Abtei lung IV
D-5815/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. August 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______ Staatsangehörigkeit unbekannt, sowie Kinder B._______, Angola, und
C._______,
wohnhaft (Adresse) ,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, (Adresse) ,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. März 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Angola am 22. Januar
2006 ohne Begleitung eines Kindes auf dem Luftweg und gelangte über ein ihr
unbekanntes Transitland am 24. Januar 2006 auf dem Landweg unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte sie in Kreuzlingen um Asyl
nach. Am 30. Januar 2006 wurde sie im dortigen Empfangszentrum erstmals
befragt. Am 15. Februar 2006 wurde ihr im Zusammenhang mit der von ihr
abgegebenen Identitätskarte, welche sich gestützt auf eine am 31. Januar 2006
von der Kantonspolizei Zürich im Auftrag des BFM vorgenommene
Ausweisprüfung als Totalfälschung erwies, das rechtliche Gehör gewährt.
Gleichzeitig wurde sie schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden gültige
Identitätsdokumente nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dieser
Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Am 3. März 2006 wurde sie
zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin direkt vom
Bundesamt angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei angolanische
Staatsangehörige, stamme aus der Provinz Malanje und sei seit dem Jahr 1975 in
Luanda wohnhaft gewesen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit beziehungsweise
dem Verschwinden ihres Ehemannes D._______, eines Mitarbeiters des
Jugendgerichts in Luanda, sei sie im Jahr 2001 von bewaffneten Polizisten zu
Hause überfallen und angeschossen worden. Daraufhin sei sie von E._______,
einer für eine humanitäre Organisation tätigen Frau, ins Spital und nach einem Tag
zu einer Freundin namens F._______ gebracht worden, wo sie sich in der Folge
während vier bis fünf Jahren versteckt und dabei das Haus nie verlassen habe.
Eines Tages habe E._______ auf dem Markt erfahren, dass sich ihr Ehemann (der
Beschwerdeführerin) in Europa aufhalte. Daraufhin habe sie Angola am 22. Januar
2006 verlassen, um den Ehemann zu finden. Zu diesem Zweck sei sie ohne
eigene Reisepapiere unter einer ihr unbekannten Identität auf dem Luftweg nach
Europa gereist und am 24. Januar 2006 in die Schweiz gelangt. Für die weiteren
Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. März 2006 trat das BFM gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ausser einer gefälschten
Identitätskarte keine Identitätsdokumente eingereicht. Sie sei nicht in der Lage, für
diese Unterlassung entschuldbare Gründe glaubhaft dazutun. So habe sie an der
3Echtheit der von ihr eingereichten Identitätskarte festgehalten, welche sie als
angolanische Staatsangehörige ausweise. Diese Behauptung würde jedoch nicht
nur durch das Ergebis der Ausweisprüfung widerlegt, sondern auch aufgrund ihrer
bezüglich ihres angeblichen Herkunftslands Angola mangelhaften
Länderkenntnisse. So kenne sie keinen einzigen Nachbarort Luandas und sei nicht
in der Lage, ausser Luanda Namen anderer angolanischen Orte zu nennen. Sie
vermöge keine substanziierte Auskunft über lokale Sprachen und Ethnien Angolas
zu nennen und spreche auch nicht nur wenige Worte einer afrikanischen
Lokalsprache. Obwohl ihr Wohnquartier eigenen Angaben zufolge an den Strand
grenze, könne sie keine annähernde Angabe zur Distanz von ihrem Wohnhaus
zum Meer machen. Auch die Entfernungen zum Zentrum von Luanda seien ihr
unbekannt. Sie kenne weder Strassennamen, noch habe sie je von
unübersehbaren Wahrzeichen Luandas gehört, noch sei ihr ein einziger Radio-
oder Fernsehsender des Landes bekannt. Auch über politische Ereignisse der
letzen Jahre, die Umstände des Krieges, wisse sie nichts zu berichten, selbst die
Rebellenorganisation União Nacional para a Independência Total de Angola
(UNITA) sei ihr kein Begriff. Weiter bestätigten ihre Aussagen bezüglich ihres
angeblichen Ehemannes die Unglaubhaftigkeit ihrer Identität. So kenne sie weder
das ungefähre Alter ihres Ehemannes noch dessen Familienverhältnisse. In
Widerspruch zu dessen Aussagen behaupte sie, der Ehemann habe keine
Geschwister, und seine Eltern seien bereits vor Jahrzehnten gestorben. Auch ihre
Aussagen zur Suche nach dem Ehemann seien in hohem Masse unsubstanziiert
und realitätsfremd. Unter diesen Umständen gelinge es ihr nicht, glaubhaft
dazutun, dass sie tatsächlich aus Angola stamme. Dies würde durch die
Einreichung des gefälschten Identitätsdokumentes weiter belegt. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin absichtlich keine echten
Identitätsdokumente vorgelegt habe, um die Schweizer Behörden über ihre
Identität zu täuschen. Nach dem Gesagten sei den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, weshalb keine Hinweise auf eine
Verfolgung vorlägen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 15. März 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 8. März 2006
aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; jedenfalls
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere das
Absehen von einem Kostenvorschuss beantragt. Gleichzeitig wurde der Ausweis
für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) des Ehemannes der
Beschwerdeführern (N 418 865) sowie ein Schreiben vom 13. März 2006 von
dessen ehemaligem Rechtsvertreter in Kopie zu den Akten gereicht.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2006 teilte die ARK der Beschwerde-
führerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
4könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
Standpunkts rechtfertigten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 teilte die ARK der
Beschwerdeführerin mit, das BFM habe ausnahmsweise einen Kantonswechsel
der Beschwerdeführerin verfügt, weil diese schwanger sei und kurz vor der
Niederkunft stehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur
Einreichung von Dokumenten betreffend Geburt und Abstammung des Kindes,
Personalien des Kindsvaters, dessen Aufenthaltsstatus in der Schweiz, falls es
sich um einen Ausländer handle, sowie detaillierte Angaben zu Art und Dauer der
Beziehung zum Kindsvater sowie zum Aufenthaltsort des Kindes zu machen.
G. Am 27. November 2006 wurde in Zürich die Tochter C._______ der
Beschwerdeführerin geboren.
H. Mit Schreiben vom 30. November 2006 beantwortete die Beschwerdeführerin nach
zweimaliger Fristerstreckung die Zwischenverfügung vom 1. November 2006 und
reichte eine fremdsprachige, von einer Adventistenkirche in Luanda ausgestellte
Heiratsurkunde sowie einen beschädigten Wählerausweis zu den Akten.
I. Am 7. Dezember 2006 suchten die Beschwerdeführerin und D._______ beim
Migrationsamt des Kantons Zürich für den nachgereisten, knapp siebenjährigen
Sohn B._______ um Asyl nach. Gleichzeitig reichten sie dessen Personalheft zu
den Akten.
J. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 hob das BFM die Ziffern 3 und 4 seiner
Verfügung vom 8. März 2006 (Vollzug der Wegweisung) auf und nahm die
Beschwerdeführerin und deren beide Kinder wiedererwägungsweise in der
Schweiz vorläufig auf.
K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 teilte das nunmehr zuständige
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, durch die vorläufige
Aufnahme sei die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betroffen,
gegenstandslos geworden, weshalb sie nun über ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügten, und fragte sie gleichzeitig an, ob sie bei dieser Sachlage an
der Beschwerde (Begehren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch)
festhalten oder diese zurückziehen wolle. Die diesbezüglich gesetzte Frist
verstrich ungenutzt.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
nachgereiste Sohn, für welchen die Beschwerdeführerin während hängigem
Beschwerdeverfahren um Asyl nachsuchte, wurde von der Vorinstanz in das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen, indem das BFM die vorläufige
Aufnahme anordnete. Die während hängigem Beschwerdeverfahren geborene
Tochter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in das Asylverfahren einzubeziehen.
1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in
gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf den früheren,
bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden,
war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das
Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Neu - ab dem 1. Januar 2007 (vgl. nachstehend E. 3) - ist auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist
6(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.
2.1).
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungs-
punkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern
hatte.
3. Die Vorinstanz trat in Anwendung der damals in Kraft stehenden Fassung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24.
Januar 2006 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wurde auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgaben, die ihre
Identifizierung erlaubten, wobei diese Bestimmung keine Anwendung fand, wenn
die betreffende Person glaubhaft machen konnte, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, oder wenn Hinweise auf eine
Verfolgung vorlagen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen.
Am 1. Januar 2007 trat die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Kraft. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende
für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe
glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
Vorliegend ist die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in der revidierten Fassung zu prüfen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue
Recht gilt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005 des AsylG).
4.
4.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte erwies sich gestützt
auf eine von der Kantonspolizei Zürich im Auftrag des BFM vorgenommene
Ausweisprüfung als Totalfälschung. Zwar hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen
des ihr zum Prüfungsergebnis gewährten rechtlichen Gehörs pauschal an der
Echtheit des Dokuments fest. Die Behauptung der Beschwerdeführerin ist jedoch
nicht geeignet, das Ergebnis der labortechnischen, wissenschaftlichen
Ausweisprüfung in Frage zu stellen. In der Beschwerde finden sich diesbezüglich
keine Ausführungen beziehungsweise wird das Ergebnis der Ausweisprüfung nicht
bestritten. Mithin ist die als Totalfälschung erkannte Identitätskarte in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
74.2 Die Beschwerdeführerin gab innert der ihr dazu nach Kenntnisgabe des
Ergebnisses der Ausweisprüfung vom BFM gesetzten Frist weder Reise- noch
Identitätspapiere (oder andere Dokumente, die ihre Identifizierung erlauben) ab.
Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich „entschuldbare Gründe“
vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne
der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.3.2, EMARK 1999 Nr.
16 E. 5c.aa S. 109 f.).
Diesbezüglich wird in der Beschwerde lediglich eingewendet, bei einer durch
Schlepper organisierten Flucht würden diese in der Regel die Papiere wieder
einziehen (vgl. Beschwerde, S. 2). Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich.
Die Beschwerdeführerin will ohne einen Ausweis gereist sein (vgl. A1/3. S. 9),
wobei sie auf der Flugreise von einem Mann begleitet worden sei, der sich um die
Kontrollen in den Flughäfen gekümmert und ihr dann jeweils gesagt habe, wann
sie passieren dürfe (vgl. A24/17, S. 12). Dies steht einerseits sowohl in
Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie ohne Ausweis gereist sei, als auch zur
Tatsache, dass sie trotzdem einen (gefälschten) Ausweis eingereicht hat, sowie
andererseits zum erwähnten Einwand in der Beschwerde, umso mehr, als die
Beschwerdeführerin nie zu Protokoll gab, ihr Reisepapier sei von ihrem Begleiter
oder dem Mann, welcher sie in der Folge auf dem Landweg in die Schweiz führte,
eingezogen worden. Zudem ist realitätswidrig, dass die Beschwerdeführern die
Reise von Afrika nach Europa ohne Ausweis absolviert beziehungsweise ein
Begleiter sich für sie um die Kontrollen gekümmert haben soll.
Schliesslich geht es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb an dieser Beurteilung selbst dann nichts
ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspiere eingereicht werden
sollten. Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht glaubhaft darzulegen, sie sei
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gehindert worden. Unter diesen
Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu dem in einem engen
Sinn zu verstehenden Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“, wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird (vgl. dazu
das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E.
6).
5.
5.1 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern
auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsum-
fangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosig-
keit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
8Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das
Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG).
Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund
einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die
Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks
weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
5.2 Aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt (Ausführungen zu allfälligen Wegweisungshindernissen erübrigen sich,
nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet worden ist,
vgl. E. 7).
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe
seit dem Jahr 1975 bis zur zweiten Hälfte Januar 2006 an der (Adresse) im
Quartier Samba in der Zone Corimba in Luanda gewohnt (vgl. A1/3, S. 1).
Demgegenüber erklärte sie anlässlich derselben Befragung, sie habe nach der
Schiesserei vom 29. November 2001 in ihrem Haus und dem anschliessenden
eintägigen Spitalaufenthalt im Haus von Frau F._______ im Quartier Rocha Pinto
von Luanda gewohnt, wobei sie nie nach draussen gegangen sei (vgl. A 1/3, S. 7-
8). Ihr waren weder das Datum - nicht einmal die Jahreszahl - des Überfalls auf
ihren Ehemann beim Geldtransport noch die Namen der beiden anwesenden
Arbeitskollegen des Ehemannes noch von dessen Vorgesetzten bekannt, obwohl
sie das Verschwinden ihres Partners und die nachfolgende Schiesserei in ihrem
Haus in einen Zusammenhang mit diesem Überfall stellt. Weiter war ihr weder die
UNITA ein Begriff noch hatte sie Kenntnis von wesentlichen politischen
Ereignissen, die sich seit dem Jahr 2002 in Angola zugetragen haben. Sodann ist
kaum wahrscheinlich, E._______ habe von einem ihr unbekannten Buspassagier
erfahren, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Europa aufhalte, noch
ist nachvollziehbar, dass diese ohne Kenntnis von dessen europäischen
Aufenthaltsort und ohne Ausweise eine Flugreise in ein ihr unbekanntes
europäisches Land und nach ihrer dortigen Ankunft ohne bestimmtes Reiseziel die
Weiterreise in die Schweiz angetreten habe. Daran vermag der Einwand, bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine einfache Marktfrau, welche lediglich
über eine unterdurchschnittliche Bildung verfüge, nichts zu ändern. Vielmehr ist
unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz seit einigen Jahren nicht
mehr in Luanda aufgehalten hatte. Unter diesen Umständen geht das
9Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz überein, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin jeder Grundlage entbehren, und
mithin als offensichtlich nicht glaubhaft zu qualifizieren sind.
5.3 Es ergeben sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das
BFM hätte, um zu einer so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder
rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den gegeben Umständen besteht
auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer
weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben
sind. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch
eingetreten.
6.
6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Eine Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton liegt nicht vor. Nachdem zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde und die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder - abgesehen vom Status vorläufig Aufgenommener - keinen Aufenthaltstitel
für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, wurde die Wegweisung (Ziff.
3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Das Bundesamt hat nachträglich in Würdiging aller Umstände, insbesondere der
veränderten Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin, den Vollzug der ange-
ordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Mithin ist diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
entfallen, weshalb sich an dieser Stelle Ausführungen zu den Voraussetzungen
des Vollzugs der Wegweisung erübrigen.
7.2 Durch die nachträglich durch das BFM angeordnete vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführer ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug
betrifft, gegenstandlos geworden (vgl. Sachverhalt, Bst. K), und diesbezüglich
abzuschreiben.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich
des zur Beurteilung verbliebenen Prozessgegenstandes Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit
nicht gegenstandlos geworden - abzuweisen.
10
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht zum Vornherein
aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 20. März
2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen, obwohl
diese in Gemeinschaft mit ihrem angeblichen Vater beziehungsweise Ehemann,
welcher erwerbstätig ist, zusammenleben, umso mehr, als sich diese
Gemeinschaft auf zwei weitere Kinder beziehungsweise Geschwister der
Beschwerdeführer erstreckt. Auch konnten die Begehren der Beschwerde
insgesamt nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern, soweit sie
unterlegen sind (Nichteintreten auf die Asylgesuche, Anordnung der Wegweisung),
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos so werden die Verfahrenskosten in der Regel
jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist
das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die
Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der
Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE, sowie sowie
EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 dritter Absatz S. 246 f.).
Nachdem sich das Verfahren insgesamt nicht als zum Vornherein aussichtslos
dargestellt hatte (vgl. E 9.1 betreffend Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung), sind den Beschwerdeführern für den
gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen.
Demgegenüber ist den Beschwerderführern keine Parteientschädigung
auszurichten, da das Verfahren betreffend den Wegweisungsvollzug insbesondere
in Würdigung der veränderten Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin und
deren Verhaltens - diese begab sich nach der Einreise in die Schweiz in
Gemeinschaft mit ihrem hier vorläufig aufgenommenen Partner, liess während
laufendem Asylverfahren ein Kind in die Schweiz bringen, für welches sie
nachträglich um Asyl nachsuchte, und gebar ein weiteres Kind - gegenstandslos
geworden ist, wogegen der Wegweisungsvollzug in Bezug auf die sich als
Einzelperson in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin, an deren geltend
gemachter, weder durch Identitäts- noch durch Reisepapiere nachgewiesener
Identität und Herkunft erhebliche Zweifel bestehen, voraussichtlich zu bestätigen
gewesen wäre.
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie das Nichteintreten auf das
Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung betrifft.
2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betrifft.
3. Die als gefälscht erkannte angolanische Identitätskarte Nr. (...) wird eingezogen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird
gutgeheissen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
12
Eingeschrieben
Frau
Jeannette Vögeli Turay
(Adresse)