Abtei lung IV
D-5827/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten von
Y._______, geboren _______, alias _______, Äthiopien;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5827/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 1. Juli 2003 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, in _______ als Tochter eritreischer Eltern geboren worden zu
sein. Sie besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit und habe von
_______ bis _______ in _______ gelebt. Ihr Ehemann sei Äthiopier
und _______ durch die Sicherheitskräfte _______ inhaftiert worden.
Es sei davon auszugehen, dass er sich immer noch in Haft befinde. Im
_______ sei sie wegen ihrer eritreischen Herkunft unter dem Vorwand,
eine Spionin dieses Landes zu sein, nach Eritrea ausgeschafft worden.
Um ihre _______ zurückgebliebenen Kinder hätten sich Hausange-
stellte und zwei Schwägerinnen gekümmert. Bei der versuchten Wie-
dereinreise nach Äthiopien ihrer Kinder wegen sei sie _______ festge-
nommen und inhaftiert worden. Im _______ sei sie mit der Auflage,
sich der äthiopischen Grenze nicht mehr zu nähern, freigekommen.
Wegen ihres Ehemanns habe sie nach wie vor nicht in Ruhe leben
können und sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2003 trat das Bundesamt auf das
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a der damals in Kraft ste-
henden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein. Die dagegen am 15. Dezember 2003 eingereich-
te Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 3. März 2004 gut und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück. Am 18. März 2004 wies die Vorinstanz
das Asylgesuch vom 1. Juli 2003 ab und verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 16. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Ver-
tretung beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Darin machte sie un-
ter Hinweis auf einen Bericht von amnesty international (ai) vom Au-
gust 2005 unter anderem geltend, aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils
in Eritrea asylrelevante Verfolgung gewärtigen zu müssen. Als Beleg
gab sie ihre eritreische Vertriebenen-Identitätskarte zu den Akten. In
der Folge hiess die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfü-
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gung vom 1. Dezember 2006 gut und gewährte der Beschwerdeführe-
rin unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
im Rahmen eines Gesuchs im Sinne von Art. 51 AsylG, der in Äthiopi-
en lebende Sohn sowie ihre jüngste Tochter, welche in _______ woh-
ne, seien in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ih-
nen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung machte sie gel-
tend, die besagten Kinder lebten zurzeit in unzumutbaren und teilwei-
se ungeklärten Verhältnissen.
E.
Nach durchgeführten Instruktionsverfahren und veranlassten Abklä-
rungen vor Ort stellte das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2007 – er-
öffnet am 3. August 2007 – fest, bei der erwähnten Tochter seien die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt.
F.
Mit derselben Verfügung vom 31. Juli 2007 wurde die Einreise des
Sohnes der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt und das
Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgewiesen. Die Vorinstanz
begründete diesen Teil ihrer Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen im ordentli-
chen Verfahren Jahrgang _______ habe. Sie habe zwar am 24. Mai
2007 eine Geburtsurkunde des Sohnes, gemäss welcher er am
_______ geboren sei, nachgereicht. Die angebliche Minderjährigkeit
erscheine aber in Anbetracht ihrer früheren Aussagen in keiner Weise
plausibel. Zudem sei die eingereichte Geburtsurkunde nur sehr be-
dingt beweistauglich. Entsprechend müsse von der Volljährigkeit des
Sohnes ausgegangen werden. Familienasyl könnte ihn betreffend
demnach lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG gewährt werden.
Die dafür erforderlichen besonderen Gründe seien aus den Akten je-
doch nicht ersichtlich.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2007 (Eingang BFM) an die Vorinstanz
gab die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde ihres Sohnes im Ori-
ginal zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Neubeurteilung. In
diesem Zusammenhang wurde sie vom BFM am 17. August 2007 auf
die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen.
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H.
Mit Beschwerde vom 31. August 2007 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Minderjäh-
rigkeit ihres Sohnes, die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz
und die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von
der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte sie geltend, ihr Sohn sei
tatsächlich noch minderjährig. Bei der Befragung im ordentlichen Ver-
fahren sei es aufgrund von Umrechnungsproblemen betreffend des
äthiopischen respektive gregorianischen Kalenders zu Missverständ-
nissen gekommen. Als Beleg reichte sie die ihr vom BFM rückerstatte-
te Original-Geburtsurkunde ihrer Sohnes ein. Das BFM habe die (da-
mals in Kopie) eingereichte Urkunde zu Unrecht nicht für beweistaug-
lich erachtet und wäre bei Zweifeln gehalten gewesen, weitere Abklä-
rungen vor Ort zu veranlassen. Unter Hinweis auf ihr tragisches
Schicksal machte sie ferner geltend, ihr innigster Wunsch sei seit je-
her, mit ihren Kindern zusammenleben zu dürfen. Der Eingabe lag die
erwähnte Geburtsurkunde im Original bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 verzichtete die In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2007 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Die Argumente der Beschwerdeführerin,
wonach es wegen datenmässiger Umrechnungsprobleme zu einer
missverständlichen Altersangabe des Sohnes gekommen sei, ver-
möchten nicht zu überzeugen.
K.
Mit Replik vom 8. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an der
Minderjährigkeit ihres Sohnes grundsätzlich fest. In diesem Zusam-
menhang stellte sie die Nachreichung eines Beweismittels in Aussicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gemäss der eingereichten Geburtsurkunde ist der Sohn der Be-
schwerdeführerin am _______ geboren worden. Demnach wäre er am
_______ volljährig geworden. Da seine Minderjährigkeit somit selbst
unter der Annahme, das eingereichte Dokument belege sein wirkliches
Alter, im aktuellen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr gegeben wäre, ist auf
die diesbezüglichen Feststellungen des BFM und die Gegenargumen-
te im Beschwerdeverfahren mangels Relevanz nicht mehr einzugehen.
Auch der allfällige Eingang des mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 in
Aussicht gestellten Identitätsbelegs ist nicht abzuwarten.
3.
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzun-
gen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin erfüllt sind.
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3.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder wer-
den als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereini-
gung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige
sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind
oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden
die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2
AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so
ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz
auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie
vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
3.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor,
wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Un-
terstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich ei-
ner finanziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen
in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000
Nr. 27 E. 5. f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können
– in atypischen Einzelfällen – auch dann vorliegen, wenn die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer
solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person be-
dürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
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4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss,
die erwähnten besonderen Gründe seien vorliegend zu verneinen. Die-
se Einschätzung erscheint als berechtigt. In ihrem Gesuch vom 25. Ja-
nuar 2007 machte die Beschwerdeführerin zwar geltend, der in Äthio-
pien lebende Sohn sowie ihre jüngste Tochter lebten zurzeit in unzu-
mutbaren und teilweise ungeklärten Verhältnissen. Betreffend des
Sohnes sind den Folge- respektive Beschwerdeeingaben der Be-
schwerdeführerin aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dieser benötige eine besondere Unterstützung im Sinne einer
persönlichen Fürsorge durch die Beschwerdeführerin. Festzuhalten ist
in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom
31. Juli 2007 allfällige besondere Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG
gestützt auf die bestehenden Akten explizit geprüft und deren Vorlie-
gen verneint hat. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass die Be-
schwerdeführerin allfällige, noch nicht aktenkundige diesbezügliche
Argumente eingebracht hätte, falls diese tatsächlich bestehen bezie-
hungsweise bestanden haben sollten. Da sie dies unterlassen und le-
diglich wiederholt die (angebliche) Minderjährigkeit des Sohnes vorge-
bracht hat, besteht auch im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass zur Vermu-
tung, er sei auf ihre besondere Unterstützung hier in der Schweiz an-
gewiesen. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass die Beschwerde-
führerin unter der Trennung von ihm leidet. Allein dadurch kann aber
die Voraussetzung, dass sie ihrerseits einer persönlichen Fürsorge
durch die einzubeziehende Person – den Sohn – bedarf, weshalb die-
sem die Einreise zwecks Familienasyl zu gestatten wäre, noch in kei-
ner Weise als erfüllt betrachtet werden.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG
respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51
Abs. 4 AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach
das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.
4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtser-
hebliche Sachverhalt von der Vorinstanz in den zu überprüfenden
Punkten richtig und vollständig feststellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde, ist jedoch von der Kostenauflage abzuse-
hen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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