B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5817/2016
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und geltend machte, er sei minderjährig,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. September 2014 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ (Befragung zur Person [BzP]) am
11. August 2016 in Bezug auf seine Reiseroute im Wesentlichen geltend
machte, er sei (…) 2014 von C._______ nach D._______ (Senegal) gefah-
ren, von wo aus er nach E._______ (Senegal) und schliesslich via Mali,
Burkina Faso und Niger nach Libyen gelangt sei,
dass er im (…) 2014 auf einem Boot nach F._______ (Italien) gefahren sei,
worauf er nach G._______ verlegt worden sei, wo er in einer Unterkunft
gewohnt und die Schule besucht habe,
dass er (…) 2016 nach einem Problem vor Ort mehrmals versucht habe, in
die Schweiz einzureisen, wobei einer seiner Versuche ihn nach Deutsch-
land geführt haben solle, von wo aus er jedoch wieder zurück nach Italien
gelangt sei,
dass er schliesslich am 22. Juli 2016 in die Schweiz eingereist sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die BzP das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei dort aus dem Camp rausgewor-
fen worden und habe keine Unterkunft mehr,
dass ihm die Italiener zudem, als er von H._______ (Schweiz) nach Italien
zurückgeschickt worden sei, gesagt hätten, er könne gehen, falls er wolle,
da er in Italien keine Bleibe mehr habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Italien in I._______ gewesen sei und
in einem Park gelebt habe, da er keine andere Unterkunft mehr gehabt
habe,
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dass der Beschwerdeführer ferner in der Nachbefragung des SEM zum
Gesundheitszustand am 11. August 2016 (vgl. Akten SEM A13) ausführte,
er würde manchmal an (…) leiden, wobei er nicht wisse warum genau,
dass ihm ein Arzt diesbezüglich geraten habe, untersuchen zu lassen, ob
diese Anfälle mit einer allfälligen (…) zu tun haben könnten,
dass er als Kind tatsächlich eine (…) erlitten habe, (…),
dass er aktuell keine Medikamente dagegen nehme, früher aber traditio-
nelle afrikanische Medizin aus Baumrinde und Blättern genommen habe,
dass er wegen der (…) in Italien auch bei einem Arzt gewesen sei, da er
sich (…) habe röntgen lassen wollen, um die Ursache der Beschwerden zu
finden,
dass er auch um eine solche Untersuchung machen zu lassen in die
Schweiz gekommen sei,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichentags darüber infor-
mierte, dass und weshalb er – entgegen seiner Angabe – als volljährige
Person behandelt werde, und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährte
(vgl. Akten SEM A14),
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank und Art. 18 Abs. 1
Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) die italienischen Behörden am 24. August 2016 um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert der festgelegten
Frist unbeantwortet liessen, jedoch am 12. September 2016 nachträglich
explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2016 – versandt am
15. August 2016 und eröffnet am 18. September 2016 – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
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Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2016 (Post-
stempel: 21. September 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
Verfügung vom 8. September 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 23. September
2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden
sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. September 2014 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 24. August 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die italienischen Behörden überdies dem Gesuch um Übernahme am
12. September 2016 noch explizit zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ein-
wendet, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da sich Italien nicht um
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die Asylsuchenden kümmere, denn wenn man einmal registriert sei, werde
man sich selbst überlassen – es gäbe weder eine Arbeitsbewilligung noch
ein Recht auf Taschengeld,
dass er sodann nicht gearbeitet und auch keine Bekanntschaften oder Be-
ziehungen habe,
dass man ferner, wenn man das Land nicht freiwillig verlasse, von der Po-
lizei wieder in sein Heimatland zurückgeschafft werden könne, was für ihn
ein Risiko und auch sehr bedauernswert wäre, da er den Weg über das
Mittelmeer auf sich genommen habe,
dass der Beschwerdeführer in Italien weder persönlichen Frieden, Freiheit,
Ruhe noch Sicherheit empfinde,
dass er ausserdem bereits vor seiner Einreise in die Schweiz draussen
habe campieren und schlafen müssen, da er nicht mehr in das Camp habe
zurückkehren können, wo er vorher gewesen sei, da es nach einem Ver-
lassen des Camps nicht mehr erlaubt sei, zurückzukehren,
dass er sodann bei einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse schlafen
müsste, wie viele andere Menschen auch,
dass – wie nachfolgend aufgeführt wird – weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und
auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass zwar gewisse Schwierigkeiten der italienischen Behörden im Umgang
mit Asylsuchenden bestehen, es indessen keine wesentlichen Gründe für
die Annahme gibt, das Asylverfahren in Italien würde systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systematischen Mängel feststellte
und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjeni-
gen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) ver-
gleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der –
das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines jungen Mannes ohne famili-
äre Verpflichtungen – davon ausgegangen werden darf, er sei in der Lage,
in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, da es sich bei ihm
nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen, wobei anzumerken ist, dass die italienischen Behörden am
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12. September 2016 dem Übernahmeersuchen der Schweiz sogar explizit
zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu gelegentli-
chen (…) sinngemäss auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer
Überstellung nach Italien entgegenstehe, da ihn eine solche einer Gefahr
für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, zumal die (…) nicht die vorstehend erwähnte Schwere aufwei-
sen,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass keine Hinweise vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde – der Beschwerde-
führer hatte gemäss eigenen Angaben bereits einen Arzttermin bezüglich
seinen Beschwerden –, so dass er auch in Italien die gegebenenfalls nötige
medizinische Versorgung erhalten kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: