B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5832/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren Kindern Kosovo am 10. Juli 2010 (…) verliess und
über F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ am
12. Juli 2010 illegal in die Schweiz gelangte,
dass sie am 22. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) K._______ für sich und ihre vier Kinder um Asyl nachsuchte,
dass sie und ihre Kinder B._______ und C._______ dort am (…) zur
Person befragt und am (…) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der Anhörungen im
Wesentlichen geltend machte, sie sei albanischer Ethnie und habe von
ihrer Geburt bis zum Jahr (…) in L._______ (Serbien), gelebt,
dass sie daraufhin nach J._______ gegangen sei und nach ihrer
Rückkehr von dort seit dem Jahr (…) mit ihrem damaligen Ehemann in
Kosovo gelebt habe,
dass sie nach ihrer Scheidung im Jahr (…) während (…) bei (…)
gelebt habe und, als sie erfahren habe, dass ihr Exmann Kosovo
verlassen und ihre Kinder (…) zurückgelassen habe, nach Kosovo
zurückgekehrt sei, ihre Kinder bei (…) geholt und mit ihnen eine (…) in
M._______ bezogen habe, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in die
Schweiz aufgehalten hätten,
dass sie sich (…) für sich und ihre vier Kinder um (…) für N._______
bemüht und zu diesem Zweck (…) an O._______ und P._______
bezahlt beziehungsweise diesen Betrag bei (…) deponiert habe,
dass sie jedoch betrogen worden sei und die (…) nie erhalten habe,
weshalb sie (…) avisiert, die Polizei eingeschaltet und Strafanzeige
erstattet habe,
dass sie in diesem Zusammenhang einmal vor Gericht erschienen sei
und O._______ und P._______ im (…) zu einer (…) verurteilt worden
seien,
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dass sie nach dem Vorfall dauernd bedroht worden sei, O._______
und P._______ zu ihr nach Hause gekommen seien und über den
Geldbetrag hätten sprechen wollen, wobei sie ihr gesagt hätten, sie
solle die Angelegenheit vergessen, ansonsten sie sterben müsse,
dass die Polizei über die Situation informiert gewesen sei und ihr
beschieden worden sei, sich bei allfälligen Problemen an die Polizei zu
wenden, was sie auch getan habe,
dass sie im (…) vor ihrem Haus gesessen sei, als plötzlich Schüsse
gefallen seien, wobei beim ersten Mal auf das Haus geschossen und
beim zweiten Mal ihr (…) getroffen worden sei,
dass daraufhin (…) herbeigeeilt seien, sie – die Beschwerdeführerin –
die Polizei avisiert habe und mit (…) ins Spital gebracht worden sei,
dass die Schützen verhaftet und die Tatwaffe konfisziert worden sei,
dass sie den weiteren Verlauf des Falles nicht kenne, sie jedoch
damals einen (…) beigezogen habe und eine (…) noch hängig sei,
dass sie nach dem Vorfall in ständiger Angst gelebt und sich bedroht
gefühlt habe, weshalb sie fast immer zu Hause geblieben sei,
dass sie (…) habe und (…) worden sei,
dass sie nicht wisse, weshalb sie bedroht worden sei, sie aber bis zur
Ausreise in die Schweiz nicht mehr direkt bedroht worden sei,
dass sie darüber hinaus bereits im Zeitraum vom (…) Probleme gehabt
habe, wobei sich im (…) Personen für ihr (…) interessiert hätten,
welches sie damals (…), und sie bedroht worden seien,
dass im Jahr (…) ein (…) versucht habe, sie zu vergewaltigen, sie bis
zum Betrugsfall im Jahr (…) immer wieder bedroht worden sei, wobei
Dorfbewohner zu ihr nach Hause gekommen seien und mit ihr hätten
sprechen wollen, sie diesen jedoch misstraut habe, und zudem schon
im Jahr (…) auf ihr Haus geschossen worden sei,
dass die B._______ zu Protokoll gab, ihre Probleme seien im
Zusammenhang mit denjenigen ihrer Mutter gestanden, und sie sich
geängstigt hätten,
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dass Männer einmal versucht hätten, sie von der Schule aus mit einem
Auto zu entführen,
dass C._______ zudem zu Protokoll gab, (…) habe man versucht, ihn
zusammenzuschlagen und (…),
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Pro-
tokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen (…) zu
den Akten reichten,
dass das BFM am (…) die Schweizer Botschaft in Q._______
schriftlich um Abklärungen ersuchte und deren Antwort vom (…)
datiert,
dass das Bundesamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
dazu mit Schreiben vom (…) das rechtliche Gehör gewährte, wobei
eine Stellungnahme ausblieb,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 –
eröffnet am 9. Oktober 2012 – ablehnte, die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz anordnete und den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht,
dass bezüglich der den Zeitraum von (…) betreffenden Vorfälle der in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht fehle, weshalb diese Vorbringen
asylrechtlich nicht relevant seien,
dass bezüglich des Betrugsfalls und der damit zusammenhängenden
Bedrohungen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
vorliege, weshalb diese Vorbringen asylrechtlich ebenfalls nicht
relevant seien,
dass in diesem Zusammenhang auch vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen und eine
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begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu vernei-
nen sei,
dass in Bezug auf den Vorfall im (…) gestützt auf die
Botschaftsantwort von einem zufälligen Ereignis auszugehen sei,
wobei nicht absichtlich auf die Beschwerdeführerin geschossen
worden sei, weshalb auch dieses Ereignis asylrechtlich nicht relevant
sei,
dass es sich bei den von den beiden Kindern der Beschwerdeführerin
geschilderten Vorfällen um einzelne Übergriffe von Drittpersonen ohne
weiterreichenden Konsequenzen handle,
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend
gemachten versuchten Entführung B._______ widersprüchliche
Aussagen gemacht habe,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermöchten, zumal diese lediglich diejenigen Vorbringen stützten,
welche grundsätzlich nicht in Frage gestellt würden,
dass im Übrigen der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009
Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden zum Botschaftsbericht vom (…) keine Stellung bezogen
habe, darauf schliessen lasse, dass er den Abklärungsergebnissen
nichts entgegenzusetzen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. November 2012
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und
Entschädigungsfolge Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, even-
tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
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und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beantragen liessen,
dass sie zudem beantragen liessen, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen
per sofort zu sistieren und ihnen der Aufenthalt in der Schweiz
während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Verfahrens zu
gestatten,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…)
den Beschwerdeführenden mitteilte, sie könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum (…)
ansetzte,
dass zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender
Weise festgestellt haben, die für den Zeitraum von (…) geltend
gemachten Vorbringen seien mangels zeitlichen Kausal-
zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht asylrechtlich nicht
relevant und zudem seien insbesondere die Drohungen nicht aus-
reichend substanziiert und konkret dargelegt worden,
dass Letzteres auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin gelten
dürfte, sie sei Opfer eines Betrugs geworden und von den Tätern auch
nach deren Verurteilung behelligt worden, zumal diesen Vorbringen
kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen dürfte,
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt haben dürfte, im Zusammen-
hang mit den geltend gemachten Übergriffen lägen keine hinlänglichen
Hinweise darauf vor, dass der kosovarische Staat im Rahmen seiner
Möglichkeiten seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen wäre,
dass dasselbe, wie sich insbesondere aus der Botschaftsantwort vom
(…) schliessen liesse, bezüglich des Vorfalls im (…) gelten dürfte,
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dass die von den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin dar-
gelegten Vorfälle ebenfalls als asylrechtlich nicht relevant zu quali-
fizieren sein dürften und die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben
dürfte, diesbezüglich seien gewisse Aussagen der Mutter wider-
sprüchlich ausgefallen,
dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie weder den
erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang noch die asylrechtliche
Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die
Schutzunfähigkeit des kosovarischen Staates darzutun vermögen
dürften,
dass sich die in der Beschwerde an der vom BFM veranlassten
Botschaftsabklärung geäusserte Kritik als nicht begründet erweisen
dürfte, umso weniger, als den Beschwerdeführenden dazu durch das
BFM das rechtliche Gehör gewährt worden sei und sie sich nicht
hätten vernehmen lassen,
dass die Beschwerdeführenden der albanischen Ethnie angehörten,
seit dem Jahr (…) in Kosovo wohnhaft gewesen seien und dort ein
Haus besässen, weshalb ihnen eine Rückkehr dorthin entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde zuzumuten sein dürfte, umso mehr
als sie dort bereits vor ihrer Ausreise von Familienangehörigen unter-
stützt worden seien,
dass daran auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nichts ändern dürfte, zumal sie – wie bereits vor ihrer Ausreise – in
Kosovo gegebenenfalls behandelt werden könnte,
dass die Kinder der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde über einen Bezug zu Kosovo verfügen dürften,
zumal das jüngste Kind im Jahr (…) dort geboren worden sei und
seine drei älteren Geschwister bereits seit dem Jahr (…) in diesem
Staat wohnhaft gewesen seien,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu
ändern,
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dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen, womit es – ungeachtet der nicht nachgewiesenen
prozessualen Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt werde, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
sei (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am (…) geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rech-
nung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal
diesbezüglich keine neuen, geschweige denn wesentlichen Erkenntnisse
vorgebracht werden, welche den BFM-Entscheid umzustossen vermöch-
ten,
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dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom (…)
(vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Be-
schwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen und Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli -
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Kosovo schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden in das gemäss Botschaftsantwort vom
12. Juni 2012 von ihnen bereits vor der Ausreise während Jahren be-
wohnte Haus in M._______ zurückkehren können,
die Beschwerdeführerin mehrere Verwandte in J._______ und R._______
besitzt, von denen sie finanzielle Hilfe erwarten kann, zumal sie eigenen
Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise von (…) unterstützt wurde und
auch von (…) (…) erhalten hat,
dass gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin benötige eine in Kosovo nicht gewährleistete ärztliche
Behandlung, zumal sie dort (…) betreut worden ist,
dass die während des mehr als zweijährigen Aufenthalts der Beschwer-
deführerin in der Schweiz erfolgte (…) Behandlung erforderlichenfalls in
Kosovo weitergeführt werden könnte,
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dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimat beziehungsweise
Herkunftsstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der
individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimat- beziehungsweise Herkuntsstaat schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Be-
schwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit
Zwischenverfügung vom 20. November 2012 abgewiesen wurde, wes-
halb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am (…) in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: