B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5823/2017
lan
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).
D-5823/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
27. Juli 2017 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 30. Juli 2017
in die Schweiz, wo er am 2. August 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Au-
gust 2017 teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Ver-
fahrenszentrum (…) und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am
8. August 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur
Person befragt. Am 26. September 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Bei-
sein seiner damaligen Rechtsvertretung zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er habe an verschiedenen zum Teil von der HDP (Halkların Demokratik
Partisi; Demokratische Partei der Völker) organisierten prokurdischen An-
lässen und Demonstrationen teilgenommen, bei welchen die Polizei zum
Teil hart eingegriffen habe, wobei ein Studienfreund von ihm erschossen
worden sei. Auch sei einmal das Studentenheim, in welchem er gelebt
habe, von der Polizei gestürmt und seien diverse Studenten festgenom-
men worden. Im Winter 2016/2017 sei er von der Polizei bei einer Kontrolle
wegen eines Armbandes in den kurdischen Farben behelligt worden. Im
April 2017 sei er nach einem Fussballspiel in Istanbul zusammen mit sei-
nem Cousin, gegen welchen ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei
der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans)
gelaufen sei, festgenommen, aber nach zwei Tagen freigelassen worden.
Danach habe er sich einmal von einem Polizeifahrzeug verfolgt gefühlt.
Zudem gehe er davon aus, dass sein Telefon seit Studienbeginn abgehört
worden sei.
B.
Nachdem die Vorinstanz am 28. September 2017 den Entscheidentwurf
der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unter-
breitet hatte, verzichtete diese gleichentags auf eine Stellungnahme.
C.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
2. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an.
D.
Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte gleichentags
ihr Mandat nieder.
D-5823/2017
Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin
– erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventu-
aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Ab-
klärung des Sachverhaltes. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Unterlass einer Kontaktaufnahme und Da-
tenweitergabe an das Heimatland.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 stellte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf einen späteren Zeit-
punkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung
einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 1. November 2017 zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Replik vom 8. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
D-5823/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in (…) kommt die Verordnung vom 4. November 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art.
4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im We-
sentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit
den türkischen Behörden stellten keine gezielt gegen ihn gerichteten inten-
siven Nachteile dar. Bezüglich der Festnahme im April 2017 führte es aus,
dass es sich dabei lediglich um eine kurze polizeiliche Festnahme gehan-
delt habe. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass danach ein formelles
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei beziehungsweise dass die
Polizei überhaupt ein spezielles lnteresse an ihm gehabt habe. Vielmehr
sei er lediglich wegen seines Cousins in Haft gekommen. Da man festge-
stellt habe, dass gegen ihn kein Verfahren laufe und es auch keine negati-
ven Einträge über ihn gebe, habe man ihn freigelassen und lediglich den
Cousin zu einer Gerichtsverhandlung gebracht. Auch die Vermutung, man
habe sein Telefon in der Türkei abgehört, um gegen ihn Beweise zu sam-
meln, vermöge keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen.
Die allgemeinen Behelligungen gegen Kurden in der Türkei und die allge-
meine Lage in Sur stellten ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Schliesslich sei es auch aufgrund seines politischen Engagements bisher
zu keinen konkreten persönlichen Nachteilen seitens der türkischen Behör-
den gekommen. Und auch in Zukunft habe er aufgrund dessen keine Ver-
folgung zu befürchten, da er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen
sei, sondern lediglich Sympathisant der legalen HDP, und nie in exponierter
Stellung an einem der Anlässe teilgenommen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt wor-
den, da er an der Anhörung eine wesentliche Tatsache betreffend seine
Asylgründe verschwiegen habe. Ende Dezember 2015 sei er während der
Semesterferien für 25 Tage in seine Heimatstadt Diyarbakir zurückgekehrt,
wo gerade eine Ausgangssperre verhängt worden sei, und habe mit sei-
nem Cousin und anderen Bekannten aktiv Zivilistinnen und auch Kämpfern
geholfen, indem sie Nahrungs- und andere Mittel verteilt und Verstecke or-
ganisiert hätten. Zu dieser Zeit seien die Grenzen zwischen legalen politi-
schen Aktivitäten und bewaffnetem Kampf von Zivilen und Mitgliedern der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) unklar gewe-
sen. Seine Tante habe zudem eine Kämpferin in ihrem Haus versteckt und
danach zu seiner Schwester gebracht. Im April 2017 sei er wegen dieses
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Engagements zusammen mit seinem Cousin festgenommen worden. Ge-
gen seinen Cousin sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der KCK
eröffnet worden. Er selber sei nur mit Glück freigelassen worden. Es müsse
abgeklärt werden, ob gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Er habe Angst,
dass seine Freunde und Verwandten durch seine Aussagen belastet wür-
den.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Brief seines Cousins in
türkischer Sprache, in dem dieser sein Engagement bestätige, und zwei
Zeitungsartikel zu den Ausgangssperren in Diyarbakir zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer seine angeblichen Unterstützungstä-
tigkeiten im Dezember 2015 nicht bereits an der Anhörung ausführlich ge-
schildert habe. Er sei einleitend darauf hingewiesen worden, dass er dazu
verpflichtet sei, alle für sein Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nen-
nen. An mehreren Stellen sei er gefragt worden, ob er alle seine Asylgründe
habe nennen können. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass
seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Sein Schweigen erscheine
vor diesem Hintergrund nicht plausibel, auch wenn er, wie in der Be-
schwerde ausgeführt, Angst davor habe, Verwandte und Freunde mit sei-
nen Aussagen zu gefährden. Beim mit der Beschwerde eingereichten
Schreiben seines Cousins handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert. Darüber hinaus stimme seine Aussage in der Be-
schwerde, er sei aufgrund der angeblichen Unterstützungstätigkeit festge-
nommen worden, nicht mit den Ausführungen anlässlich der Anhörung
überein. Dort habe er angegeben, im April 2017 in Istanbul in eine Routi-
nekontrolle geraten und in der Folge auf einen Polizeiposten gebracht wor-
den zu sein, da bei der Identitätsüberprüfung festgestellt worden sei, dass
sein Cousin zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Die türkischen Behörden
hätten nach zweitägigen Nachforschungen festgestellt, dass gegen ihn
kein Verfahren laufe und es auch sonst keine negativen Einträge über ihn
gebe, sodass er wieder freigelassen worden sei. Die mit der Beschwerde-
schrift eingereichten Zeitungsartikel zur Ausgangssperre in Sur, Diyarbakir,
im Dezember 2015 und zu den Zusammenstössen zwischen Demonstran-
ten und den türkischen Behörden in Diyarbakir im Dezember 2015 seien
nicht dazu geeignet, eine persönliche Gefährdungssituation des Beschwer-
deführers nachzuweisen.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die von der Vorinstanz
geltend gemachte Belehrung zu seinen Rechten und Pflichten ermögliche
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alleine keine Vertrauensbasis. Er sei aufgrund seiner Kriegserfahrungen
schwer traumatisiert und habe ständig Angst um seine Verwandten und
Freunde. Er habe nicht offen reden können, weil er befürchtet habe, dies
könne für diese Konsequenzen haben. Erst nach dem ablehnenden Asyl-
entscheid und einer Beratung durch die heutige Rechtsvertretung habe er
Vertrauen fassen können. In der Türkei herrsche seit ein paar Jahren ein
Ausnahmezustand und es werde ein Krieg gegen die Kurden geführt. Hun-
derte Jugendliche hätten Hilfe für Zivilistinnen und Kämpferinnen geleistet.
Als Beweis könnten die Beteiligten einzig die Aussagen der anderen vor-
weisen. Deshalb habe er das Schreiben seines Cousins eingereicht, wel-
cher aufgrund dieser Hilfeleistungen angeklagt worden sei. Er werde ihm
die Anklageschrift schicken, sobald er sie erhalten habe. Es handle sich
nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. In einem weiteren Schreiben, das er
mit der Replik einreiche, bestätige auch ein Kollege seine Unterstützungs-
leistungen. In diesem Schreiben berichte dieser, dass er zusammen mit
ihm (dem Beschwerdeführer) eine Kämpferin aus der Sperrzone habe brin-
gen wollen. Bei einem Kontrollpunkt habe diese offenbar in Panik nach ih-
rer Waffe gegriffen und auf die Polizei geschossen, woraufhin sie erschos-
sen worden sei. Sie hätten die Flucht ergriffen und sich bei Verwandten
versteckt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das erwähnte Schreiben seines
Kollegen vom 8. Dezember 2017 sowie zwei Zeitungsartikel bezüglich des
beschriebenen Zwischenfalls am Kontrollpunkt (alles in türkischer Spra-
che) zu den Akten.
5.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vom SEM zu Recht als nicht
asylrelevant qualifiziert worden. Dieses hielt im Zusammenhang mit der
Verhaftung mit seinem Cousin im April 2017 zu Recht fest, die Polizei habe
nur ein Interesse an seinem Cousin gehabt und gegen den Beschwerde-
führer kein Verfahren eröffnet. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren gel-
tend macht, er habe im Dezember 2015, als in Sur eine Ausgangssperre
geherrscht habe, sowohl Zivilisten als auch Kämpfern Hilfe geleistet und
sei deshalb mit seinem Cousin im April 2017 verhaftet worden, ist dies klar-
erweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten, zumal die-
ses Engagement in der Beschwerde vollkommen unsubstanziiert bleibt.
Bis anhin brachte der Beschwerdeführer klar und übereinstimmend vor, er
sei lediglich wegen seines Cousins verhaftet worden. In der Beschwerde
wird denn auch der Zusammenhang zwischen den Aktivitäten im Dezem-
ber 2015 und der Verhaftung im April 2017, welchen die Polizei gemacht
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haben soll, nicht substanziiert. Die in der Beschwerde vorgebrachte Be-
gründung, er habe sein Engagement im Dezember 2015 bisher verschwie-
gen, weil er traumatisiert und in Angst um seine Verwandten und Freunde
gewesen sei, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. Wenn der
Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, es habe an der Anhörung keine
Vertrauensbasis geherrscht, kann dem entgegengehalten werden, dass
immerhin auch seine Rechtsvertretung anwesend war, mit der er schon
vorher in Verbindung gestanden hatte. Zudem machte der Beschwerdefüh-
rer neben der kurzzeitigen Verhaftung im April 2017 gar keine weiteren Ver-
folgungsmassnahmen aufgrund dieses Engagements gegen ihn geltend
und reichte bis heute keine Belege bezüglich des angeblich drohenden
Strafverfahrens ein. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Abklärung des Sachverhaltes ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte, in türkischer Sprache verfasste
Brief seines Cousins ist vom SEM richtig als Gefälligkeitsschreiben von ge-
ringem Beweiswert gewertet worden. Das Gleiche gilt für das nun mit der
Replik eingereichte Schreiben seines Freundes. Dabei ist bezeichnend,
dass darin und somit erst auf Replikebene erneut ein zentrales Element im
Zusammenhang mit dem Asylgesuch vorgebracht wird, welches bis anhin
gänzlich verschwiegen wurde und deshalb ebenfalls als nachgeschoben
und unglaubhaft zu bewerten ist. Aus den eingereichten Zeitungsberichten
zur Ausgangssperre und zu einem Zwischenfall an einem Kontrollpunkt
kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers
abgeleitet werden, zumal er nicht namentlich darin genannt wird. Ange-
sichts des soeben Ausgeführten ist in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Einforderung einer Übersetzung sämtlicher in türkischer Sprache ein-
gereichten Beweismittel zu verzichten. Schliesslich vermag auch das
schon anlässlich der Anhörung geäusserte Vorbringen, seine Mutter und
seine Schwester hätten eine Kämpferin versteckt, nicht zu einer asylrele-
vanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. Und auch aus sei-
nem angeblichen politischen Engagement für die HDP ergibt sich eine sol-
che nicht, bewegte sich doch dieses wenn überhaupt dann in einem extrem
niederschwelligen Bereich.
6.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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Seite 10
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer
stamme aus Sur, Diyarbakir, und der Wegweisungsvollzug in den Südosten
der Türkei sei – mit Ausnahme der Provinzen Sirnak und Hakkari – trotz
des Wiederaufflammens des kurdisch-türkischen Konfliktes und der Zu-
nahme gewaltsamer Auseinandersetzungen nicht generell unzumutbar.
Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2014 die Universität in der Pro-
vinz Tunceli besucht und sei auch dort wohnhaft gewesen. Zudem habe er
während der Semesterferien in anderen Provinzen gearbeitet, unter ande-
rem beispielsweise in Konya. Es sei ihm somit bei einer Rückkehr zuzumu-
ten, sich wieder ausserhalb der Provinz Diyarbakir niederzulassen. Dar-
über hinaus habe er mehrere Verwandte in der Türkei und somit ein trag-
fähiges Familiennetz. Er verfüge über einen Gymnasialabschluss und Be-
rufserfahrung und sei jung und gesund.
D-5823/2017
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8.4.2 In der Beschwerde wurde dem inhaltlich nichts entgegengehalten.
8.4.3 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und
D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Aus den Akten ist ferner nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die
Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Dies-
bezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Unterlassung der
D-5823/2017
Seite 12
Kontaktaufnahme und Datenweitergabe werden mit dem Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde stellte
er jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung
von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird durch die Fürsorgebestätigung
vom 1. November 2017 belegt. Nach dem Gesagten sind seine Begehren
auch nicht als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine
Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5823/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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