B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5816/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
und F.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch G.________,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten auf Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N__________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 reichte die mit Vollmacht vom 21. Dezem-
ber 2011 als Rechtsvertreterin mandatierte, in der Schweiz weilende
Schwester der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einreisebewilligung
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens ein. Als Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, ihre im Sudan lebende Schwester könne, da ihr in
ihrem Heimatstaat Eritrea Verhaftung und Folter drohe, mit ihren Kindern
nicht dorthin zurückkehren. Gleichzeitig sei ein Verbleib im Sudan nicht zu-
mutbar, insbesondere wegen des Risikos einer Deportation nach Eritrea
und der Tatsache, dass es sich bei der alleinstehenden Beschwerdeführe-
rin mit Kindern um besonders verletzliche Personen handle. Die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz sei gegeben. Deshalb beantrage sie die Einreise
in die Schweiz und die Durchführung eines Asylverfahrens für ihre Schwes-
ter und deren Kinder.
B.
Mit Eingaben vom 10. Mai 2012, 9. November 2012 und 13. Juni 2013 er-
kundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens.
C.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang der Be-
schwerde und verwies in seinen nachfolgenden Antwortschreiben vom
14. November 2012 und 6. September 2013 auf die hohe Geschäftslast.
D.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin
mit, dass von einer Befragung vor Ort abgesehen werde. Gleichzeitig er-
suchte es die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist bis zum
23. Juli 2014 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um
Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten
in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren wurde die Rechtsvertreterin mit Hin-
weis auf BVGE 2011 Nr. 39 darauf aufmerksam gemacht, dass eine klar
ihrer Schwester zurechenbare Willensäusserung um Schutz durch Asyl
fehle, weshalb bisher kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Daher
sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin das Antwortschreiben
selbst schreibe oder zumindest unterzeichne und damit persönlich in Er-
scheinung trete, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
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E.
Mit Eingabe an das BFM vom 17. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin
unter Beantwortung der vom BFM im Schreiben vom 23. Juni 2014 gestell-
ten Fragen um Erstreckung der Frist zur Einreichung des von der Be-
schwerdeführerin zu unterzeichnenden Fragekatalogs.
F.
Mit – am 4. Oktober 2014 eröffnetem – Entscheid vom 1. Oktober 2014 trat
das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012 nicht ein.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Oktober 2014 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte un-
ter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses.
Im Weiteren wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass, nachdem ein ers-
tes Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an sie bei ihr nicht eingetrof-
fen sei, diese bei der Post vor ungefähr zwei Wochen ein zweites Antwort-
schreiben aufgegeben habe, dessen Eintreffen sie in den nächsten Tagen
erwarte. Aus diesem Grund ersuche sie um Gewährung einer Fristerstre-
ckung "zur Einreichung des notwendigen Nachweises der Höchstpersön-
lichkeit".
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden. Das Fristersterstreckungsgesuch wurde an-
gesichts der Tatsache, dass nach Angabe der Rechtsvertreterin das Ant-
wortschreiben der Beschwerdeführerin zurzeit mit der Post unterwegs und
der Zeitpunkt des Eintreffens unbestimmt sei, mit dem Verweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG abgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als die Beschwerdeführen-
den am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben müssen und
das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das
vertretungsfeindlich ist. Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und
der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt,
so hat die betreffende Person am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt
nicht teilgenommen. Wäre in solchen Konstellationen auch die Legitimation
zur Beschwerdeerhebung zu verneinen, hätte das Bundesverwaltungsge-
richt keine Gelegenheit, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes
Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die Legitimation ist daher zur Prüfung die-
ser Frage zu bejahen und insoweit ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz
– sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – ei-
ner selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis
auf BVGE 2011/39 aus, bei der Erhebung eines Asylgesuchs handle es sich
um ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Personen müssten
höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbstständig, mithin ohne
die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch
einen Vertreter sei unzulässig. Eine Heilung des Mangels könne jedoch bei-
spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter ein-
gereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
eine persönlich verfasste Willensäusserung, in der Schweiz um Asyl ersu-
chen zu wollen, bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch
vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden.
Das Schreiben vom 10. Januar 2012 (Eingang BFM) sei von der Vertreterin
der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Es liege somit kein zulässig
gestelltes Asylgesuch vor. Eine mündliche Befragung der Beschwerdefüh-
rerin habe nicht stattgefunden. Die vom BFM gestellten Fragen seien einzig
von der Vertreterin der Beschwerdeführerin beantwortet und unterzeichnet
worden. Sie sei somit nie persönlich in Erscheinung getreten. In der am
10. Januar 2012 eingereichten Vollmacht werde zwar erwähnt, dass es um
eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch gehe. Inwieweit
die Beschwerdeführerin in Eritrea oder im Sudan gefährdet sei, werde darin
jedoch nicht dargelegt. Dieses Dokument genüge daher nicht den Anforde-
rungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. Mangels Höchstper-
sönlichkeit sei somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
5.2 In der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin geltend, die Fragen,
die ihr das BFM zugestellt habe, mit ihrer Schwester besprochen und die
entsprechenden Antworten dem BFM zugestellt zu haben. Ein Exemplar
des beantworteten Fragenkatalogs habe sie ihrer Schwester geschickt, da-
mit sie diesen unterschreiben und zurückschicken könne. Indessen sei ein
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erstes Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an sie bei ihr nicht einge-
troffen, weshalb diese bei der Post vor ungefähr zwei Wochen ein zweites
Antwortschreiben aufgegeben habe, dessen Eintreffen sie in den nächsten
Tagen erwarte. Aus diesem Grund ersuche sie um Gewährung einer Fris-
terstreckung "zur Einreichung des notwendigen Nachweises der Höchst-
persönlichkeit."
6.
Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juni
2014 neben der Bitte um Beantwortung des Fragenkatalogs darüber infor-
miert, dass es sich gemäss Rechtsprechung bei der Stellung eines Asylge-
suchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, welches vertre-
tungsfeindlich sei und eine ihrer Schwester zurechenbare Willensäusse-
rung um Ersuchen um Schutz durch Asyl fehle. Gleichzeitig wies sie auch
auf die Möglichkeit eines Nichteintretens auf das Asylgesuch aus dem Aus-
land hin, falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlich-
keit nicht erfüllt würden (BFM-Akten, A10/5). Die Vertreterin der Beschwer-
deführerin beantwortete mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (BFM-Akten,
A11/11) die gestellten Fragen im Namen ihrer Schwester, jedoch trat diese
wiederum nicht persönlich auf. Zu diesem Zwecke ersuchte die Vertreterin
um Fristerstreckung, welche unbeantwortet geblieben ist.
Das Ersuchen um Fristerstreckung der Vertreterin der Beschwerdeführerin
zur Einreichung der erforderlichen Dokumente wurde von der Vorinstanz
zwar nicht formell behandelt, jedoch wartete diese mit dem Erlass einer
Verfügung zu. Die Beschwerdeführerin hatte somit mehr als zwei Monate
Zeit, vor Ergehen des angefochtenen Entscheides vom 1. Oktober 2014 die
erforderlichen Dokumente nachzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, ist die eingereichte Vollmacht nicht geeignet, als Asylge-
such gemäss Art. 18 AsylG zu gelten. Gemäss der Rechtsprechung in
BVGE 2011/39 mangelte es somit vorliegend an einer persönlichen Wil-
lensäusserung der Beschwerdeführerin auf Ersuchen um Schutz durch
Asyl. Im Weiteren hat die persönliche Willensäusserung zwingend im erst-
instanzlichen Verfahren einzugehen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Ohnehin
ist das mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Antwortschreiben mit der
erforderlichen Unterschrift der Beschwerdeführerin auch bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht nachgereicht worden. Die Vorinstanz hat mit dem Nichtein-
treten auf das Asylgesuch aus dem Ausland kein Bundesrecht verletzt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahren wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: