Abtei lung IV
D-5818/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5818/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 21. Dezember 2008 verliess und von Libyen aus auf dem Seeweg
am 31. Dezember 2008 nach Lampedusa (Italien) gelangte,
dass er in der Folge nach Rom (Italien) weiterreiste und dort um politi-
sches Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2010 in die Schweiz einreiste
und zwei Tage später ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank fest-
stellte, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2008 in Lampe-
dusa (Aufgriffsort) und am 17. Februar 2009 in Rom (Asylgesuchsort)
daktyloskopiert wurde,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ am 11. Juni 2010 zur Person und zu den Asylgrün-
den angehört wurde,
dass für den Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das
rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährt wurde,
dass er erklärte, er habe in Italien nichts zu essen und zu trinken ge-
habt und auf der Strasse von Almosen gelebt, wo er auch meistens
übernachtet habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am
12. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung ha-
be keine aufschiebende Wirkung,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die beiden
EURODAC-Treffer würden die Aussagen des Beschwerdeführers be-
stätigen, wonach er am 31. Dezember 2008 in Lampedusa aufgegriffen
worden sei und am 17. Februar 2009 in Rom ein Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-
nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, da Italien innerhalb der
festgesetzten Frist nicht geantwortet habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 9. Januar 2011 zu erfolgen ha-
be,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hinder-
nis für eine Wegweisung nach Italien darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 (Post-
stempel: 16. August 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, das Asylgesuch sei zur materiellen
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien
unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen und ihm sei eine Nachfrist zur Einreichung bzw. Verbesserung
der Beschwerde zu gewähren,
dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Beschwerde ein Arztbericht der [...], vom 19. Juli 2010 zu
den Akten reichte, gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine pa-
ranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 17. August 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. August 2010 er-
klärt, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm zugestellt
worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine Rechtsbera-
tung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist
habe gewährt werden können, weshalb er um Ansetzung einer Nach-
frist zu allfälliger Beschwerdeergänzung ersuche,
dass dem Beschwerdeführer die offensichtlich von einer Drittperson
verfasste Beschwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse er-
füllt, von unbekannter Seite zugestellt wurde und er diese innert Frist
einreichte,
dass er somit in der Lage war, seine Interessen im Asylverfahren hin -
reichend zu wahren,
dass der Beschwerdeführer behauptet, es habe kein Termin bei einer
Rechtsberatungsstelle innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung
gestanden,
dass er allerdings nicht darlegt, bei welcher Beratungsstelle und zu
welchem nächstmöglichen Termin er sich dort oder bei einem Anwalt
hätte beraten lassen können bzw. beraten lassen kann,
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dass mithin nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der
Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner Interessen demnächst die
Dienste einer Rechtsberatungsstelle oder eines Anwalts in Anspruch
nehmen wird,
dass in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben darf, dass der
Beschwerdeführer am 30. Juli 2010 ein "Gesuch um Akteneinsicht vor
Fällung eines Entscheides" stellte, wobei er ausdrücklich auf die Be-
stimmungen von Art. 26, 29 und 30 VwVG hinwies,
dass der Beschwerdeführer die allenfalls nötigen Vorkehrungen bereits
zu diesem Zeitpunkt hätte in die Wege leiten können,
dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht, ei -
ne Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
zumal die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von
Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder beson-
ders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist, wes-
halb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) –
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentschei-
des stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist, als er in Rom ein Asylgesuch ein-
gereicht hat,
dass demnach Italien in Bezug auf eine Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zuständig ist,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in
Italien weder Nahrung, Unterkunft noch Arbeit, festzuhalten ist, dass
Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal-
ten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
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dass aus dem Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2010 unter anderem
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Italien mit zwei Anwälten in
Kontakt stand und sein Bruder in Mailand respektive Rom lebt
(vgl. A1/13 S. 6, 8 und 9),
dass er seinen eigenen Angaben zufolge in Italien über einen Aufent-
haltstitel ("soggiorno") verfügte (vgl. A1/13 S. 7),
dass der Beschwerdeführer ferner anlässlich einer Befragung durch
die Kantonspolizei vom 6. Juni 2010 ausführte, er wohne in Rom in ei -
nem "Asylantenheim" und bekomme Kost und Logis; vom Sozialamt
habe er "lediglich einmal" 70 Euro erhalten (vgl. A4/32, S. 2 des Proto-
kolls),
dass im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden vom
24. Juni 2010 unter der Rubrik "Comments" ausdrücklich auf die psy-
chischen Probleme des Beschwerdeführers, welche einer medikamen-
tösen Behandlung bedürfen, hingewiesen wurde,
dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung
verfügen und es ausser Frage steht sowie amtsnotorisch ist, dass alle
Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krank-
heitsbilder, sondern auch den Zugang sicherstellen,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Richtlinie vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (RL 2003/9/EG; Art. 15) zu
verweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer seinen Aussagen gemäss in Italien medi-
zinische Hilfe für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu
Teil kam, wobei insbesondere eine Person für seine gesundheitlichen
Belange zuständig gewesen sei (A1/13, S. 7 und 8),
dass vor diesem Hintergrund nicht von einer besonderen Verletzlich-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist und der eingereichte Aus-
trittsbericht der [...] vom 19. Juli 2010 keine Änderung herbeizuführen
vermag, zumal die Ärzte, welche den Bericht verfasst haben, davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer früher ("wahrscheinlich") be-
reits behandelt worden sei,
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dass ebenfalls nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlas-
sung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb verzichtet werden kann,
darauf näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu be-
stätigen ist,
dass die Begründungstiefe des BFM – entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift – zwar knapp, jedoch sachgerecht und rechtsge-
nüglich ausgefallen ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
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dass der am 17. August 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt lichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N [...] (per
Telefax)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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