Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5815/2011
U r t e i l v om 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. September 2011 / N _______.
D5815/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September 2008.
Von B._______ über einen ihm unbekannten Ort gelangte er am 2.
Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Oktober 2008 im
Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2008 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2009 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit dem Jahre 2000 habe er
die MKP HKO (Maoistische Kommunistische Partei
Volksbefreiungsarmee) respektive deren Vorgängerorganisation TKP/ML
(Kommunistische Partei der Türkei/MarxistenLeninisten) unterstützt,
wobei er Lebensmittel und Kleider geliefert, Zeitungen und Flugblätter
verteilt sowie Parolen an Wände geschrieben habe. Seit Januar oder
Februar 2003 sei er deswegen von der Polizei bedrängt worden. Sie habe
gewollt, dass er für sie als Spitzel tätig werde. Er hätte verraten sollen, wo
sich die Anhänger der Organisation in den Bergen befänden und wohin er
das Material liefere. Dies habe über drei bis fünf Monate gedauert. Er sei
auch mit dem Tod bedroht, in einem Fahrzeug mitgenommen und
geschlagen worden. Deshalb habe er in den Bergen bei der MKP HKO
während rund 18 Monaten Schutz gesucht. Die Organisation habe ihm
sodann eine gefälschte Identitätskarte beschafft, mit welcher er nach
B._______ gegangen sei, wo er seit 2004 illegal gelebt habe. Am 14.
Oktober 2004 sei er der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation
sowie der Körperverletzung und Tötung angeklagt worden. Die Anklage
sei falsch, da er kein Mitglied sei, sondern nur logistische Hilfe geleistet
habe. Das Verfahren sei noch hängig; er befürchte nun, bei einer
Rückkehr umgebracht oder für 20 bis 25 Jahre inhaftiert zu werden.
Da er sich während längerer Zeit habe verstecken müssen, leide er unter
psychischen Problemen.
A.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die Anklageschrift vom 14. Oktober 2004, eine Kopie des
Verhandlungsprotokolls des 2. Gerichts für schwere Straftaten in
D._______ vom 6. August 2009, ein Gerichtsdokument vom 29. April
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Seite 3
2010 und ein Schreiben des türkischen Anwalts vom 19. Juli 2010 zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet am 21. September
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 7. Oktober
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei Aufhebung und Rückweisung
ans BFM sei dieses anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt
habe, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventualiter sei das BFM im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt
habe, in geeigneter Weise offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu
nehmen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei
dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen.
Als Beweismittel wurden diverse Dokumente ins Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung und auf die als Beweismittel
eingereichten Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Praxisgemäss wird bei vereinfachten Verfahren bei offensichtlich
unbegründeten Beschwerden bei Direktentscheiden auf die vorgängige
Bekanntgabe des Spruchkörpers verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil
wird das Gesuch um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken
werden, abgewiesen.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
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Seite 6
6.1. Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids hielt die Vorinstanz
zunächst fest, aufgrund seiner in mehrfacher Weise unsubstantiierten,
tatsachenwidrigen und unlogischen Aussagen könnten dem
Beschwerdeführer weder die Beweggründe, weshalb er sich der MKP
HKO angeschlossen und diese Organisation wieder verlassen habe noch
sein mehrjähriger illegaler Aufenthalt in B._______ geglaubt werden.
Im Weiteren wurde insbesondere ausgeführt, die MKP ziele auf eine
kommunistische Gesellschaftsordnung in der Türkei ab, wobei dieses Ziel
mit einem bewaffnet geführten revolutionären Kampf erreicht werden
solle. Die Organisation verfüge dazu über die paramilitärische Gruppe
HKO, die auch terroristische Aktivitäten durchführe. Unter diesen
Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von
Unterstützungstätigkeiten für die MKP im Rahmen der
Terrorismusbekämpfung rechtsstaatlich legitim. Bei den in der
Anklageschrift vom 14. Oktober 2004 vorgeworfenen Taten handle es
sich klar um gemeinrechtliche Straftaten, zu deren Aufklärung die
türkischen Behörden verpflichtet seien.
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei die MKP HKO unterstützt habe. In welcher Form und in welchem
Ausmass könne nicht geklärt werden, da er offenbar nicht bereit sei, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass sein Engagement über das hinausgehe, was er gewillt
sei, zuzugeben. Das gegen ihn hängige Strafverfahren sei vom
Gegenstand her rechtsstaatlich legitim und es sei davon auszugehen,
dass er mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen könne.
Seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG
stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen gerügt, das BFM
beziehe sich in der angefochtenen Verfügung verschiedentlich auf die
aktuelle Lage in der Türkei, schätze diese aber völlig falsch ein. Die
vorgenommene Lageanalyse widerspreche jeglichen aktuellen
Länderberichten. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den
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entsprechenden Sachverhalt in verschiedenen Punkten unrichtig
abgeklärt. Im Weiteren nenne sie bei der Lagebeurteilung teilweise
überhaupt keine Quellen und teilweise solche, welche mangels genauer
Angabe nicht überprüft werden könnten. Indem sie in allgemeiner Weise
auf ihre Erkenntnisse verweise, ohne jedoch genaue Quellen anzugeben,
verletze sie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie trotz Zweifel an den
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand kein
ärztliches Gutachten eingeholt habe.
Was die vom BFM angezweifelten Sachverhaltselemente (Motivation für
Anschluss und Verlassen der Organisation, Umfang der Aktivitäten,
illegaler Aufenthalt in B._______) betrifft, wird auf Beschwerdeebene
insgesamt an der Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang
gemachten Angaben festgehalten.
Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen beziehungsweise "untergeschobenen"
Delikte, welche er nicht begangen habe, hätten zur Folge, dass die
Strafverfolgung zur asylrelevanten Verfolgung werde. Ausserdem sei
davon auszugehen, dass ihm gerade aufgrund seiner früheren Tätigkeit
für die MKP HKO im Rahmen des hängigen Strafverfahrens das Recht
auf ein faires Verfahren verwehrt würde und ihm anlässlich der
Untersuchungshaft oder einer Strafverbüssung mit grosser
Wahrscheinlichkeit Folter und andere unmenschliche und erniedrigende
Behandlung drohe. Aus diesem Grund erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft. Da er an terroristischen Aktionen nie beteiligt
gewesen sei, sondern bloss logistische Unterstützung geleistet habe, falle
auch der Tatbestand der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausser
Betracht.
Schliesslich wird ausgeführt, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der zu
befürchtenden Schikanen während der Haft und der grossen psychischen
Probleme erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als
unzumutbar.
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Seite 8
6.3.
6.3.1. In casu gilt es zunächst zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene
erhobene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen,
gerechtfertigt ist. Es stellt sich die Frage, ob einerseits durch die
mangelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung
eingeflossenen Länderinformationen die Begründungspflicht
beziehungsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt und andererseits der rechtserhebliche Sachverhalt
unvollständig und unrichtig abgeklärt wurde.
6.3.1.1 Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher
Herkunftsländerinformationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt
habe, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keinerlei
Länderberichte befinden, in welche das BFM dem Beschwerdeführer
hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus
Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines
Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden kann.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem
Beschwerdeführer alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im
gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat (vgl. Schreiben des BFM vom
23. September 2011 an den Rechtsvertreter betreffend
Akteneinsichtsgesuch). Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
bezüglich einzelner von der Einsicht ausgenommenen Dokumente wird
denn auch nicht geltend gemacht.
6.3.1.2 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Rüge, das
BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
abgeklärt, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
zunächst geltend gemacht, das Vorgehen der türkischen Polizei, einen
mutmasslichen MKP HKO Aktivisten unter Druck zu setzen, um ihn als
Spitzel zu gewinnen, anstatt direkt ein Strafverfahren zu eröffnen, sei
gemäss Länderinformationen gang und gäbe. Entgegen der
vorinstanzlichen Erkenntnis handle es sich dabei um ein durchaus
übliches Verfahren.
Angesichts dessen, wonach das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers als nicht asylrelevant würdigte und sich das
Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst (vgl.
nachstehend E. 6.3.2.3), erübrigt es sich, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers
einzugehen. Somit ist es auch nicht entscheidrelevant abzuklären, ob das
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BFM diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig und unrichtig
festgestellt hat.
Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, geht das
Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM davon aus, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei mit einem rechtsstaatlich korrekten
Verfahren rechnen kann (vgl. E. 6.3.2.2). Bei dieser Sachlage erweist
sich der Vorhalt, das BFM habe betreffend der in der Türkei
herrschenden Menschenrechtssituation eine komplett falsche
Lageeinschätzung vorgenommen, als unbegründet.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Rüge, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seinen
Gesundheitszustand ebenso unvollständig und unrichtig abgeklärt, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. In Anbetracht des Umstands, wonach
Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), hätte vom Beschwerdeführer
erwartet werden dürfen, dass er von sich aus ein Arztzeugnis einreicht.
Da er das BFM bereits mit FaxSchreiben vom 22. Juni 2009 über seine
angeblichen gesundheitlichen Probleme informierte, wäre es ihm erst
recht zumutbar gewesen, sich in der Zwischenzeit beispielsweise von
seinem Hausarzt einen entsprechenden Bericht ausfertigen zu lassen.
6.3.1.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein
Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Das Bundesamt war nach dem Gesagten nicht
gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen
offenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit
der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als
unbegründet erweist. Der Antrag, bei Aufhebung und Rückweisung an die
Vorinstanz sei diese anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen
in geeigneter Weise offenzulegen und der Eventualantrag, das BFM sei
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen in geeigneter Weise offenzulegen sowie
dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um
dazu Stellung zu nehmen, werden demnach abgewiesen. Den
vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln,
weshalb der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
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rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen, ebenso abgewiesen wird.
6.3.2. Im Weiteren ist nun abzuklären, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in der Türkei eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
6.3.2.1 Hinsichtlich eines Verfahrens, in welchem jener Beschwerdeführer
wegen PKKPropaganda angeklagt und erstinstanzlich verurteilt wurde,
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der gesamten
Aktenlage deute nichts darauf hin, dass das Strafverfahren als
rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den
Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes
Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheine es mit Blick auf die
jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig,
auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen
dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise
strafrechtlich zu ahnden (vgl. Urteil D4401/2010 vom 5. August 2010, E.
6.1).
6.3.2.2 Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die
Strafverfolgung wegen Beteiligung an einer Demonstration zugunsten der
PKK sei aus rechtsstaatlicher Sicht gerechtfertigt, ist in casu die gegen
den Beschwerdeführer erhobene Anklage wegen Mitgliedschaft bei der
MKP HKO sowie Tötung und Körperverletzung, mithin Straftaten gegen
Leib und Leben, erst recht als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Im
Weiteren kann in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen
werden, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten
strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten
Verfahrens geführt werden beziehungsweise das Verfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen wird. Diesbezüglich kann zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend
erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.3.2.3 Angesichts dieser Umstände ist insgesamt festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen
sind. Da er bereits aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, kann darauf verzichtet werden, seine Vorbringen auf ihre
Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Desgleichen kann die Frage einer
allfälligen Asylunwürdigkeit offengelassen werden. Schliesslich erübrigt
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es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit
eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal dies zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermag, umso weniger als sich die Beweismittel
nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen; auf weitere
Beweiserhebungen wird verzichtet, da sie zu keinem anderen Ergebnis
führen würden.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Seite 13
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in der Türkei derzeit weder
Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
8.3.2. Was die geltend gemachten, jedoch nicht belegten psychischen
Probleme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei eine
medizinische Behandlung von psychisch Kranken ebenso gewährleistet
ist, weshalb der Beschwerdeführer bei Bedarf darauf zurückgreifen kann.
Im Weiteren leben seinen Angaben zufolge mehrere Familienangehörige
und Verwandte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tante) in der Türkei (vgl.
Befragungsprotokoll vom 17. Oktober 2008, A2, S. 3), weshalb er auch
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem sprechen keine
anderen persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
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Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Antrag, vor Gutheissung der
Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zwecks Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen, wird infolgedessen gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: