Abtei lung IV
D-5830/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Walter Stöckli, Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Russland,
vertreten durch Ursula Mosimann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. März 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer verliess gemäss Stempelungen in seinem Pass seinen
Heimatstaat am 11. Februar 2006 und gelangte gleichentags auf dem Luftweg in
die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Am 12. Februar 2006 wurde der
Beschwerdeführer vom BFM im Flughafen Zürich-Kloten zu seinen Asylgründen
befragt. Am 20. Februar 2006 erteilte ihm das BFM die Bewilligung zur Einreise in
die Schweiz. Am 6. März 2006 erfolgte die Empfangszentrumsbefragung in
Kreuzlingen und am 9. März 2006 fand durch das BFM eine direkte Anhörung zu
den Asylgründen statt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen aus, er sei ethnischer Tschetschene, da sein Vater dieser Ethnie
angehöre. Seine Mutter sei hingegen russischer Ethnie. Er sei in B._______,
Georgien, geboren worden. Sein Vater sei Pilot, weshalb seine Familie gezwungen
gewesen sei, innerhalb der damaligen Sowjetunion immer wieder umzuziehen. Im
Jahre 1980 hätten sich seine Eltern getrennt und er sei bei seiner Mutter
geblieben. Von 1980 bis 1987 habe er in B._______ die Schule besucht, danach
habe er bis 1990 an der (...) in C._______, D._______, studiert und als
diplomierter Aviatik-Ingenieur im Grad eines Oberleutnants der Reserve
abgeschlossen. Ab 1997 habe er im E._______, in welchem Flugzeuge überholt
und repariert worden seien, gearbeitet. Nach dem terroristischen Überfall auf die
Schule in Beslan vom 1. September 2004 seien die ethnischen Russen den
Tschetschenen höchst feindlich gesinnt gewesen. Auch hätten ultranationalistische
Russen die Gunst der Stunde für ihre Machenschaften zu nutzen versucht. Etwa
am habe die Belegschaft von E._______ an einer Anti-Tschetschenien-
Demonstration teilnehmen müssen. Einer der Redner sei der Ultranationalist
F._______ gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit einem der Redner
gestritten und ihm vorgeworfen, ein Faschist zu sein. Am gleichen Abend, auf dem
Heimweg, sei er von drei Männern überfallen worden. Zwei von ihnen habe er als
Teilnehmer der Demonstration erkannt. Sie hätten ihm den Tod angedroht für den
Fall, dass er nicht binnen einer Woche seine Arbeitsstelle bei E._______ kündige.
Am habe er bei der Polizei in F._______ Anzeige erstattet. Zudem habe er um
Schutz gebeten. Polizeileutnant G._______ sei indessen nicht bereit gewesen, in
der betreffenden Angelegenheit etwas zu unternehmen. Er (der Beschwerdeführer)
habe sich von seinem Arbeitgeber beurlauben lassen, zumal er damals an seinen
Hochzeitsvorbereitungen gewesen sei. Des Weiteren habe er am bei der
Staatsanwaltschaft in F._______ eine Beschwerde hinsichtlich des
amtspflichtverletzenden Verhaltens des Polizeileutnants G._______eingereicht.
Am 9. Oktober 2004 habe er die ethnische Russin H._______ geheiratet. Am 11.
Oktober 2004 habe er seine Arbeit bei E._______ wieder aufnehmen wollen,
wobei ihm die Werkleitung jedoch eröffnet habe, es sei ihm gekündet worden. Mit
Schreiben vom habe die Staatsanwaltschaft F._______ ihm mitgeteilt dass das
Verhalten des Polizeileutnant korrekt gewesen sei. Mitte Mai 2005 habe er wieder
eine Arbeit gefunden als Angestellter bei der I._______, einer Tochtergesellschaft
von K._______. Nach dem terroristischen Vorfall in Naltschik, Südrussland, vom
313./14. Oktober 2005, seien ethnische Russen den Minderheitsethnien im
Kaukasus erneut höchst feindlich gesinnt gewesen. Am 25. Oktober 2005 sei ihm
auf seinen Antrag hin von der zuständigen Behörde ein russischer Reisepass
ausgestellt worden. Am 31. Oktober 2005 sei an der Wohnung geklingelt worden.
Ein Mann habe ihm mitgeteilt, dass er in der Nähe eine Autopanne habe. Er habe
die Wohnungstür geöffnet, worauf sich mehrere Personen unter Skandierung von
Hassparolen auf ihn gestürzt und ihn verprügelt hätten. Auch die herbei geeilte
Ehefrau sei von den Angreifern verletzt worden. Vom 1. November bis 2.
Dezember 2005 sei er wegen der erlittenen schweren Kopfverletzungen im
Regionalspital von F._______ in stationärer Behandlung gewesen, seine Ehefrau
bis zum 16. November 2005. Am 8. November 2005 seien er und seine Frau im
Spital vom Untersuchungsbeamten G. besucht worden, der ihre Aussagen
aufgenommen habe. Beim zweiten Besuch vom 17. November 2005 habe dieser
versucht, ihn zu überreden, die Anzeige respektive seine Aussagen
zurückzunehmen, weil es für ihn besser wäre. Schliesslich habe man sich auf die
Version geeinigt, dass beim Parkieren zwischen ihm und einer unbekannten
Person Streit ausgebrochen sei, wobei der Unbekannte ihn verprügelt habe. Die
Aussagen seiner Ehefrau seien im gegenseitigen Einverständnis aus dem
Protokoll rausgenommen worden. Nach der Entlassung aus dem Spital seien bei
ihm wiederholt Drohanrufe eingegangen, wobei er jeweilen aufgefordert worden
sei, F._______ beziehungsweise Russland zu verlassen, ansonsten er, seine
Ehefrau oder seine Mutter umgebracht würden. Nach dem ersten Drohanruf vom
4. Dezember 2005 habe er am folgenden Tag bei der Staatsanwaltschaft der
Region L._______ eine schriftliche Beschwerde eingereicht. Er habe sich über das
Verhalten des Untersuchungsbeamten im Spital beschwert und Schutz gefordert.
In der Folge habe ihm die betreffende Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21.
Dezember 2005 mitgeteilt, dass seine bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft
F._______ deponierten Aussagen und Eingaben inhaltlich erlogen seien und dass
er daher mit Konsequenzen zu rechnen habe. Am 26. Dezember 2005 sei seine
Frau auf offener Strasse von drei Unbekannten angehalten worden. Sie hätten ihr
vorgeworfen, einen Tschetschenen geheiratet zu haben und sie aufgefordert, dafür
zu sorgen, dass er sich nicht mehr bei den Behörden beschwere. Gleichentags sei
sein Auto von Unbekannten völlig demoliert worden. Am nächsten Tag habe er
darüber von den Behörden eine schriftliche Bestätigung zuhanden seiner
Versicherung erhalten. Am 28. Dezember 2005 seien zwei Beamte der
Staatsanwaltschaft von F._______ an seinem Arbeitsplatz vorstellig geworden und
hätten ihn zu einer Autofahrt eingeladen. Während der Fahrt hätten sie ihm
vorgeworfen, sich bei der Staatsanwaltschaft beschwert zu haben. Sie hätten ihm
gedroht und gesagt, dass ihnen wirkungsvolle Mittel zur Verfügung stünden, um
gegen ihn vorgehen zu können. Anschliessend hätten sie ihn zum Arbeitsplatz
zurückgefahren. In der Folge seien bei ihm erneut Drohanrufe eingegangen. Er
habe sich durch die Vorfälle in schlechter psychischer Verfassung befunden. Ab
dem 4. Januar 2006 sei er nicht mehr arbeiten gegangen. Am Abend des 12.
Januar 2006 habe er erneut einen Drohanruf erhalten. Es wurde ihm dabei ein
Ultimatum gestellt, sofort zu verschwinden, ansonsten er umgebracht werde. Er
sei daraufhin in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2006 aus F._______
geflohen und habe in der Folge Russland verlassen.
4b) Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen russischen
Reisepass, seinen russischen Inlandpass, eine Ehebescheinigung und einen
russischen Militärausweis zu den Akten.
c) Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine bei den
russischen Behörden eingereichten Beschwerden, das Schreiben der
Staatsanwaltschaft F._______ vom 28. Oktober 2004, medizinische Unterlagen in
Bezug auf seine Verletzungen und den Spitalaufenthalt vom 1. November bis 2.
Dezember 2005, das an ihn adressierte Schreiben der Staatsanwaltschaft
L._______ vom 21. Dezember 2005 sowie das polizeiliche Bestätigungsschreiben
vom zuhanden der Versicherung betreffend die Demolierung des Autos ins
Recht.
B. Mit Verfügung vom 14. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung
führte es aus, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. So mache der
Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen und Diskriminierungen im russischen Kaukasus-Gebiet
ableiten würden. Da er sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatlandes Russland entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen.
C. Mit Beschwerde vom 10. April 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei
festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgewiesen werden könne. Der
Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu erteilen. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2006 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, es
werde mit vorliegender Beschwerde nur der Wegweisungsvollzugspunkt
angefochten, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Abweisung
der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer zwei Berichte des
Gesundheitszentrums L._______ sowie einen Bericht aus dem "The Independent"
zu den Akten reichen.
G. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 wurde eine Gerichtsvorladung mit
Zustellcouvert zu den Akten gereicht.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des
Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit le-
diglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
63.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder
Behandlung droht.
3.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
3.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer
rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
3.9 Dass Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation
mit Misstrauen und Ablehnung begegnet wird, wird weder vom BFM noch vom
Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer
7Herkunft einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die
Angehörigen der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von
Behördenstellen überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass
Personen tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich
zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das
Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf
dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige dieser Gruppe offenbar
diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die
zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen durchgeführte Attentate
zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteili-
gungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes
Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und
anderswo in der Russischen Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen
geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und
werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb aufgrund der allgemeinen Lage in der
Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abge-
wiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort
unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen individuellen
Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten, denen Angehörige
der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren Heimatregion be-
gegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen ist mithin insbeson-
dere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Be-
ziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen
Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen
auch dann geschlossen werden, wenn sich ein Beschwerdeführer vor der Ausreise
während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus
den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin
ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle Mittel die Eingliederung
am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner praxis-
gemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen
Erfahrungen der Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a
priori als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG)
im gesamten Gebiet der russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich
demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3. ff. S. 156 f.).
3.10 Ohne somit die Situation für ethnische Tschetschenen in der russischen
Föderation zu verkennen, ist vorliegend nicht von einer Gefährdung des
Beschwerdeführers, welcher selbst nie in Tschetschenien gelebt hat und dessen
einer Elternteil russischer Ethnie ist, im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG
auszugehen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Möglichkeit hat, sich allfälligen Behelligungen und Schikanen durch Verlegung
seines Wohnsitzes in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu entziehen.
8Dass eine normales Überleben in der gesamten Russischen Föderation für den
Beschwerdeführer nicht möglich sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, stellt
eine blosse Behauptung dar, welche durch die im Verfahren eingereichten
Dokumente nicht belegt wird. Die Tatsache allein, dass er der tschetschenischen
Ethnie angehört, lässt einen Wegweisungsvollzug in die Russische Föderation -
wie oben dargelegt - noch nicht als unzumutbar erscheinen. Daran vermögen
auch die zitierten Berichte beispielsweise der SFH und des UNHCR nichts zu
ändern. Eine Änderung der oben erwähnten, von der ARK begründeten Praxis
drängt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht auf. Zu Recht hat die
Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
über eine überdurchschnittliche schulische und berufliche Ausbildung, über
Berufserfahrung und über Fremdsprachenkenntnisse verfügt, welche ihm die
Rückkehr und das wirtschaftliche Fortkommen in seiner Heimat erleichtern sollten.
Zudem sind auch keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers,
dessen Ehefrau und Mutter noch immer in Russland leben, aktenkundig. Darüber
hinaus musste er bereits in jungen Jahren durch die berufsbedingten Umzüge mit
der Familie eine gewisse Flexibilität an den Tag legen, welche ihm nun zugute
kommen dürften. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Vorladung des Gerichts
in F._______, wonach der Beschwerdeführer am wegen einer Busse vor Gericht
hätte erscheinen müssen, vermag an der gesamten Einschätzung nichts zu
ändern.
3.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mit Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
3.12 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 2010 gültigen Reisepass der
russischen Föderation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
3.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilagen: Einzahlungsschein, zwei Berichte des Gesundheitszentrums
L._______, Vorladung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente
entscheidet dieses auf Anfrage
- das (Beilagen: sieben heimatliche Dokumente im Original, Reisepass No ,
Identitätskarte , Militärausweis , Eheschein )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am: