Abtei lung IV
D-5816/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
sowie deren Kinder Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Rumänien,
alle vertreten durch Herrn lic. iur. Johan Göttl, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland Rumänien zusam-
men mit ihren Töchtern am 5. April 2005 und reiste über B._______
am 8. April 2005 legal ohne Visum in die Schweiz. Am 11. April 2005
stellte im C._______ ein Asylgesuch. Am 19. April 2005 wurde sie dort
summarisch befragt und am 25. April 2005 vom BFM direkt angehört.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wurden sie und ihre Töchter für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
zwischen 1993 und 2000 mit ihrer Familie in E._______ als Asylbewer-
ber gelebt, wo ihr Ehemann eine Firma in der Baubranche besessen
habe. Nach dem Entschluss, vor Abschluss des Asylverfahrens ins
Heimatland zurückzukehren, hätten sie das in E._______ gekaufte
Haus verkauft und in Rumänien ein Schlösschen mit dazugehörenden
Feldern gekauft. Ihr Ehemann und viele Bauern hätten noch Anspruch
auf zusätzliches Land, das von einer landwirtschaftlichen Genossen-
schaft bearbeitet worden sei, geltend gemacht. Im Kampf um die
Rückgabe des Landes habe der Ehemann von vielen Personen im
Jahr 2002 eine Vollmacht erhalten. Daraufhin sei ihm für den Fall, dass
er sich weiterhin für die Rückgabe des Landes einsetze, mit Nachtei-
len zulasten der Familie gedroht worden. Zudem sei er im Jahr 2002
im Zusammenhang mit der Verteilung von Lebensmitteln und im Jahr
2003 wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu einer Busse verur-
teilt worden. Die dagegen eingereichte Klage sei noch in Bearbeitung.
Der Polizeichef habe ihm persönlich geraten, die Bestrebungen zur
Rückübergabe des Landes zu beenden, ansonsten ihm ein Autounfall
drohe. Am 4. April 2005 habe die Beschwerdeführerin ihre Töchter aus
Sicherheitsgründen von der Schule abholen wollen. Nachdem sie von
der Lehrerin erfahren habe, dass die Töchter bereits abgeholt worden
seien, sei sie auf den Pausenhof gerannt und habe bemerkt, wie eine
Frau ihre Töchter zu einem parkierten Auto habe führen wollen. Sie
habe den Kindern gerufen, worauf diese sofort zu ihr gekommen sei-
en, während die unbekannte Frau verschwunden sei. Die Polizei habe
sich des Vorfalls angenommen, habe indessen die unbekannte Frau
nicht ausfindig machen können, weil sich die Beschwerdeführerin die
Autonummer nicht gemerkt habe und zum Aussehen der Frau keine
Angaben habe geben können. Am folgenden Tag sei die ganze Familie
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im Privatwagen nach F._______ gereist, um dem verstorbenen Papst
Johannes Paul II. die letzte Ehre zu erweisen. Als die
Beschwerdeführerin realisiert habe, dass ihr Ehemann weiter gegen
die in Rumänien herrschende Korruption kämpfen wolle und dabei
auch die Gefährdung der Familie in Kauf nehme, habe sie sich In der
Absicht, nicht mehr nach Rumänien zurückzukehren, für eine Reise in
die Schweiz entschlossen. Ihr Ehemann habe indessen geplant, in
G._______ und H._______ ein Dossier einzureichen und dann nach
Rumänien zurückzukehren. Während der Fahrt durch die Schweiz
habe er sie mit den Töchtern in der Schweiz aussteigen lassen.
Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reise-
pass und ihre Identitätskarte sowie die Reisepässe ihrer Töchter zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete
seinen Entscheid damit, dass Rumänien vom Bundesrat als „safe
country“ bezeichnet worden sei und vorliegend keine Hinweise auf
eine Verfolgung vorlägen, da sich die Beschwerdeführerin ausschliess-
lich auf die Probleme ihres Ehemannes beziehe. Dieser lebe indessen
in Rumänien und habe damit zu erkennen gegeben, dass er nicht vom
Staat verfolgt werde. Unter diesen Umständen könne auch nicht von
einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Zu-
dem könne der geltend gemachte Entführungsversuch nicht geglaubt
werden. Vielmehr erscheine dieser konstruiert.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August
2007 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Auf die Wegweisung sei zu verzichten und der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass bei der im Rahmen von Art. 34
AsylG bestimmten Prüfung bereits Hinweise auf eine Verfolgung, wel-
che sich nicht auf den ersten Blick als haltlos erwiesen, zu einer mate-
riellen Prüfung führen müssten. Die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin zu den Aktivitäten des Ehemannes seien vom BFM zu Recht
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nicht bezweifelt worden und die Einwände des BFM gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen hinsichtlich des Entführungsversuches
würden sich als nicht stichhaltig erweisen. Ihre Vorbringen würden
somit dem von Art. 34 AsylG geforderten Beweismass genügen, weil
sie nicht offensichtlich haltlos seien. Auch wenn Rumänien als
sicheres Drittland gelte, seien Korruption und Bestechung weit
verbreitet. Zudem sei die Justiz noch weit davon entfernt, die vom BFM
bezeichneten Standards zu erfüllen. Unter diesen Umständen bestehe
durchaus Grund zur Annahme, dass die von einer allfälligen
Landrückgabe bedrohten Personen die Behörden Rumäniens für sich
zu instrumentalisieren versuchten und den Ehemann der
Beschwerdeführerin sowie die ganze Familie bedrohten. Es müsse
angenommen werden, dass die geltend gemachten, asylrelevanten
Bedrohungen von staatlichen Stellen ausgingen oder von diesen
geduldet respektive gefördert würden, auch wenn dies nicht beweisbar
sei. In dieses Bild passe auch die Tatsache, dass die Interventionen
des Ehemannes, sich mit Anwälten zur Wehr zu setzen, erfolglos
geblieben seien. Der Argumentation des BFM, die
Verfolgungshandlungen würden nur den Ehemann betreffen, könne
nicht zugestimmt werden. Zudem befinde sich der Ehemann seit Ende
2006 in Haft, was den beigelegten Internetauszügen entnommen
werden könne. Unter diesen Umständen könne auch nicht mehr davon
gesprochen werden, er sei nicht von einer Verfolgung betroffen.
Vielmehr lägen Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten
Verfolgungsbegriffs vor, welche nicht offensichtlich haltlos seien und
damit einer materiellen Prüfung bedürften.
Der Beschwerde lagen verschiedene Kopien der Internetpresse bei.
D.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre Töchter könnten
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er
forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist die bei-
gelegten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen.
Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 17. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin
Seite 4
Teilübersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
zu den Akten.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2008 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Insbesondere legte es dar, die in der Beschwerde-
schrift vorgebrachten Erklärungen zum Entführungsversuch seien als
Anpassungsversuche an die festgestellten Ungereimtheiten zu sehen.
Mit dem ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
ihre Kinder seit den Drohungen nie mehr allein gelassen, sei es nicht
zu vereinbaren, dass sie diese verspätet habe abholen wollen und
dass die Kinder manchmal auch von ihrer Schwester abgeholt worden
seien. Zu den beigelegten Internetauszügen könne das BFM nicht
Stellung nehmen, weil diese in rumänischer Sprache abgefasst wor-
den seien. Aus der eingereichten Summarübersetzung sei indessen
ersichtlich, dass I._______ den Chef des ADS niedergestochen habe,
was ein gemeinrechtliches Delikt darstelle, das einer politischen Verfol-
gung entbehre. Möglicherweise habe die Beschwerdeführerin deshalb
keine Gerichtsdokumente eingereicht. Zudem sei Rumänien ein Safe
Country und seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union
(EU).
G.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 brachte die Beschwer-
deführerin vor, sie habe zwar ausgesagt, die Kinder seit den Drohun-
gen nicht mehr allein gelassen zu haben. Indessen habe sie damit
nicht gemeint, dass sie nie einer andern Person anvertraut worden sei-
en. Andernfalls hätten sie die Schule nicht besuchen können. Die Be-
schwerdeführerin habe mit ihren Aussagen zum Ausdruck bringen wol-
len, dass sie die Kinder aus Angst vor einer Entführung wenn immer
möglich unter Aufsicht gestellt habe. Die Verspätung sei überdies im
Hinblick auf die bevorstehende Ausreise erklärbar. Zudem habe die
Beschwerdeführerin geglaubt, die Kinder würden im Schutz einer
Lehrperson auf sie warten. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht
um die Prüfung, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin einer politi-
schen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern darum, ob Hinwei-
se auf eine Verfolgung zu einer materiellen Beurteilung hätten führen
müssen. Diese Hinweise seien mit den zahlreich eingereichten Be-
weismitteln belegt. Die Beschwerdeführerin sei bereit, diese überset-
zen zu lassen. Der Beschwerdeführerin sei es bisher nicht möglich ge-
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wesen, Gerichtsdokumente aus dem Ausland zu beschaffen, weil sie
keinen Kontakt mehr zum Ehemann, der verhaftet worden sei, habe.
Insgesamt gebe es im vorliegenden Verfahren Hinweise auf eine Ver-
folgung, weshalb das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen
sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwer-
deinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet,
enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung.
Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
Seite 6
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.). In der Frage der
Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das
BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es
gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff
umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichter-
ten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Mass-
stab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssi-
cheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Befragungen, sie
und ihre Kinder seien rumänische Staatsangehörige. Zur Untermaue-
rung dieses Vorbringens reichte sie rumänische Pässe und Identitäts-
karten zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit res-
pektive Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde vom
BFM nicht bestritten. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Rumänien stammt.
Mit Beschluss vom 25. November 1991 erklärte der Bundesrat Rumä-
nien zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a
Seite 7
Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt. Nach
dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass
eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt.
5.2 Es muss somit in einem zweiten Schritt untersucht werden, ob es
im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung gibt.
5.3 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen vor, auf Asylgesuche rumänischer Staatsangehöriger werde
nur eingetreten, wenn es Hinweise auf eine Verfolgung gebe (Art. 34
Abs. 1 AsylG). Derartige Hinweise seien jedoch im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beziehe sich ausschliesslich
auf ihren Ehemann und nicht auf sich; sie habe nur Dokumente, wel-
che vom Ehemann handelten, eingereicht. Da sich ihr Ehemann in Ru-
mänien befinde, gebe sie zu erkennen, dass er sich nicht als vom
Staat verfolgt erachte. Unter diesen Umständen könne umso weniger
eine Verfolgung der Beschwerdeführerin angenommen werden. Der
geltend gemachte Entführungsversuch könne zudem nicht geglaubt
werden, weil es nicht miteinander vereinbar sei, dass sie einerseits am
5. April 2005 ihr Heimatland verlassen und andererseits wegen der Er-
mittlungen im Entführungsfall vom 4. April 2005 einige Zeit später bei
der Polizei nachgefragt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
ihrem Heimatland gewesen sei. Zudem sei es – entgegen den Anga-
ben der Beschwerdeführerin – nicht üblich, die Kinder bei der Lehrerin
in der Klasse abholen zu wollen, da diese verschiedene Klassen be-
suchten und überdies vor der Schule auf die Eltern warteten. Seltsam
sei auch, dass die Beschwerdeführerin die Frau, welche die Kinder
habe entführen wollen, nicht aufgehalten habe, obwohl diese gegen-
über der Schule auf einem Parkplatz gewesen sei. Zudem könne nicht
nachvollzogen werden, dass die Kinder mit der fremden Person mitge-
gangen seien. Dokumente, welche den Entführungsversuch zu bele-
gen vermöchten, habe die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Ins-
gesamt erscheine somit das Vorbringen konstruiert.
5.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass Hinweise auf eine
Verfolgung vorlägen, welche sich nicht auf den ersten Blick als haltlos
erwiesen, weshalb eine materielle Prüfung vorgenommen werden
müsse. Die Einwände des BMF hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen seien nicht stichhaltig, weil in Rumänien – obwohl es als si-
cheres Drittland gelte – Korruption und Bestechung weit verbreitet sei-
Seite 8
en. Die Gerichtsbarkeit erfüllte die vom BFM bezeichneten Standards
nicht, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die von einer allfälligen
Landrückgabe bedrohten Personen die Behörden Rumäniens für ihre
eigenen Interessen zu instrumentalisieren versuchten und den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin sowie die ganze Familie bedroht hätten.
Die geltend gemachten Bedrohungen seien von staatlicher Seite aus-
gegangen oder von dieser geduldet worden. Dies sei nicht beweisbar.
Insgesamt lägen Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten
Verfolgungsbegriffs vor, welche nicht offensichtlich haltlos seien und
einer materiellen Prüfung bedürften.
5.5 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorbringen bezüglich der Toch-
ter J._______ nicht mehr Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens
bilden, nachdem J._______ ihr Asylgesuch zurückgezogen hat und
das Verfahren vom BFM mit Beschluss vom 3. August 2007 abge-
schrieben wurde.
5.6 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten übrigen Verfol-
gungsgründe sind, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, als haltlos
zu bezeichnen.
5.6.1 Sowohl in den beiden Befragungen als auch in der Beschwerde-
schrift machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die von ihr gel-
tend gemachten Bedrohungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten
ihres Ehemannes stünden. Dabei stellte sie ihren Ehemann als poli-
tisch aktiven Menschen dar, der in Rumänien gegen die Korruption
kämpfe und sich für die Rückgabe von Ländereien einsetze, der schon
unter dem kommunistischen Regime in Haft gewesen und auch nach
der Rückkehr aus F._______ wieder inhaftiert worden sei, gegen den
mehrere juristische Verfahren hängig seien und der selber gegen ver-
schiedene Machträger und Vorfälle – auch in K._______ – Klagen ein-
gereicht habe, welche noch hängig seien. Seine Aktivitäten hätten den
dortigen Machthabern nicht gepasst und deshalb zu verschiedenen
Drohungen gegenüber der Familie geführt.
Dabei erklärte die Beschwerdeführerin weder in den Befragungen
noch in der Beschwerdeschrift, aus welchem Grund ihr Ehemann tat-
sächlich festgenommen worden sei. Vielmehr wich sie in der Erstbefra-
gung der diesbezüglich gestellten Frage aus, indem sie erklärte, der
Ehemann sei vor der Revolution schon einmal verhaftet worden und
sei es den Leuten schuldig gewesen, für die Ländereien weiterzu-
Seite 9
kämpfen (Akte A2/10 S. 6). Die Verhaftung ihres Ehemannes stellte sie
damit in den Zusammenhang mit dem Kampf gegen die Korruption und
die Rückgabe von Ländereien, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich
so erwähnte. Im Verlauf der direkten Anhörung erwähnte sie keine Ver-
haftung des Ehemannes mehr und in der Beschwerdeschrift vom 31.
August 2007 wurde zwar eine Verhaftung erwähnt, indessen deren
Gründe offen gelassen. Erst nachdem das BFM in seiner Vernehmlas-
sung ausführte, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei – gestützt
auf die summarische Übersetzung von L._______ vom 24. März 2006
– infolge eines gemeinrechtlichen Delikts, nämlich weil er eine Person
niedergestochen habe, festgenommen worden, wurde in der Stellung-
nahme vom 12. Dezember 2008 der entsprechende Sachverhalt be-
stätigt. Damit wird jedoch deutlich, dass der Ehemann der Beschwer-
deführerin – gestützt auf die zahlreichen eingereichten Beweismittel –
infolge eines gemeinrechtlichen Delikts in Haft genommen wurde, was
als rechtsstaatlich legitime Handlung gilt und – wie die nachgereichten
Beweismittel zeigen – keine ungerechtfertigte Handlung der rumäni-
schen Behörden, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin in sei-
nem Kampf gegen die Korruption und für die Rückgabe von Länderei-
en erdulden muss, darstellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin, wonach sie die Festnahmen ihres Ehemannes als Folge des
Kampfes gegen die Korruption in Rumänien und um die Rückgabe von
Ländereien darstellt, sind somit nicht glaubhaft. Unter diesen Umstän-
den bestehen grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, zumal sie die von ihr vorgebrachten
Bedrohungen – welche im Zusammenhang mit dem Wirken des Ehe-
mannes stehen sollen – ebenfalls als Folge einer ungerechtfertigten
Behandlung durch die rumänischen Behörden darstellt, indem sie be-
hauptet, der rumänische Staat sei korrupt und nicht willens, sie und
ihre Kinder zu schützen, weil die Bekämpfung der Korruption und
Rückgabe der Ländereien den rumänischen Behörden nicht passe.
Der Einwand in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2008, es gehe
nicht darum, eine allfällige politische Verfolgung des Ehemannes zu
prüfen, sondern um die Feststellung, ob es Hinweise auf eine Verfol-
gung – und eine solche sei mit der Verhaftung des Ehemannes belegt
– gegeben habe, welche einer materiellen Prüfung bedurft hätte, ver-
mag nicht zu überzeugen, die Verhaftung des Ehemannes offensicht-
lich nicht im Zusammenhang mit seinem Kampf gegen die Korruption
und die Rückgabe von Ländereien erfolgte, sondern weil er einen
Menschen niedergestochen hat. Da er – wie die eingereichten Interne-
tauszüge zeigen – diesen Sachverhalt auch zugegeben hat, ist der
Seite 10
diesbezügliche Sachverhalt belegt. Unter diesem Blickwinkel
erscheinen die Behauptungen der Beschwerdeführerin offensichtlich
haltlos, da die Verhaftung des Ehemannes nicht als korrupte Tätigkeit
der rumänischen Behörden verstanden werden kann, sondern als
rechtsstaatlich legitimes Handeln. Die rumänischen Behörden haben
damit bewiesen, dass sie bereit sind, strafrechtliche Vergehen und
Verbrechen zu ahnden, und dass sie über einen entsprechenden
Behördenapparat verfügen, der die Verbrechensbekämpfung
offensichtlich mit Erfolg ermöglicht. Aus der Verhaftung des
Ehemannes der Beschwerdeführerin kann – entgegen ihren
Andeutungen – nicht auf eine zu Unrecht erfolgte Behördenhandlung,
welche sich gegen den Kampf des Ehemannes richte, geschlossen
werden. Infolgedessen kann auch nicht davon ausgegangen werden,
es müsse mit weiteren, gegen die Familie der Beschwerdeführerin
gerichteten, ungerechtfertigten behördlichen Handlungen gerechnet
werden.
5.6.2 Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Beschwerde-
führerin, ihre Familie habe in Rumänien infolge des Kampfes ihres
Ehemannes gegen die Korruption Bedrohungen erlitten und könne we-
gen der weit verbreiteten Korruption und dem schlechten Justizsystem
nicht mit staatlicher Hilfe rechnen, nicht geglaubt werden. Die Un-
glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wird noch dadurch verstärkt, dass die
Beschwerdeführerin kein überprüfbares Beweismittel im Original ein-
reichte, sondern sich mit der Abgabe von Kopien aus dem Internet be-
gnügte, obwohl sie bei der Polizei Anzeige gegen die Bedrohungen er-
stattet haben will und somit über entsprechende Beweismittel verfügen
müsste. Auch bezüglich der geltend gemachten, zahlreichen Klagen
ihres Ehemannes oder der vorgebrachten Streitigkeiten über Länderei-
en gab sie kein Dokument zu den Akten, obwohl solche insbesondere
im Hinblick darauf, dass der Ehemann mit der Hilfe von Anwälten gear-
beitet haben soll, zu erwarten wären. Sie sagte dazu, die Klagen des
Ehemannes seien noch nicht entschieden beziehungsweise nicht be-
handelt worden, was indessen mit der Übersetzung eines der einge-
reichten Internetauszüge, gemäss welchem der Ehemann mit dem
Entscheid nicht einverstanden gewesen sei, nicht übereinstimmt und
die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen untermauert.
5.6.3 Im Übrigen ist im Resultat auch der Argumentation der Vorins-
tanz zuzustimmen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden,
dass die drei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin, welche auf-
Seite 11
grund der Drohungen nie ohne Aufsicht hätten ausgehen oder spielen
dürfen und immer von ihr oder ihrer älteren Schwester in der Schule
abgeholt worden seien, nach der Schule mit einer ihnen fremden Per-
son mitgingen. Es ist davon auszugehen, dass sich die drei Töchter,
welche im Jahr 2005 zehn, neun und sieben Jahre alt waren und somit
im Zeitpunkt der geltend gemachten Entführung bereits ein gewisses
Verständnis für bestehende Gefahren entwickelt haben beziehungs-
weise im Fall von bestehenden Drohungen mit Sicherheit von den El-
tern zu einem entsprechenden vorsichtigen Verhalten angewiesen wor-
den wären, geweigert hätten, sich unter den geltend gemachten Um-
ständen nach der Schule von einer ihnen fremden Frau abholen zu
lassen. Ferner ist das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich
weder die Autonummer der Entführerin noch deren Signalement ge-
merkt haben will, nicht nachvollziehbar. Dabei vermag ihre Erklärung,
sie habe sich in diesem Moment um die Kinder kümmern müssen,
nicht zu überzeugen. Somit ist auch der geltend gemachte Entfüh-
rungsversuch nicht glaubhaft ausgefallen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage
keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den
ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es der Be-
schwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem
Heimatland zu widerlegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
Seite 12
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden
Fall als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführerin ist es nicht ge-
lungen, Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung oder
auf eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder
für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
und ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Er-
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wägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszuge-
hen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Rumänien eine derarti-
ge Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in Rumänien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. nachfolgend E. 7.2.1).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Rumänien
ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft Rumäniens bei der EU und
beim Europäischen Rat implizit das Vorliegen einer allgemeinen Ge-
fährdungslage als solche vermutungsweise ausschliesst. Vorliegend
wurde zwar geltend gemacht, in Rumänien herrsche Korruption und
das Justizsystem entspreche nicht dem Standard, von welchem das
BFM in der angefochtenen Verfügung spreche; indessen stellen gene-
rell weder Korruption noch ein auf einem tieferen Standard funktionie-
rendes Justizsystem – wobei die Beschwerdeführerin nicht näher kon-
kretisierte, was sie damit meint – eine allgemeine Gefährdung dar,
weshalb auf diese Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu E.
5. des Urteils im Zusammenhang mit der Prüfung von Hinweisen auf
eine Verfolgung). Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum
Schluss, dass in Rumänien keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage eine Rückführung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder klarerweise nicht als unzumutbar
erscheinen lässt.
7.2.2 Ferner liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse
vor. Wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung festge-
stellt hat, ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Darstel-
lung als vermögend zu betrachten. Die Familie besitzt ein Schlösschen
mit Ländereien in Rumänien. Zudem leben die Eltern und Geschwister
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der Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter aus erster Ehe in
Rumänien, so dass sie bei ihrer Rückkehr auch dann auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, wenn sich ihr Ehemann noch
immer in Haft befinden sollte. Gesundheitliche Beschwerden können
den Akten nicht entnommen werden. Zudem verfügt die
Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung und eine mehrere
Jahre dauernde Berufserfahrung in der Konfektionsbranche und im
Bäckereigewerbe, so dass sie im Bedarfsfall für den Lebensunterhalt
ihrer Familie selber aufkommen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach
Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten werden, erscheint
unter diesen Umständen als äusserst gering. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von
Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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