B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5822/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge im Jahr 2013 verliess und via
B._______ und C._______ nach Italien gelangte, von wo aus er am
23. Juni 2014 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom
14. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, in Italien kein Asylgesuch ge-
stellt zu haben, er erfahren habe, dass viele seiner Landsleute dort auf
der Strasse lebten, er dort kein menschenwürdiges Leben führen könne
und gerne in der Schweiz bleiben möchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Okto-
ber 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, seine Beschwerde sei umfassend zu prüfen und das BFM sei
zu veranlassen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
EVZ D._______ vom 14. Juli 2014 ausführte, er sei von C._______ her-
kommend auf dem Seeweg, wo er von der italienischen Küstenwache
aufgegriffen worden sei, nach Italien gelangt, habe sich anschliessend
ungefähr eine Woche in E._______ aufgehalten und sei danach illegal in
die Schweiz eingereist (vgl. act. A3/12, S. 5 ff.),
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
von diesem unbestritten ist,
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dass das BFM die italienischen Behörden am 24. Juli 2014 – somit inner-
halb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen anführt, Italien sei nicht zuständig für die Durchführung des Asylver-
fahrens, da er von den italienischen Behörden weder je erfasst worden
sei (Fingerabdrücke oder andere biometrische Daten) noch in Italien ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass Italien lediglich als Transitland für seine Reise in sein "endgültiges
Zielland" gedient habe, wobei die Organisation der Durchreise naturge-
mäss einige Tage in Anspruch genommen habe und ihm eine direkte Ein-
reise in die Schweiz, beispielsweise auf dem Luftweg, aus organisatori-
schen Gründen (Aufhebung des Botschaftsasyls 2012) nicht möglich ge-
wesen sei,
dass der Umstand, wonach die italienischen Behörden auf die Anfrage
des Dublin Office Switzerland nicht reagiert hätten, keinen Beweis dafür
darstelle, dass Italien für sein Verfahren zuständig sei, da genauso gut
die Uneinigkeit über die Zuständigkeit oder gar ein Kommunikationsprob-
lem der Grund für die fehlende Antwort gewesen sein könnte,
dass es im Weiteren hinlänglich bekannt sei, dass die italienischen Be-
hörden mit dem gegenwärtigen Ansturm von Flüchtlingen überfordert sei-
en, deshalb eine Abschiebung nach Italien nicht zumutbar sei, da dort die
Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein
faires Asylverfahren derzeit nicht gegeben sei,
dass daher eine derart rigide Auslegung der Dubliner-Bestimmungen
problematisch sei,
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dass entgegen den im Schreiben des BFM aufgeführten Zusicherungen
eine Aussicht auf Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit sowie
auf Rechtssicherheit in Italien keinesfalls gewährleistet sei, was zahlrei-
che Berichte von vor Ort tätigen Flüchtlingsorganisationen sowie wegwei-
sende Urteile von deutschen Gerichten zeigten,
dass der Beschwerdeführer in der Hoffnung aus seinem Land geflüchtet
sei, hier in der Schweiz Schutz zu bekommen, stattdessen drohe ihm die
Abschiebung nach Italien und somit erneut die Gefahr von Willkür und
existenzieller Not,
dass der Umstand, der Beschwerdeführer sei von den italienischen Be-
hörden nicht erkennungsdienstlich erfasst worden und dieser habe in Ita-
lien kein Asylgesuch eingereicht, nicht gegen die Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens spricht (Art. 13
Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer aus den Beschwerdevorbringen, in Italien
bestehe keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren, die Rechtssicherheit
sei nicht gewährleistet und es drohe Willkür, demnach nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer habe gehofft, in der Schweiz Schutz zu bekommen, un-
erheblich ist,
dass in Bezug auf die möglichen Gründe für die fehlende Reaktion sei-
tens der italienischen Behörden festzuhalten ist, dass gemäss Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO für den Fall, dass innerhalb der Frist von zwei Mona-
ten gemäss Absatz 1 beziehungsweise der Frist von einem Monat ge-
mäss Absatz 6 keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass
dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich
zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die
Ankunft zu treffen,
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dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernah-
meersuchen keine Stellung nahmen, weshalb das BFM gestützt auf
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden,
dass damit der konkrete Grund für die fehlende Reaktion – entgegen der
Einschätzung des Beschwerdeführers – unerheblich ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: