B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5825/2017
law/joc
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 29. August 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in B._______ zu seiner Person und zu seinem Rei-
seweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragte (BzP) und ihm
gestützt auf seine Aussagen sowie den Eintrag im zentralen Visa-Informa-
tionssystem (CS-Vis) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er ersuche die Schweiz um
Gewährung von Asyl, da er sich hier viel wohler fühle,
dass er weiter zu Protokoll gab, er leide unter (…), sein (…) und sein (…)
seien schwach und mit dem (…) habe er auch Probleme; seine (…),
dass das SEM die spanischen Behörden am 11. September 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Sep-
tember 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2017 – eröffnet am
28. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 5. Oktober 2017
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und darin (sinn-
gemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangte,
dass das SEM die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Be-
handlung am 16. Oktober 2017 weiterleitete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Rechtsmitteleingabe nicht in einer Amtssprache des
Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch
auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von
Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann,
zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so
dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid
in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für den Fall, dass ein Antragstel-
ler im Besitz eines gültigen Visums ist, der Mitgliedstaat für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz respektive zur Prüfung des Asylgesu-
ches zuständig ist, der das Visum erteilt hat, es sei denn das Visum sei im
Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer sog. Vertretungs-
vereinbarung erteilt worden,
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die spanische Auslandver-
tretung in D._______, Pakistan, dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2017
ein vom 1. August 2017 bis zum 22. August 2017 gültiges Visum (zwecks
Tourismus) ausgestellt hat (vgl. SEM act. A3/1),
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
29. August 2017 bestätigte und weiter zu Protokoll gab, er brauche Schutz
und habe das Visum ausstellen lassen, um in die Schweiz zu gelangen und
seinen in E._______ wohnhaften Ehemann seiner Schwester zu besuchen
(vgl. SEM act. A8/14 S. 5),
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dass die spanischen Behörden am 13. September 2017 das im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom
11. September 2017 guthiessen (vgl. SEM act. A12/7 S. 1 ff., SEM act.
A15/1),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, zumal
daran auch der Umstand, dass das Visum am 22. August 2017 und damit
seit über einem Monat abgelaufen ist, nichts ändert (vgl. Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift – wie teilweise be-
reits gegenüber dem SEM – erklärt, er wolle nicht nach Spanien und ersu-
che die Schweiz um Aufnahme aus humanitären Gründen, da er krank sei
(er leide an […] habe […] Probleme und […] infolge einer […]) und fühle
sich nur in der Schweiz, wo sein Schwager respektive sein Cousin lebe,
wohl,
dass er damit sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass gemäss der Aktenlage kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
wonach sich die spanischen Behörden weigern würden, den Antrag des
Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass für den Beschwerdeführer – nach erfolgter Überstellung nach Spa-
nien – die Möglichkeit besteht, nach Einreichung seines Asylgesuches Zu-
gang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhal-
ten,
dass – wie vom SEM zu Recht erkannt – Spanien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem
Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psycho-
logischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie),
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dass das SEM zudem in der Verfügung erwähnte, dass es den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die zuständi-
gen Behörden des spanischen Staates daher vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wird,
womit es seinen aus Art. 31 f. Dublin-III-VO fliessenden Informationspflich-
ten nachkommt,
dass auch der Umstand, dass gemäss den Angaben des Beschwerdefüh-
rers sein Schwager – respektive gemäss den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift sein Cousin – in der Schweiz lebe, einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens nicht entgegensteht,
dass es sich beim Schwager respektive Cousin – wie vom SEM zutreffend
ausgeführt – nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handelt und im Übrigen weder aus den Angaben des
Beschwerdeführers noch aufgrund der Akten ersichtlich ist, inwiefern zu
diesem Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen
würde, weshalb einer Überstellung nach Spanien auch Art. 8 EMRK nicht
entgegensteht,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus sei-
nem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten
vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: