Abtei lung IV
D-5819/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
B._______, geboren ... ,
und ihr Kind C._______, geboren ... ,
Staatsangehörige von Serbien sowie
von Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. Februar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5819/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Januar 2006 – gemeinsam mit
ihrem damaligen Lebenspartner A._______ und in Begleitung ihres
gemeinsamen Sohnes – in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Fol-
ge wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch A._______ vom
BFM am ______ kurz befragt und am ______ einlässlich zu ihren
Gesuchsgründen angehört.
Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme ursprüng-
lich aus Bosnien und Herzegowina, sie sei eine bosnische Muslimin
aus der Region von Srebrenica, wo ihr Vater während des Krieges ver-
schollen sei, und sie habe sich von 1995 bis 2000 als Asylsuchende
mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten. Ihr damaliger Le-
benspartner A._______ gab an, er stamme aus Serbien, er sei ein
Roma aus der Provinz Vojvodina und er habe sich von 1996 bis 2000
als Asylsuchender mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten. Die
Beschwerdeführerin und A._______ führten im Weiteren übereinstim-
mend aus, sie hätten sich während ihres Aufenthalts in Deutschland
kennengelernt und dort Ende 2000 nach Brauch geheiratet. Danach
seien sie zusammen nach X._______, an den Herkunftsort von
A._______ in Serbien gezogen. In diesem Zusammenhang merkten
die Beschwerdeführerin und A._______ an, dass die Heirat der Be-
schwerdeführerin mit einem Nicht-Muslimen, einem Roma und zudem
einem Mann aus Serbien im Falle der Beschwerdeführerin zu einem
Bruch mit ihrer Familie respektive zu einer Verstossung durch ihre
Mutter geführt habe.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführerin
und A._______ übereinstimmend geltend, sie hätten im Oktober 2005
in X._______ einen schweren Übergriff erlebt, welcher sich insbeson-
dere gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe. In diesem Zusam-
menhang führten sie zur Hauptsache das Folgende aus: Nach ihrer
Übersiedlung nach X._______ sei es von Seiten der Bevölkerung gele-
gentlich zu Behelligungen der Beschwerdeführerin gekommen, na-
mentlich zu verbalen Attacken und manchmal Handgreiflichkeiten. Dies
habe seinen Grund darin gehabt, dass in X._______ viele serbische
Flüchtlinge aus Bosnien lebten, welche die Beschwerdeführerin als
bosnische Muslimin abgelehnt hätten. Demgegenüber habe
A._______ in X._______, ausser einem Konflikt mit der Verkehrspoli-
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zei im Jahre 2001, keine ernsthaften Probleme gehabt. Nach ihrer
Übersiedlung nach X._______ habe sich A._______ um eine Legali-
sierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bemüht. So habe er
im Jahre 2001 für sie eine Einbürgerung beantragt, welche nach lan-
gem Warten im März 2005 erfolgt sei. Anschliessend habe er für sie
die Ausstellung eines Passes beantragt, zwecks ordentlicher Anmel-
dung der Beschwerdeführerin auf der Gemeinde. Vor diesem Hinter-
grund – nachdem die Beschwerdeführerin Ende September 2005 den
ihr endlich ausgestellten serbischen Pass auf dem örtlichen Polizei-
posten habe abholen wollen – sei es schliesslich zu dem schweren
Übergriff auf die Beschwerdeführerin gekommen. Nach dem Besuch
der Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten seien sie des Abends
von drei Polizisten an ihrem Wohnort aufgesucht worden. Zwei der Po-
lizisten hätten A._______ geschlagen und ihn mit Handschellen gefes-
selt. Der dritte Polizist – ein serbischer Bosnien-Vertriebener, welcher
in der Region von Srebrenica Angehörige verloren habe – habe dar-
aufhin die Beschwerdeführerin vor den Augen ihres Mannes und ihres
Kindes vergewaltigt. Der Mann habe sie aus Rache für den Verlust von
Angehörigen im Krieg vergewaltigt und ihr anschliessend mit der Tö-
tung ihres Kindes gedroht, falls sie jemandem von dem Vorfall berich-
ten sollte. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich nicht getraut, Anzei-
ge zu erstatten, sondern seien aus Furcht vor weiteren Übergriffen
ausgereist.
B.
Auf Anfrage des BFM hatte die zuständige deutsche Behörde bereits
am 3. Februar 2006 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, eine
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, und A._______, ein
Staatsangehöriger von Serbien, in dem von ihnen geltend gemachten
Zeitraum in Berlin registriert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin
sei am 23. November 1995 eingereist und am 14. Januar 2001 fortge-
zogen (vgl. act. A8).
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 – eröffnet am gleichen Tag –
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei führte das BFM
zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache aus, dem geltend
gemachten Vorfall komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da
es sich beim Übergriff eines aus der Region von Srebrenica stammen-
den serbischen Polizisten lediglich um einen privaten Übergriff aus
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persönlichen Rachegefühlen gehandelt habe. Dieser Sachverhalt sei
nicht dem serbischen Staat zuzurechnen, da solche Übergriffe von
staatlicher Seite sanktioniert würden. In diesem Zusammenhang hielt
das BFM dafür, dass es für die Beschwerdeführerin und A._______
sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre, sich mit rechtlichen
Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen den geltend
gemachten Übergriff zur Wehr zu setzen, was sie jedoch unterlassen
hätten. Abschliessend erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung
nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Am 21. März 2006 reichten die Beschwerdeführerin und A._______
gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In ihrer Eingabe
beantragten sie zur Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchten sie um den Erlass der Verfahrenskosten so-
wie um das Einholen psychologischer Gutachten von Amtes wegen. Im
Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde erklärten sie den vorge-
brachten Überfall durch einen serbischen Polizisten respektive die er-
littene Vergewaltigung als flüchtlingsrechtlich relevantes Ereignis, wo-
bei sie geltend machten, ein Schutzersuchen beim serbischen Staat
wäre für sie persönlich weder zumutbar noch wirksam möglich gewe-
sen. In ihren weiteren Ausführungen machten sie eine Traumatisierung
insbesondere der Beschwerdeführerin durch das Erlebte geltend und
erklärten den Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. März 2006 wurde dem Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und auf das Erheben eines
Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Für den
Antrag auf weitere Abklärungen respektive auf Einholung eines psy-
chologischen Gutachtens von Amtes wegen wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2006 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte – unter Verweis auf seine
bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde.
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Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin und
A._______ am 13. April 2006 von der ARK zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 wurde betreffend die Beschwerdeführe-
rin der Bericht einer Fachperson für Psychologie zu den Akten ge-
reicht. Im Bericht vom 4. Juli 2006 wird vorab über Erlebnisse der da-
mals zehn- bis fünfzehnjährigen Beschwerdeführerin während des
Bosnien-Krieges in den Jahren 1991 bis 1995 berichtet, namentlich
über ihre Betroffenheit von den Massakern von Srebrenica, wo sie
nächste Angehörige verloren habe (ihren Vater und ihren Grossvater),
sowie über erstandene Lagerhaft, während welcher sie Zeugin von
Gewaltakten geworden sei und während welcher ihre Grossmutter ver-
hungert sei. Unter Verweis ferner auf die 2005 erlittene Vergewaltigung
durch einen serbischen Polizisten wurde auf eine schwerwiegende
Traumatisierung geschlossen, welche seit der erlittenen Vergewalti-
gung auch somatische Beschwerden und zeitweise eine latente Suizi-
dalität zur Folge habe. Daneben wurde die Verstossung der Beschwer-
deführerin durch ihre Mutter angesprochen, da die Beschwerdeführe-
rin einen katholischen Roma aus Serbien geheiratet habe.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 setzte die Beschwerdeführerin das Bun-
desverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass sie im Moment ge-
trennt von ihrem Ehemann (respektive Lebenspartner) bei ihren
Schwiegereltern lebe. In ihrer Eingabe berichtete sie ferner über die
Auffindung der Leiche ihres im Krieg verschollenen Vaters in einem
Massengrab aus der Zeit des Bosnien-Krieges. In diesem Zusammen-
hang reichte sie Fotos der exhumierten Leiche ihres Vaters sowie ver-
schiedene fremdsprachige Unterlagen nach.
I.
Am 17. August 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer-
deführerin und A._______ mittels zweier separater Zwischenverfügun-
gen ein, sich innert Frist zur Frage einer allfälligen Trennung ihres Be-
schwerdeverfahrens zu äussern. Diese Einladung erging, da aufgrund
der Akten davon auszugehen war, A._______ habe sich endgültig von
der Beschwerdeführerin getrennt; laut einer Mitteilung der zuständigen
kantonalen Behörde hatte er am 26. Juli 2007 eine ... Staatsangehöri-
ge geheiratet, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung
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verfügt, und demnach Abstand von der bis dahin geltend gemachten
Heirat nach Brauch genommen.
Die Beschwerdeführerin stimmte mit Eingabe vom 29. August 2007 ei-
ner Trennung des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich zu, wobei sie
beantragte, der gemeinsame Sohn sei ihrem Verfahren zuzuordnen. In-
nert der ihm angesetzten Frist sprach sich A._______ nicht gegen eine
Trennung des Verfahrens aus, sondern äusserte sich einzig zum weite-
ren Fortgang seines Verfahrens.
J.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
um einen möglichst baldigen Abschluss des Verfahrens, wobei sie auf
eine angespannte psychische Verfassung sowie eine fortdauernde
psychologische Behandlung verwies.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 wurde das Verfahren der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom Verfahren von A._______
getrennt. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich im Rahmen ei-
nes zweiten Schriftenwechsels zu den faktisch veränderten familiären
Verhältnissen sowie zu den Beweismitteln betreffend eine psychische
Erkrankung der Beschwerdeführerin zu äussern.
K.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob das BFM den ange-
fochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges
wiedererwägungsweise auf und ordnete mit Verfügung vom 2. April
2008 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Soh-
nes an. Dabei hielt das BFM in seiner Verfügung vorab fest, dass die
Beschwerdeführerin selbst dann von der Flüchtlingseigenschaft auszu-
schliessen wäre, wenn sie (bezogen auf Serbien) die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, da sie als Doppelbürgerin in
Bosnien und Herzegowina um Schutz nachsuchen könne. In Würdi-
gung aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung jedoch ab-
gesehen, da ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
L.
Nachdem das BFM hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges
auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen war, wurde die
Beschwerdeführerin am 2. April 2008 vom Bundesverwaltungsgericht
eingeladen, sich zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu
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äussern. Die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Be-
schwerdeführerin unbenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und form-
gerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Die ARK hat im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. März 2006
für den Antrag auf weitere Abklärungen respektive auf Einholung eines
psychologischen Gutachtens von Amtes wegen auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Aktenlage
– nachdem der Bericht einer Fachperson für Psychologie vom 4. Juli
2006 nachgereicht wurde, in welchem zwar kurz, jedoch hinreichend
nachvollziehbar über massgebliche Ereignisse im Leben der Be-
schwerdeführerin berichtet wird und deren Auswirkungen auf den psy-
chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschrieben
werden – kann auf das beantragte Einholen eines psychologischen
Gutachtens von Amtes wegen verzichtet werden. Wie nachfolgend auf-
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gezeigt, erscheint der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund
der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt, womit es keiner weite-
ren Abklärungen von Amtes wegen bedarf.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Vor der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts hinsichtlich der Fra-
ge der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ist zu prüfen, ob von der Glaub-
haftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgegangen werden kann. Zwar hat
sich diesbezüglich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin
einlässlich geäussert, vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwä-
gungen bedarf es dazu jedoch klärender Feststellungen. Dabei ist
nicht nur auf die Gründe einzugehen, welche zur Ausreise aus Serbien
geführt haben sollen, sondern auch auf die vorhandenen Angaben be-
treffend Bosnien und Herzegowina, also die Gründe, welche die Be-
schwerdeführerin im Jahre 1995 zum Verlassen ihres ursprünglichen
Heimatstaates bewogen hatten.
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4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung nach Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen]).
4.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin zum Grund für ihre Ausreise aus Serbien – der
geltend gemachte Überfall von drei serbischen Polizisten und die vor-
gebrachte Vergewaltigung, begangen durch einen der Männer – insge-
samt als glaubhaft zu erachten sind. In erster Linie anlässlich der
Kurzbefragung beschrieb die Beschwerdeführerin in klaren Bildern,
wie es – nach einem zufälligen Zusammentreffen mit dem späteren
Vergewaltiger auf dem örtlichen Polizeiposten – bei ihr zuhause zum
geltend gemachten Überfall durch drei Polizisten kam, und dabei ins-
besondere das Verhalten ihres Vergewaltigers, ein ehemaliger Bosni-
en-Vertriebener, namentlich seine an die Beschwerdeführerin gerichte-
ten Vorwürfe, wonach der Täter die Vergewaltigung als Bestrafung der
Beschwerdeführerin für von ihm erlittene Verluste im Krieg verstanden
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haben wollte. Im Zentrum der Beschreibungen der Beschwerdeführerin
stand ferner ihr Kind, welches durch den Überfall aufgeweckt und ein-
geschüchtert worden sei und schliesslich geschrien habe, bis es keine
Luft mehr bekommen habe. Die erkennbare Fokussierung der Be-
schreibungen auf die eigene, offenbar nicht abwendbare Bedrohung,
sowie auf der Bedrohung ihres Kindes macht plausibel, dass die Be-
schwerdeführerin nicht angeben konnte, was genau während des Vor-
falls mit ihrem Partner geschah. Vor dem Hintergrund der Intensität der
Schilderungen anlässlich der Kurzbefragung fällt auf, dass anlässlich
der eigentlichen Anhörung – welche von einem Frauenteam durchge-
führt wurde – von Seiten der Vorinstanz weitgehend darauf verzichtet
wurde, nochmals im Detail auf die vorgebrachte Vergewaltigung einzu-
gehen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung wurde vorab die seit-
herige Verfassung der Beschwerdeführerin ergründet, wobei sie in
nachvollziehbarer Weise Beschwerden sowohl physischer als auch
psychischer Natur seit der Vergewaltigung schilderte. Anzumerken
bleibt ferner, dass nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern
auch ihr damaliger Lebenspartner in dichter Weise und gekennzeich-
net von einer grossen persönlichen Betroffenheit sowohl über den
Überfall und die Vergewaltigung als auch über die nachfolgenden psy-
chischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin be-
richtet hatte.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Oktober 2005 von drei serbischen Polizisten an ihrem Wohnort aufge-
sucht und dort von einem der Männer vor den Augen ihres Le-
benspartners und in Anwesenheit ihres Kleinkindes im geltend ge-
machten Zusammenhang respektive aus den von ihr geschilderten
Gründen – aus Sicht des Täters im Sinne einer Bestrafung der aus
Bosnien und Herzegowina stammenden Beschwerdeführerin – verge-
waltigt wurde. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung, aber auch in der Verfügung vom 2. April 2008 ist
zu schliessen, dass dieser Sachverhalt auch von der Vorinstanz nicht
in Zweifel gezogen wird.
4.3 Zu den Gründen für ihre vormalige Ausreise aus Bosnien und Her-
zegowina wurde die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
nur am Rande befragt. Aufgrund der vorhandenen Angaben ist indes
mit hinreichender Bestimmtheit davon auszugehen, dass sie eine bos-
nische Muslimin ist, aus der Region von Srebrenica stammt und sich –
als damals zehn- bis fünfzehnjähriges Kind – während praktisch der
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gesamten Kriegszeit in ihrer Heimat aufgehalten hat. Aufgrund der aus
Deutschland erhaltenen Angaben ist erstellt, dass sie zu Ende des
Krieges – mithin noch vor dem Friedensabkommen von Dayton vom
14. Dezember 1995 – nach Deutschland gelangte, wo sie vom 23. No-
vember 1995 bis zum 14. Januar 2001 behördlich registriert war. Aus
dem Empfangsstellenprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin auf Fragen betreffend ihre ursprüngliche Heimat und nach dort ver-
bliebenen Verwandten sehr emotional reagierte. Sie gab diesbezüglich
an, sie habe den gesamten Krieg erlebt, im Juli 2005 seien die Lei-
chen ihres Grossvaters und eines Onkels in einem Massengrab gefun-
den worden und ihr Vater, welchen sie 1995 das letzte Mal gesehen
habe, sei weiterhin verschollen. Im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung ging die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn kurz auf ihre Erleb-
nisse im Bosnien-Krieg ein. Dabei gab sie an, sie sei als Kind im Krieg
gewesen, sie habe ihren Vater, ihren Grossvater und ihren Onkel verlo-
ren und sie habe im Krieg alles gesehen: Tote und das Töten und auch
Vergewaltigungen, so sei vor ihren Augen eine 18-jährige Frau verge-
waltigt worden. Der Umfang der Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin betreffend ihrer Kriegserlebnisse muss zwar als begrenzt bezeich-
net werden, die vorhandenen Schilderungen erscheinen indes als un-
verstellt, in knappen Worten auf das Wesentliche reduziert und lassen
erkennen, dass der Bericht über ihre Kriegserlebnisse für die Be-
schwerdeführerin sehr belastend war. Im nachgereichten Bericht einer
Fachperson für Psychologie vom 4. Juli 2006 wird auf die erstandene
Lagerhaft verwiesen, während welcher die Beschwerdeführerin Zeugin
von Gewaltakten geworden und während welcher ihre Grossmutter
verhungert sei. Am 4. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin
schliesslich Beweismittel betreffend die Ermordung ihres Vaters am
12. Juli 1995 (Datum des Anfangs der Massaker von Srebrenica) re-
spektive betreffend die im Frühjahr 2007 erfolgte Auffindung seiner
Leiche in einem Massengrab nach.
Die Angaben und Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren per-
sönlichen Erlebnissen während des Bosnien-Krieges liessen sich mit
Sicherheit weiter vertiefen, wozu es jedoch einer ergänzenden Anhö-
rung bedürfte. Allerdings lassen die bereits vorhandenen Akten mit
hinreichender Sicherheit schliessen, dass die Beschwerdeführerin
während ihrer Kindheit respektive frühen Jugend vom Krieg und des-
sen Folgen unmittelbar und in erheblichem Ausmass betroffen war. Na-
mentlich ist davon auszugehen, dass es sich bei ihr um ein Opfer der
Verfolgung durch die serbischen Truppen in Srebrenica handelt, und
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sie im Krieg nicht nur ihren Vater und Grossvater verlor, sondern in ih-
rer frühen Jugend selbst direkte Nachteile erlitt, insbesondere indem
sie als bosnische Muslimin Lagerhaft erstehen musste, und auch un-
mittelbar Zeugin von Gewaltakten wurde. Unter Berücksichtigung der
bereits festgestellten Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zu der von
ihr geltend gemachten Hauptsache (vgl. oben) besteht schliesslich
kein Anlass zur Annahme, dass sie abweichend davon betreffend ihre
Kindheits- und Jugenderlebnisse in Srebrenica unzutreffende Ausfüh-
rungen gemacht hätte.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum
einen glaubhaft über im Herbst 2005 in Serbien erlittene Nachstellun-
gen berichtet hat und dass zum andern von einer unmittelbaren und
erheblichen Betroffenheit durch den Krieg in Bosnien und Herzegowi-
na in den Jahren 1991 bis 1995 auszugehen ist.
Bei dieser Sachlage ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Serbien, aber auch ihrer Erlebnis-
se in Bosnien und Herzegowina, die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfüllt.
5.
5.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung kann
eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen
oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche
Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten,
wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Ver-
folgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für lang-
fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung be-
drohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die
absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und über-
all zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie
an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
Seite 12
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und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung er-
möglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der be-
troffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksich-
tigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letz-
tere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
5.3 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill,
sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss daher sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch
im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Demnach sind Verbesse-
rungen der Situation im Verfolgerstaat beachtlich. Gegenüber Perso-
nen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist je-
doch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die Verhältnis-
se müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu
ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als
ernsthaft und dauerhaft erscheinen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 129 f.).
5.4 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates – oder
auch in einem anderen, für sie zuständigen Staat – in Schutz bringen
kann. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes
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(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201) ist eine Schutzgewäh-
rung durch ein Asylland nämlich dann nicht (oder nicht mehr) erforder-
lich, wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur
Schutzgewährung verpflichtet ist. Damit schliesst sich eine Asylgewäh-
rung durch die Schweiz im Regelfall aus, wenn eine asylsuchende Per-
son über eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügt. Hat sie in einem
ihrer beiden Heimatstaaten Verfolgung erlitten, kann sie sich aber in
ihren anderen Heimatstaat begeben, wo ihr keine Verfolgung droht, so
bedarf es keiner asylrechtlichen Schutzgewährung durch die Schweiz.
6.
6.1 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, in seiner Verfügung
vom 2. April 2008, hat das BFM – im Sinne der vorstehenden Erwä-
gung – auf die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch Bosnien und
Herzegowina verwiesen, also den ursprünglichen Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin. Dabei führt das BFM namentlich an, alleine das Vor-
liegen der in Art. 3 AsylG genannten Voraussetzungen genüge nicht,
sondern es müsse auch feststehen, dass sich die Beschwerdeführerin
landesweit in einer ausweglosen Situation befinde. Im Fall der Be-
schwerdeführerin bedeute dies, dass sie – auch wenn sie (bezogen
auf Serbien) die in Art. 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen
erfüllen würde – von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wäre,
da sie als Doppelbürgerin in Bosnien und Herzegowina um Schutz
nachsuchen könne.
Da die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich über eine doppelte
Staatsangehörigkeit verfügt, erscheint dieser Ansatz – zumindest auf
den ersten Blick – als durchaus plausibel. Aufgrund der vorliegenden
Aktenlage bedarf es indes betreffend beide Heimatstaaten einer Prü-
fung der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen.
Diese Prüfung wird notwendig, da im Falle der Beschwerdeführerin
nicht nur glaubhafte Hinweise auf in Serbien erlittene Nachstellungen
gegeben sind, sondern davon auszugehen ist, sie habe auch in Bosni-
en und Herzegowina Verfolgung erlitten und sie sei nach ihrer Ausreise
nie mehr in ihre ursprüngliche Heimat zurückgekehrt.
6.2 Im Falle der aus Srebrenica stammenden Beschwerdeführerin ist
– wie vorstehend aufgezeigt – davon auszugehen, dass sie in den Jah-
ren 1991 bis 1995 in erheblichem Ausmass vom Krieg in Bosnien und
Herzegowina betroffen war. Gemäss der nach wie vor zur Anwendung
gelangenden Rechtsprechung der Asylbehörden war die muslimische
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Bevölkerung in Srebrenica im Sommer 1995 einer Kollektivverfolgung
ausgesetzt. Die Geschehnisse, welche diese vom 11. Juli 2005 an er-
leiden musste, können nicht den „gewöhnlichen“ Folgen eines Krieges
gleichgesetzt werden. Vielmehr erfüllen sie in Bezug auf Intensität,
Motiv und Urheberschaft die gesetzlichen Erfordernisse von „ernsthaf-
ten Nachteilen“ im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die Verfolgung durch die
serbischen Truppen auf systematische, organisierte und massive Wei-
se verübt wurde und sie sich unterschiedslos gegen jeden Muslimen
oder jede Muslimin im betreffenden Gebiet richtete, kommt ihr kollekti-
ver Charakter zu (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 14). Aufgrund der vorlie-
genden Angaben ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin Opfer
dieser Kollektivverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist. Bei
dieser Sachlage hat sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bosnien und
Herzegowina – welche noch vor dem Friedensabkommen von Dayton
vom 14. Dezember 1995 erfolgte – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
zumal zu diesem Zeitpunkt nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native auszugehen war (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a und 9b
S. 23 f. [mit weiteren Hinweisen]).
Zwar haben sich die Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina seit der
Ausreise der Beschwerdeführerin massgeblich verändert, weshalb
zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme mehr besteht, sie
hätte dort aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als bosnische Muslimin
Verfolgung zu gewärtigen. Allerdings kann sich auf „zwingende Grün-
de“ berufen, wer aufgrund von Erlebnissen extremer Gewalt unter ei-
nem Langzeit-Trauma leidet, welches ihre Rückkehr ins Heimatland
aus psychischen Gründen nicht zumutbar erscheinen lässt. Das Beste-
hen eines solchen Traumas ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung fest-
zustellen, wobei für die Überlebenden von Srebrenica vom objektiv zu-
tiefst traumatisierenden Charakter dieser Erlebnisse auszugehen und
deshalb im Zweifelsfall ein Trauma zu vermuten ist (vgl dazu EMARK
1997 Nr. 14 Erw. 6c). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um
ein Opfer der Gräueltaten in Srebrenica, sie hat nahe Verwandte verlo-
ren, Lagerhaft erlebt und wurde Zeugin von extremen Gewaltakten.
Ausserdem ist sie seit ihrer Flucht im Jahre 1995 nie mehr in ihren
Heimatstaat zurückgekehrt. Aufgrund der Anhörungsprotokolle sowie
unter Berücksichtigung des Berichts vom 4. Juli 2007 ist zu schliessen,
dass sie von ihren Erlebnissen schwer gezeichnet ist, mithin im Resul-
tat von einer schwerwiegenden Traumatisierung auszugehen ist. Dabei
lässt sich eine klare Trennung, inwiefern das Trauma von den Erlebnis-
sen im Krieg und inwiefern es von denjenigen in Serbien herrührt,
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zwar nicht vornehmen. Aus den Akten wird jedoch deutlich, dass be-
reits die extremen Gewalterlebnisse in Srebrenica schwere Spuren
hinterlassen haben und die Vergewaltigung in Serbien, die im Übrigen
direkt mit dem Krieg im Zusammenhang stand, das Trauma noch zu-
sätzlich verstärkte. Die Beschwerdeführerin weist damit ein Profil auf,
welches eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach Weg-
fall der ursprünglichen Verfolgungssituation rechtfertigt, da ihr das Vor-
handensein zwingender Gründe (raisons impérieuses) im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 der FK zuzubilligen sind, die eine Rückkehr ins
Heimatland trotz der veränderten Situation aus psychologischen Grün-
den unmöglich erscheinen lassen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 21 E. 6b
[aa] S. 199, sowie EMARK 1997 Nr. 14 E. 6c S. 119 ff.). Die Beschwer-
deführerin erfüllt somit betreffend Bosnien und Herzegowina weiterhin
die Flüchtlingseigenschaft.
6.3 Der Beschwerdeführerin kann bei dieser Sachlage nicht unter Ver-
weis auf ihren ursprünglichen Heimatstaat das Vorliegen einer Aus-
weichmöglichkeit entgegengehalten werden, welche eine Asylgewäh-
rung von vornherein ausschliessen würde. Es ist daher im Folgenden
zu klären, ob auch den für Serbien geltend gemachten Nachstellungen
flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen ist.
6.4 Im angefochtenen Entscheid ist das BFM zum Schluss gelangt,
dem Ereignis von Anfang Oktober 2005 komme keine flüchtlingsrechtli-
che Relevanz zu, da es sich bei der vorgebrachten Vergewaltigung de
facto um einen privaten Racheakt gehandelt habe, welcher nicht dem
Staat zuzurechnen sei. Dabei erklärte das BFM, ein Schutzersuchen
beim serbischen Staat wäre für die Beschwerdeführerin sowohl mög-
lich als auch zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin andererseits
hielt in ihrer Beschwerde dafür, der Übergriff sei durchaus dem serbi-
schen Staat zuzurechnen, da daran mehrere uniformierte Polizisten
beteiligt gewesen seien, womit die Handlungen im Wissen der Behör-
den erfolgt seien. In diesem Zusammenhang erklärte sie ihre im Emp-
fangsstellenprotokoll verzeichnete subjektive Schilderung der Sache,
nämlich dass der Vergewaltiger aus persönlicher Rache gehandelt
habe, als nicht ausschlaggebend. Unter Verweis auf ihren ethnischen
Hintergrund sowie die in Serbien herrschenden Zustände bestritt sie
im Weiteren, dass für sie eine zumutbare und auch tatsächlich wirksa-
me Möglichkeit bestanden hätte, sich beim serbischen Staat um
Schutz zu bemühen.
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Von ihrer ursprünglichen Würdigung der Sache – mangelnde flücht-
lingsrechtliche Relevanz des Vorfalls – hat die Vorinstanz zumindest im
Ansatz Abstand genommen, indem sie in ihrer Verfügung vom 2. April
2008 zur Hauptsache Überlegungen betreffend die Möglichkeit einer
Schutzgewährung durch Bosnien und Herzegowina anstellt, sollte die
Beschwerdeführerin bezogen auf Serbien die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen.
6.5 Gemäss den als glaubhaft erkannten Gesuchsvorbringen wurden
die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebenspartner im Oktober
2005 an ihrem Wohnort von drei serbischen Polizisten überfallen und
die Beschwerdeführerin von einem der Männer, einem serbischen
Bosnien-Vertriebenen, vor den Augen ihres Lebenspartners und in An-
wesenheit ihres Kleinkindes vergewaltigt. Aufgrund der Schilderungen
der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis
vom Vergewaltiger initiiert wurde, welcher seine Tat als Bestrafung der
aus Bosnien und Herzegowina stammenden muslimischen Beschwer-
deführerin respektive als Ausgleich für von ihm erlittene persönliche
Verluste im Bosnien-Krieg verstanden haben wollte. Dieses Ereignis ist
– im Lichte der seit Juni 2006 zu beachtenden Schutztheorie – ohne
Zweifel als flüchtlingsrechtlich relevant zu erkennen.
6.5.1 Der Übergriff erfolgte zwar mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit alleine aus privatem Rachedurst, dem Übergriff lag jedoch zwei-
felsohne ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, wollte doch
der Täter die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehö-
rigkeit gezielt verletzen und erniedrigen. Es ist als erstellt zu erkennen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb zum Opfer wurde, weil sie eine
bosnische Muslimin aus Srebrenica ist. Das Ereignis ist schliesslich
auch als von relevanter Intensität zu erkennen. Der Überfall und die
gezielte Vergewaltigung stellten einen massiven Übergriff auf Leib und
Leben der Beschwerdeführerin dar.
6.5.2 Dem Überfall vom Oktober 2005 kommt demnach im Hinblick auf
Gezieltheit, Motiv und Intensität flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Ob
der Täter dabei als privater Dritter oder als staatlicher Angestellter vor-
ging, kann letztlich offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der Tä-
ter zwar aus persönlichen Rachegefühlen heraus, aber immerhin in
Uniform und in Begleitung weiterer Polizisten auftrat, weshalb zumin-
dest von amtsmissbräuchlichem Vorgehen eines Beamten auszugehen
ist. Im Rahmen der Schutztheorie stellt sich damit insbesondere die
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Frage, ob sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umstän-
den erfolgreich gegen die Übergriffe hätte zur Wehr setzen können.
Diese Frage wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
bejaht, während sich diesbezüglich allerdings in der Verfügung vom
2. April 2008 (teilweise Wiedererwägung des Entscheides vom 20. Fe-
bruar 2006) keine klare Stellungnahme mehr entnehmen lässt. Im Fal-
le der Beschwerdeführerin ist indes nicht davon auszugehen, dass für
sie nach dem Überfall vom Oktober 2005 ein an die serbischen Behör-
den gerichtetes Schutzersuchen wirksam möglich und für sie auch zu-
mutbar gewesen wäre. Aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes – als
bosnische Muslimin in Serbien – dürfte sie faktisch kaum über die
Möglichkeit verfügt haben, bei den serbischen Sicherheits- und Justiz-
behörden tatsächlich wirksame Unterstützung gegen ihre Verfolger –
eine Gruppe von serbischen Polizisten – zu erhalten. Beispielsweise
hatte es vorgängig nur schon Jahre gedauert, bis der Beschwerdefüh-
rerin von den zuständigen Behörden die serbische Staatsangehörig-
keit überhaupt zuerkannt worden war, obwohl sie darauf soweit er-
sichtlich einen Anspruch hatte. So erscheint es mehr als fraglich, ob in
ihrem Fall die serbischen Polizei- und Justizbehörden willens gewesen
wären, den erfolgten Übergriff dreier Männer im Polizeidienst zu verfol-
gen und zu ahnden. Auch hätte sich die Beschwerdeführerin nicht dar-
auf verlassen können, genügend Schutz vor allfälligen weiteren Verfol-
gungsmassnahmen, namentlich Retorsionsmassnahmen während ei-
nes laufenden Strafverfahrens, zu bekommen. Die Polizisten hatten
gedroht, sie und ihr Kind umzubringen, sollte sie den Übergriff melden
– eine Drohung, die die Beschwerdeführerin durchaus ernst nehmen
musste. Unter den gegebenen Umständen war es der Beschwerdefüh-
rerin nicht zumutbar, sich um staatlichen Schutz zu bemühen.
6.5.3 Weiter stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in
einem anderen Landesteil hätte in Sicherheit bringen können. In die-
sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin aus Rache für die Übergriffe auf Serben während des Bosnien-
krieges angegriffen wurde. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von ih-
rem Angreifer als Racheopfer nur zufällig ausgewählt, von einer regio-
nal beschränkten Gefahr kann jedoch nicht gesprochen werden, leben
doch vertriebene Serben aus Bosnien in allen Landesteilen. Die Be-
schwerdeführerin hätte demnach aufgrund des bereits Erlebten überall
in Serbien begründete Furcht vor erneuten asylrechtlich relevanten
Übergriffen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin
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nicht vorgehalten werden, sie hätte sich in einer anderen Gegend in
Sicherheit bringen können.
6.5.4 Bezüglich noch bestehender Aktualität ist festzustellen, dass der
Vorfall vom Oktober 2005 bereits vier Jahre zurückliegt. Trotz des Zeit-
ablaufs ist jedoch vorliegend die subjektive Furcht der Beschwerdefüh-
rerin auch objektiv begründet. Bei Personen, die bereits asylrechtlich
relevante Vorverfolgung erlebt haben, ist mit einer günstigen Prognose
für die Zukunft Zurückhaltung zu üben; es müsste eine wesentliche
und dauerhafte Veränderung vorliegen. Von einer solchen kann in casu
jedoch nicht gesprochen werden. Es sei zunächst daran erinnert, dass
der Täter seine Rache über zehn Jahre nach Kriegsende genommen
hat, allein deshalb, weil die Beschwerdeführerin eine aus Srebrenica
stammende Muslimin ist. Auch heute noch leben zahlreiche aus Bosni-
en vertriebene Serben in Serbien, weshalb die Gefahr eines erneuten
Racheaktes in keiner Weise gebannt scheint. Spannungen zwischen
Serben und bosnischen Muslimen sind auch aus heutiger Sicht noch
virulent. Sodann könnte sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer
Religion, Ethnie und Herkunft nur mit Mühe um staatlichen Schutz be-
mühen. Sie steht als bosnische Muslimin in Serbien landesweit aus-
serhalb der gesellschaftlichen Strukturen und kann sich auch nicht auf
Familienangehörige stützen, zumal sie sich inzwischen von ihrem ser-
bischen Mann getrennt hat. Alleine der Umstand, dass in Serbien be-
züglich der Schutzinfrastruktur durchaus eine gewisse Verbesserung
festzustellen ist, namentlich etwa für Angehörige der ethnischen Min-
derheit der Roma, vermag im Falle der Beschwerdeführerin – welche
als bosnische Muslimin ausserhalb jeder serbischen Struktur steht –
keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. Für die Beschwerdeführerin,
welche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in Serbien asylrelevante
Verfolgung erlitten hat, kann diesen Erwägungen gemäss nicht von ei-
ner ernsthaften und dauerhaften Veränderung der Lage gesprochen
werden, so dass ihre subjektive Furcht vor Verfolgung als nicht mehr
begründet erscheinen würde. Bei dieser Sachlage erfüllt die Be-
schwerdeführerin auch betreffend Serbien die Flüchtlingseigenschaft.
7.
7.1 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin
sowohl bezogen auf Serbien als auch bezogen auf Bosnien und Her-
zegowina die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt
und demnach als Flüchtling anzuerkennen ist. Nachdem sich aus den
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Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ein Asylausschlussgrund
(im Sinne von Art. 53 AsylG) bestehen könnte, ist ihr Asyl zu gewähren
(Art. 49 AsylG). Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in
die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen und es ist ihm
ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
7.2 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des
BFM vom 20. Februar 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich die Gutheissung des
Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten als gegenstandslos erweist.
8.2 Nachdem aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht,
der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien durch das Verfahren
relevante Kosten entstanden, ist von der Zusprechung einer Parteient-
schädigung abzusehen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: im Original vorge-
legte Unterlagen betreffend den Tod des Vaters [zwei Farbfotos und
Todesschein])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 21