Abtei lung IV
D-5818/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, China,
vertreten durch Ursina Stgier Kathe,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5818/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Osttibet, Provinz Sichuan)
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember
2005 und gelangte zunächst nach Nepal, von wo aus er nach ungefähr
dreimonatigem Aufenthalt mit dem Flugzeug weitergereist sei. Am
23. Januar 2006 sei er von unbekannten Ländern her kommend unter
Umgehung der Grenzkontrollen im Zug in die Schweiz eingereist. Er
stellte am 24. Januar 2006 im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch
und wurde dort am 30. Januar 2006 summarisch befragt. Am
15. Februar 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im März 2002 zusammen mit zwei
Freunden tibetische Fahnen aufgehängt beziehungsweise
ausgebreitet, einmal in der Nähe des lokalen Gefängnisses, das
andere Mal bei der Rundfunkstation. Ausserdem hätten sie Parolen an
die Mauern eines Klosters geschrieben und selbstgemachte
Flugblätter verstreut. Im Februar 2003 sei er überraschend zuhause
von der chinesischen Polizei verhaftet und ins Gefängnis von
B._______ gebracht worden. Dort habe man ihn zwanzig Tage lang
verhört und misshandelt. Später sei er ins Gefängnis von C._______
transferiert worden. Dort sei er weiter befragt und mit Nahrungsentzug
gefoltert worden. Einige Monate später sei er vor ein Gericht gebracht
und verurteilt worden. Erst nach seiner Rückkehr ins Gefängnis habe
er erfahren, dass er zu 13 Jahren Haft verurteilt worden sei.
Anschliessend sei er erneut in ein anderes Gefängnis gebracht
worden. Dort habe er zwei Bekannte aus B._______ getroffen.
Zusammen seien sie in einem Auto aus dem Gefängnis geflüchtet. In
Lhasa hätten sie sich getrennt, und er habe seinen dort wohnhaften
Onkel aufgesucht, welcher für ihn in der Folge die Flucht aus China
organisiert habe. Im Dezember 2005 sei er nach Nepal ausgereist und
von dort aus in die Schweiz geflüchtet. Wäre er nicht aus dem
Gefängnis geflüchtet, hätte er die ganze Strafe absitzen müssen.
Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des
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vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie ein
unübersetztes, chinesisch-sprachiges Dokument zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2006 - gleichentags
eröffnet - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge
verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ordnete das BFM jedoch gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde vom 21. März 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der
Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl
zu gewähren, eventuell sei er wegen Vorliegens von
Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag ein Arztzeugnis von Dr. _______ vom 10. März
2006 bei.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 24. März 2006 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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F.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2007 hielt die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an den eingangs gestellten
Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
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Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
da seine Aussagen widersprüchlich, oberflächlich und unplausibel
ausgefallen seien. Seinen Schilderungen sei zu entnehmen, dass er
insgesamt ungefähr neun Monate in Haft verbracht habe. Dies
widerspreche indessen seiner andernorts gemachten Aussage,
wonach er zweieinhalb Jahre lang - von Februar 2003 bis November
2005 - inhaftiert gewesen sei. Seine Erklärung, die Monate nicht
auseinanderhalten zu können, sei angesichts der grossen Differenz
unbehelflich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
politischen Aktivität, zur Verhaftung und Inhaftierung, zum
Gerichtsverfahren und zur Flucht seien äusserst oberflächlich
geblieben. Auch auf Nachfragen hin sei er nicht fähig gewesen, die
Ereignisse so zu schildern, dass der Eindruck entstanden sei, er habe
diese persönlich erlebt. Der Beschwerdeführer habe schliesslich auch
nicht plausibel erklären können, weshalb er erst ungefähr ein Jahr
nach seiner politischen Betätigung verhaftet worden sei.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und
dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer unter
Angstzuständen, erhöhter Wachsamkeit, Schlafstörungen, Albtäumen,
Verwirrungszuständen und Beeinträchtigungen seines Erinnerungsver-
mögens leide. Der zuständige Hausarzt, Dr. med. _______, halte eine
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psychiatrische Abklärung für indiziert und bestätige im beigelegten
Arztzeugnis, es sei denkbar, dass die Narben an den Gelenken des
Beschwerdeführers von Wunden herrührten, welche durch das Tragen
von Ketten über längere Zeit hinweg entstanden seien. Nach kurzer
Schilderung der allgemeinen Situation in Tibet wird seitens des
Beschwerdeführers ausgeführt, er sei verhaftet worden, weil er
öffentlich die Unabhängigkeit Tibets und den Abzug der Chinesen
gefordert habe. In der Folge sei er gefoltert, zu Zwangsarbeit
eingesetzt und in einem unfairen Gerichtsverfahren zu 13 Jahren Haft
verurteilt worden. Zum Beleg dieser Vorbringen habe er im
vorinstanzlichen Verfahren eine Gefängnis-Besuchserlaubnis für seine
Eltern zu den Akten gereicht. Das auf Beschwerdeebene eingereichte
Arztzeugnis von Dr. med. _______, namentlich der darin enthaltene
Hinweis auf die mögliche Herkunft der Narben, sei ebenfalls geeignet,
seine Vorbringen zu belegen. Aufgrund dieser Sachlage erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz habe die
eingereichte Besuchserlaubnis weder im Rahmen der Sachverhalts-
feststellung noch in den Erwägungen berücksichtigt. Dadurch sei der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer
unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Vielmehr habe er die
Handlungsabläufe detailreich geschildert und dabei Bezug auf
involvierte Personen genommen und die Örtlichkeiten namentlich
bezeichnet. Die Zeitangaben seien zwar tatsächlich widersprüchlich;
allerdings sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer
um ein potentielles Traumaopfer handle. Er habe bereits im
erstinstanzlichen Verfahren Folter und eine dadurch begründete
Gedächtnisstörung geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der
speziellen Situation des Beschwerdeführers seien die widersprüch-
lichen Zeitangaben zu relativieren. Insgesamt sei der geltend
gemachte Sachverhalt als glaubhaft zu erachten. Falls dem
Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl verweigert werde, sei ihm
zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, da im
vorliegenden Fall Nachfluchtgründe vorlägen. Der Beschwerdeführer
sei illegal aus China ausgereist und habe in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt, ohne sich zuvor längere Zeit in Nepal oder Indien
aufgehalten zu haben. Das BFM habe ihm im angefochtenen
Entscheid wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme gewährt. Allein schon aufgrund der langen
Landesabwesenheit bestehe im heutigen Zeitpunkt eine begründete
Furcht vor Verfolgung. Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung
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der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) sei der Beschwerdeführer
daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 erklärt die
Vorinstanz, das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte
Beweismittel sei irrtümlich unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen sei
angesichts der widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer und der
unsubstanziiert geschilderten Verfolgungsvorbringen in antizipierter
Beweiswürdigung davon ausgegangen worden, das eingereichte
Beweismittel könne ohnehin nichts an der festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ändern. Diese Einschätzung
werde durch die nachträglich vorgenommene Übersetzung des
fraglichen Beweismittels bestätigt: Beim besagten Schriftstück handle
es sich lediglich um eine Wohnsitzbestätigung, welche keinen
Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers aufweise. Das auf
Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis sei ebenfalls unbehelflich,
da es sich bei den darin gemachten Ausführungen zum möglichen
Ursprung der Narben lediglich um Vermutungen handle. Mit Blick auf
EMARK 2006 Nr. 1 führt das BFM aus, der Beschwerdeführer halte
sich noch nicht länger als zwei Jahre ausserhalb von China auf,
weshalb er nicht im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtling
anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen sei.
4.4 In der Replik wird festgestellt, die irrtümlich ausgebliebene
Erwähnung und Würdigung des angebotenen Beweismittels könne
keine antizipierte Beweiswürdigung darstellen. Ausserdem wird gerügt,
die Vorinstanz habe es versäumt, dem Beschwerdeführer eine Kopie
der erfolgten Übersetzung des chinesischen Dokuments zu
unterbreiten. Daher könne zur Frage, ob dieses Beweismittel
tatsächlich nicht geeignet sei, die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, nicht Stellung genommen
werden. Der geltend gemachte formelle Mangel sei folglich nicht
geheilt. Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich argumentiert,
die Praxis des BFM, wonach das Bestehen von relevanten subjektiven
Nachfluchtgründen grundsätzlich verneint werde, wenn tibetische
Asylsuchende weniger als zwei Jahre ausserhalb ihres Heimatlandes
verbracht haben, beruhe auf einer willkürlichen Auslegung von
EMARK 2006 Nr. 1 und sei daher unzulässig.
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5.
Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobenen
formellen Rügen einzugehen: In der Beschwerde wird geltend
gemacht, die Vorinstanz habe das im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens eingereichte Beweismittel in der angefochtenen Verfügung
weder gewürdigt noch überhaupt erwähnt. Dadurch sei der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
verletzt worden. In der Replik wird ausserdem gerügt, das BFM hätte
dem Beschwerdeführer eine Kopie der vom BFM auf
Vernehmlassungsstufe vorgenommenen Übersetzung des chinesisch-
sprachigen Beweismittels zukommen lassen müssen.
5.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt
sich die Verpflichtung der verfügenden Behörden, die Parteien
anzuhören und ihre Vorbringen sowie die rechtzeitig angebotenen und
als tauglich befundenen Beweismittel zu würdigen und bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dies muss sich in
entsprechender Weise in der Entscheidbegründung niederschlagen
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 28).
5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorinstanz das
chinesischsprachige Dokument, welches der Beschwerdeführer im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereicht hatte,
bei der Entscheidfindung offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen
und demzufolge auch nicht gewürdigt hat. Das BFM räumt in der
Vernehmlassung denn auch ein, dieses Beweismittel irrtümlich nicht
erwähnt und gewürdigt zu haben. Mit der nachgeschobenen Erklärung,
wonach in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen worden
sei, das Beweismittel sei ohnehin nicht tauglich, versucht das BFM
offensichtlich, sein Versehen schönzureden; wie der Beschwerdeführer
indessen zu Recht bemerkt hat, kann ein Beweismittel, welches gar
nicht zur Kenntnis genommen wurde, nicht Objekt einer antizipierten
Beweiswürdigung sein. Dadurch, dass das BFM das rechtzeitig
eingereichte Beweismittel nicht zur Kenntnis nahm respektive bei der
Entscheidfindung nicht berücksichtigte, hat es insbesondere die
Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 VwVG und damit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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5.3 Es stellt sich damit die Frage, ob diese Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen muss. Der Gesetzgeber hat die
Verwaltungsbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Eine Kassation und damit eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz darf demzufolge nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa,
wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 1995
Nr. 6 E. 3d S. 62; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann zwar grundsätzlich
auch durch die Beschwerdeinstanz selber hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht
erscheint (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 232 f.). Allerdings muss irgendwo eine Grenze gezogen
werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne weiteres durch die
Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine
sachgerechte Lösung hat sich vorab an der Schwere der Verletzung
einer Verfahrensvorschrift zu orientieren sowie daran, ob die
Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer
gehäuften und unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Hingegen spielt
es angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches
Gehör keine Rolle, ob die in Frage stehende Missachtung einer
Verfahrensvorschrift Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 131; EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265, mit weiteren
Hinweisen).
5.4 Vorliegend ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht als derart schwerwiegend zu erachten, dass
die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren wäre. Aufgrund
der Aktenlage ist nämlich davon auszugehen, dass das BFM das
fragliche Beweismittel versehentlich nicht berücksichtigt hat. Überdies
hat das BFM die Würdigung des chinesischsprachigen Dokuments auf
Vernehmlassungsstufe nachgeholt, weshalb es aus prozessökono-
mischen Gründen wenig sinnvoll wäre, die angefochtene Verfügung
jetzt noch zu kassieren, zumal die in der Replik erhobene Rüge,
wonach das BFM erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
habe, indem es dem Beschwerdeführer keine Kopie der Übersetzung
des Beweismittels habe zukommen lassen, unbegründet erscheint.
Das fragliche Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer selber
Seite 9
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eingereicht, und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass er dessen Inhalt kennt. Ausserdem wurde ihm die
Vernehmlassung des BFM zugestellt und das Replikrecht gewährt. Der
Beschwerdeführer erhielt dadurch Kenntnis vom wesentlichen Inhalt
der vom BFM vorgenommenen Übersetzung des Dokuments,
namentlich der Tatsache, dass es sich beim fraglichen Dokument nicht
- wie von ihm suggeriert - um eine Gefängnis-Besuchserlaubnis für
seine Eltern, sondern um eine Wohnsitzbestätigung handelt, welche
keinen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers
aufweist. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich in
seiner Replik dazu zu äussern. Insgesamt ist daher festzustellen, dass
dem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Genüge getan wurde
und die entsprechenden Rügen unbegründet sind.
6.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im März 2002 an
öffentlichen Plätzen tibetische Fahnen aufgehängt, antichinesische
Slogans an eine Klostermauer geschrieben und Flugblätter verteilt zu
haben. Seine Schilderung dieser Aktivitäten ist jedoch relativ
unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A8, S. 4). Im Weiteren ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach März 2002 nicht
mehr politisch aktiv war. Er gibt diesbezüglich an, sie hätten noch
weitere Ideen gehabt, hätten aber keine Gelegenheit mehr gehabt,
aktiv zu werden, da sie entdeckt und verhaftet worden seien (vgl. A8,
S. 6). Diese Erklärung überzeugt indessen nicht, da den Aussagen des
Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er erst ungefähr ein Jahr
später, nämlich im Februar 2003, verhaftet wurde. Bezeichnender-
weise lieferte er denn auch andernorts eine andere Erklärung für die
unterbliebene weitere politische Betätigung: Es habe sich keine
Möglichkeit mehr dazu ergeben (vgl. A8, S. 10). In Bezug auf die
geltend gemachte Verhaftung ist im Übrigen festzustellen, dass der
Beschwerdeführer zwar die Auffassung vertritt, er sei infolge der
politischen Aktivitäten im März 2002 verhaftet worden; aufgrund der
Aktenlage ist jedoch kein plausibler Zusammenhang zwischen den
angeblichen Aktivitäten im März 2002 und der geltend gemachten
Verhaftung im Februar 2003 ersichtlich. Die angebliche Inhaftierung
und Flucht aus dem Gefängnis erscheinen mit Blick auf die
diesbezüglichen widersprüchlichen, vagen und realitätsfremden
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Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls unglaubhaft. Den
Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
substanziierte Angaben zu seiner Inhaftierung und namentlich zur
Gerichtsverhandlung gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Die
Aussagen des Beschwerdeführers sind im Gegenteil eher vage
ausgefallen (vgl. u.a. A8, S. 9). Wie bereits das BFM bemerkte,
enthalten die Angaben des Beschwerdeführers zur Haftdauer krasse
Ungereimtheiten. Er gab zu Protokoll, er sei im Februar 2003 verhaftet
worden und im Dezember 2005, wenige Tage nach seiner Flucht aus
dem Gefängnis, aus dem Heimatland ausgereist. Nach dieser
Darstellung wäre er ungefähr 33 Monate in Haft gewesen. Seinen
Schilderungen zufolge verbrachte er jedoch insgesamt lediglich
ungefähr neun Monate im Gefängnis (vgl. A1, S. 4 und A8, S. 7). Auf
Vorhalt hin war er nicht in der Lage, eine überzeugende Erklärung für
diese Diskrepanz zu liefern (vgl. A8, S. 8). In der Beschwerde wird
argumentiert, die widersprüchlichen Zeitangaben seien auf eine
traumabedingte Gedächtnisstörung des Beschwerdeführers zurückzu-
führen. Da indessen bis heute keine fachärztliche Bestätigung eines
allfälligen Traumas respektive einer Gedächtnisstörung vorliegt, ist
diese Erklärung nicht geeignet, die erwähnten Ungereimtheiten in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Seine Flucht aus dem
Gefängnis schilderte der Beschwerdeführer wiederum relativ
unsubstanziiert. Sein Vorbringen, wonach das Aussentor des
Gefängnisses unbewacht gewesen sei (vgl. A1, S. 4) und er mit seinen
beiden Mitgefangenen - offenbar ohne erwähnenswerte Komplika-
tionen - in einem Auto aus dem Gefängnis geflüchtet sei (vgl. A8, S. 5),
ist ausserdem äusserst realitätsfremd und kann daher nicht geglaubt
werden. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner
Inhaftierung eingereichte Beweismittel ist festzustellen, dass sich
dieses als untauglich erwies, da es sich dabei entgegen der
Vorstellung des Beschwerdeführers nicht um eine Gefängnis-
Besuchsbestätigung für seine Eltern, sondern um eine Wohnsitzbe-
stätigung handelt, welche keinen ersichtlichen Bezug zu ihm aufweist.
Auch die Narben, welche der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht
von Dr. med. _______ vom 10. März 2006 an seinen Knöcheln trägt,
sind per se kein Beleg für die angebliche Inhaftierung, zumal diese
Verletzungen ohne weiteres auch unter anderen als den geltend
gemachten Umständen entstanden sein können.
6.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
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Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt nicht glaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermögen
auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde respektive der
Replik nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher
einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers somit zu Recht abgelehnt.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch seine
illegale Ausreise aus der Volksrepublik China sowie die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund
(Art. 54 AsylG; subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation (erst) geschaffen wurde, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
7.2 Gemäss der von der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 begründeten
Praxis, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, ist bei
Tibetern, welche illegal aus China ausgereist sind, ohne vorgängigen
längeren Aufenthalt in Indien oder Nepal in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt haben und hier beziehungsweise in einem
westlichen Staat über längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6).
7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich beim
Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen illegal aus China
ausgereisten, ethnischen (Ost-)Tibeter handelt. Aus seinen Aussagen
Seite 12
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geht hervor, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz lediglich
ungefähr drei Monate in Nepal aufgehalten hat. Konkrete Indizien,
welche zu Zweifeln an dieser Darstellung führen könnten, finden sich
in den Akten keine. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass sich der
Beschwerdeführer nicht während längerer Zeit in Nepal oder Indien
aufgehalten hat. Praxisgemäss sind flüchtlingsrechtlich relevante
Übergriffe auf rückkehrende Tibeter insbesondere dann zu befürchten,
wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise der
betroffenen Personen in Erfahrung bringen, dass sie illegal ausgereist
sind und im westlichen Ausland ein Asylgesuch gestellt haben, da die
chinesischen Behörden den zurückkehrenden Tibetern in diesem Fall
regelmässig unterstellen, im Ausland exilpolitisch tätig gewesen zu
sein. Die Gefahr, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt
zu werden, ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland
dauerte, da in den Augen der chinesischen Behörden die
Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person im Ausland Kontakt zu
exiltibetischen Institutionen hatte, umso grösser ist, je länger die
Landesabwesenheit dauerte. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt das
Verfolgungsrisiko nicht nur als entfernt möglich, sondern als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, muss im konkreten
Einzelfall geprüft werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen Mann ohne Berufsausbildung, der vor der Ausreise als
Bauer und Traktorfahrer im Familienbetrieb tätig war, nur tibetisch
spricht und vor der Ausreise nie im Ausland war. Er könnte seinen
Auslandaufenthalt demzufolge den chinesischen Behörden gegenüber
nicht mit beruflichen oder ausbildungsrelevanten Verpflichtungen
begründen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder in
der Schweiz hat, welcher sich seit dem Jahr 2002 in der Schweiz
befindet, im Jahr 2006 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde
und inzwischen eine B-Bewilligung hat. Durch diesen Umstand erhöht
sich die Verfolgungswahrscheinlichkeit, da für die chinesischen
Behörden der Verdacht naheliegen würde, der Bruder des
Beschwerdeführers engagiere sich in der Schweiz für die tibetische
Sache und gegen die Interessen Chinas. Schliesslich ist festzustellen,
dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzung des längeren
Verbleibs in der Schweiz zumindest im heutigen Zeitpunkt erfüllt ist, da
er sich inzwischen bereits über zwei Jahre in der Schweiz aufhält.
Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
war es ohnehin nur eine Frage der Zeit, bis dieses Kriterium zutreffen
würde. Insgesamt ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Wiedereinreise nach China mit
gezielten und intensiven behördlichen Verfolgungsmassnahmen
rechnen müsste. Dem Beschwerdeführer ist damit eine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen schliesst
Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
8.
8.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der
Asylverweigerung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt wurde (vgl. vorstehend E. 6) und der Beschwerdeführer über
keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die vom
BFM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat den Beschwerdeführer in der
angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen. Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich indessen, dass der Wegweisungsvollzug infolge der
festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers überdies
unzulässig ist (vgl. Art. 5 AsylG).
9.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit im
Eventualbegehren beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und infolgedessen die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Februar 2006 ist somit insoweit
aufzuheben, als die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Ziffer 1 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung), und das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) als Flüchtling anzuerkennen und demzufolge die vorläufige
Aufnahme auch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
verfügen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 wurde dem
Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass über das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid
befunden werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, den in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsnachweis
umgehend einzureichen. Da dieser Nachweis indessen bis heute nicht
erbracht wurde und der Beschwerdeführer den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge im Übrigen seit dem 1. März 2008
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des
Beschwerdeführers) sind die um die Hälfte reduzierten
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer
ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung
um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
24. Februar 2006 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
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