B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5822/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2012 / N (…).
D-5822/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss Anfang Februar 2011 und reiste via Indien und Dubai am 19. Mai
2011 in die Schweiz ein, wo er am 30. Mai 2011 ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM vom 7. Juni 2011 und der
einlässlichen Anhörung vom 15. August 2011 erhielt er Gelegenheit, sich
zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Oktober 2012 – eröffnet am 8. Oktober 2012 – ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2012 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser
wurde beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfü-
gung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde be-
antragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer in An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren;
oder die Verfügung sei betreffend der Ziffn. 4 und 5 aufzuheben und die
Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Ferner wurde beantragt, dem Anwalt des Beschwerdeführers sei
vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Überdies wurde um Mit-
teilung in Bezug auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingesetzte Spruchgremium ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. November 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und antrags-
gemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt. Der Be-
schwerdeführer wurde überdies aufgefordert, innert Frist einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung,
dass andernfalls unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
D-5822/2012
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 wurde eine Beschwerdeergänzung
samt weiterer Beweismittel sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Sodann wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des er-
hobenen Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde die Einreichung
weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wie-
dererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Ein-
reichung der in Aussicht gestellten Beweismittel wurde Frist bis
17. Dezember 2012 gesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 wurde die Beschwerde ergänzt und
wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel eingereicht. Sodann wur-
den ergänzende Ausführungen zum anwaltlichen Aufwand in Ergänzung
zur Kostennote vom 28. November 2012 gemacht.
H.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 wurden die Akten dem BFM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung übermittelt.
I.
Das BFM liess sich am 16. Januar 2013 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013
zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 30. Januar 2013 wurde seitens des Beschwerdeführers auf die vor-
instanzliche Vernehmlassung repliziert. Sodann wurden weitere Beweis-
mittel eingereicht.
D-5822/2012
Seite 4
L.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 wurde ein den Beschwerdeführer
betreffender Bericht der Psychiatrie (…) eingereicht.
M.
Am 17. Mai 2013 wurden in Ergänzung der Beschwerde weitere Beweis-
mittel zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-5822/2012
Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 2. November 2012 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
D-5822/2012
Seite 6
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
4.4 Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 28. November 2012 eine
Kostennote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen eingereicht
(act. 3, Beilage 62) und diese mit der Eingabe vom 17. Dezember 2012
für die bis dahin entstandenen Aufwendungen aktualisiert (act. 5, S. 2).
Der Aufwand für die Eingaben vom 30. Januar 2013, 4. Februar 2013 und
D-5822/2012
Seite 7
17. März 2013 ist nicht explizit ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet den in der Kostennote vom 28. November 2012 geltend
gemachten zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich ange-
messen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen,
dass etliche Beweismittel keinen individuellen Bezug zum Beschwerde-
führer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwer-
deverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwer-
debegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die all-
gemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundan-
te Ausführungen auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5822/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. November 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: