Abtei lung IV
D-5819/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. April 2010 (Vollzug der Wegweisung) / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5819/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein aus Mosul stam-
mender Iraker kurdischer Ethnie, am 25. Mai 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, während seiner beruflich bedingten, zweimonatigen Ab-
wesenheit sei seine Familie wegen der Arbeit eines Bruders von ihm
als (...) ab (...) von (...) belästigt und mit dem Tod bedroht worden,
weshalb die Familienangehörigen schliesslich zu einem Onkel nach
(...) geflüchtet seien,
dass er davon nach seiner Rückkehr von Nachbarn erfahren und ge-
hofft habe, bei seinem ebenfalls in Mosul ansässigen (...) wohnen zu
können, welcher ihn indes nicht bei sich habe aufnehmen wollen,
sondern zu einem Cousin des Vaters nach (...) geschickt habe,
dass ihn dieser Verwandte nicht einmal habe empfangen wollen, wes-
halb er sich ebenfalls zum Verlassen des Iraks entschlossen habe,
jedoch nicht nach (...) gegangen sei, da er gehört habe, dass die
Situation seiner Familie dort nicht so gut sei,
dass sich die vom Gesuchsteller eingereichte irakische Identitätskarte
gestützt auf die vom BFM amtsintern durchgeführte Dokumenten-
analyse als Fälschung erwies, dazu (...) das recht liche Gehör gewährt
wurde und die Stellungnahme vom (...) datiert,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der
Wegweisung anordnete und die als gefälscht erkannte Identitätskarte
einzog,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausführte, dem Gesuchsteller sei es im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die auf die Dokumentenanalyse
gestützten Fälschungsmerkmale zu entkräften, und aufgrund dessen,
dass sich die in Mosul ausgestellte Identitätskarte als Fälschung er-
wiesen habe, sei entgegen dessen Darstellung nicht davon aus-
zugehen, dass er aus Mosul, Zentralirak, stamme,
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dass der Gesuchsteller zudem seine Asylgründe in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt habe,
weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
hielten und somit nicht auf ihre Asylrelevanz hin überprüft zu werden
bräuchten,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung den Vollzug der Wegweisung
betreffend mit Beschwerde vom 4. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht,
dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Untermauerung
der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Mosul seinen (...)
Führerschein und eine Bestätigung (...) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (...)
vom 12. April 2010 vollumfänglich abwies,
dass es im Einklang mit der Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend
gemachte Herkunft aus dem Zentralirak als nicht glaubhaft erachtete,
wobei es in der Urteilsbegründung insbesondere ausführte, dass
daran namentlich auch die beiden im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beweiswert des Einwohnerbestätigungsschreibens (...) als
äusserst gering zu bezeichnen sei, zumal derartige Schreiben ohne
Weiteres käuflich erworben werden könnten,
dass der Führerschein von (...) datiere, was in Widerspruch zur
Aussage des Gesuchstellers stehe, wonach das Dokument im (...)
oder (...) ausgestellt worden sei,
dass die Authentizität des Führerscheins auch mit Blick auf dessen
äusseres Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass sich bereits die eingereichte Identitätskarte als Fälschung er-
wiesen habe, zu bezweifeln sei,
dass der Gesuchsteller mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ be-
zeichneten Eingabe vom 13. August 2010 (Datum des Poststempels)
an das BFM beantragte, es sei dessen Verfügung vom 1. Dezember
2009 im Wegweisungspunkt aufzuheben und festzustellen, dass seit
Erlass derselben eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
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Änderung der Sachlage eingetreten sei,
dass im Weiteren die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Gesuch die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des (...)
anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs
auszusetzen,
dass gleichzeitig eine Bestätigung einer Person namens (...) im
Original sowie der in (...) ausgestellte Führerschein eines gewissen
(...) in Kopie eingereicht wurden,
dass in der Eingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, (...) sei ein in
(...) als Asylsuchender vorläufig aufgenommener (...) des (...), wobei
Letzterer anlässlich der Bundesanhörung den (...) erwähnt habe,
dass der (...) anlässlich seiner eigenen Bundesanhörung erklärt habe,
die Familie stamme aus Mosul,
dass der Führerschein dem Bruder des Gesuchstellers gehöre und
darin, wie in (...) üblich, der Geburtsort, in diesem Fall Mosul,
verzeichnet sei,
dass BFM die Eingabe mit Schreiben vom 16. August 2010 zur
weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, und
zur Begründung im Wesentlichen ausführte, darin würden keine neuen
Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wieder-
erwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen
wären, sondern die Urteilserwägungen durch die Beweisdokumente in
Frage gestellt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des
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Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur-
teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt
sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei be-
reits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf
dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend
gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46
VGG in analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin
fällt (Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom
12. April 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen ge-
richteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisions-
gesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG),
welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen
von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt,
dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch
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bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides
zu enthalten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten An-
forderungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG auf-
geführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten Beweis-
mittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit ge-
nügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sachverhalts-
feststellung im Urteil (...) vom 12. April 2010 als falsch oder un-
vollständig erscheinen zu lassen,
dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung
darlegt, warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund
verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.;
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),
dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass mithin die von Gesuchsteller als „Wiedererwägungsgesuch“ be-
zeichnete Eingabe vom BFM zu Recht an das Bundesverwaltungs-
gericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen wurde,
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver -
langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erheb-
liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent-
standen sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich er-
fahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
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noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht
haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon
damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL
SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die ge-
suchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250
Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen
sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön-
nen und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123
Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Ein-
schränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mit-
wirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast
bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits
schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe
BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat-
sachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bis-
herige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass die Bestätigung von (...) vom (...) datiert und es sich mithin um
ein Beweismittel handelt, welches erst nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens vom 12. April 2010 entstanden ist, weswegen
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es gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen
zulässigen Revisionsgrund darstellt (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3,
IF_10/2007 E. 5.3, 6F_82007 E. 1.2),
dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als un-
zulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass dessen ungeachtet dem erwähnten Beweismittel von vornherein
nur beschränkte Beweiskraft zukommen würde, zumal es von einem
Familienangehörigen des Gesuchstellers ausgestellt wurde,
dass der in Kopie eingereichte Führerschein am (...) ausgestellt wurde,
dem Gesuchsteller indes bereits spätestens seit der Eröffnung der
erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Dezember 2009 bekannt war, dass
es sich bei der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Mosul um ein
wesentliches Sachverhaltsvorbringen handelt, dessen Glaubhaftigkeit
von den Asylbehörden in Abrede gestellt wurde,
dass der Gesuchsteller mit keinem Wort darlegt, warum es ihm trotz
hinreichend umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein
sollen, das erwähnte Dokument in der Phase des ihm in diesem Zu-
sammenhang vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs (verfahrens-
leitende Verfügung vom (...) mit Fristgewährung bis am (...), vgl.
act. A17/2) oder während des beim Bundesverwaltungsgericht ange-
hobenen Beschwerdeverfahrens (zur prozessualen Zulässigkeit von
Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG) einzuholen und zu den Akten zu reichen,
dass er es versäumt näher zu beleuchten, auf welche konkreten Um-
stände es zurückzuführen ist, dass er das erwähnte Dokument erst
sieben Monate später vorlegt als die mit der Beschwerde ein-
gereichten Dokumente aus dem Heimatland (eigener Führerschein,
Einwohnerbestätigung (...)),
dass keine Anhaltspunkte für unverschuldete Komplikationen bei der
Beschaffung der Kopie des Führerscheins des Bruders zu erkennen
sind, nachdem der Gesuchsteller weder in der Eingabe vom (...) an
das BFM (...) noch in der Beschwerde vom 4. Januar 2010 die
Nachreichung eines entsprechenden Beweismittels vorbehalten hat,
dass der Gesuchsteller mit Bezug auf dieses Beweismittel und die da-
mit belegbaren Tatsachen nicht darzutun vermag, dass ihm eine Bei -
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bringung respektive Geltendmachung im früheren Verfahren wegen un-
verschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaft-
machung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht
möglich war,
dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich
auszuschliessen ist, die Kopie des erwähnten Dokuments hätte bei
Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung ge-
führt, zumal es sich nicht um den Führerschein des (...), sondern
dessen (...) handelt, und das Schriftstück nur in Kopie eingereicht
wurde,
dass das erwähnte Beweismittel somit zusätzlich mit dem Mangel der
fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),
dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass das vom Gesuch-
steller verspätet beigebrachte Beweismittel und die daraus herleit-
baren Tatsachen auch nicht mit dem Argument berücksichtigt werden
können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völker-
rechts wie namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. E. 7 f. und g.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 250
Rz. 5.49),
dass nämlich dem Beweismittel und den betreffenden Tatsachen – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit
ergibt – nur schon die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Ver-
fahrensausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine
vorweggenommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen,
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis-
mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb
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sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. August 2010 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Absehen von Vollzugsmassnahmen während des Revisionsver-
fahrens) durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 172.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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