Abtei lung IV
D-5819/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5819/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk) im Nordirak, ersuchte am
11. August 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2007 – eröffnet am 17. August 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 31. August 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, der Entscheid des BFM vom 15. August 2007 sei in den Dis-
positionspunkten 3, 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
D.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 hiess der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gut. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
E.
In der Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 13. September 2007 in Kopie zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Verfügung vom 5. September 2007 festgestellt, ist
die Verfügung des BFM vom 15. August 2007, soweit sie die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (vgl. Ziffern 1 und 2
des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Ferner werden in der Be-
schwerde bezüglich der Ziffer 3 des Dispositivs (Wegweisung) weder
in den Anträgen noch in deren Begründung ausgeführt, inwiefern das
BFM die Wegweisung zu Unrecht verfügt haben soll. Mangels einer
diesbezüglichen Begründung ist deshalb davon auszugehen ist, die
Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom BFM angeord-
neten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug
der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, oder anstelle des Vollzugs
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der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2007 führt das
BFM aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten kei-
ne Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe. Der Gesuchsteller stamme aus ei-
ner der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zu-
mutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 31. Au-
gust 2007 unter Bezugnahme auf im Update der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom Mai 2007 erwähnten Anschlägen in Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya sowie unter Hinweis auf einen Anschlag Mitte August
2007 im Nordwesten des Iraks, bei dem gegen 500 Personen getötet
worden seien, geltend, der Entscheid des BFM werde der prekären Si-
tuation im Irak nicht gerecht. Dessen Einschätzung sei zu optimistisch
und sei wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse ent-
sprungen. Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen
vor Ort würden klar machen, dass sich die politisch und humanitäre Si-
tuation nicht nachhaltig stabilisiert habe. Eine erzwungene Rückkehr
von Flüchtlingen aus Europa wäre im heutigen Zeitpunkt verfrüht und
würde den Aufbauprozess gefährden. Die im Asylgesetz vorgesehene
Rechtsfolge in solchen Fällen sei die vorläufige Aufnahme.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 15. August 2007 rechtskräftig festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen
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bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden
Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss
gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 -
6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
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ssen liessen, der alleinstehende, heute bald 31-jährige Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Do-
huk, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am
20. Juli 2006 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er die Schule bis zur 5. Klas-
se besucht; er habe als Schreiner (vgl. act. A9/13, S. 10) und zuletzt
seit 2004 als Taxichauffeur mit eigenen Auto gearbeitet (vgl. act. A1/9,
S. 2). Trotz der minimalen Schulbildung ist es dem Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise somit offenbar möglich gewesen, ein für den Le-
bensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Hei-
mat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal ange-
nommen werden kann, dass seine nach wie vor in Dohuk lebenden
Angehörigen (Mutter, zwei Brüder und eine Schwester sowie zumin-
dest ein Onkel väterlicherseits [vgl. act. A1/9, S. 3 und act. A9/13,
S. 4) und das dort wohl nach wie vor bestehende weitere Beziehungs-
netz aus Freunden und Bekannten ihn bei der Reintegration werden
unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wie-
deransiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter
diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend
mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (vgl.
Prozessgeschichte Bst. D). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute
einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regel-
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mässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht mehr bedürftig
ist. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wie-
dererwägung der Verfügung vom 5. September 2007 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die
Kosten, bestimmt auf Fr. 600.-- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), sind entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Wiedererwägung der Verfügung vom 5. September 2007 wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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