B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5816/2011
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
D-5816/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2009 bei den Grenzbehör-
den am Flughafen B._______ ein Asylgesuch.
A.b Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer
des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
A.c Am 23. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asylgesuch
befragt (Kurzbefragung) und am 27. Mai 2009 angehört (Anhörung).
A.d Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen geltend, er stamme aus C._______ im gleichnamigen Distrikt und
habe als (…) gearbeitet. Im Jahre 2005 sei er Leiter einer (…) gewesen.
Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn in dieser Eigen-
schaft im Jahre 2005 nach der Teilnahme an zwei Versammlungen ge-
zwungen, die Festlichkeiten zum Heldentag zu organisieren. Im März
2008 habe er von Unbekannten wiederholt Telefonanrufe erhalten, bei
denen man von ihm Geld verlangt habe. Er vermute, dass es sich dabei
um Leute gehandelt habe, die sich von den LTTE getrennt hätten und die
nun der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) angehörten. Er habe ei-
ner Menschenrechtsorganisation gemeldet, dass er solche Telefonanrufe
erhalten habe, wobei diese Organisation jedoch nichts für ihn habe tun
können. Nachdem man von ihm ein weiteres Mal per Telefon Geld ver-
langt habe, hätten unbekannte Leute ihn eines Nachts im November 2008
zu Hause aufgesucht, wobei es ihm aber gelungen sei zu fliehen. Diese
Leute hätten seiner Frau daraufhin gesagt, dass er sich in ihrem Büro
melden müsse. Aus Angst, von diesen Leuten entführt und getötet zu
werden, habe er sich in der Folge bei verschiedenen Freunden versteckt.
Schliesslich habe er sich nach Colombo begeben, von wo er am 16. Mai
2009 via Dubai und São Paulo nach B._______ geflogen sei.
A.e Am 29. Mai 2009 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.
A.f Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter
anderem seine Identitätskarte, seinen Führerschein sowie ein Schreiben
seiner (…) vom 27. März 2006 zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am 4. Oktober 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte
die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird
auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2011 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, der angefochtene Entscheid vom 29. September 2011 sei in
den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober
2011 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde.
E.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer bekannt
gegeben, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine
Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbe-
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züglich sowie zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hin-
sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
(BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis
zum 25. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation
liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 29. September 2011
ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegwei-
sung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich
die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht
sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachge-
kommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von
der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und
5 infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
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Seite 6
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem
Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderin-
formationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss
ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und
folglich auch nicht offenzulegen. In Bezug auf die in der angefochtenen
Verfügung erwähnten UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet
–, weswegen auch diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf
verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokuments die relevanten Passagen
anzugeben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den an-
gefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer
Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht ver-
pflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu
erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht
zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 10. Mai 2012 den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betref-
fend eine Dienstreise nach Sri Lanka zur Stellungnahme zustellte.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 alle entscheidwesentlichen Ver-
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Seite 7
fahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im
Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge erhoben wurde. Ins-
besondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich
einzelner von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommener
Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da
das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen
Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen.
Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftslän-
derinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, mittels Quel-
lenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen.
5.5 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat
in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaff-
neten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen in-
soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und
Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe-
mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen
nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich
als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asyl-
suchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist
aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehen-
den Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erach-
tet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngs-
ten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober
2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert
und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorge-
nommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über-
einstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
D-5816/2011
Seite 8
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 29. September 2011 sei
in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Mensch-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
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Seite 9
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
schrift beziehungsweise in der Stellungnahme vom 25. Mai 2012 sowie
die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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Seite 10
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Situation in Sri Lanka nach dem Ende des sri-lankischen
Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutref-
fende Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz
und C._______ – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz
hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O.,
E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden
Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt
Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und
Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen da-
von ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitäri-
scher Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Aus-
mass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte genies-
sen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist re-
lativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber
weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll
vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitsein-
schränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merk-
lich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls
merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärprä-
senz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in
der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fort-
schritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen gross-
angelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und
Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen
Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.
6.3.3 Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Asylverfahren machte, lebte er von Geburt bis zu seiner Ausreise
aus Sri Lanka in der Stadt C._______, Ostprovinz. Dort wohnen nach wie
vor seine Mutter, seine Ehefrau sowie seine zwei fast erwachsenen Kin-
der. Zudem leben seine sechs Geschwister ebenfalls alle im selben Dist-
rikt (BFM-Akten A 8/27 S. 3 ff.). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse
vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in der Stadt beziehungsweise
D-5816/2011
Seite 11
im Distrikt C._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist aus-
serdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri
Lanka jahrelang als (…) und (…) tätig war. Den vorliegenden Akten sind
auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwer-
deführers zu entnehmen.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird
nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung sei-
ner in der Stadt beziehungsweise im Distrikt C._______ lebenden Ange-
hörigen und Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunfts-
möglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank sei-
ner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Zur Über-
brückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehr-
hilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie der
Stellungnahme vom 25. Mai 2012 ist somit nicht anzunehmen, dass er
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage ge-
raten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in ge-
nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-5816/2011
Seite 12
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S.
275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2011 hinreichend belegt. Damit
sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der
Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5816/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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