenden Fall
hinsichtlich der zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht um ei-
nen sehr komplexen, sondern um einen Fall durchschnittlicher Komplexi-
tät. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Rechtsvertreter
ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 2200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5814/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Sandor Horvath wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: