Abtei lung IV
D-5832/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5832/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo am
22. Juni 2010 verliess und am 24. Juni 2010 in die Schweiz gelangte,
wo er am 30. Juni 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Juli 2010 sowie der
direkten Anhörung vom 4. August 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Geburt
im Krankenhaus von C._______ mit einem Mädchen verwechselt und
fälschlicherweise einem albanischen Elternpaar übergeben worden,
dass er seine leiblichen Eltern nicht kenne, jedoch erfahren habe, dass
sie Ashkali seien und aus D._______ stammten,
dass er keine weiterführenden Schulen habe besuchen, keine
Ausbildung machen und keine geregelte Arbeit finden können, weil er
von den Pflegeeltern und von der Gemeinde benachteiligt worden sei,
dass er im Jahre (...) ausgezogen und ein Zimmer in E._______
bezogen habe,
dass er im Jahre (...) eine ethnische Albanerin geheiratet habe und mit
ihr und dem im Jahr (...) geborenen Sohn, der gesundheitlich
angeschlagen sei, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in
einem einzigen Zimmer gelebt habe,
dass er nach der Heirat Probleme mit der Familie seiner Frau
bekommen habe, weil sie gegen deren Willen geheiratet hätten,
dass man gedroht habe, sie umzubringen, und er zweimal von
Unbekannten aufgefordert worden sei, Kosovo zu verlassen,
dass er im Jahre (...) vergeblich versucht habe, seine leiblichen Eltern
in F._______ zu finden, worauf er nach Kosovo zurückgekehrt sei,
dass er am 22. Juni 2010 Kosovo erneut verlassen habe,
dass für den Inhalt seiner weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten familiären
Hintergrund wegen widersprüchlicher und unterschiedlich
ausgefallener Aussagen nicht habe glaubhaft machen können,
dass er trotz Nachfrage in der Anhörung nicht habe darlegen können,
welche konkreten Probleme er mit der Familie seiner Ehefrau gehabt
habe,
dass folglich weder davon auszugehen sei, er sei als Angehöriger
einer ethnischen Minderheit bei einer Pflegefamilie aufgewachsen,
noch, dass er in diesem Kontext Probleme gehabt habe,
dass es dem Beschwerdeführer entsprechend nicht gelungen sei, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts auf die vorinstanzliche Verfügung
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 17. August 2010
(Original mit Poststempel vom 19. August 2010) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, vom Vollzug
der Wegweisung sei abzusehen und es seien vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen, weiter sei die Unzulässigkeit sowie
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, schliesslich sei
gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf Bezug zu
nehmen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
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materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung
der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die
vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet,
dass in der Beschwerdeschrift zunächst lediglich die Sachdarstellung
des Beschwerdeführers wiederholt wird und der Beschwerdeführer
sodann seine eigene Einschätzung der Sachlage an die Stelle
derjenigen der Vorinstanz setzt, womit sich die vorinstanzlichen
Argumente jedoch nicht entkräften lassen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, rechts-
erhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Ver-
folgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch – aufgrund
unglaubhafter Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung bei dieser Sachlage ausser Betracht fällt,
dass mit vorliegendem Urteil das Begehren um die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons G._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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