B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5824/2019
tsr
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz
(Caritas Schweiz und SOS Ticino),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Armenien – am
1. Oktober 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er dabei zum einen eine Fotokopie seines armenischen Reisepasses
vorlegte (gültig […] 2012 bis […] 2022) und zum andern das Original eines
deutschen Ausweises,
dass es sich beim deutschen Ausweis um die Bescheinigung einer soge-
nannten "Duldung" handelt (ausgestellt am […] 2019 in B._______), die
gemäss den Einträgen im Ausweis schon mehrmals verlängert worden ist
(letztmals bis zum […] 2019),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung angab, er
habe seine Heimat schon 2014 verlassen und er sei damals nach Deutsch-
land gereist (vgl. act. 4/2: Questionnaire Europa),
dass vom SEM am 3. Oktober 2019 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am (…) 2014
von Deutschland als Asylantragsteller registriert worden war,
dass das SEM am folgenden Tag mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers an Deutschland gelangte (nach den Bestimmung
der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
dass der Beschwerdeführer derweil am 9. Oktober 2019 vom SEM zu sei-
ner Person, zum Verbleib seiner heimatlichen Papiere und zu seinem Rei-
seweg befragt wurde (vgl. act. 16/7: Protokoll Personalienaufnahme),
dass er dabei angab, er habe sich ab 2014 ununterbrochen in Deutschland
aufgehalten und er sei von dort kommend in die Schweiz eingereist,
dass dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 vom SEM der Termin
für ein sogenanntes Dublin-Gespräch bekanntgegeben wurde,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Tag darauf eine um-
fangreiche Sammlung von Arztberichten aus Deutschland zu den Akten
reichte, umfassend nicht nur verschiedene fachpsychiatrische Berichte und
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Gutachten (Diagnose: […]), sondern auch umfangreiche Unterlagen zu in-
terdisziplinären fachärztlichen Abklärungen wegen eines andauernden Lei-
dens an Drehschwindel (Diagnose: […]),
dass von der Rechtsvertretung gleichzeitig bereits unterzeichnete Erklä-
rungen betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und Ein-
willigung zur Kontaktierung von Drittstaaten eingereicht wurden,
dass im Begleitschreiben der Rechtsvertretung ausgeführt wurde, beim
Beschwerdeführer scheine es sich um einen komplexen psychiatrischen
Fall zu handeln, weshalb diese Unterlagen schon jetzt vorgelegt würden,
dass für den Inhalt der Beweismittelsammlung im Einzelnen auf die Akten
verwiesen werden kann,
dass dem SEM am 15. Oktober 2019 aus Deutschland die Erklärung zu-
ging, dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen,
dass dem Beschwerdeführer am Tag darauf vom SEM das rechtliche Ge-
hör zu einer Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde (vgl. act. 26/3:
Protokoll Dublin-Gespräch), worauf er sich gegen eine Wegweisung in den
für ihn zuständigen Staat aussprach,
dass er dabei geltend machte, er leide an verschiedensten gesundheitli-
chen Problemen und er habe kein Vertrauen mehr in die deutschen Behör-
den, da ihm weder von diesen noch von den deutschen Ärzten geholfen
worden sei,
dass zudem die deutschen Behörden auch nicht mehr gewillt seien, seine
Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, da ihm diese nicht mehr glauben woll-
ten, dass er tatsächlich gesundheitliche Probleme habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführun-
gen umfassend über seine gesundheitlichen Probleme berichtete,
dass er dabei unter anderem angab, die ihm verschriebenen Medikamente
nehme er eigentlich nicht ein, und das gelte auch für jene Medikamente,
die ihm in der Schweiz verschrieben worden seien,
dass für die Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann,
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dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 18. Ok-
tober 2019 ein medizinisches Informationsblatt der zuständigen Betreu-
ungsorganisation vom 4. Oktober 2019 zukommen liess, zusammen mit
einem ärztlichen Rezept,
dass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines Auf-
enthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ einen Arzt aufgesucht
hat,
dass laut Aktennotiz des SEM vom 17. Oktober 2019 (vgl. act. 29/2 bzw.
30/2: Aktennotiz) kein Folgetermin vereinbart worden war,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu für den weiteren Aufenthalt
während des Verfahrens im BAZ D._______ untergebracht wurde,
dass er gemäss medizinischem Informationsblatt vom 23. Oktober 2019
auch während seines dortigen Aufenthalts einen Arzt aufgesucht hat,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (eröffnet am 29. Ok-
tober 2019) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete,
dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf ein-
gegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 5. November 2019 Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt,
eventualiter die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die mate-
rielle Prüfung seines Asylgesuches,
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dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, seiner Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der vorsorglichen An-
ordnung vollzugshemmender Massnahmen,
dass er zudem um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege
(Erlass der Verfahrenskosten) und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht ersucht,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab eine Verletzung
seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör rügt, da das SEM seiner Unter-
suchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, auch wenn
es seinen Entscheid ausführlich formuliert habe,
dass es nämlich nicht genüge, dass sich das SEM ausführlich mit den von
ihm vorgelegten Arztberichten aus Deutschland auseinandergesetzt habe,
sondern das SEM vielmehr dem Umstand hätte Rechnung tragen sollen,
dass er – zumindest seinen Angaben zufolge – in Deutschland keine wei-
tere Behandlung mehr erhalten habe, die ihn hätte heilen können,
dass zwar von den Schweizer Ärzten kein weiterer Behandlungsbedarf er-
kannt worden sei, sich jedoch aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln
sehr wohl ergebe, dass er in verschiedenster Hinsicht auf Betreuung und
Begleitung angewiesen sei, was das SEM nicht abgeklärt habe,
dass das SEM darüber hinaus ausser Acht gelassen habe, dass eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK auch dann vorliegen könne, wenn bereits die
Überstellung zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des führe, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei,
dass in seinem Fall eine solche Konstellation mangels hinreichender Sach-
verhaltsabklärung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, leide er
doch nachweislich an massiven psychischen Problemen, in deren Rahmen
er die Einnahme von Medikamenten verweigere, da er kein Vertrauen mehr
in deutsche Ärzte habe,
dass für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 5. November 2019
in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG
und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3
AsylG, 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil sein Anspruch
auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verletzt sei,
da das SEM weder seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts noch der Begründungspflicht Genüge getan habe,
dass allerdings die diesbezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen ver-
mögen, da vorliegend weder ein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist
noch die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit der Sache als ungenü-
gend zu erkennen wäre,
dass damit eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht in
der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Deutschland ein Asylver-
fahren durchlaufen hat und er von dort kommend eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO Deutsch-
land für ihn zuständig ist, was Deutschland auch ausdrücklich anerkannt
hat (vgl. Erklärung von 15. Oktober 2019),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung in den für
ihn zuständigen Staat ausspricht, weil er in Deutschland keine genügende
medizinische Behandlung erhalte und darüber hinaus auch nicht auszu-
schliessen sei, dass bereits seine Überstellung dorthin zu einer rapiden
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände er-
sichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung
in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Deutsch-
land Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommt,
dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerken-
ne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), ergeben,
dass sich der Beschwerdeführer während der letzten fünf Jahre in Deutsch-
land aufgehalten hat, womit er mit den dortigen Gegebenheiten und na-
mentlich mit dem ihm dort zur Verfügung stehenden Behandlungs- und Be-
treuungsangebot bestens vertraut sein dürfte,
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dass der Beschwerdeführer eine umfangreiche Sammlung an fachärztli-
chen Berichten und Gutachten vorgelegt hat, aus welchen hervorgeht,
dass sowohl seine psychischen Probleme als auch sein Leiden an Dreh-
schwindel in Deutschland sehr umfassend evaluiert worden sind,
dass offenkundig auch für die Schweizer Ärzte kein weiterer Abklärungs-
bedarf erkennbar war, zumal vom Beschwerdeführer eine Behandlung mit
geeigneten Medikamenten offenbar konsequent abgelehnt werde (vgl. da-
zu den Kurzbericht vom 23. Oktober 2019),
dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht auf weitere Abklärungen
verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe in Deutschland
keine genügende medizinische Versorgung erhalten, und er befürchte, er
werde dort in Zukunft gar keine Behandlung mehr erhalten,
dass sich dieses Vorbringen allerdings in einer blossen Behauptung er-
schöpft und nicht zu überzeugen vermag, nachdem der Beschwerdeführer
gemäss Aktenlage in Deutschland während Jahren immer wieder Zugang
zu fachärztlicher Behandlung (mit teils hochspezialisierten Untersuchun-
gen) gefunden hat,
dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdefüh-
rer finde in Deutschland auch zukünftig Zugang zu adäquater Behandlung,
sollte er auf solche angewiesen sein und eine solche auch annehmen,
dass schliesslich nichts dafür spricht, für den Beschwerdeführer könnte be-
reits die Überstellung als solche ein untragbares medizinische Risiko mit
sich bringen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen ins Leere stossen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr als genügend zu erkennen ist, den
Beschwerdeführer den deutschen Behörden als sogenannten Medizinalfall
(im Sinne von Art. 32 Dublin-III-VO) anzumelden, was auch vom SEM in
Aussicht gestellt wird (vgl. angefochtenen Verfügung, S. 8 [erster Absatz]),
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass das SEM vorliegende Sache auch unter dem Aspekt von Art. 29a
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Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unter-
zogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwer-
deführer auch für das Gericht nicht um eine Person handelt, deren spezifi-
sche Bedürfnislage wesentlich mehr als eine summarische Auseinander-
setzung unter diesem Titel erfordern würde,
dass daher dem SEM auch kein Vorhalt im Sinne der geltend gemachten
Ermessensunterschreitung zu machen ist,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist,
dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der
Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 AsylG steht,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a
AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vor-
liegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie-
sen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen
Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Medizinalfall anzumelden.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: