Abtei lung IV
law/wic
D-5816/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Thomas Wespi, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner
X._______, geboren _______, Nepal,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Juni 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Nepali aus A._______, verliess seinen
Heimatstaat nach eigenen Angaben im Januar 2006 und reiste via Indien und
Frankreich am 23. Januar 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Juni 2006 fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2006 (Poststempel) an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach
Nepal zur Zeit unzumutbar sei und folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 bestätigte der zuständige Instruktions-
richter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende
Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleich-
zeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ausserdem überwies
er die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung.
E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 an seiner Verfügung vom
16. Juni 2006 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2006 ohne Replikrecht
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig
3ist, die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung
angefochten. Die Verfügung des Bundesamtes vom 16. Juni 2006 ist somit betref-
fend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und An-
ordnung der Wegweisung (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs) mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet somit aufgrund der Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20]).
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht
zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche
Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
4.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder
die in Nepal herrschende politische Situation noch anderer Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Ende
April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König
wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waf-
fenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung
im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Da-
raufhin habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. So-
mit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt.
45. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Beurteilung
der aktuellen Situation in Nepal durch das BFM sei ungenau. Es entspreche zwar
den Tatsachen, dass die maoistischen Rebellen einen Waffenstillstand ausgerufen
hätten. Ebenso bestätigten aktuelle Berichte, dass die Situation vor Ort seit vielen
Jahren nicht mehr so optimistisch eingeschätzt worden sei. Gleichzeitig könne die
Situation nicht pauschal als sicher bezeichnet werden. Zu viele für die weitere Ent-
wicklung von Nepal wichtige Fragen seien noch ungelöst. Bis dato hätten sich die
maoistischen Rebellen nicht bereit erklärt, ihre Waffen niederzulegen, was jedoch
zur Bedingung für eine Regierungsbeteiligung gemacht werde. Auch komme es
weiter zu Gewaltakten. Über die letzten Jahre habe es auch schon Waffenstillstän-
de gegeben, der Krieg sei jedoch immer wieder ausgebrochen. Demnach könne
zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Situation in
Nepal geklärt sei. Erst mit der Zeit werde sich zeigen, ob die heutigen Bemühun-
gen der Konfliktparteien Früchte tragen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine
erzwungene Rückkehr als verfrüht.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal
nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal
im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal, publiziert unter Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird auch
durch die unlängst erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Re-
bellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in
ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die Ver-
staatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaff-
nung der Rebellen und Teilmobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vor-
sieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoisti-
schen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die
Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Demnach ist bis Mitte des Jahres
2007 anstelle von König Gyanendra der Regierungschef das Staatsoberhaupt.
Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue
Übergangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die Maoisten beteiligt sind.
Sie verfügen über 83 der insgesamt 330 Mandate, womit sie zweitgrösste Kraft im
Parlament in Kathmandu stellen. Die Übergangsverfassung wird gelten, bis eine
Sonderkommission eine dauerhafte Verfassung ausgearbeitet hat. Dieses Gremi-
um soll im Laufe des Jahres gewählt werden. Ebenfalls noch in diesem Jahr sollen
Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung stattfinden (vgl. NZZ Online
vom 7. November 2006, vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23.
November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Ja-
nuar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, vom 4. März 2007,
NZZ Online vom 13. März 2007, vom 1. April 2007 und
vom 24. April 2007). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen
Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
56.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der offenbar ge-
sunde Beschwerdeführer hat nach 12-jähriger Schulbildung etwa drei Jahre lang
einen Lebensmittelladen geführt. Seine Eltern und seine beiden Geschwister leben
nach wie vor in seinem Heimatdorf, womit der Beschwerdeführer auf ein bestehen-
des Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es kann unter diesen Umständen davon
ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus ei-
gener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung der Familie gelingen wird, sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG fällt somit nicht in Betracht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind ihm folglich
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______)
- den _______ (Beilagen: Schulabschlusszeugnis [ausgestellt am 12. Juni
1998], "Character Certificate" [ausgestellt am 15. Juli 1998], Familienbüchlein
[ausgestellt am 25. Dezember 2003])
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Wirthner
Versand am: