Abtei lung IV
D-5829/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
A._______, Georgien,
alias B._______, Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 29. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5829/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2007
Russland verlassen habe und über die Ukraine, Polen, Deutschland
und Frankreich am 29. Juli 2007 ohne Papiere und ohne von Grenz-
organen kontrolliert worden zu sein, in die Schweiz einreiste,
dass er am 29. Juli 2007 im C._______ erschien und um Asyl
nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit
einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift als
verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anders-
wo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden auf-
gefordert wurde,
dass er vom BFM in das D._______ verlegt und dort am 13. August
2007 befragt und anschliessend mit Datum vom 20. August 2007
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei der Erhebung seiner Personalien die rubrizierten Angaben
zu seiner Person machte und anführte, er sei als Sohn eines Russen
und einer Georgierin in Usbekistan geboren und besitze die
georgische Staatsangehörigkeit,
dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte,
seinen georgischen Pass bei seiner Tante zurückgelassen zu haben
sowie lediglich über ein temporär ausgestelltes russisches Papier
verfügt zu haben, welches ihm von den russischen Behörden überdies
abgenommen worden sei,
dass er seit der schriftlichen Aufforderung im C._______ sodann über
einen Bekannten versucht habe, die Papiere zu beschaffen, er aber
weder seine Tanten noch den Bekannten anrufen wolle, um diesen
Probleme zu ersparen, zumal von den georgischen Behörden jedes
Telefongespräch abgehört werde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei von der georgischen Justiz unter
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dem Vorwand illegalen Waffenbesitzes zu einer unbedingten Gefäng-
nisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden,
dass er während den Jahren 1995 bis 2000 in Tat und Wahrheit aber
wegen seiner oppositionellen Haltung gegenüber dem damaligen
Staatspräsidenten Eduard Schewardnadse inhaftiert gewesen sei,
dass er nach seiner Freilassung und weiteren behördlichen Behelli-
gungen Georgien verlassen, sich in der südrussischen Region Krasno-
dar niedergelassen und sich dort zusammen mit seiner Mutter für die
Rechte der lokalen ethnischen Minderheiten - namentlich für die 'Turki-
Meskatinzi' [Meschet-Türken] - eingesetzt habe, weshalb er von den
dort ansässigen, nationalistisch geprägten Kosaken erniedrigt worden
sei,
dass er wegen der erwähnten Minderheitenproblematik im Jahr 2004
zeitweilig ebenfalls nach Georgien zurückgekehrt und bei der Politike-
rin und Menschenrechtlerin T. vorstellig geworden sei, um die Rück-
kehr der zu Stalinzeiten vertriebenen Meschet-Türken nach Georgien
zu ermöglichen, worauf er von den georgischen Behörden - als uner-
wünscht - aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Frage der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft ge-
macht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er rufe die Tante oder
den Bekannten zur Papierbeschaffung nicht an, weil in seinem Land
jedes Telefongespräch abgehört würde, realitätsfremd sei und jeglicher
Substanz entbehre,
dass das Fehlen nachvollziehbaren Bemühens des Beschwerdefüh-
rers, seine Identität durch rechtsgenügliche authentische Papiere zu
belegen, den Schluss zulasse, dass er nicht bereit sei, solche Papiere
vorzulegen,
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dass er zudem ohne Reisepapiere mit der Fähre von Russland in die
Ukraine und von dort nach Polen weitergereist sein wolle und die ent-
sprechenden Reiseumstände ebenso realitätsfremd seien, zumal die
Einreisekontrollen an den Schengen-Aussengrenzen rigoros seien,
dass das BFM mit Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zusammenfassend festhielt, dieser erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht, womit aufgrund
der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erforderlich seien,
dass die geltend gemachte Haft in den Jahren 1995 bis 2000 in
keinem kausalen Zusammenhang zur definitiven Ausreise aus Georgi-
en im Jahre 2004 stehe, da die Haft im Zeitpunkt der endgültigen Aus-
reise des Beschwerdeführers aus Georgien im November 2004 zu weit
zurückliege, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können,
und mithin dem entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz
zugesprochen werden könne,
dass seit der Wahl von Michail Saakaschwili zum georgischen
Staatspräsidenten sich die Machtverhältnisse in Georgien im Vergleich
zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers vom Jahr
2000 grundlegend geändert hätten,
dass für die Rückkehr der [Meschet-Türken] nach Georgien eigens
eine staatliche Kommmission gebildet und das Thema auch im
georgischen Parlament behandelt worden sei,
dass mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach
Beendigung der Haftstrafe im Jahre 2000 von georgischen Sicherheits-
kräften wiederholt festgehalten worden - sofern diesen überhaupt ge-
glaubt werden könne - jene nicht eine Intensität erreichten, welche
dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Georgien ver-
unmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten,
dass dies auch durch die Tatsache untermauert werde, dass der
Beschwerdeführer trotz offizieller Wohnsitznahme in Russland immer
wieder nach Georgien zurückgekehrt sei und zeitweilig weiterhin dort
gelebt habe,
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dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Über-
griffen durch Kosaken in Russland - sofern glaubhaft - um Übergriffe
Dritter handle, die von den zuständigen Behörden in Russland verfolgt
und geahndet würden,
dass es dem Beschwerdeführer abgesehen davon frei stehe, in sei-
nem Heimatland Georgien zu leben,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz am
31. August 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungs-
gericht sinngemäss Beschwerde einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im C._______ am 29. Juli 2007 kein Identitätsdokument abgegeben
und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat,
dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl.
hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom
11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu
machen vermag,
dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. vorstehend und daselbst E. I/1) verwiesen
werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer ferner sein behauptetes Bemühen mit
Blick auf eine Papierbeschaffung im Laufe des Asylverfahrens in keiner
Weise zu substanziieren vermochte, dem Vorhalt eines allfälligen
Nichteintretens auf sein Asylgesuch vielmehr mit dem schlichten
Hinweis begegnete, er wolle durch seine Papieranforderung aus der
Heimat seinen dort lebenden Bekannten keine Probleme bereiten (vgl.
A 7, S. 3 und A 1, S. 5),
dass zudem im Falle des Beschwerdeführers schon das blosse Gelin-
gen der Herreise von Russland bis in die Schweiz als starkes Indiz für
die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit
dazu zu werten ist,
dass diesbezüglich der Beschwerdeführer eine realistische Beschrei-
bung, wie er etwa die ukrainisch/polnische Grenze ungehindert pas-
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siert habe, nicht zu geben vermochte (vgl. A 7, S. 6), und seine in die-
sem Punkt ausgesprochen dürftigen Angaben den Schluss nahe le-
gen, er habe in anderer als der behaupteten Weise die Schengen-
Aussengrenze passiert,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung
von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhö-
rung vom 7. Juni 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.5. und 5.6.),
dass auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass vorab von der georgischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, entsprechend die Vorbringen in
Bezug auf Russland als Drittstaat zum vornherein nicht als
flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind, womit
auf diese nicht weiter einzugehen ist (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.),
dass mit Blick auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers insgesamt
festzuhalten bleibt, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch
die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für
eine asylrelevante Verfolgung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
enthalten,
dass in allgemeiner Hinsicht der Regimewechsel in Georgien das
geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers,
insoweit es gegen das vormalige Schewardnadse-Regime zielt, nicht
als verfolgungsrelevant erscheinen lässt,
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dass zudem und mit Blick auf den offenbar vorrangigen Grund für das
Verlassen Georgiens festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
offenkundig weder sein persönliches politisches Wirken noch die
Motivation für ein derartiges Engagement zugunsten der Ethnie der
Mescheten glaubhaft darzustellen vermag, zumal er sich selbst diesem
Volk nicht als zugehörig betrachtet (vgl. u.a. A 1, S. 6 und 8 sowie A 7,
S. 13),
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 20. August
2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zu-
sätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom
11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass die Rügen in der Rechtsmitteleingabe, in welchen der Beschwer-
deführer im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen wieder-
holt, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwer-
deführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in das Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Ge-
orgien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerde-
führer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben über eine weit überdurchschnittliche Schulbildung
verfügt (A 1, S. 2), weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Vor-
aussetzungen mit, um in Georgien wieder Fuss zu fassen und aus
eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Georgien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
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dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, D._______, mit
der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihnen das Urteil notfalls zu
übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwal-
tungsgericht zukommen zu lassen; eingeschrieben; Beilagen: Ein-
zahlungsschein, Empfangsbestätigung)
- die Vorinstanz, D._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. [...])
- das E._______ des Kantons F._______ (per Telefax)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gregor Geisser
Versand:
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