B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5828/2010/sps
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (…).
D-5828/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Den Akten zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat im Sommer 2009 auf dem Luftweg und reiste in der Folge illegal in
die Schweiz ein. Am 19. Januar 2010 wurde sie durch eine kantonale Po-
lizeidienststelle festgenommen. Die zuständige kantonale Behörde ver-
fügte am 21. Januar 2010 ihre sofortige Wegeweisung gemäss Art. 64
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gleichzeitig wurde die Ausschaffungs-
haft angeordnet. Gestützt auf ihre Aussagen erging ferner eine Meldung
an eine Opferhilfestelle. Anlässlich der Einvernahme durch den Haftrich-
ter vom 23. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch.
Dazu wurde sie am 19. Februar 2010 vom BFM im Beisein ihres Rechts-
vertreters angehört.
A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in
B._______ (Elfenbeinküste) geboren worden zu sein und mehrheitlich
dort gelebt zu haben. Sie habe unter anderem als Stoffhändlerin gearbei-
tet. Ihre beiden Kinder lebten bei ihrem Vater an einer ihr nicht bekannten
Adresse. Im Jahre 2002 sei sie zwecks Wareneinkaufs nach C._______
gereist. Eine Woche später sei der Krieg ausgebrochen. Nach zwei Mo-
naten habe sie sich einer Personengruppe angeschlossen, um die Stadt
zu verlassen. Bei der Passage eines Rebellencamps sei sie angehalten
worden. In der Folge habe sie ungefähr sechs Jahre bei den Rebellen an
verschiedenen Standorten verbringen und für diese arbeiten müssen.
Nach der Gefangennahme seien ihr Repressalien gegen die Kinder für
den Fall ihrer Flucht in Aussicht gestellt worden. Sie habe wiederholt Ver-
gewaltigungen erlitten. Der Rebellenchef habe ihr mit einem Messer Ver-
letzungen zugefügt. Während des Lageraufenthalts sei sie mit einem
NGO-Vertreter, welcher medizinische Hilfe gebracht habe, bekannt ge-
worden. Nach erfolglosen Versuchen sei ihr schliesslich zusammen mit
einer Kollegin die Flucht aus dem Lager und die Reise nach B._______
gelungen. Dort habe sie versteckt gelebt, da sie mit Verfolgung durch die
Rebellen respektive deren Chefs am Zufluchtsort habe rechnen müssen.
Nachdem ihre Kollegin verschwunden sei, habe sie den erwähnten NGO-
Mitarbeiter wieder kontaktiert. Dieser habe ihr im August 2009 zur Flucht
in die Schweiz verholfen.
A.c. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, bei der Landung am ihr
unbekannten Flughafen von einem Mann in Empfang genommen worden
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Seite 3
zu sein. Er habe sie an einem ihr unbekannten Ort untergebracht und
vergewaltigt. Auch durch dessen Kollegen sei sie vergewaltigt worden.
Schliesslich sei ihr die Flucht geglückt. In ihrem jetzigen Aufenthaltskan-
ton in der Schweiz habe sie als Kinderbetreuerin Unterschlupf bei einer
Familie gefunden. Bisweilen habe sie sich auch bei einem Freund auf-
gehalten.
A.d. Am 4. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin aus der Ausschaf-
fungshaft entlassen.
B.
Am 26. März 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert
Frist einen Arztbericht einzureichen.
C.
Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Mai 2010 ein
psychiatrischer Arztbericht vom 10. Mai 2010 ein. Darin wurde eine post-
traumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
D.
Am 18. Mai 2010 räumte das BFM der Beschwerdeführerin Frist zur
Nachreichung weiterer ärztlicher Unterlagen ein.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Juni 2010 eine
ärztliche Stellungnahme vom 10. Juni 2010 – insbesondere die Narben
der Beschwerdeführerin betreffend – ein. Die medizinische Fachperson
D._______ hielt fest, die vorhandenen Narben könnten mit der von der
Patientin beschriebenen Ursachen korrespondieren. Sie wisse indes
nicht, ob entsprechenden Zeichnungen der Haut in der Heimat der Pati-
entin nicht auch in einem anderen Kontext vorgenommen worden sein
könnten. Der Eingabe lagen Fotos der Narben bei.
F.
F.a.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 15. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, erfahrungsgemäss würden
verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ein
Asylgesuch stellen. Die Beschwerdeführerin habe dies unterlassen, ob-
wohl ihr die Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre.
D-5828/2010
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Es komme mithin der Verdacht auf, dass sie mit der verspäteten Ge-
suchseinreichung (lediglich) den drohenden Vollzug der Wegweisung ha-
be verhindern wollen. Im Weiteren habe sie die mehrjährige Gefangen-
schaft bei den Rebellen nicht hinreichend substanziiert geschildert. Un-
glaubhaft sei, dass sie über Jahre hinweg vergewaltigt worden sein soll,
ohne dabei schwanger zu werden. Die angeblich letzte erlittene Verge-
waltigung habe sie nur sehr kurz dargelegt. Ausserdem habe sie keine
Angaben zu den Mitgefangenen machen können. Nicht nachvollziehbar
sei, dass sich die Rebellen nach den Misshandlungen die Mühe gemacht
haben sollten, den Mitarbeiter einer NGO zwecks Verarztung der Betrof-
fenen ins Lager zu lassen. Zu dieser Person oder seiner Organisation
habe sie im Übrigen keinerlei Angaben machen können. Nicht nachvoll-
ziehbar sei auch, dass sie nach der Flucht in B._______ und dem plötzli-
chen Verschwinden ihrer Kollegin nicht schutzsuchend an die dortigen
Behörden gelangt sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zu den Rei-
seumständen in die Schweiz aufgrund realitätsfremder und sub-
stanzarmer Aussagen nicht glaubhaft. Ihre Verfolgungsgeschichte sei
entsprechend als blosses Konstrukt zu werten. Die vorgezeigten Narben
müssten eine andere als die geltend gemachte Ursache haben. Infolge-
dessen seien auch die Ursachen der psychischen Probleme entgegen
der Einschätzung im ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2010 nicht in der be-
haupteten Verfolgung zu suchen. Die eingereichten Arztberichte beruhten
einzig auf der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und wür-
den diese nicht kritisch hinterfragen.
F.b. Den Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich in B.______ und
den umliegenden Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt.
Die Beschwerdeführerin könne für ihre psychischen Probleme dort ärztli-
che Hilfe in Anspruch nehmen. In B._______ gebe es mehrere öffentliche
psychiatrische Kliniken oder private Praxen. Für die Kosten könne sie auf
Angehörige vor Ort zurückgreifen. Sie verfüge über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es stehe ihr zudem
offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen.
G.
Am 26. Juli 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
beim BFM Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm am 28. Juli
2010 gewährt.
D-5828/2010
Seite 5
H.
H.a.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 16. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in
verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Verfahrens und bean-
tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ih-
rer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter
die Erstellung eines Gutachtens betreffend Glaubhaftigkeit ihrer Aussa-
gen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und für
den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur
Begründung legte sie dar, die Aktenedition des BFM entspreche nicht der
geltenden Rechtspraxis. Es komme der Verdacht eines Geheimverfah-
rens auf. Zudem habe die Vorinstanz ein Schreiben des Rechtsvertreters
samt Zeitungsartikel offensichtlich gar nicht zur Kenntnis genommen. Im
Weiteren leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was
vom BFM nicht in Abrede gestellt worden sei. Hingegen habe die Vorin-
stanz die Diagnose bei der Würdigung ihres Aussageverhaltens nicht
adäquat berücksichtigt. So führten Erinnerungsstörungen dazu, dass der
Sachverhalt durch die Betroffenen nicht oder nur unzureichend dargelegt
werden könne. In Anbetracht der Tatsache, dass die behandelnde Psy-
chiaterin ihre Aussagen offensichtlich für glaubhaft erachte und eine wei-
tere Fachperson festhalte, ihre Narben würden mit den beschriebenen
Ursachen übereinstimmen, sei demnach von der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen auszugehen. Das BFM habe mit keinem Wort das Verhalten
der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wo sie mehrfach in
Weinkrämpfe ausgebrochen sei, erwähnt. Die heftigen körperlichen Reak-
tionen seien ein deutliches Beispiel dafür, dass sie wahrheitsgemäss
ausgesagt habe, und deuteten auf möglichen Frauenhandel hin. Im Übri-
gen vermöchten die einzelnen Argumente des BFM für die angebliche
Unglaubhaftigkeit nicht zu überzeugen. So habe bereits die Hilfswerkver-
tretung anlässlich der Anhörung vermerkt, dass die Beschwerdeführerin
glaubhafte Gründe für die Verspätung der Asylgesuchseinreichung habe
vorbringen können. Ihre Angst, sich bei einer schweizerischen Amtsstelle
zu melden, sei aufgrund ihrer Erlebnisse nachvollziehbar. Das behördli-
che Misstrauen erscheine zudem insofern als gerechtfertigt, als sie in der
Schweiz verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Aus-
serdem habe sie bereits vor Einreichung des Asylgesuchs, nämlich in
zwei Einvernahmen am 20. und 22. Januar 2010, einer für Frauenhandel
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Seite 6
spezialisierten Beamtin ihr Schicksal destailliert erzählt. Auch zu jenem
Zeitpunkt sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie aufgrund ihrer Verfol-
gungssituation ein Asylgesuch hätte einreichen können. Im Weiteren ha-
be sie ihre Gefangennahme und die Folgezeit unter der Gewalt der Re-
bellen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise detailliert vorgebracht. In
diesem Zusammenhang sei ihre Traumatisierung zu berücksichtigen. Die
weitere Erwägung des BFM, die Vorbringen seien unglaubhaft weil sich
bei ihr trotz der geltend gemachten Vergewaltigung keine Schwanger-
schaft ergeben habe, sei sehr spekulativ. Ferner hätten gemäss Berichten
von Nichtregierungsorganisationen deren Aktivitäten auch in Rebel-
lengebieten stattgefunden. Das Argument des BFM, solche Besuche im
Lager seien realitätsfremd, müsse als haltlos bezeichnet werden. Dass
der von ihr erwähnte Vertreter der NGO seinen Namen nicht bekannt ge-
geben habe, sei nachvollziehbar, zumal man auch nichts über dessen
tatsächlichen Beweggründe wisse und er nicht sachgerecht gehandelt
habe. Des Weiteren hätten nach dem Friedensvertrag von März 2007 die
Rebellen im Rahmen der Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten.
Die Angst (der Beschwerdeführerin) vor deren Nachstellungen auch in
B._______ erscheine somit als begründet, weshalb ihr Verzicht, die dorti-
gen Behörden um Schutz zu ersuchen, entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen nachvollziehbar sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen
zur Herreise in die Schweiz zwar ungewöhnlich, aber wiederum – wie
auch von der Hilfswerkvertretung vermerkt – als glaubhaft einzustufen.
Durch die dargelegte Verfolgungssituation stehe sie unter einem uner-
träglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes und sei als
Flüchtling anzuerkennen.
H.b. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten
gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In ihrer Heimat könne die Be-
schwerdeführerin nach wie vor nicht sicher leben. Die Behandlung der
posttraumatischen Belastungsstörung sei aus verschiedenen Gründen
nicht in der Elfenbeinküste durchführbar. So fehlten ihr die dafür erforder-
lichen finanziellen Mittel. In B.______ lebten lediglich noch ihre Mutter
und ihre Schwester. Ihr Vater sei gestorben. Es bestehe mithin kein trag-
fähiges Beziehungsnetz. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung
und eine Gesprächstherapie angewiesen. Diese Massnahmen müssten in
einem sicheren Rahmen erfolgen.
H.c. Der Eingabe lag ein NZZ-Artikel vom 23. Februar 2010 bei.
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Seite 7
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 stellte die Instruktionsrichte-
rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen. Das BFM wurde aufgefordert, im Rahmen des Schrif-
tenwechsels auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin um erwei-
terte Akteneinsicht zu befinden.
J.
Mit Eingabe vom 31. August 2010 gab die Beschwerdeführerin ein weite-
res Schreiben der medizinischen Fachperson D._______ zu den Akten.
Aus dem Schreiben vom 23. August 2010 gehe hervor, dass die Fachper-
son aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sei, zur Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu verfassen.
Weiter werde verdeutlicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
glaubhaft seien.
K.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und behandelte das Akteneinsichtsge-
such. Sie wies darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte
Zeitungsartikel entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters im erst-
instanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden sei, weshalb auch keine
Würdigung im Entscheidzeitpunkt habe erfolgen können. Er beziehe sich
im Übrigen in keinster Weise spezifisch auf die Beschwerdeführerin oder
die Situation in B._______. Bei der Beurteilung der ärztlichen Unterlagen
hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest. Betreffend der
Narben erwog das BFM, dass diese gemäss ärztlichem Bericht vom 10.
Juni 2010 mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ursachen
korrespondieren könnten, aber auch eine andere Ursache offenbar nicht
ausgeschlossen sei.
L.
Am 3. September 2010 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin Frist zur Replik ein.
M.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. September 2010 hielt das
BFM an seinem Entscheid fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 8
N.
Am 7. September 2010 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht einer
weiteren medizinischen Fachkraft vom 30. August 2010 samt Begleit-
schreiben zu den Akten. Auch in diesem Bericht werde von der Wahrheit
ihrer Vorbringen ausgegangen.
O.
Mit Replik vom 20. September 2010 bemängelte die Beschwerdeführerin
erneut die Praxis des BFM bei der Aktenedition und bekräftigte die Rele-
vanz des eingereichten NZZ-Artikels. An der Beweisrelevanz der einge-
reichten medizinischen Berichte und dem Antrag auf Erstellung eines
Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt sie fest.
P.
Am 27. Oktober 2010 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin ein Do-
kument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober
2010 zur ärztlichen Versorgung vor Ort zu den Akten. Gemäss diesem
Bericht sei die gesundheitliche Lage von psychisch Kranken im Allgemei-
nen prekär.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Einsicht in weitere Akten des BFM-
Verfahrens im Sinne seiner Erwägungen gut und setzte Frist zur Stel-
lungnahme respektive Nachreichung von Beweismitteln an.
R.
In ihrer Eingabe vom 2. April 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Vorbringen fest.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Angaben zum aktuellen Ge-
sundheitszustand zu machen und entsprechende Beweismittel beizubrin-
gen. Innert angesetzter beziehungsweise erstreckter Frist ging in der Fol-
ge ein fachärztlicher Bericht von D._______ vom 26. Juni 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde die Diagnose der post-
traumatischen Belastungsstörung bestätigt. Im ferner eingereichten Be-
richt vom 28. Juni 2012 (verfasst vom Hausarzt der Beschwerdeführerin)
wurde die psychische Befindlichkeit verbunden mit Bluthochdruck er-
wähnt.
D-5828/2010
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin
am 2. April 2012 vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in weitere
vorinstanzliche Akten gewährt. In dieser Verfügung, auf welche zu verwei-
sen ist, wurde ferner ausführlich dargelegt, weshalb das BFM die Einsicht
in gewisse Akten in zulässiger Weise unterliess. Ausserdem wurde der
D-5828/2010
Seite 10
Beschwerdeführerin Frist zu einer nochmaligen Stellungnahme ange-
setzt. Gestützt auf diese Sachlage ist ein allfälliger Mangel des BFM bei
der Akteneinsicht nunmehr als geheilt zu erachten. Die Vorinstanz weist
in ihrer Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hin, dass die Einrei-
chung eines Artikels aus der NZZ bereits im erstinstanzlichen Verfahren
seitens der Beschwerdeführerin (zumindest gemäss Aktenverzeichnis) of-
fenbar nicht stattgefunden hat.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
D-5828/2010
Seite 11
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
5.
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Gutachten im
Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu veranlassen,
ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bundesver-
waltungsgerichts ist, diese Frage zu klären. Eine Ausnahmesituation, in
welcher es allenfalls als geboten erscheinen würde, eine solche Instrukti-
onsmassnahme zu ergreifen, liegt nicht vor. Zwar ist im Sinne der einge-
reichten ärztlichen Unterlagen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
unter psychischen Beschwerden leidet und diese gemäss den ausführli-
chen Beschwerdevorbringen ihr Aussageverhalten beeinflusst haben
könnten. Sie war indes in der Lage, die Fluchtgründe aus ihrer Sicht aus-
führlich zu Protokoll zu geben, und vermittelte dabei durchaus den Ein-
druck einer urteils- und aussagefähigen Person (vgl. dazu auch die Ein-
schätzung im Arztbericht vom 10. Mai 2010 Ziff. 1.3). Mithin kann von ei-
nem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Der
Tatsache, dass traumatisierte Personen mitunter nicht in der Lage sind,
das Erlebte von sich aus spontan zu den Akten zu geben, und Verdrän-
gungsmechanismen ihr Aussageverhalten beeinflussen können, ist vom
Spruchgremium in den nachfolgenden Erwägungen im gebührenden
Ausmass Rechnung zu tragen. Entgegen den Beschwerdevorbringen er-
weckt sodann auch die Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich
der Anhörung nicht den Eindruck, die psychische Befindlichkeit der Be-
schwerdeführerin sei in ihrem Aussageverhalten nicht berücksichtigt wor-
den. Der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Glaubhaf-
tigkeit ist mithin abzuweisen (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 16.
März 2012). Ohnehin kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung
sämtlicher Aussagen vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Un-
recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen ausging.
5.2. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin erst Monate nach der
Einreise und nach einer behördlichen Festnahme ein Asylgesuch gestellt.
Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe bereits vor Einreichung des
Asylgesuchs einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schicksal
destailliert erzählt, trifft aber insofern zu, als sie dabei offenbar erlittene
sexuelle Gewalt vorbrachte. Die Ereignisse in der Elfenbeinküste schil-
derte sie am 23. Januar 2010 dem Haftrichter. Die verzögerte Asylge-
D-5828/2010
Seite 12
suchsstellung ist in Würdigung der Fallumstände aber schon insofern
nicht entscheidrelevant, als dafür in Anbetracht des schon von den da-
mals involvierten Behörden offenbar gehegten Verdachts des Frauenhan-
dels nachvollziehbare Gründe bestanden haben dürften (vgl. auch A
24/29 Antworten 233 f. und die entsprechenden Beschwerdeargumente).
Folglich sind auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend
Reiseumstände in die Schweiz, welche vom BFM aufgrund reali-
tätsfremder und substanzarmer Aussagen für nicht glaubhaft erachtet
wurden, betreffend Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht überzube-
werten.
Entscheidender ist die Tatsache, dass die Darlegungen der Beschwerde-
führerin Realkennzeichen aufweisen. Sie begann während der Anhörung
wiederholt zu weinen. Zudem hat sie die Lage in C._______ während der
Auseinandersetzungen im Jahre 2002 und die damit verbundene Begeg-
nung mit den Rebellen in einem gewissen Ausmass substanziiert und
nachvollziehbar geschildert (A 24/29 Antworten 162 ff.). Dass sie unter
den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen litt und auf der
Flucht durch die Rebellen angehalten wurde, erscheint somit als durch-
aus realistisch. Ihre andauernde Furcht vor den Rebellen äusserte sie im
Übrigen bereits im Zusammenhang mit Fragen zu ihren Kindern, indem
sie spontan angab, die Rebellen könnten im Sinne einer Reflexverfolgung
auch diesen nachstellen, da die Rebellen Angst davor hätten, sie als
Zeugin des Vorgefallenen könnte belastende Aussagen machen (A 24/29
Antworten 62 ff.). Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, dass sie in der
Folge tatsächlich sechs Jahre unter den geschilderten Bedingungen im
Gewahrsam der Rebellen verbringen musste. So fällt auf, dass sie ihre
Vorbringen in zeitlicher Hinsicht kaum einzuordnen wusste. Andererseits
sind ihr wegen der diagnostizierten Traumatisierung gewisse Aussage-
mühen zu Gute zu halten. Ihre zum Teil etwas schlichten, aber nicht wi-
dersprüchlichen Angaben zur Zeit bei den Rebellen vermitteln insgesamt
jedenfalls eher den Eindruck von tatsächlich Erlebtem und nicht denjeni-
gen eines blossen Sachverhaltskonstrukts; sie lassen sich ausserdem gut
vereinbaren mit verschiedenen Quellen zur damaligen Situation vor Ort
(vgl. untenstehend E. 5.4.). So war die Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der vorgebrachten Flucht nach B._______ auch in der La-
ge, tatsachengemäss auf zwei verschiedene Rebellengruppen mit unter-
schiedlichen Absichten hinzuweisen (A 24/29 Antworten 160, 208 und
239). Auch wenn ihre Schilderungen eines Tagesablaufs im Gewahrsam
der Rebellen und zu Mitgefangenen nur bedingt substanziiert ausgefallen
sind, ist in Würdigung gewisser doch detaillierter Aussagen davon auszu-
D-5828/2010
Seite 13
gehen, dass sie tatsächlich während längerer Zeit in deren Machtbereich
lebte und dabei Opfer von Gewalt wurde.
5.3. Die ärztlichen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin eine post-
traumatische Belastungsstörung. An diesen Befunden ist nicht zu zwei-
feln. Die genaue Ursache der psychischen Leiden vermögen die Berichte
vom 10. Mai 2010, 10. Juni 2010, 23. August 2010, 30. August 2010, 26.
Juni 2012 und 28. Juni 2012 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen
aber praxisgemäss nicht schlüssig anzugeben respektive zu belegen. Da
die Beschwerdeführerin aber seit gut zwei Jahren bei der Therapeutin
D._______ in Behandlung steht und namentlich auch diese ärztliche
Fachkraft in den von ihr eingereichten Berichten von der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Ereignisse ausgeht, ist von einem weiteren Indiz
für die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin aus-
zugehen. Auch die fotografisch dokumentierten Narben deuten in ihrer Art
auf Gewaltakte im Sinne der Vorbringen hin.
5.4.
5.4.1. Übereinstimmenden Berichten zufolge ist es unter den von der Be-
schwerdeführerin erwähnten Umständen und im dargelegten Zeitraum
tatsächlich und verbreitet zu Übergriffen durch die Kriegsparteien an
Frauen gekommen (vgl. Amnesty International, Côte d'Ivoire Targeting
women: the forgotten victims of the conflict, 15.03.2007,
«
d3b1-11dd-a329-2f46302a8cc6/afr310012007en.pdf,» abgerufen am
09.07.2012; Human Rights Watch, “My Heart Is Cut”: Sexual Violence by
Rebels and Pro-Government Forces in Côte d’Ivoire, August 2007,
«»,
abgerufen am 09.07.2012; ONUCI, Rapport sur la situation de Droits de
l’Homme en Côte d'Ivoire. Main-Juin-Juillet 2005, Oktober 2005,
«», abgerufen
am 09.07.2012).
5.4.2. Die in den Berichten erwähnte sexuelle Gewalt an Frauen verbun-
den mit teils mehrjährigen Gefangennahmen stimmen mit den Vorbringen
der Beschwerdeführerin weitestgehend überein. Es sei zu zahlreichen
Entführungen von Frauen gekommen, welche in der Folge als Sexskla-
vinnen Missbrauch erlitten hätten. Im Jahre 2007 seien nach wie vor viele
Frauen in Gefangenschaft gewesen. Im Bericht von Amnesty International
wird eine Frau erwähnt, die Ende 2002 in C._______ von einer Re-
bellengruppe der Forces Nouvelles entführt worden sei (vgl. dazu A 24/29
D-5828/2010
Seite 14
Antwort 174). Die im Bericht wiedergegebenen Schilderungen dieser Per-
son könnten inhaltlich auch von der Beschwerdeführerin stammen. Im
besagten Bericht wird ferner eine zweite Entführung in C._______ im
Jahr 2002 thematisiert. In der erwähnten französischsprachigen Quelle
wird sodann darauf hingewiesen, dass viele Fälle von sexueller Gewalt
gegen Frauen nicht gemeldet und entsprechend von keiner Institution
aufgezeichnet worden seien. Angehörige von Opfern hätten sich nicht zu
Zeugenaussagen anhalten lassen.
6.
Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle
Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde-
führerin ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwie-
gen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass sie tatsächlich bei den Rebellen in Gefangenschaft ge-
riet, dort Opfer von Gewalt wurde und erst Jahre später aus dem Heimat-
land fliehen konnte.
7.
Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist je-
doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008 Nr. 12).
D-5828/2010
Seite 15
8.
8.1. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender
Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. Ur-
teil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). Die Beschwerdeführe-
rin hat glaubhaft machen können, in ihrem Heimatland durch Vertreter ei-
ner Kriegspartei gezielt Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung gewor-
den zu sein; so waren gemäss den zitierten Quellen Vergewaltigungen
von Frauen durch die Rebellen auch in C._______ in der massgeblichen
Zeit ein gängiges Mittel der Kriegsführung, weshalb der Verfolgungscha-
rakter der geltend gemachten Vergewaltigungen feststeht. Ob sie auch
wegen ihrer Ethnie verfolgt wurde, lässt sich den Akten nicht schlüssig
entnehmen. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe erfüllen die Anfor-
derungen an die Verfolgungsintensität gemäss Art. 3 AsylG zweifellos.
8.2. Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009
zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkom-
mens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich ha-
be stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemei-
nen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE
2009/41 E. 7.3.2 ff.). Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Forces
Nouvellles im April 2007 in die Regierung eingebunden wurden; deren
Generalsekretär wurde zum Premierminister ernannt. Am 28. November
2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem
der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Heraus-
forderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011
Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011
wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die
Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Prä-
sident Ouattara die neue Regierung vor mit dem bisherigen Premierminis-
ter. Am 28. November 2011 wurde die nationale Kommission für Dialog,
Wahrheit und Versöhnung (Commission dialogue, vérité et réconciliation;
[CDVR]) offiziell eingesetzt. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an
den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die
Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind – wie vom zuständigen
Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbeinküste festgestellt – im
Grossen und Ganzen friedlich verlaufen (zur aktuellen Lage in der Côte
d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-
D-5828/2010
Seite 16
754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3, D-1714/2009 vom 22. Dezember
2011 E. 7.4 und E-3093 vom 5. März 2012 E. 7.1).
8.3. Nach dem Gesagten ist in gewissen Punkten insgesamt von einer
Verbesserung der Lage vor Ort auszugehen. Die Tatsache, dass die Re-
bellenpartei, deren Vertreter der Beschwerdeführerin asylrelevante
Nachteile zufügten, in die Regierung eingebunden wurde, lässt indes
auch im aktuellen Zeitpunkt auf begründete Furcht der Beschwerdeführe-
rin vor asylrelevanten Nachteilen schliessen. Deren Einbindung in staatli-
che Strukturen gewährt nämlich in keiner Weise, dass die Beschwerde-
führerin unbehelligt in B._______ leben könnte. Zum einen haben die
Rebellen durch die Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten. Zum
anderen kann von einem rechtsstaatlichen Umgang mit ZeugInnen des
im Krieg Vorgefallenen schon insofern nicht ausgegangen werden, als
weiteren Quellen zufolge nach wie vor bewaffnete Kräfte auch in
B._______ in Erscheinung treten, ohne dass davon Betroffene hinrei-
chend geschützt wären. Die Beschwerdeführerin müsste im Falle ihrer
Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, namentlich
wegen ihrer möglichen, schwer belastenden Aussagen und mithin aus po-
litischen Gründen aus Kreisen ihrer vormaligen Peiniger zum Schweigen
gebracht zu werden. Adäquater staatlicher Schutz oder eine innerstaatli-
che Fluchtalternative bestünden offensichtlich nicht. Vor diesem Hinter-
grund erweist sich das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin hätte
die Behörden in B._______ um Schutz ersuchen können, als in keiner
Weise stichhaltig (vgl. zum Ganzen die auf dem Internet abrufbaren Pres-
seartikel "Jeune Afrique" vom 3. Juli 2012 sowie "Inter Press Servi-
ce/News Agency" vom 13. August 2012).
8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG bei der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise
aber auch im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich
sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen. Demnach ist das BFM anzuweisen, ihr Asyl zu gewäh-
ren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere
Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzugehen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
D-5828/2010
Seite 17
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kosten-
note. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5828/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 4'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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