B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5832/2015
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
C._______, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N _______.
D-5832/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 1. Juli 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ durchgeführt wurde,
dass ihm im Rahmen der vorgenannten Kurzbefragung das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zur Überstellung nach Italien gewährt wurde, wobei
er erklärte, am 24. Juni 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten eingereist zu sein und nicht nach Italien zurückkehren zu wol-
len,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2015 – eröffnet am
11. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Ver-
fahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre
Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfah-
ren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
D-5832/2015
Seite 3
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-5832/2015
Seite 4
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er sei im
Juni 2015 auf dem Seeweg nach Italien gereist, habe sich dort während
dreier Tage aufgehalten und sei danach auf dem Landweg am 26. Juni
2015 in die Schweiz gelangt (vgl. A 4/11 S. 6),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs ausführte, er sei in die Schweiz gekommen und wolle nicht in Italien
leben, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne (vgl. A 6/11 S. 7),
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Juli 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
D-5832/2015
Seite 5
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in pauschaler
Art und Weise Kritik an den italienischen Behörden anbrachte und aus-
führte, in Italien keine Perspektiven zu haben, so müsste er auf der Strasse
leben, seinen Lebensunterhalt erbetteln und hätte auch keinen Zugang zu
einer medizinischen Behandlung,
dass keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen
seine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass für den Be-
schwerdeführer in Italien eine derartige Gefährdung bestehe,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
D-5832/2015
Seite 6
dass Italien sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und davon ausgegangen werden darf, dass ihm der Zugang im Be-
darfsfall auch möglich ist,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung der ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen offen
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und den
Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinien),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015,
zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts abzuweisen ist, da auf-
grund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den Sachver-
halt unvollständig erhoben haben sollte, und auch nicht konkret begründet
wird, was weiter abgeklärt werden sollte,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
D-5832/2015
Seite 7
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, un-
geachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5832/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: