Abtei lung IV
D-5831/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
C._______, geboren ...,
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5831/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ und B._______ – gemäss den Akten Angehörige der
ethnischen Minderheit der albanischsprachigen Roma, welche ur-
sprünglich aus der Ortschaft X._______ stammen (in der Gemeinde
Istog gelegen) – gemeinsam mit ihren Töchtern C._______ und
D._______ am 12. April 2005 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl
ersuchten,
dass sich gemäss den Akten der älteste Sohn von A._______ und
B._______ – E._______ (vormals N _______) – bereits seit dem Jahre
1999 in der Schweiz aufhält, wobei er zum heutigen Zeitpunkt über ei-
ne ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (C) verfügt,
dass sich gemäss den Akten im Weiteren auch der zweite Sohn von
A._______ und B._______ – F._______ (N _______) – zwischenzeit-
lich in der Schweiz aufgehalten hatte (in den Jahren 2002 bis 2004
und nochmals im Frühjahr 2005, wobei er erfolglos zwei Asylverfahren
durchlief), welcher sich nunmehr gemäss den Angaben von A._______
und B._______ in Deutschland aufhält, wo im Weiteren auch ihre Toch-
ter G._______ wohnhaft sei,
dass sich ferner auch noch zwei Brüder des Beschwerdeführers in der
Schweiz aufhalten, welche über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung (B) verfügen, wobei anzumerken bleibt, dass im Frühjahr
2010 in der Schweiz ein dritter Bruder des Beschwerdeführers verstor-
ben ist, welcher zu Lebzeiten ebenfalls über eine Niederlassungsbewil-
ligung verfügte,
dass A._______ und B._______ zur Begründung ihres ersten Asylge-
suches zur Hauptsache geltend machten, sie hätten den Kosovo im
Jahre 2005 verlassen, da sie dort insbesondere im Jahre 1999, aber
auch in den nachfolgenden Jahren, Nachstellungen von Seiten der
ethnischen Albaner ausgesetzt gewesen seien, weil der Beschwerde-
führer vor dem Kosovo-Krieg während fünf Jahren im Auftrag einer ser-
bischen Organisation in umliegenden Dörfern Hilfsgüter an Roma ver-
teilt habe, was ihm als Kollaboration angelastet worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2006 das erste Asylge-
such der Beschwerdeführenden abwies und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei das
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BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme
im Kosovo als unglaubhaft beurteilte, mithin aufgrund der Akten nicht
davon auszugehen sei, sie hätten sich nach 1999 noch im Kosovo auf -
gehalten,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren damaligen
Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzu-
ges – am 20. Februar 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde ein-
reichten,
dass das Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen wurde,
dass das BFM – nach Einladung zum Schriftenwechsel – am 12. Ja-
nuar 2009 über das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in
Prishtina einzelfallspezifische Abklärungen in Auftrag gab,
dass diese Abklärungen unter anderem ergaben, dass die Beschwer-
deführenden den Kosovo bereits im Jahre 1998 in Richtung Montene-
gro verlassen hatten, von wo sie nie mehr in den Kosovo zurückge-
kehrt, sondern im Jahre 2005 direkt in die Schweiz eingereist seien,
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden als offenkun-
dig unglaubhaft bezeichnete und im Anschluss daran – unter Verweis
auf die weiteren Abklärungsergebnisse im ehemaligen Heimatdorf der
Beschwerdeführenden – den Wegweisungsvollzug in den mittlerweile
unabhängigen Kosovo als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2009 die
Beschwerde abwies, wobei es die Schlüsse des BFM vollumfänglich
bestätigte (vgl. dazu die Akten),
dass die Beschwerdeführenden – nachdem ihnen das BFM am 4. Juni
2009 eine neue Ausreisefrist auf den 2. Juli 2009 angesetzt hatte – als
unbekannten Aufenthalts galten,
dass das BFM am 16. November 2009 von der belgischen Ausländer-
behörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Beschwerdefüh-
renden am 17. Juli 2009 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
wobei die belgischen Behörden gleichzeitig um eine Rückübernahme
der Beschwerdeführenden ersuchten,
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dass das BFM diesem Ersuchen am 14. Dezember 2009 entsprach, es
in der Folge aber nicht zu einer behördlich kontrollierten Rückführung
kam, sondern die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge
im März 2010 – selbständig in die Schweiz zurückkehrten,
dass A._______ und B._______ rund vier Monate nach ihrer Wieder-
einreise in die Schweiz – am 12. Juli 2010 – gemeinsam mit ihrer Toch-
ter C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie am 27. Juli 2010 vom BFM kurz befragte wurden, wobei ihnen
vom BFM das rechtliche Gehör zur erneuten Gesuchseinreichung und
namentlich zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt wur-
de,
dass die Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit bestätigten, im
Anschluss an ihr erstes Asylverfahren seien sie nicht in ihre Heimat
zurückgekehrt, sondern sie hätten sich in Belgien aufgehalten,
dass sie im Weiteren auf Nachfrage hin bestätigten, sie ersuchten im
Wesentlichen aus den gleichen Gründen, wie im ersten Asylverfahren
vorgebracht, um Asyl in der Schweiz,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, der Beschwerdefüh-
rer habe schon fünf Jahre vor dem Krieg damit begonnen, Hilfsgüter
für Serben und Roma zu verteilen, wobei er damals zu dieser Tätigkeit
von den Serben gezwungen worden sei, seine Tätigkeit aber (von den
ethnischen Albanern) nicht so schnell vergessen werde,
dass er in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Vereinigten
Roma Partei, Filiale Pejë, vom 29. Juni 2010 verwies,
dass in dem Schreiben – welches vom BFM auszugsweise übersetzt
wurde – namentlich bestätigt wird, der Beschwerdeführer sei Mitglied
der Partei und diese Bestätigung werde ihm – wie schon eine Bestäti-
gung im Jahre 2006 – ausgestellt, da er im Falle einer Rückkehr in den
Kosovo mit dem Tod bedroht sei, da er in seinem Heimatdorf mit den
Serben zusammengearbeitet habe, weil er dort der Leiter der Roma
gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 (eröffnet am 10. Au-
gust 2010) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das erneute Asylgesuch
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der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, das ers-
te Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlos-
sen und weder aufgrund der Gesuchsvorbringen noch aus den Akten
würden sich Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Ver-
fahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären, weshalb auf das zweite Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass es in diesem Zusammenhang festhielt, das von den Beschwerde-
führern vorgelegte Schreiben der Vereinigten Roma Partei sei nicht
von Relevanz, beziehe es sich doch auf Ereignisse, welche bereits im
ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien,
dass es schliesslich – namentlich unter Verweis auf die Erwägungen
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 – den
Wegweisungsvollzug in den Kosovo als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärte, wobei es insbesondere anmerkte, in der Zwischenzeit
seien keine Ereignisse eingetreten, welche namentlich an der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges etwas ändern könnten,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre heutige Rechts-
vertreterin – am 17. August 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch, res-
pektive zwecks Neubeurteilung der Sache durch das BFM, eventualiter
die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zulässigkeit, respektive wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges beantragten und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten,
dass sie den vorinstanzlichen Erwägungen namentlich entgehen hiel-
ten, zum heutigen Zeitpunkt lebe von ihrer Familie niemand mehr im
Kosovo, da alle ihre Angehörigen mit Aufenthaltsgenehmigungen in
der Schweiz, in Deutschland und in Italien lebten, indes für sie die Si -
tuation im Kosovo nicht besser sei, als für die anderen, mithin nicht
nachvollziehbar sei, weshalb sie als einzige weggewiesen würden,
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dass sie ferner geltend machten, besonders für ihre Tochter
C._______ sei es sehr schwierig, da sie in der Schweiz bereits einge-
schult gewesen sei und nun darunter leide, nicht mehr zur Schule ge-
hen zu können,
dass sie vor diesem Hintergrund – und sinngemäss unter Verweis auf
ihre ursprünglichen Gesuchsgründe, respektive das Vorbringen, der
Beschwerdeführer und seine Familie habe Verfolgung zu gewärtigen,
weil er vormals Hilfsgüter für Serben und Roma verteilt habe – den
Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erklärten,
dass sie in diesem Zusammenhang nochmals auf die Bestätigung der
der Vereinigen Roma Partei (inklusive vollständige Übersetzung), zwei
neue Fotos ihres zerstörten Hauses im Kosovo sowie namentlich ein
persönliches Unterstützungsschreiben ihrer Angehörigen verwiesen,
respektive diese als Beweismittel einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Be-
schwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
ein erneutes Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre -
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass das BFM demgegenüber die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter an-
derem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, aus-
ser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetre-
ten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als re-
levant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen
Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, da-
mit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
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dass die Beschwerdeführenden nach Abschluss ihres ersten Asylver-
fahrens nicht in ihre Heimat zurückgekehrt sind, sondern sich nach
Belgien begeben haben und von dort kommend wieder in die Schweiz
eingereist sind,
dass sie sich im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches bei objektiver
Betrachtung auf die gleichen Gesuchsgründe berufen, wie im rechts-
kräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, wobei sie keine neuen
Sachverhaltsmomente einbringen, sondern – dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach – alleine um eine nochmalige Beurteilung der bekannten
und bereits beurteilten Sachverhaltselemente ersuchen,
dass alleine die aktualisierte Bestätigung der Vereinigten Roma Partei
vom 29. Juni 2010 zu keinem anderen Schluss führen kann, als im vor-
angegangenen Verfahren,
dass damit von den Beschwerdeführenden nichts ersichtlich gemacht
wird, was einer Prüfung nach Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zugänglich wäre,
dass auch mit dem Vorbringen betreffend die Verbundenheit der Be-
schwerdeführenden zur Schweiz, respektive dem Vorbringen, der Weg-
weisungsvollzug sei vor diesem Hintergrund – sowie aufgrund der im
Kosovo herrschenden Verhältnisse – unzulässig und unzumutbar,
nichts vorgebracht wird, was einem Nichteintretensentscheid nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegen stehen würde,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführen-
den – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen haben (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
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nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Beschwerdeführen-
den – wie im Urteil D-5577/2006 vom 27. Mai 2009 erwogen – keine
Gründe festgestellt hat, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass sich in der Zwischenzeit keine Änderung der persönlichen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerenden ereignet hat, weshalb die bishe-
rigen Schlüsse des Bundesverwaltungsgerichts auch weiterhin Be-
stand haben, womit weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2
- 4 AuG),
dass zwar von den Beschwerdeführenden – unter Verweis auf aktuelle
Fotos ihres zerstörten Hauses sowie unter Verweis auf ein diesbezüg-
liches Schreiben von Verwandten – abermals geltend gemacht wird, in
ihrer Heimat hätten sie keine Existenzgrundlage mehr,
dass indes aufgrund der Akten und namentlich auch der Ausführungen
auf Beschwerdeebene davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Hei-
matdorf weiterhin über Grundbesitz verfügen (wie schon im Vorverfah-
ren erkannt und erwogen), als auch insbesondere in der Schweiz, aber
auch in Deutschland, über ein sehr weitverzweigtes verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz, welches sie beim Wiederaufbau ihrer Existenz
im Kosovo unterstützten kann (vgl. für die persönlichen Anknüpfungs-
punkte auch oben, S. 1 al- 2-4),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
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dass demzufolge den Beschwerdeführenden Kosten für das Verfahren
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, ... (vorab per Telefax; in Kopie, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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