B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-58/2014
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N________
D-58/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2012 und der
einlässlichen Anhörung vom 1. November 2013 - fortgesetzt am 25. No-
vember 2013 - im B.________ gab die Beschwerdeführerin zur Begrün-
dung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsan-
gehörige und in C._______ geboren, habe jedoch von ihrem dritten bis
zum elften Lebensjahr in Äthiopien gelebt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei im Alter von drei Jahren mit
ihrem Onkel väterlicherseits D.________ nach Äthiopien (…) gezogen,
während ihre krebskranke Mutter in C.______ zurückgeblieben sei. In
den folgenden Jahren habe sie bei ihrem Onkel gelebt und sei von die-
sem zwischen dem neunten und zwölften Lebensjahr mehrfach vergewal-
tigt worden. Im Jahre 1999 sei sie zusammen mit ihrem Onkel nach Erit-
rea deportiert worden und in der Folge habe sie bis zu deren Tod im Jah-
re 2002 bei ihrer Mutter in E._______ gewohnt. Nach dem Tod ihrer Mut-
ter sei sie alleine gewesen und habe sich den Angehörigen der Pfingst-
gemeinde angeschlossen. Anlässlich einer Versammlung sei sie zusam-
men mit anderen Anwesenden von den Sicherheitsbehörden verhaftet
und geschlagen worden und habe danach sechs Monate im Gefängnis
verbracht. Unter den schwierigen Haftbedingungen habe sie sowohl phy-
sisch wie auch psychisch gelitten, sei suizidgefährdet gewesen und we-
gen ihres angeschlagenen körperlichen Zustands einmal ins Spital in
C._______ gebracht worden. Ohne Schwierigkeiten sei ihr die Flucht aus
dem Spital gelungen. Auf der Strasse habe sie mit Hilfe von Passanten
telefonisch ihren Onkel von ihrer Flucht unterrichtet, worauf sie von die-
sem nach E._______ gebracht worden sei. Danach habe ihr der Onkel
2002 die Reise von Eritrea in den Sudan organisiert und bezahlt, wobei
H. selbst in Eritrea geblieben sei.
Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach der Einreise in
den Sudan von einem beziehungsweise von zwei unbekannten Männern
vergewaltigt worden. Bis zu ihrer Ausreise im Juli 2012 habe sie ohne Un-
terbruch im Sudan gelebt.
B.
Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Identität machte die Be-
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schwerdeführerin geltend, nie eine Identitätskarte besessen zu haben
(vgl. BFM-Protokoll A6 S. 5) beziehungsweise nach der Deportation im
Jahre 2000 habe Onkel D._______. in E._______ für sie eine Identitäts-
karte beantragt und abgeholt (vgl. A13 S. 4), indessen sei ihr diese von
Soldaten wieder abgenommen worden (vgl. A13 S. 4), und nie eine De-
portationskarte besessen zu haben (vgl. A13 S. 6), beziehungsweise die
Deportationskarte in E.________ zurückgelassen zu haben (A5 S. 5).
C.
Mit – am 6. Dezember 2013 eröffneter – Verfügung vom 2. Dezember
2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordne-
te deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich, wobei es aufgrund der widersprüchlichen Schilderung
der Vorbringen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als
unglaubhaft erachtete, hingegen einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea
ausschloss.
D.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dabei er-
suchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
E.
Der damals zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Januar 2014 antragsgemäss auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwer-
deführerin am 12. Februar 2014 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist
zur Replik bis zum 27. Februar 2014.
G.
Mit Eingabe 21. Februar 2014 ersuchte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Erstreckung der
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mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 gewährten Frist zur Replik
bis zum 14. März 2014.
In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 wies der Instruktions-
richter in Bestätigung der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 dar-
auf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden werde, und dass Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) gemäss der entsprechenden Übergangsbestimmung auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sei. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mangels
Notwendigkeit abgewiesen. Der Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss
eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 5. Februar 2014 zugestellt
und die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 14. März 2014 er-
streckt.
H.
Mit Replik vom 13. März 2014 nahm die Rechtsvertreterin unter Einrei-
chung eines ärztlichen Berichtes des F._______ vom 24. Februar 2014 zu
den vorinstanzlichen Argumenten Stellung. Am 9. April 2014 wurde ein
weiterer ärztlicher Bericht des F._________ 14. März 2014 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM zog aufgrund der genannten massiven Widersprüche – und in
Berücksichtigung der offensichtlich nur sehr bescheidenen passiven
Tigrinya-Kenntnisse der Beschwerdeführerin – deren geltend gemachte
eritreische Staatsangehörigkeit und angesichts auch diesbezüglich wider-
sprüchlicher Aussagen ebenso die weiteren Vorbringen (Verhaftung we-
gen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde, Vergewaltigung) in Zweifel.
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5.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde ein, sie
habe sich anlässlich der Befragung wegen ihrer schlechten psychischen
Verfassung nicht konzentrieren können. Mit Eingaben der Rechtsvertrete-
rin vom 13. März 2014 und 9. April 2014 wurden ärztliche Berichte des
F._________ vom 24. Februar 2014 und 14. März 2014 eingereicht, worin
eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine an-
dauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10:F62.0) diagnostiziert wer-
den.
6.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen vermögen indes-
sen die von der Vorinstanz dargelegten zahlreichen massiven Widersprü-
che in den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften.
6.1. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere widersprüchliche Aus-
sagen hinsichtlich ihrer eritreischen Identitätskarte beziehungsweise De-
portationskarte, des Zeitpunktes der Deportation von Äthiopien nach Erit-
rea und des anschliessenden Wohnortes sowie ihrer Flucht aus dem Spi-
tal und der in Äthiopien wohnhaften Verwandten. Abweichend von der
Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach sie nie eine Identitätskar-
te besessen habe (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 5), gab sie im Rahmen der
Anhörung an, nach der Deportation im Jahre 2000 habe Onkel
D._______ in E._______ für sie eine Identitätskarte beantragt und abge-
holt (vgl. A13 S. 4), indessen sei ihr diese von Soldaten wieder abge-
nommen worden (vgl. A13 S. 4). Im Weiteren gab sie an, nie eine Depor-
tationskarte besessen zu haben (vgl. A13 S. 6), beziehungsweise die De-
portationskarte in E.________ zurückgelassen zu haben (A5 S. 5).
6.2. Ebenfalls abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefra-
gung, wonach sie im Jahre 2000 beziehungsweise 2001 von Äthiopien
nach Eritrea deportiert worden sei (vgl. A6 S. 4), machte sie anlässlich
der Anhörung geltend, im Jahre 1999 deportiert worden zu sein (vgl. A16
S. 5).
Schliesslich gab sie einerseits an, nach der Deportation zwei bis drei Jah-
re in C.______ bei ihrer Mutter gelebt zu haben (vgl. A16 S. 5), und ande-
rerseits machte sie geltend, ihre Mutter habe zeitlebens in E._______
gewohnt (vgl. A13 S. 6).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
6.3. Das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in
zentralen Vorbringen kann mit der psychisch labilen Verfassung und
schwerwiegenden früheren Erlebnissen nicht plausibel erklärt werden,
zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise
darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragungen derart eingeschränkt gewesen wäre, dass deren
Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen.
6.4. An dieser Einschätzung vermag die mit der Beschwerde eingereichte
Passkopie nichts zu ändern, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht
belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit des Doku-
mentes nicht überprüfbar ist, ob es sich wie behauptet bei der in der
Passkopie genannten Person um die Mutter der Beschwerdeführerin
handelt.
7.
7.1. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
7.2. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegwei-
sung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
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sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.).
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den
vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich
ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin
gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönli-
chen Verhältnissen, zu ihrer Herkunft sowie zum Nicht-Besitz äthiopischer
Dokumente gemacht hat.
8.3. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wurde sie
tatsächlich – wie von ihr geltend gemacht – im Jahre 1988 in Asmara, der
Hauptstadt der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren, so wur-
de sie damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet. Wer als
(ethnischer) Eritreer oder als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängig-
keit Eritreas im Jahre 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte,
musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem
Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde
den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit entzogen und sie wurden fortan seitens des äthiopischen
Staates als Eritreer betrachtet. Personen, die am Referendum nicht teil-
genommen hatten, wurden aus äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als
Äthiopier betrachtet und erhielten in der Regel äthiopische Dokumente.
Für die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Referendums erst
fünf Jahre alt und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war,
ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie nach wie vor die äthiopische
Staatsangehörigkeit besitzt.
Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung indessen zutreffend
festhielt, sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer
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(wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unbekannt,
zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere
– wie vorstehend dargelegt (vgl. oben Ziff. 6.4 der Erwägungen) – nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich
nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen, indem
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo
sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Voll-
zugshindernisse im Sinnen von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2
– 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
8.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
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führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, welche an
ihrer unglaubhaften Behauptung, sie stamme aus Eritrea, festhält und
damit ihre wahre Herkunft verschweigt, kann es, worauf bereits in E. 8.3
hingewiesen wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunfts-
ländern zu forschen. Da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwer-
deführerin ist, gilt es zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob
in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse beste-
hen. Dies wird vom Gericht verneint.
In Aethiopien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/25). Im weiteren ist es aufgrund des
widersprüchlichen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin nicht mög-
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Seite 11
lich, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob sie in ihrem Heimatstaat
über ein Beziehungsnetz verfügt. Zumindest ist festzustellen, dass hin-
sichtlich Äthiopien auch in Berücksichtigung der geltend gemachten psy-
chischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen
Vollzugshindernisse bestehen. Was die von ärztlichen Zeugnissen doku-
mentierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so
stellen diese keinen zwingenden Grund dar, um den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu erachten. Zwar soll nicht in Abrede gestellt wer-
den, dass die psychiatrische Versorgung in Äthiopien prekär ist; indessen
besteht zumindest in Addis Abeba eine rudimentäre psychiatrische Infra-
struktur. Diese Einschätzung vermag auch der Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 5. September 2013 nicht in Frage zu
stellen. Im Weiteren besteht die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin auf
Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG).
8.7. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
(oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) ist schliesslich
möglich, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
8.8. Nach dem Gesagten ist der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
9.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären deren Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
hat diese mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen und ihr Begehren erschien im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung als nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der
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Seite 12
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist
und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-58/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach
Daniel Merkli
Versand: