B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5817/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 11. September 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person, zum Ver-
bleib seiner Identitätspapiere und summarisch zu seinem Reiseweg sowie
zu seinen Gesuchsgründen befragt (BzP). Am 24. Juni 2016 fand die ein-
lässliche Anhörung statt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater habe
als Soldat gedient und sei im Rahmen (...) verstorben. Auch seine (...) voll-
jährigen Brüder seien in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe seit
seinem (...) Lebensjahr neben der Schule seine Familie (...) unterstützen
müssen. Aus diesem Grund habe er oft in der Schule gefehlt und sei des-
wegen mehrere Male verwarnt worden. Er habe die Schule bis zur achten
Klasse besucht, diese jedoch im Jahr 2014 abgebrochen, da er aufgrund
der Abwesenheit seiner Brüder die Verantwortung für die Landwirtschaft
habe übernehmen müssen. Aufgrund des Schulabbruchs habe er befürch-
ten müssen, bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen oder von
Dorfmilizen wegen seines Schulabbruchs an die Behörden verraten zu
werden. Er habe jedoch keine konkreten Massnahmen zur Umgehung von
etwaigen Razzien unternommen, da er damals noch einen gültigen Schü-
lerausweis gehabt habe. Er habe weder ein schriftliches oder mündliches
Militäraufgebot erhalten noch sei er in eine Razzia geraten. Er habe nie
persönlich Probleme mit den Behörden oder anderen Akteuren in seinem
Heimatstaat gehabt. Einen Monat nach dem Schulabbruch sei er von
B._______ (...) illegal nach C._______ ausgereist und über D._______ und
E._______ am (...) 2015 in die Schweiz gelangt.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdefüh-
rer auf, diverse Fragen zu (...) ausführlich und schriftlich zu beantworten.
Seine Stellungnahme datiert vom 17. April 2018.
B.
Mit Entscheid vom 12. September 2018 – eröffnet am 14. September 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit
der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründet.
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C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 (Poststempel) focht der Beschwerde-
führer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 4 und 5 (Weg-
weisungsvollzug) aufzuheben, die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Diesbezüglich stellte er
die Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises in Aussicht.
D.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beantragt (Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. September 2018). Demnach ist
die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die
Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisge-
mäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu
überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
6.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert. Aus demselben Grund kann offengelassen werden, ob der Beschwer-
deführer tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – illegal aus Eritrea
ausgereist ist.
6.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug führe angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Aus-
reise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser un-
zulässig sei (untermauert mit Quellenangaben).
6.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). Da der Beschwerdefüh-
rer nur noch den Wegweisungsvollzug anficht und ein Hindernis darin er-
blickt, dass er bei einer allfälligen Rückkehr riskiere, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, kann offen bleiben, ob er sich den Militärbehörden
durch Flucht entzogen hat und deshalb allenfalls als Refraktär gelten
würde. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber
darauf zu verweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend insbesondere festhielt, dass von den eritreischen Behörden bis zur
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Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Schritte betreffend
eine verfrühte Rekrutierung unternommen worden seien, so dass er sich
bis dahin keinerlei staatlichen Weisung widersetzt habe.
6.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgestellt, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil
verwiesen werden.
6.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Namentlich vermag er aus dem pauschalen Vorbringen in der
Beschwerde, er sei gegen das eritreische Regime und nehme in der
Schweiz an Demonstrationen teil, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der
Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
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7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden.
In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen
verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die
medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu
Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 16 f.).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann, der zwar die Schule in der (...) Klasse abgebrochen hat, aber seit
seiner Kindheit in seiner Heimat in (...) tätig war. Dort kann er auf ein breites
Netz verwandtschaftlicher Beziehungen ([…]) und eine gesicherte Wohn-
situation zurückgreifen. Seine Familie verfügt in Eritrea über (...) zur (...)
Nutzung. Zudem steht er mit einem (...) in F._______ in Kontakt, welcher
ihm bereits die Ausreise in die Schweiz finanziert und dadurch seine Un-
terstützungswilligkeit gezeigt hat. Überdies könnte er, falls erforderlich, zur
finanziellen Unterstützung der Wiedereingliederung in der Heimat Rück-
kehrhilfe der Schweiz beantragen. Demnach bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 8
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) sind ungeachtet der nicht belegten Mittellosigkeit abzuweisen, da
die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht ge-
geben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: