B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5829/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Einreisekosten;
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Juni 2012 in die Schweiz, wo er
am 23. Juni 2012 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 24. Dezember
2014 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm
Asyl.
B.
B.a Mit durch den Sozialdienst der Gemeinde C._______ eingereichter
Eingabe vom 7. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fa-
milienzusammenführung mit seiner Ehefrau D._______.
B.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 auf, das
Original der Heiratsurkunde und weitere Dokumente einzureichen. Zudem
wurde er aufgefordert mitzuteilen, wie und auf welchem Weg seine Ehefrau
Eritrea verlassen habe und wo in Äthiopien sie sich aufhalte.
B.c Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom
9. Juni 2015. Beigelegt wurden die Heiratsurkunde, die Taufbescheinigung
der Ehefrau und weitere Dokumente.
B.d Das SEM bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Juli
2015 die Einreise in die Schweiz.
C.
C.a Mit Eingabe an das SEM vom 11. August 2015 ersuchte der Beschwer-
deführer über seine Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten
für seine Ehefrau. Er werde durch die Wohngemeinde unterstützt und sei
nicht in der Lage, die Reisekosten zu übernehmen. Gemäss Auskunft der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) beliefen sich die Kosten
auf Fr. 500.50.
C.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 auf, bis
zum 4. September 2015 einen Bericht über seine persönliche Situation ein-
zureichen. Es sei insbesondere zu begründen, weshalb er für die Flugkos-
ten nicht aufkommen könne.
C.c Innerhalb der Frist ging beim SEM keine Stellungnahme ein.
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D.
D.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste am 27. August 2015 in die
Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 15. Und 25.
September 2015 ersuchte sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers.
D.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 anerkannte das SEM die Ehefrau
das Beschwerdeführers als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) und gewährte ihr Asyl.
E.
Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfü-
gung vom 9. September 2015 ab.
F.
Mit Schreiben an das SEM vom 11. September 2015 teilte die Rechtsver-
treterin mit, das Schreiben des SEM vom 14. August 2015 sei intern ver-
tauscht worden und ihr als Bestätigung der Kostenübernahme übergeben
worden. Sie habe der IOM entsprechende Mitteilung gemacht, die alles
veranlasst und der Ehefrau das Ticket zugestellt habe. Der Beschwerde-
führer lebe gemäss SKOS-Richtlinien am Existenzminimum und könne die
Einreisekosten nicht begleichen. Dem Schreiben lagen ein Beschluss der
Gemeinde C._______ vom 5. Mai 2015 betreffend finanzielle Unterstüt-
zung des Beschwerdeführers und eine Kopie des an die IOM übermittelten
Formulars bei.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2015
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 9. September 2015 einreichen. Er beantragte, dass
die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert werde, dass dem
Antrag um Übernahme der Einreisekosten stattgegeben werde. Eventuell
sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
H.
Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 24. September 2015 zur Ver-
nehmlassung an die Vorinstanz. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete er.
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I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2015
die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
K.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 10. November 2015 auf, den mit der Stellungnahme vom 28. Ok-
tober 2015 in Aussicht gestellten Kontoauszug nachzureichen.
L.
Am 13. November 2015 übermittelte der Beschwerdeführer den Auszug
seines Kontos bei (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
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48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgese-
hen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und
Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Ge-
mäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundes-
rat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch ge-
macht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312) den
Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden kön-
nen, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Per-
sonen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusam-
menführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder
nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird.
3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme
von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich rest-
riktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnun-
gen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen S. 34). Im erwähnten Bericht wird
auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten
in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass
sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Ge-
fahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den
Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereis-
ten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach
Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese
Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits er-
folgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme bezie-
hungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die not-
wendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten
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(vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. De-
zember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie
der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländi-
schen Personen [VVWA]).
3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt
worden. Allerdings wurde – soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesu-
che um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der
Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden – einschränkend festgestellt, dass ein
solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Ein-
zelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner
dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Per-
son in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen
sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher
des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei
einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanzi-
ellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut
gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenüber-
nahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2012 vom 3. September
2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2 und D-7792/2006
vom 26. Mai 2009 E. 3.2).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden
vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine
anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Die Angaben im Schreiben
vom 11. August 2015, wonach der Beschwerdeführer die Kosten der Ein-
reise seiner Ehefrau nicht übernehmen könne, seien unbegründet geblie-
ben. Es seien keine Belege eingereicht worden. Im Übrigen lebe er seit drei
Jahren in der Schweiz und erhalte Sozialhilfe. Zudem sei seine Ehefrau
mittlerweile in die Schweiz eingereist, weshalb davon auszugehen sei, er
habe die gesamten Reisekosten begleichen können.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde
durch seine Wohngemeinde gemäss den SKOS-Richtlinien unterstützt und
sei nicht in der Lage, die Reisekosten seiner Ehefrau zu übernehmen. Da
er am absoluten Existenzminimum lebe, habe er keine finanziellen Rück-
stellungen generieren können. Das Schreiben des SEM vom 14. August
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2015 sei vom Sozialdienst der Gemeinde fälschlicherweise als Kostengut-
sprache abgelegt worden. Um die finanzielle Situation des Beschwerde-
führers darzulegen, seien mittlerweile Belege an das SEM übermittelt wor-
den. Er sei nachweislich nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen,
weshalb eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts vorliege.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, beim Schreiben des SEM
vom 14. August 2015 handle es sich um ein Instruktionsschreiben und nicht
– wie vom Beschwerdeführer angenommen – um eine Kostenübernahme.
Da er es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen habe, einen entsprechen-
den Bericht einzureichen und die Ehefrau in die Schweiz eingereist sei, sei
das SEM zu Recht davon ausgegangen, er habe die Reisekosten seiner
Ehefrau begleichen können. Den Akten lasse sich entnehmen, dass er sich
ein Reisedokument gegen eine Gebühr von Fr. 120.– habe ausstellen las-
sen, was darauf hinweise, dass er über finanzielle Mittel verfüge. Er halte
sich seit drei Jahren in der Schweiz auf und sollte in der Lage sein, die
Kosten aus eigenen Ersparnissen zu begleichen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei bei (…) eine Übersicht des
Kontos des Beschwerdeführers von Januar 2015 bis Oktober 2015 ver-
langt worden, die an eine falsche Adresse geschickt worden sei. Sie werde
umgehend nachgereicht. Als Nachweis für seine Einnahmen werde ein
Kontoblatt des Sozialdienstes C._______ vom 1. Januar bis 23. Oktober
2015 beigelegt. Die Globalpauschale werde nicht an ihn ausbezahlt; Sozi-
alhilfe sei Existenzsicherung und Integration und verstehe sich als unters-
tes Netz der sozialen Sicherheit, das verhindere, dass Personen von der
Teilnahme und Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen würden. Die
materielle Grundsicherung bestehe aus den anrechenbaren Wohnkosten,
der medizinischen Grundversicherung und dem Grundbedarf.
5.
5.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachver-
halt unvollständig und unrichtig festgestellt, ist nicht stichhaltig. Das SEM
forderte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 auf, bis zum 4. Sep-
tember 2015 einen Bericht über seine finanzielle Situation einzureichen. Es
sei zu begründen, weshalb er nicht in der Lage sei, die Flugkosten in der
Höhe von Fr. 500.50 für seine Ehefrau zu übernehmen. Da der Beschwer-
deführer dieser Aufforderung nicht nachkam, durfte das SEM auf weitere
Instruktionsmassnahmen verzichten und musste den Entscheid aufgrund
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der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage fällen. Die nach Verfü-
gungszeitpunkt vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – die am
16. September 2015 beim SEM eingegangen waren – konnte das SEM erst
im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens berücksichtigen. Die Verant-
wortung für die verspätete Einreichung der vom SEM angeforderten Auf-
stellung über seine finanzielle Lage liegt beim Beschwerdeführer, auch
wenn diese auf ein Versehen seiner Rechtsvertretung zurückzuführen ist.
Somit besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist.
5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekos-
ten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der
Lage, diese zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungs-
pflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Perso-
nen tun, ist das Gesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten ist nicht davon
auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Lage gewe-
sen wäre, die Einreisekosten selbst aufzubringen, da sie in Äthiopien in
einem Flüchtlingslager lebte, bevor sie in die Schweiz weiterreisen konnte.
Gemäss eigenen Angaben lebte sie in ihrem Heimatland abwechslungs-
weise bei ihren Eltern und bei ihren Schwiegereltern und ging keiner Arbeit
nach. Bei ihrer Einreise in die Schweiz verfügte sie offenbar über keine
finanziellen Mittel (vgl. act. B6/2 und B14/13 S. 5). Der Beschwerdeführer
reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein und wurde im Dezember 2014 als
Flüchtling anerkannt. Bislang war er hier nicht arbeitstätig und wurde von
den Fürsorgebehörden unterstützt. In der Eingabe vom 28. Oktober 2015
wird ausgeführt, es sei ihm nicht möglich gewesen, Rücklagen zu bilden,
um die angefallenen Einreisekosten selbst zu übernehmen. Auch im
Schreiben vom 13. November 2015 wird betont, es sei ihm zu keinem Zeit-
punkt möglich gewesen, Vermögen zu generieren. Dem eingereichten
Kontoauszug (1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015) ist zu entnehmen,
dass der Kontostand am Ende der Monate zwischen Fr. 288.65 und
Fr. 1'968.85 betrug; nur einmal wurde ein Negativsaldo von Fr. 4.15 aus-
gewiesen. Ende Oktober 2015 betrug der Kontostand Fr. 606.35. Auffal-
lend ist, dass der Beschwerdeführer teilweise in kurzen Abständen relativ
hohe Bargeldbezüge tätigte. Angesichts der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers, die sich aufgrund der eingereichten Unterlagen ergibt,
darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, die angefallenen
Einreisekosten für seine Ehefrau zu begleichen. Es wird ihm möglich sein,
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mit der IOM, die diese Kosten bevorschusst hat, eine Rückzahlungsverein-
barung zu treffen, sodass er die angefallenen Kosten von Fr. 500.50 raten-
weise zurückzahlen kann.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, die Annahme der Vorinstanz, er sei in der Lage, die vergleichs-
weise moderaten Einreisekosten für seine Ehefrau zu begleichen, zu wi-
derlegen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einrei-
sekosten zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da sich der Beschwerdefüh-
rer in seiner Eingabe ausdrücklich auf seine Fürsorgeabhängigkeit beruft.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
Versand: