Abtei lung IV
D-5815/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Nigeria,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. März 2008 / D-1838/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5815/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 28. Dezember 2007 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2008 das
Asylgesuch ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen
erhobene Beschwerde vom 18. März 2008 mit Urteil vom 31. März
2008 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die
Schilderungen des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. September 2008 um Re-
vision dieses Urteils ersuchte und beantragte, die Wegweisungsmass-
nahmen seien zu sistieren, damit er den Entscheid in der Schweiz ab-
warten könne, es sei Asyl zu gewähren, es sei eventualiter wegen Un-
zumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Septem-
ber 2008 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abwies und den Gesuch-
steller gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Oktober 2008 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 (unvollständige Faxeingabe
vom 2. Oktober 2008; Poststempel der vollständigen Eingabe: 2. Okto-
ber 2008) die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers die Mandatsüber-
nahme anzeigte und gleichzeitig wiedererwägungsweise um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie sinngemäss um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges
ersuchte,
dass der Kostenvorschuss am 3. Oktober 2008 bezahlt wurde,
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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 mitteilte,
dass D._______ die Verfahrenskosten in casu bezahlt habe und
versuchen werde, den Fall des Gesuchstellers über die Schweizer
Vertretung in Nigeria abklären und überprüfen zu lassen,
dass gleichzeitig erneut um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges
ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit
die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen der Revisionsgründe
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und diese Revisionsgründe in-
nert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
ist,
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dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund
verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich aufgefundener,
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse Be-
weismittel eingereicht wurden, so (...Aufzählung der verschiedenen
Beweismittel...), welche die von ihm im bisherigen Verfahren geltend
gemachten Fluchtgründe belegen sollen,
dass die beiden datierten Bestätigungsschreiben E._______ sowie
F._______ des Gesuchstellers das Datum vom 11. und 19. Juni 2008
tragen,
dass es sich somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom
18. September 20008 erwähnt - um Beweismittel handelt, welche erst
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 31. März 2008 ent-
standen sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter
Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE
2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2),
dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzuläs-
sig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass überdies aus den beiden erwähnten Bestätigungsschreiben keine
Erklärungen zu ersehen sind, welche die im ordentlichen Verfahren ge-
troffene Feststellung, wonach vorliegend keine konkreten Hinweise für
die Annahme einer absehbaren und mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit eintretenden asylrechtlich relevanten Verfolgung des Gesuch-
stellers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bestehen, in einem ande-
ren Licht erscheinen lassen können,
dass zudem der Gesuchsteller im Rahmen des ordentlichen Verfah-
rens keinerlei Dokumente einreichte, welche seine vorgebrachte Iden-
tität belegen könnten, und auch die jeweils ohne Foto des Gesuchstel-
lers versehene G._______ sowie H._______, auf welcher mit
Kugelschreiber der Name des Gesuchstellers vermerkt wurde, nicht
geeignet erscheinen, sowohl dessen tatsächliche Identität als auch
dessen angebliche Tätigkeit im Rahmen E._______ nachzuweisen,
weshalb sie revisionsrechtlich als nicht erheblich zu qualifizieren sind,
dass demzufolge auch nicht feststeht, ob die eingereichten Bestäti-
gungsschreiben tatsächlich den Gesuchsteller betreffen,
dass daher auch nicht feststellbar ist, ob der angeblich in Nigeria (...)
des Beschwerdeführers, worin dieser als Verdächtigter und
Beschuldigter erwähnt worden sei und um dessen Beschaffung sich
der Gesuchsteller bemühe (vgl. Seite 3 der Stellungnahme vom 2.
Oktober 2008), tatsächlich den Gesuchsteller betrifft, weshalb die
Einreichung dieses Beweismittels nicht abgewartet zu werden braucht
(vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274),
dass überdies in Ermangelung eines tatsächlichen Identitätsnachwei-
ses die im Schreiben vom 13. Oktober 2008 angeführten Versuche,
den Fall des Gesuchstellers über die Schweizer Vertretung in Nigeria
abklären zu lassen, unbehelflich erscheinen,
dass sie zudem nicht geeignet erscheinen, die im ordentlichen Verfah-
ren getroffene Feststellung, wonach vorliegend keine konkreten Hin-
weise für die Annahme einer absehbaren und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eintretenden asylrechtlich relevanten Verfolgung
des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bestünden,
in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,
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dass weiter der Gesuchsteller hinsichtlich der diversen aus dem Jahre
Y._______ datierenden Gesuchsbeilagen sowie der J._______ nicht
dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese
Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, zu-
mal die in der Revisionsschrift auf Seite 3 aufgeführte Begründung
nicht überzeugt, da seit den Vorfällen im Z._______ bis zur Ausreise
des Gesuchstellers einige Monate verstrichen sind und er somit
genügend Gelegenheit gehabt hat, sich entsprechende Unterlagen
noch vor der Ausreise zu beschaffen, und er gemäss eigenen
Angaben in der Eingabe vom 2. Oktober 2008 im
Beschwerdeverfahren auf die Unterstützung einer hilfsbereiten Person
zählen konnte,
dass die aus dem Jahre Y._______ datierenden Gesuchsbeilagen
sowie der K._______ vom 21. März 2008 zudem als nicht erheblich zu
qualifizieren sind, zumal von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurde,
dass es in der Heimat des Beschwerdeführers im Z._______ zu Unru-
hen im Zusammenhang mit den Wahlen gekommen ist,
dass mangels nachgewiesener Identität des Gesuchstellers eine im
Zusammenhang mit (...) stehende Botschaftsanfrage zu keinem
verlässlichen Ergebnis führen würde, weshalb diesem mit Eingabe
vom 12. September 2008 gestellten Beweisantrag nicht zu entspre-
chen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob allenfalls unter
Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 völkerrechtliche
Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und ob die Rechtsschrift
vom 12. September 2008 an die Vorinstanz zur Prüfung weiterzuleiten
ist,
dass deshalb keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des Re-
visionsgesuches zu erkennen sind und somit zusammenfassend das
Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich mit vorliegendem Urteil die mit Eingaben vom 2. und 13. Ok-
tober 2008 gestellten Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zuges als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
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ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen und mit dem am 3. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen:
mit Eingabe vom 12. September 2008 eingereichte Originaldoku-
mente)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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