B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5826/2014
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______, F._______, G._______
und H._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / (…).
D-5826/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juli 2014 reichten B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______ und H._______ (nachfolgend: Gesuchstellende)
auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung)
Anträge auf Erteilung eines Visums ein.
B.
Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 8. Juli 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die
Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich
komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwen-
dung.
C.
Am 4. August 2014 erhob der Gastgeber A._______ gegen diesen Ent-
scheid Einsprache beim BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, er ver-
stehe nicht, wieso die Erteilung der Visa verweigert worden sei. Die erfor-
derlichen Dokumente seien eingereicht worden, und die Gründe der Gesu-
che seien glaubhaft und plausibel. Der Bürgerkrieg habe die Gesuchstel-
lenden in die Flucht getrieben und sie würden sich für drei Monate in der
Schweiz ausruhen wollen. Die Kosten dafür seien gedeckt. Die Gesuch-
stellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben
und sie würden die Schweiz wieder verlassen, wenn sie nach drei Monaten
dazu aufgefordert würden. Selbst wenn sie in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen würden, könnten sie noch zur Ausreise aufgefordert werden, zu-
mal eine vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden könne. Die
Gesuchstellenden hätten eine starke Beziehung zu ihrer Heimat und wür-
den deshalb freiwillig zurückkehren.
D.
Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 10. September 2014
(Eröffnung frühestens am 12. September 2014) abgelehnt.
D-5826/2014
Seite 3
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober
2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Visa. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Diese wurde fristgerecht
eingereicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2014 äusserte sich das BFM zur
Beschwerde, während der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
D-5826/2014
Seite 4
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
D-5826/2014
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des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
D-5826/2014
Seite 6
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
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(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Das BFM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich ver-
schärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlas-
sen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu er-
leichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und An-
kara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zu-
spitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate
gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Wei-
sung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
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Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
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Seite 9
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
5.
5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Ge-
suchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie
dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Es sei damit nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuch-
stellenden trotz der Krisensituation in Syrien nach Ablauf der Visumsdauer
wieder dorthin zurückkehren würden. Die Einreisevoraussetzungen für ein
den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien da-
her nicht erfüllt.
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Her-
kunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärun-
gen der Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich
zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere indivi-
duelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen
würden. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, wie etwa
Krankheit oder hohes Alter, welche eine Einreise zwingend notwendig er-
scheinen lassen würden.
Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Sy-
rien nicht zur Anwendung, da die am 16. Juli 2014 eingereichten Gesuche
nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Weisung fallen
würden.
D-5826/2014
Seite 10
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Gründe für die Ablehnung der Gesuche seien nicht überzeugend. Die Ver-
tretung in Istanbul hätte den Gesuchstellenden bereits bei der Vorsprache
mitteilen müssen, dass die Bedingungen für ein Visum nicht erfüllt seien
und die Gesuche deswegen abgelehnt würden. So hätten die Gesuchstel-
lenden lange Zeit umsonst gewartet, was mit grossen Kosten verbunden
gewesen sei. Der negative Entscheid habe sie überdies in eine psychische
Krise gestürzt. Es stelle sich die Frage, wieso syrische Staatsangehörige
auch nach Aufhebung der Weisung Syrien noch Termine bei der Vertretung
erhalten würden, obwohl die Behörden genau wüssten, dass eine Rück-
kehr nach Ablauf der Visumsdauer generell nicht möglich sei und deshalb
sämtliche Gesuche abgelehnt würden. Die Gesuchstellenden hätten ihr Le-
ben aufs Spiel gesetzt, um den Termin bei der Vertretung nicht zu verpas-
sen. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Flüchtlings-
lagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt und es gebe grobe
Menschenrechtsverletzungen. Die Flüchtlingscamps seien sehr islamisch
geprägt. Minderheiten wie die Kurden, die Christen oder die Jesiden wür-
den nicht dort leben, sondern nähmen alles in Kauf, um nach Europa zu
gelangen. Viele würden es auch vorziehen, statt in den Camps in den
Grossstädten zu wohnen, doch auch dort sei das Leben äusserst schwierig
und man erhalte keine Unterstützung. Die Flüchtlinge seien in der Türkei
auch nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevölkerung sei sehr
aufgeladen. Da eine Entspannung des Bürgerkriegs in Syrien nicht zu er-
warten sei, sei auch die Lage in der Türkei nicht so sicher, wie oft ange-
nommen. Die Gesuchstellenden hätten für die Flucht in die Türkei viel Geld
bezahlt, wofür sie ihren ganzen Besitz verkauft hätten. In der Türkei würden
sie in grosser Armut leben. Sie würden sich in der Schweiz lediglich für drei
Monate ausruhen wollen. Die Kosten dafür seien gedeckt und es bestehe
keine Absicht, längerfristig hier zu bleiben. So würden sie nach drei Mona-
ten zurückkehren, sofern man sie dazu auffordere. Eine freiwillige Rück-
kehr nach Ende des Bürgerkriegs sei sicher. Dort hätten sie bessere Aus-
sichten als hier in der Schweiz. Selbst wenn sie in der Schweiz eine vor-
läufige Aufnahme erhalten würden, könne das BFM diese aufheben und
die Gesuchstellenden zur Ausreise auffordern.
Die Mutter des Gastgebers (B._______) sei sehr krank und benötige drin-
gend medizinische Hilfe, welche weder in Syrien noch in den Nachbarlän-
dern angeboten werde. Diesbezügliche Unterlagen seien bereits mit dem
Gesuch und der Einsprache eingereicht worden. In die Wohnung der Ge-
suchstellenden in der Türkei sei eingebrochen worden und man hätte sämt-
liche Wertsachen gestohlen. Da sie daher den Aufenthalt in der Türkei nicht
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Seite 11
weiter hätten finanzieren können und aufgrund des illegalen Aufenthalts in
der Türkei, der mangelnden medizinischen Versorgung sowie der daraus
resultierenden schwierigen Lage, seien sie nach Syrien zurückgekehrt,
nachdem das Konsulat ihre Gesuche abgelehnt habe. In Syrien seien sie
zwar an Leib und Leben gefährdet, dafür bestehe die Möglichkeit einer tra-
ditionellen medizinischen Behandlung und sie hätten wenigstens etwas zu
Essen.
5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellen-
den würden sich zwar zweifellos in einer schwierigen Lage befinden. Den-
noch bestehe keine konkrete und individuelle Gefährdung an Leib und Le-
ben und das BFM stelle sich entgegen den allgemeinen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, dass Syrer in der Türkei nicht
gefährdet seien. Die angebliche Rückkehr nach Syrien sei freiwillig und auf
eigene Initiative erfolgt, so dass eine unmittelbare Gefährdung an Leib und
Leben ausgeschlossen werden könne
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
6.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden in der Schweiz
(möglicherweise) Antrag auf vorläufige Aufnahme stellen würden, was eine
freiwillige Wiederausreise implizit ausschliesst. Somit kann nicht mit einer
fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für den
gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht ver-
weigert.
6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.4 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe das Vorliegen huma-
nitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner Aus-
legung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung
vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
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Seite 12
Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung
handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche
zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für
die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition PATRI-
CIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungs-
rechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Eine sol-
che Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings wird sie
berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt.
Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von
der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S. 8 f.] und
132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung
humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese
Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachge-
rechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
6.5 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen, wobei im Wesent-
lichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf
eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hin-
deuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der
Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinrei-
chenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmit-
telbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E.
6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. Au-
gust 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend
bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hin-
blick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der
Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das
BFM wies überdies zu Recht darauf hin, dass in der Türkei keine Abschie-
bung nach Syrien drohe (vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displace-
ment, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospita-
lity, 12. Mai 2014, S. 14, [ab-
gerufen am 21. Januar 2015] oder im 2015 UNHCR country operations
profile – Turkey, [abgeru-
fen am 21. Januar 2015]).
D-5826/2014
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Zu den geltend gemachten medizinischen Problemen der Gesuchstellerin
B._______ ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine blosse Behaup-
tung handelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift finden
sich im Dossier keine diesbezüglichen Dokumente. So wurden die medizi-
nischen Komplikationen in der Einsprache weder erwähnt noch mit Doku-
menten belegt. In Ermangelung substanziierter Anhaltspunkte ist das Vor-
liegen einer medizinischen Notlage daher zu verneinen.
Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist zu bemerken, dass es sich auch
hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen,
dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befun-
den haben, kaum nachvollziehbar ist. Die Begründung, sie hätten alles ver-
loren und könnten sich daher einen Aufenthalt in der Türkei nicht leisten,
während sie in Syrien zumindest etwas zu essen und Zugang zu traditio-
neller medizinischer Behandlung hätten, vermag in Anbetracht ihrer inkon-
sistenten Ausführungen nicht zu überzeugen. So wird in der Beschwerde
einerseits ausgeführt, die Gesuchstellenden hätten ihren ganzen Besitz
verkauft, um in die Türkei zu fliehen, während andererseits geltend ge-
macht wurde, in der Türkei seien bei einem Einbruch ihre Besitztümer ge-
stohlen worden, wodurch sie gezwungen gewesen seien, nach Syrien zu-
rückzukehren. Ferner wurde die Rückkehr, die sich nach Abweisung der
Gesuche durch das Konsulat ereignet habe, in der Einsprache noch nicht
erwähnt. Doch selbst wenn die Beschwerdeführenden tatsächlich nach Sy-
rien zurückgekehrt sind, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
bemerken, dass bei einer Rückkehr aus der Türkei, wo sie sich in relativem
Schutz befunden haben, ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erfor-
derlich erscheint und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines huma-
nitären Visums daher nicht erfüllt sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
16. Oktober 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es
sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-5826/2014
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(Dispositiv nächste Seite)
D-5826/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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